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wiederkehrende Leistung im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, ELG nur teilweise anzurechnen

Zahlt der Arbeitgeber die Kapitalabfindung nur ratenweise (z. B. in Form gleichwertiger monatlicher Raten) aus, so gelten diese Raten als für die Einkommensanrechnung unbeachtlicher Vermögensverzehr und bloß der auf dem Kapital ausgerichtete Zins ist als Einkommen anzu-rechnen. Das jeweilige Restkapital ist bei der Neufestsetzung der Er-gänzungsleistung nach Maßgabe von Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe b, ELG zur Berechnung heranzuziehen (vgl. EVGE 1950, S. 239; ZAK 1950, S. 496).

LITERATURHINWEISE

Brunner Dora: Das berufliche, gesellschaftliche und persönliche Schicksal von Armamputierten. Diplomarbeit des Psychologischen Seminars des Instituts für angewandte Psychologie Zürich, 47 S., vervielfältigt, Zürich, 1966.

Jansen Knud: Amputation. A manual of principles and methods. Veröffentlicht durch die World Veterans Federation, Paris, in Zusammenarbeit mit der International Society for Rehabilitation of the Disabled, o. J., 35 S., mit Ab-bildungen.

Laycock S. R.: L'orientation des adolescents handicapes. Hughes Mary:

Centre pr6scolaire pour les sourds. Erschienen in «Rehabilitation au Canada», Nr. 11, S. 13-15, 18-19, 30, herausgegeben vom Arbeitsministerium, Ottawa, 1965.

Liechti Eduard: Die Kapitalanlage in der versicherungsmäßigen Altersvor-sorge. Inauguraldissertation der Universität Bern, 80 S., Buchdruckerei Büeti-ger & Co., Biberist, 1965.

MITTEILUNGEN

Behandelte parlamentarische Vorstöße Postulat Welter vom 16. März 1966

504

In der Sitzung des Nationalrates vom 22. September 1966 kam das Postulat Welter (ZAK 1966, S. 251) zur Sprache. Der Postulant begründete seinen Vorstoß vom 16. März 1966, der auf die Ausrichtung eines «Blinden-geldes» an alle blinden Personen abzielt. Bundesrat Tschudi verwies in seiner Stellungnahme auf den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Re-vision der IV (S. 88), worin jede Sonderleistung für eine bestimmte Invalidenkategorie abgelehnt wird. Bei der Vorbereitung des Gesetzesentwurfes werden das Depar-

tement des Innern und der Bundesrat die Frage noch-mals einläßlich prüfen. Eine bestimmte Zusicherung könne indessen heute nicht abgegeben werden. In die-sem Sinne sei der Bundesrat bereit, das Postulat ent-gegenzunehmen. Das Postulat wurde in der Folge op-positionslos überwiesen.

Der Bundesrat hat am 23. September 1966 die Kleine Anfrage Schmid Werner vom 6. Juni 1966 (ZAK 1966, S. 367) wie folgt beantwortet:

«Die seit Inkrafttreten der IV geübte Verwaltungspraxis, wonach auch bildungsunfähigen Minderjährigen nebst Kostgeldbeiträgen ein Anspruch auf medizinische Be-handlung ihrer Geburtsgebrechen zustand, wurde in mehreren Entscheiden des EVG als gesetzwidrig be-zeichnet. Dieser Auffassung mußte sich die Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse einer rechtsgleichen Beurtei-lung derartiger Fälle, anschließen. Indessen wird darauf geachtet, auch schwer geistesschwachen Kindern eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung durch Son-derschulung angedeihen zu lassen, was zur Folge hat, daß nebst Schul- und Kostgeldbeiträgen auch medizini-sche Maßnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen gewährt werden können.

Die IV-Kommissionen sind deshalb angewiesen worden, Bildungsunfähigkeit erst dann anzunehmen, wenn wegen des Alters- und Gesundheitszustandes dieser Kinder von einer heilpädagogischen Förderung (und sei es bloß in lebenspraktischen Belangen) mit Gewißheit keinerlei Erfolge mehr zu erwarten sind. Da dies in den ersten Lebensjahren kaum mit Sicherheit beurteilt werden kann, wird die medizinische Behandlung der Geburts-gebrechen von der IV in der Regel bis zum Schulalter übernommen. Rechtzeitige Anmeldung bei einer an-erkannten Krankenkasse vorausgesetzt, ist in diesem Zeitpunkt ein allfälliger Vorbehalt der Krankenversiche-rung bereits entfallen, so daß bei später durch die IV festgestellter Bildungsunfähigkeit der Anschluß an die Leistungspflicht der Krankenversicherung gewährleistet ist.

Das Problem der medizinischen Maßnahmen zugunsten Bildungsunfähiger hat im übrigen auch die Experten-kommission für die Revision der IV beschäftigt. Sie bean-tragt die Übernahme der Behandlungskosten von Ge-burtsgebrechen Minderjähriger durch die IV, selbst wenn keine Eingliederung ins Erwerbsleben vorauszusehen ist.

Somit sollen auch Bildungsunfähige in den Genuß dieser Leistungen gelangen.»

Initiative Dafflon Nationalrat Dafflon hatte am 6. Oktober 1965 eine vom 6. Oktober 1965 Einzelinitiative betreffend Anpassung der AHV-Renten an die Teuerung eingereicht (vgl. ZAK 1965, S. 491). Der Nationalrat beschloß am 29. September 1966 mit 99 zu 8 Stimmen, auf den Vorstoß nicht einzutreten.

Volksinitiative Der Christlichnationale Gewerkschaftsbund der Schweiz des «CNG» hat der Bundeskanzlei am 25. August 1966 eine

«Eidge-nössische Volksinitiative für den weiteren Ausbau von AHV und IV» mit folgendem Wortlaut eingereicht:

«I.

Art. 34quater der Bundesverfassung ist durch folgende neue Absätze 8 und 9 ergänzen:

Die Renten der AHV und IV sind jährlich im Ausmaß der Teuerung sowie der Zunahme des realen Volksein-kommens zu erhöhen.

Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Arbeitgeber verpflichten, ihre Arbeitnehmer zusätzlich zur allgemeinen AHV und IV unter Beachtung folgender Grundsätze angemessen zu versichern:

a. Die Versicherungsbeiträge sind wenigstens hälftig vom Arbeitgeber zu bezahlen;

b. den Arbeitnehmern ist ein Mitspracherecht einzu-räumen;

c. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist dem Ar-beitnehmer der erworbene Versicherungsanspruch zu gewährleisten.

II.

Die gemäß Art. 34quater der Bundesverfassung auf dem Wege der Gesetzgebung festgelegten Renten der AHV und IV werden ab 1. Januar des der Annahme dieser Ver-fassungsänderung folgenden Jahres um durchschnittlich einen Drittel erhöht.»

Die Initiative ist mit einer Rückzugsklausel versehen und trägt 169 399 Unterschriften.

Ausgleichsfonds Der Bundesrat hat den Bericht des Verwaltungsrates so- der AHV wie die Rechnungen der AHV, IV und EG für das Jahr 1965 genehmigt. Für die einzelnen Sozialwerke, die im genannten Jahr zusammen rund 2,1 Mia Franken ver-ausgabten, sind in großen Zügen folgende Rechnungs-ergebnisse zu verzeichnen:

Gemäß Betriebsrechnung der AHV beliefen sich die Aus-gaben auf 1 683 Mio Franken, wovon 1 670 Mio auf die Versicherungsleistungen entfielen. Die restlichen 13 Mio Franken betrafen die Verwaltungskosten, soweit sie zu Lasten des Ausgleichsfonds gingen. Die Einnahmen er-reichten eine Summe von 1 927 Mio Franken, die sich 506

zusammensetzte aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber von 1 354 Mio, den Beiträgen aus öffent-lichen Mitteln von 350 Mio sowie dem Ertrag der An-lagen und Wertberichtigungen von 223 Mio Franken.

In der IV stellten sich die Gesamtausgaben auf 276 Mio Franken. Davon entfielen 184 Mio auf die Geld-leistungen (Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigun-gen usw.) und 61 Mio auf die individuellen Maßnahmen (Maßnahmen medizinischer und beruflicher Art, Bei-träge für Sonderschulung usw.), während die übrigen 31 Mio Franken für die Beiträge an Institutionen und Organisationen sowie die Durchführungs- und Verwal-tungskosten aufgewendet wurden. An den Einnahmen, die nur knapp an das Ausgabentotal von 276 Mio Fran-ken herankamen waren beteiligt die Versicherten- und Arbeitgeberbeiträge mit 136 Mio, die Beiträge der öf-fentlichen Hand — entsprechend der halben Jahres-ausgabe — mit 138 Mio und der von der Betriebsrech-nung der AHV überwiesene Zinsanteil mit 2 Mio Fran-ken.

Die in der EO ausgerichteten Erwerbsausfallentschädi-gungen bezifferten sich auf total 137 Mio Franken. An die Einnahmen von insgesamt 140 Mio Franken trugen die Beitragspflichtigen mit 135 Mio und die Zinsen des Ausgleichsfonds der EO mit 5 Mio Franken bei.

Nach der für die drei Sozialwerke gemeinsamen Bilanz stellte sich der Gesamtbestand aller Anlagen des Aus-gleichsfonds — einschließlich der auf die IV und die EO entfallenden Anteile—Ende 1965 auf 7 063 Mio Franken, wovon 7 003 Mio feste Anlagen und 60 Mio Depotgelder betrafen. Die festen Anlagen verteilten sich auf die ein-zelnen Anlagekategorien folgendermaßen in Mio Fran-ken: Eidgenossenschaft 194, Kantone 1 107, Gemeinden 993, Pfandbriefinstitute 2 130, Kantonalbanken 1 363, öf-fentlichrechtliche Institutionen 42 und gemischtwirt-schaftliche Unternehmungen 1 174. Die durchschnitt-liche Bruttorendite der festen Anlagen belief sich am 31. Dezember 1965 auf 3,47 Prozent gegenüber 3,42 Pro-zent am Ende des Vorjahres.

über die künftige Entwicklung des Ausgleichsfonds hat sich der Bundesrat im Zusammenhang mit der Ver-abschiedung der Botschaft vom 6. Juni 1966 zur neuen AHV-Revision näher Rechenschaft gegeben. Er kam zum Ergebnis, daß sowohl aus versicherungstechnischen wie aus konjunkturpolitischen Gründen eine Fondsver-minderung vermieden werden muß. Ebenso erachtet der Bundesrat die im Parlament und in der Öffentlichkeit schon wiederholt geforderte Heranziehung von Mitteln

des Ausgleichsfonds für Aufgaben außerhalb der AHV, wie namentlich für den Bau von preisgünstigen Alters-wohnungen und Altersheimen, als mit der Zweckbestim-mung des Fonds nicht vereinbar und lehnt sie daher ab.

Der Ausgleichsfonds ist eine Einrichtung im Rahmen der AHV; er dient ausschließlich dazu, die nicht durch individuelle und öffentliche Beiträge gedeckten Ansprü-che der heutigen VersiAnsprü-cherten siAnsprü-cherzustellen und darf deshalb nicht für AHV-fremde Zwecke verwendet wer-den. Der Bundesrat unterstützt jedoch die vom Ver-waltungsrat des Ausgleichsfonds bisher betriebene flexi-ble Anlagepolitik, in deren Rahmen eine Förderung der sozialpolitisch vordringlichen Aufgaben, wie durch Dar-lehen an Kantone, Gemeinden, Pfandbriefzentralen und dergleichen, indirekt möglich ist.

In der Volksabstimmung vom 11. September 1966 wurde das kantonale Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV mit 108 645 Ja gegen 9 400 Nein angenom-men. Die Einkommensgrenzen entsprechen den vom Bundesrecht vorgesehenen Höchstansätzen. Der Pau-schalabzug vom Erwerbseinkommen und vom Jahres-betrag der Renten und Pensionen wurde auf den Maxi-malbetrag von 480 bzw. 800 Franken festgesetzt. Das Gesetz tritt rückwirkend auf 1. Januar 1966 in Kraft.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat die Ge-setze betreffend «Kantonale Altershilfe» und «Kanto-nale Invalidenhilfe», welche in ihrem ersten Teil Be-stimmungen über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV enthalten (vgl. ZAK 1966, S. 192), auf den 1. Juli 1966 in Kraft erklärt.

Berner-

Neu erschienen sind: Preis kungen

Direttive concernenti l'AVS e AI per gli

svizzeri dell'estero 2.50* poligr.

Nachtrag zur Wegleitung über die Renten 2.10*

Suppl6ment aux directives concernant les

rentes 2.10*

Direttive sullo statuto degli stranieri e

degli apolidi poligr.

Circolare concernente l'affrancazione in

blocco —.70* poligr.

Merkblatt für Zahnärzte F

Memento ä l'intention des dentistes F Promemoria per dentisti

318.523 d Bericht der Eidg. Expertenkommission für die Revision der IV (1966) 4.40*

318.523 f Rapport de la Commission federale d'ex- perts pour la revision de 4.40*

318.652 df Voranschlag der Gehälter und Sozial-

leistungen (IV-Regionalstellen) —.— 1 A Budget des traitements et des presta-

tions sociales (Offices regionaux)

318.681 df Ergänzungsleistungen zur AHV und IV bei EDMZ Sammlung der eidg. und kant. Erlasse erfragen Recueil des textes legislatifs federaux et demander

cantonaux ä l'OFIM

Separatdrucke aus ZAK:

318.689 d Ergänzungsleistungen der Kantone zur

AHV und IV —.60*

318.689 f Prestations complementaires des cantons

ä 1'AVS et ä —.60*

318.690 df Abrechnung zur Festsetzung des Bundes-

beitrages 4.-- A

Decompte servant ä fixer la subvention federale

Adressenverzeichnis Seite 14, Ausgleichskasse 64, Transithandel.

AHV/IV/E0 Neue Adresse: Grellingerstraße 9, 4000 Basel.

Neue Telefonnummer: (061) 42 90 40.

Personelles

Seite 21, Ausgleichskasse 106, FRSP Neue Adresse: Geneve, rue de St-Jean 98 Neue Tel.-Nr.: (022) 31 70 00

Seite 25, IV-Regionalstelle Basel

Neue Adresse: 4055 Basel, Birmannsgasse 8 Neue Tel.-Nr.: (061) 24 09 88

Dr. Ernst Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung beim Bundesamt für Sozialversicherung, hat sich an der Abteilung für Ma-thematik und Physik der Eidgenössischen Technischen Hochschule für das Gebiet der Wirtschafts- und Sozial-mathematik als Privatdozent habilitiert.

Max Hollig er ist altershalber als Leiter der Aus-gleichskasse Transithandel zurückgetreten. Neu steht der Ausgleichskasse — in Personalunion mit der Aus-gleichskasse Großhandel — Leonhard Ander-fuhren vor.

GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung Renten

Urteil des EVG vom 3. März 1966 i. Sa. A. S.

Art. 43bis, Buchst. c, AnVG. Mangels Aufenthaltes in der Schweiz kann die Ehefrau eines im Ausland arbeitenden schweizerischen Staatsangehörigen keine außerordentliche einfache Altersrente be-anspruchen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie ihren zivilrecht-lichen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hat.

Die am 8. Oktober 1902 geborene Versicherte ist die Ehefrau eines schweize-rischen Staatsangehörigen, der ohne Unterbruch seit 1947 als Angestellter der SBB im internationalen Bahnhof von L. (Italien) arbeitet. Nachdem sie das 62. Altersjahr erreicht hatte, stellte sie am 10. November 1964 — ihr Ehegatte war noch nicht 65 Jahre alt — das Gesuch um Gewährung einer einfachen Altersrente. Sie machte geltend, sie habe in ihrer schweizerischen Heimatgemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz, obwohl sie sich seit 1947 mit ihrem Gatten in Italien aufhalte. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Dezember 1964 ab, weil die Gesuchstellerin, wie auch ihr Ehegatte, sich im Ausland aufhalte und dort Wohnsitz habe, was die Gewährung einer außerordentlichen Rente ausschließe, da eine solche Leistung gemäß Art. 42 AHVG nur Personen vorbehalten sei, die in der Schweiz wohnhaft sind und sich auch dort aufhalten. Der Ehegatte der Ver-sicherten wies in seiner Beschwerde darauf hin, daß er auf Grund des Staats-vertrages zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Verbindung der Gotthardbahn mit den italienischen Bahnen bei Chiasso und Pino vom 23. De-zember 1873 seinen Wohnsitz in B. (Schweiz) beibehalten habe; als Angestell-ter der SBB sei er sodann gezwungen, sich in der italienischen Ortschaft auf-zuhalten; ferner könne er (wie übrigens auch seine Frau) mangels eines Wohnsitzes in Italien nicht in den Genuß der im italienisch-schweizerischen Abkommen vom 14. Dezember 1962 über Soziale Sicherheit vorgesehenen Leistungen gelangen; im übrigen zahle er AHV-Beiträge, die regelmäßig und direkt von seinem Lohn abgezogen würden.

Auf Ersuchen der Vorinstanz führte der Rechtsdienst der Generaldirek-tion der SBB in einem Schreiben vom 3. September 1965 aus, daß seines Er-achtens der Beschwerdeführer, obwohl er sich nach Arbeitsvertrag tatsächlich in L. aufhalte, dennoch seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten habe.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 1965 lehnte die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Das EVG wies seinerseits die vom Ehegatten der Ver-sicherten eingereichte Berufung aus folgenden Gründen ebenfalls ab:

Bis zum Inkrafttreten der IV im Jahre 1960 hat die Rechtsprechung des EVG den Anspruch auf eine außerordentliche Rente gemäß Art. 42 AHVG 510

regelmäßig nicht nur vom Bestehen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz, sondern auch vom tatsächlichen, nicht mehr als einem Jahr unter-brochenen Aufenthalt in diesem Land abhängig gemacht. Das EVG hat jedoch im Falle einer Versicherten, die sich aus Gesundheitsgründen mehrere Jahre im Ausland aufhielt (Internierung in einer Heil- und Pflegeanstalt in Öster-reich; vgl. EVGE 1961, S. 53; ZAK 1961, S. 422), entschieden, in der IV auf diese zweite Bedingung zu verzichten. Es erwog nämlich, daß in solchen Fällen der Schwerpunkt der persönlichen Beziehungen des Gesuchstellers sozialversicherungsrechtlich in der Schweiz verbleibe. In einem späteren Urteil (EVGE 1962, S. 24, Erwägung 3; ZAK 1963, S. 22) hat das EVG die Frage, ob die im vorhergenannten Urteil angewandte largere Lösung auch auf das Gebiet der außerordentlichen AHV-Renten ausgedehnt werden solle, offen gelassen. Inzwischen ist das ELG (vom 19. März 1965) in Kraft getreten. Es lädt die Kantone ein, analog zu den außerordentlichen Renten der Art. 42 und 55 AHVG Leistungen zu gewähren. Im Hinblick auf die Verwandtschaft und den engen Zusammenhang zwischen diesen beiden Leistungsarten müssen die Voraussetzungen für ihre Gewährung in übereinstimmung gebracht werden. Nun ist es aber kaum denkbar, daß die Kantone die erwähnten Er-gänzungsleistungen Personen gewähren, die sich aus Gründen, die nicht in ihrer Invalidität liegen, dauernd im Ausland aufhalten. Daraus folgt, daß, soweit es die außerordentlichen AHV-Renten von Art. 43bis, Buchst. c, AHVG anbelangt, an der Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes des Gesuch-stellers in der Schweiz ohne Unterbrechung von mehr als einem Jahr fest-gehalten werden muß.

Da sich die Versicherte tatsächlich in L. (Italien) aufhält, hat sie keinen Anspruch auf eine außerordentliche Rente, um die sie auf Grund von Art. 43bis, Buchst. c, AHVG ersucht; denn sie erfüllt keine der beiden kumulativ ver-langten Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente. Es ist daher nicht nötig auch noch zu prüfen, ob sich der Wohnsitz der Versicherten tat-sächlich in der Schweiz befindet, was die SBB und die Vorinstanz anzunehmen scheinen; schon die Tatsache allein, daß sie sich seit Jahren im Ausland auf-hält, führt zur Abweisung der Berufung. Das vorinstanzliche Urteil muß so-mit bestätigt werden.

Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVG vom 25. Mai 1966 i. Sa. A. M.

Art. 10, Abs. 2, 1VV. Sprachheilunterricht, der den Besuch der Volksschule möglich macht, stellt nach der Systematik des Gesetzes in der Regel Sonderschulung dar, unabhängig davon, ob die Sprach-störung von einem Geburtsgebrechen oder von einer wegen dieses Gebrechens notwendigen Operation herrührt.

Die 1956 geborene Versicherte leidet an einer angeborenen Hasenscharte mit Wolfsrachen. 1957 und 1959 wurde sie an der Lippe und an der Gaumenspalte

operiert. Auf Grund einer Anmeldung zum Leistungsbezug vom September 1960 holte die IV-Kommission einen ärztlichen Bericht ein, in dem ausgeführt wurde, daß die Versicherte eine näselnde Sprache habe und Sprachheilschulung benötige; ein normaler Schulbesuch sollte nach erfolgreicher Sprachheil-schulung möglich sein. Daraufhin gewährte die IV-Kommission der Ver-sicherten wiederholt Beiträge an den Besuch einer Sprachheilschule von 5 Franken je Aufenthaltstag. Am 21. Oktober 1965 teilte der Vater der Ver-sicherten der IV-Kommission folgendes mit. Seine Tochter, die jetzt in die zweite Klasse gehe, sei in der Abteilung für Sprachstörungen der otolaryngo-logischen Universitätsklinik kontrolliert worden. Die Klinik habe eine weitere Behandlung der Sprachstörungen als notwendig erachtet. Die umbulante Behandlung in B koste 12 Franken in der Stunde, wozu noch die Reisekosten kämen. Durch Verfügung vom 17. November 1965 teilte die Ausgleichskasse dem Vater mit, gemäß Beschluß der IV-Kommission würden an die Sprach-therapie monatlich maximal 30 Franken zuzüglich Reisekosten vergütet.

Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Vater bei der kantonalen Rekursbehörde. Er machte geltend, daß seine Tochter an einem anerkannten Geburtsgebrechen leide, weshalb alle medizinischen Maßnahmen voll zu Lasten der IV gingen. Durch Entscheid vom 21. Januar 1966 wies die kantonale Re-kursbehörde die Beschwerde ab.

Den kantonalen Rekursentscheid hat der Vater durch Berufung an das EVG weitergezogen mit dem Begehren, die IV habe für die Weiterbehandlung der Sprachstörungen voll, nicht nur bis zum Betrag von 30 Franken im Monat aufzukommen.

Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

1. Benötigen invalide Minderjährige, um dem Unterricht in der Volks-schule folgen zu können, zusätzlich Sprachheilunterricht für schwer Sprach-gebrechliche, so gewährt die IV an diesen Unterricht im Rahmen der Sonder-schulung gemäß Art. 19 IVG einen Beitrag bis zu 30 Franken im Monat

(Art. 10,

Xbs.

2, in Verbindung mit Art. 8, Abs. 1, Buchst. b,

IVV).

Daß die Versicherte, die die zweite Klasse der Volksschule besucht, zusätzlich Sprach-heilunterricht benötigt, ist unbestritten; in der angefochtenen Verfügung ist ihr an diesen Unterricht der Beitrag bis zu 30 Franken im Monat gewährt worden. Der Vater der Versicherten macht jedoch geltend, der von der otolaryngologischen Universitätsklinik angeordnete Sprachheilunterricht stelle eine medizinische Maßnahme dar, weshalb die IV für die gesamten damit verbundenen Kosten aufzukommen habe. Im Mitbericht stimmt das BSV dieser Ansicht grundsätzlich zu, weil die Sprachbehinderung der Versicherten von einem Geburtsgebrechen, bzw. von einer wegen dieses Gebrechens durchge-führten Operation herrühre; immerhin müsse noch abgeklärt werden, wie schwer sich die Sprachbehinderung der Versicherten auf die spätere Erwerbs-fähigkeit auswirke; denn die Sprachheilschulung im Rahmen der medizini-schen Maßnahmen bezwecke die Beseitigung schwerer, d. h. für die Erwerbs-fähigkeit beachtlicher Sprachbehinderungen und gehe nicht bis zur An-gleichung phonetisch unwesentlicher Abweichungen von der Normalsprache.

2. Zu diesen Rechtsfragen, die dem Gesamtgericht unterbreitet wurden (Art. 2, Buchst. e, OB), ist folgendes auszuführen:

512

Das IVG unterscheidet u. a. zwischen medizinischen Maßnahmen gemäß Art. 12 und 13 IVG, die voll zu Lasten der Versicherung gehen, und der Sonderschulung gemäß Art. 19 IVG, die Anrecht auf Beitragsleistungen der Versicherung gibt. Wie aus dem System des Gesetzes klar hervorgeht, gehört der Sprachheilunterricht, der den Besuch der Volksschule möglich macht, in der Regel zur Sonderschulung. Ob und unter welchen Voraussetzungen von dieser Regel Ausnahmen zu machen wären, kann offen bleiben, da hier noch ein Regelfall vorliegt. Die Ursache des Sprachgebrechens (das nach Art. 10, Abs. 2, IVV ohnehin schwer sein muß) vermag den Sonderschulungscharakter des Sprachheilunterrichts grundsätzlich nicht zu beeinflussen. Demzufolge macht der Umstand, daß die Sprachstörung von einem Geburtsgebrechen oder von einer wegen dieses Gebrechens notwendigen Operation herrührt, den

Das IVG unterscheidet u. a. zwischen medizinischen Maßnahmen gemäß Art. 12 und 13 IVG, die voll zu Lasten der Versicherung gehen, und der Sonderschulung gemäß Art. 19 IVG, die Anrecht auf Beitragsleistungen der Versicherung gibt. Wie aus dem System des Gesetzes klar hervorgeht, gehört der Sprachheilunterricht, der den Besuch der Volksschule möglich macht, in der Regel zur Sonderschulung. Ob und unter welchen Voraussetzungen von dieser Regel Ausnahmen zu machen wären, kann offen bleiben, da hier noch ein Regelfall vorliegt. Die Ursache des Sprachgebrechens (das nach Art. 10, Abs. 2, IVV ohnehin schwer sein muß) vermag den Sonderschulungscharakter des Sprachheilunterrichts grundsätzlich nicht zu beeinflussen. Demzufolge macht der Umstand, daß die Sprachstörung von einem Geburtsgebrechen oder von einer wegen dieses Gebrechens notwendigen Operation herrührt, den