• Keine Ergebnisse gefunden

Begriff der abzugsberechtigten Krankheitskosten 1

Abzugsberechtigt sind Auslagen für Arzt, ärztlich verordnete Medika-mente und Krankenpflege. Unter Artikel 3, Absatz 4, Buchstabe e, ELG fallen jedenfalls alle diejenigen Kosten, die auch von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmen sind. Nun gehören z. B. die Auslagen für Krankentransporte oder für Krankheitsbehandlung im Ausland nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen. Es bleibt den Kantonen anheimgestellt, ob sie solche Kosten ebenfalls in Abzug bringen lassen wollen. Das gleiche gilt für ärztlich verordnete Diät und Stärkungs-mittel.

Die Bezahlung der abzugsberechtigten Kosten ist in üblicher Form, in der Regel durch Vorlage der Rechnungsbelege, nachzuweisen. An den Nachweis von das Jahr 1965 betreffenden Kosten kann ein weniger strenger Maßstab angelegt werden.

LITERATURHINWEISE

Albecq R.: Enquete sur les problAmes particuliers que posent les accidentes du travail en Centre de reeducation professionnelle, de readaptation profes-sionnelle. Padovani P.: Importance de la reeducation fonctionnelle precoce des victimes d'accidents du travail. Lescoeur J. - Meissonnier M.: Preorientation professionnelle. In «Readaptation», Revue mensuelle, Nr. 126, S. 19-24 und 29-33, Paris, 1966.

Garbe Herbert: Die Rehabilitation der Blinden und hochgradig Sehbehinder-ten. Band 5 der Schriftenreihe «Die Rehabilitation der Entwicklungsgehemm-ten», herausgegeben von Prof. Dr. Gerhard Heese, 129 S., Ernst Reinhardt Verlag, Basel, 1965.

Rottmann Hansjörg: Die Freizügigkeit des Arbeitnehmers im Spannungsfeld zur Pensionskassengebundenheit. 156 S., Verlag P. G. Keller, Winterthur, 1965.

Schönenberg Hans: Ueber Mißbildungen der Extremitäten. 110 S., Verlag S. Karger, Basel, 1962.

1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 2

Zindel Heinz: Probleme der schulischen Bildung und Erziehung der Geistes-schwachen. Band 7 der «Beiträge zur Heilpädagogik und heilpädagogischen Psychologie», herausgegeben von Prof. Dr. Paul Moor, 153 S., Verlag Hans Huber, Bern, 1965.

Leitsätze der Pro Infirmis für Fürsorgeleistungen an Invalide gemäß Bundes-gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. In «Pro Infirmis», S. 147-153, Nr. 4, Jg. 25, Zürich, 1966.

Nationalrat Schmid Werner hat am 6. Juni 1966 fol-gende Kleine Anfrage eingereicht:

«Wie der 'Beobachter' in Nr. 7 vom 15. April 1966 zu berichten weiß, soll das BSV, gestützt auf Entscheide des EVG, verfügt haben, daß künftig bei der IV nicht mehr gleichzeitig Leistungen zur Behandlung von Ge-burtsgebrechen und Beiträge für die Haus- oder An-staltspflege bildungsunfähiger Kinder gewährt werden.

Das bedeutet gegenüber der bisherigen Praxis eine un-gewöhnliche Härte. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, daß die bisherige humanere Praxis beibehalten wird ?»

Der Bundesrat hat am 27. Juni 1966 die Kleine Anfrage Wanner vom 8. März 1966 (ZAK 1966, S. 250) wie folgt beantwortet:

«Es trifft zu, daß die heutige dezentralisierte Konzeption der schweizerischen Arbeitslosenversicherung von der Krisenzeit her geprägt ist. Sie beruht, ähnlich wie die-jenige der Krankenversicherung, auf historischen Ge-gebenheiten. Als das Bundesgesetz über die Arbeitslosen-versicherung von 1951 erlassen wurde, mußte auf die mehr als 180 bestehenden Kassen Rücksicht genommen werden. Dem Bundesgesetzgeber waren durch die Ver-fassung die Hände weitgehend gebunden. Diese bestimmt nämlich, daß die Durchführung der Arbeitslosenversi-cherung 'Sache öffentlicher und privater, sowohl paritä-tischer als einseitiger Kassen' sei. Außerdem wird die Befugnis zur Errichtung öffentlicher Arbeitslosenversi-cherungskassen sowie zur Einrichtung eines allgemeinen Versicherungsobligatoriums ausdrücklich den Kantonen vorbehalten, um eine zentralistische Regelung durch den Bund zu verhindern (Art. 34ter, Abs. 3, Bundesverfas-sung). Es ist selbstverständlich, daß dieses dezentrali-sierte System mit seiner Vielzahl von autonomen Kassen

verhältnismäßig hohe Verwaltungskosten zur•Folge hat.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

-(BIGA) hat seit Jahren versucht, die Kassen bzw. deren Träger zu Zusammenschlüssen zu veranlassen. So könnte beispielsweise die Zusammenfassung aller öffentlichen Kassen eines Kantons (Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen, Waadt) oder die Vereinigung von Verbandskassen, deren Träger in einem Dachverband zusammengeschlossen sind, zu einer wesentlichen Rationalisierung und damit zu einer Senkung der Verwaltungskosten führen. Die Bemühungen des BIGA in dieser Richtung scheiterten aber bisher an den Kassen selbst, die ihre selbständige Existenz nicht aufgeben und vielfach ihre beträchtlichen Vermögen nicht mit andern zusammenlegen wollen.

Rechtliche Möglichkeiten, um Zusammenschlüsse zu er-zwingen, stehen dem Bund auf Grund der Verfassung und des Gesetzes nicht zu.

Eine grundlegende Neuordnung der Arbeitslosenversiche-rung im Sinne einer Zentralisation, etwa im Sinne eines Einbaus in das Gefüge der AHVJIV/EO, ist ohne Ver-fassungsänderung nicht möglich. Eine Verbindung mit dem System der AHV wäre zum Beispiel in der Weise denkbar, daß der Einzug der Prämien bei den Arbeit-gebern den AHV-Ausgleichskassen übertragen würde.

Das würde allerdings die Einführung des Versiche-rungsobligatoriums für alle Unselbständigerwerbenden bedingen. Die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädi-gungen müßte hingegen nach wie vor in enger Verbin-dung mit den Arbeitsämtern erfolgen, denen die Kon-trolle und Vermittlung der Arbeitslosen obliegt und die diesen gegebenenfalls auch Arbeit zuweisen können.

Eine Regelung in diesem Sinne würde indessen noch zahlreiche, nicht leicht zu lösende Fragen aufwerfen.

Eine beitragsfreie Finanzierung der Versicherung aus den Zinsen der angesammelten Kapitalien ist unter dein heutigen System nicht möglich, weil sich diese Vermögen sehr ungleich auf die verschiedenen Kassen verteilen und der Bund kein Verfügungsrecht über die Vermögen der Kassen besitzt; außerdem wäre eine beitragsfreie Finanzierung nur im Rahmen eines umfassenden Ver-sicherungsobligatoriums denkbar.

Ob und in welcher Weise nach Aenderung der Verfas-sung eine Verbindung der Arbeitslosenversicherung mit dem System der AHV/IV/E0 durchführbar und zweck-mäßig wäre, oder welche andere Lösung allenfalls in Frage käme, bedarf eingehender Abklärungen. Der Bun-desrat ist bereit, die Prüfung dieses ganzen Fragen-komplexes in die Wege zu leiten.»

Ergänzungs- In der ZAK 1966, S. 251 wurde der Stand der kantonalen leistungen: Gesetzgebungsarbeiten am 1. Mai wiedergegeben. In-Stand der kantonalen zwischen hat die Zahl der Kantone, in denen der Erlaß Gesetzgebnngs- über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in arbeiten Kraft getreten ist, auf 21 zugenommen. Die verbleiben- am 1. Juli 1966 den Kantone sind Aargau, Thurgau, Zug und Zürich.

In Aargau und Thurgau sind die Erlasse vom Großen Rat verabschiedet. Im Aargau ist die Volksabstimmung auf Oktober vorgesehen; Annahme vorbehalten, wird das Gesetz auf 1. Januar 1967 in Kraft treten. Im Thur-gau findet die Volksabstimmung am 10. Juli statt; der Regierungsrat wird das Gesetz voraussichtlich rück-wirkend auf 1. Januar 1966 in Kraft setzen.

In Zug soll der Kantonsrat im August in zweiter Lesung über das Gesetz befinden. Die Referendumsfrist beträgt zwei Monate. In Zürich ist die Detailberatung abge-schlossen und die Vorlage der Redaktionskommission überwiesen. Sie soll rückwirkend auf 1. Januar 1966 in Kraft treten. Die Volksabstimmung ist auf den Herbst in Aussicht genommen.

Ergänzungs- In der Volksabstimmung vom 18.J19. Juni 1966 wurde leistungen das kantonale Gesetz über Ergänzungsleistungen zur im Kanton Uri AHV und IV mit 3 343 Ja gegen 494 Nein angenommen.

Die Einkommensgrenzen entsprechen den vom Bundes-recht vorgesehenen Höchstansätzen. Der Pauschalabzug vom Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen beträgt 240 Franken bzw. 400 Franken. Der Erlaß ist rückwirkend auf 1. Januar 1966 in Kraft getreten.

Ergänzungs- In der Volksabstimmung vom 4. und 5. Juni 1966 wurde leistungen das kantonale Gesetz über Ergänzungsleistungen zur im Kanton AHV und IV mit 9119 Ja gegen 572 Nein angenommen.

Basel-Landschaft Die Einkommensgrenzen entsprechen den vom Bundes- recht vorgesehenen Höchstansätzen. Der Pauschalabzug vom Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen wurde auf den Maximalbetrag von 480 Franken bzw. 800 Franken festgesetzt. Ferner ist der Mietzinsabzug gemäß Artikel 4, Buchstabe c des Bundesgesetzes zugelassen. Der Zeitpunkt des In-krafttretens des Gesetzes wird durch den Landrat be-stimmt.

Familienzulagen Der Regierungsrat hat am 27. Mai 1966 eine neue Voll- im Kanton Waadt ziehungsverordnung zum Gesetz über die

Familienzula-gen erlassen. Daraus seien folFamilienzula-gende BestimmunFamilienzula-gen er-wähnt:

1. Ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland Anspruch auf eine Kinderzulage von 25 Fran-ken im Monat. Die Zulage wird bis zum 31. März des 15. Altersjahres ausgerichtet. In Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder im Alter von 15 bis 20 bzw.

25 Jahren sind nicht zulageberechtigt. Ebenso besteht kein Anspruch auf Geburtszulage, wenn das Kind im Ausland geboren ist.

Falls ein Ehegatte auf Grund der ausländischen Gesetz-gebung Anspruch auf Kinderzulagen hat, so ist die Kinderzulage nicht geschuldet. Diese wird nur aus-gerichtet, wenn der Arbeitnehmer die nötigen Ausweise beibringt.

2. Ausbildungszulagen

Sehr eingehend wird der Begriff der Ausbildung um-schrieben. Auf die Ausbildungszulage besteht kein An-spruch, wenn der Eigenverdienst des Kindes 240 Fran-ken im Monat erreicht. Das während der Ferien oder außerhalb der Ausbildungszeit erzielte Einkommen wird nur berücksichtigt, wenn die gesamten Einkünfte des Kindes 1 440 Franken im Semester oder 2 880 Franken im Jahr übersteigen. Stipendien und Preise jeder Art, die im Zusammenhang mit der Ausbildung ausgerichtet werden, gelten nicht als maßgebendes Einkommen.

3. Zulagen für erwerbsunfähige Kinder

Für Kinder im Alter von 16 bis 20 Jahren, die infolge einer Krankheit, eines Unfalles oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, besteht nur dann Anspruch auf Zulagen, wenn die Erwerbsunfähigkeit ununterbrcchen 12 Monate dauert. Bei einer Erwerbsunfähigkeit von kürzerer Dauer haben die Eltern den Nachweis zu er-bringen oder als wahrscheinlich nachzuweisen, daß die Erwerbsunfähigkeit mindestens ein Jahr andauern wird.

Die Richtigkeit der Nachweise der Eltern muß durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden.

4. Inkrafttreten

Die neuen Bestimmungen sind am 1. Januar 1966 in Kraft getreten mit Ausnahme der Vorschriften über den Anspruch ausländischer Arbeitnehmer, die auf den 1. Juli 1966 wirksam geworden sind.

Kantonale Gesetze Kürzlich ist der siebente Nachtrag zur Textausgabe der über kantonalen Gesetze über Familienzulagen erschienen.

Familienzulagen Er gibt den Stand vom 1. Juni 1966 wieder. Der Nach-trag kann zum Preise von 3,60 Franken bei der Eid-genössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden.

Neu erschienen sind: Berner- Preis kungen Wegleitung über den Bezug der Beiträge 3.—*

Directives sur la perception des cotisations 3.—*

Nachtrag zum Kreisschreiben über den

maßgebenden Lohn —.40*

Supplement ä la circulaire

sur le salaire determinant —.40*

Jahresbericht AHV/IV/EO 1964 3.50*

Rapport annuel AHV/AI/APG 1964 3.50*

Nachtrag zur Wegleitung über

Versicherungsausweis und IBK —.40*

Supplement aux directives sur le

certificat d'assurance et le CIC —.40*

Textausgabe ELG/ELV 1.50* C

Recueil LPC/OPC 1.50* C

Nicht mehr erhältlich ist:

Wegleitung für die Steuerbehörden Directives aux administrations fiscales

Als Nachfolger für den als Mitglied der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zurückgetretenen Fürsprecher M a n f r e d Fink wählte der Bundesrat Jean-Pierr e Bonny, Vizedirektor des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Bern.

Der verdienstvolle Leiter der Ausgleichskasse Leder-industrie, Willy B r u n n e r, ist auf 30. Juni 1966 nach über 20jähriger Tätigkeit altershalber von seinem Posten zurückgetreten.

Nachtrag zum Drucksachenkatalog AHV/IV/E0 318.106.01 d 318.106.01 f 318.107.042 d 318.107.042 f 318.121.64 d 318.121.64 f 318.301.1 d 318.301.1 f 318.680 d 318.680 f 318.102.1 d 318.102.1 f Personelles

GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung