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Die im Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur aufgestellten Regeln gelten auch für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Gemäß

Randziffer 10 dieses Kreisschreibens dürfen die für die AHV- und IV-Renten bestimmten Anweisungsformulare 318.162/163 für die Auszahlung der Ergänzungsleistungen nur verwendet werden, wenn diese

gleichzeitig

(d. h. mit der gleichen Zahlungsanweisung) mit den AHV- und IV-Renten ausgerichtet werden. Sobald die Ergänzungsleistungen separat ausbe-zahlt werden, müssen die Anweisungsformulare 318.160 verwendet wer-den. Die auf diese Zahlungen entfallenden Posttaxen sind gemäß Rand-ziffer 19 des Kreisschreibens über die Pauschalfrankatur dem Ausgleichs-fonds der AHV zurückzuerstatten.

LITERATURHINWEISE

Egg Maria: Andere Kinder — Andere Erziehung. 183 S., Schweizer Spiegel Verlag, Zürich, 1965.

Eimer Edwin: L'6valuation des revenus en nature en vue de la taxation fiscale.

In «Revue de droit administratif et de droit fiscal», Jg. 22, Nr. 1, S. 1-29, Imprimerie de l'Ere Nouvelle S. A., Lausanne, 1966,

Elternhaus und Einrichtung für geistig Behinderte als Erziehungseinheit.

Band 5 der Handbücherei der Bundesvereinigung «Lebenshilfe für das geistig behinderte Kind», 132 S., Marburg an der Lahn, 1965.

1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 3.

Neue

Nationalrat Hofstetter hat am 28. Juni 1966 folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der ge-samten Sozialversicherung über das Zusammenwirken der verschiedenen Versicherungsinstitutionen (AHV, IV, Kranken- und Unfallversicherung, etc.) der Bundes-versammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Es geht insbesondere um eine Bestandesaufnahme über die

- verschiedenen Versicherungsträger, - den Umfang des Versichertenschutzes,

- die Feststellung von Doppelspurigkeiten und Lücken im Versicherungsgefüge,

mit dem Zweck, Grundlagen zu schaffen für die Be-urteilung allfälliger Revisionsbegehren über die Sozial-versicherungseinrichtungen.»

Im ersten Kalenderhalbjahr 1966 wurden für Leistungen insgesamt 1 055,4 Mio Franken (1 026,4 Mio im gleichen Zeitraum des Vorjahres) aufgewendet, wovon auf die AHV 854,0 (829,5) Mio, die IV 140,6 (130,4) und die EO 60,8 (66,5) Mio Franken entfielen. An Einnahmen gingen ein aus Beiträgen der Versicherten und der Ar-beitgeber 863,9 (825,6) Mio, aus Beiträgen der öffent-lichen Hand für die AHV und IV 233,3 (272,9) Mio, aus Zinsen aus den Anlagen 115,9 (108,8) Mio und Rück-zahlungen 8,0 (5,1) Mio Franken.

Nach Bereitstellung der nötigen Kassenreserven war es dem Verwaltungsrat möglich, im ersten Halbjahr feste Neu- und Wiederanlagen im Betrage von 99,0 Mio Franken zu tätigen.

Der Gesamtbestand aller festen Anlagen betrug am 30. Juni 1966 7 094,0 Mio Franken (7 003,0 Mio auf 31. 12. 65). Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Mio Franken wie folgt: Eidgenossen-schaft 205,5 (193,5 Stand 31. 12. 65), Kantone 1118,0

(1 107,5), Gemeinden 1 006,1 (993,4), Pfandbrief institute 2142,2 (2 129,7), Kantonalbanken 1382,8 (1 362,8), öf-fentlich-rechtliche Institutionen 44,2 (42,3) und ge-mischtwirtschaftliche Unternehmungen 1 195,2 (1 173,8).

Die durchschnittliche Rendite der festen Anlagen be-läuft sich am 30. Juni 1966 auf 3,49 Prozent gegen 3,47 Prozent Ende 1965.

Ergänzungs- Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat das an leistungen im der Landegemeinde vom 24. April 1966 angenommene Kanton Nidwalden kantonale Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (s. ZAK 1966, S. 252) auf den 1. Juli 1966 in Kraft gesetzt.

Ergänzungs- Der Landrat des Kantons Basel-Land hat das am 5. Juni Leistungen im Kanton 1966 von den Stimmbürgern angenommene Gesetz über Basel-Land Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (s. ZAK 1966,

S. 369) auf den 1. Juli 1966 in Kraft erklärt.

Ergänzungs- In der Volksabstimmung vom 10. Juli 1966 wurde das Leistungen im kantonale Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV Kanton Thurgau und IV mit 19 368 Ja gegen 1 652 Nein angenommen.

Die Einkommensgrenzen entsprechen den vom Bundes-recht vorgesehenen Höchstansätzen. Der Pauschalabzug vom Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen beträgt 240 Franken bzw. 400 Franken im Jahr. Der Regierungsrat hat das Gesetz rückwirkend auf 1. Januar 1966 in Kraft gesetzt.

Familienzulagen Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat mit Bot- im Kanton St. Gallen schaft vom 26. April 1966 dem Großen Rat den Entwurf zu einem II. Nachtragsgesetz zum Gesetz über die Kin-derzulagen unterbreitet, das im wesentlichen folgende Neuerungen vorsieht.

1. Kinderzulagen für Selbständig-erwerbende

Nach geltendem Recht ist es den Familienausgleichs-kassen freigestellt, auch den Arbeitgebern und Selbstän-digerwerbenden, die ihnen angeschlossen sind, die glei-chen Kinderzulagen wie den Arbeitnehmern auszurich-ten. Nach den neuen Bestimmungen haben nunmehr alle hauptberuflich Selbständigerwerbenden in nichtland-wirtschaftlichen Berufen Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie seit mindestens einem Jahr im Kanton St. Gal-len zivilrechtlichen Wohnsitz haben und ihr Jahresein-kommen 8000 Franken zuzüglich 700 Franken für jedes zulageberechtigte Kind nicht übersteigt. Die Bewertung und Ermittlung des Einkommens erfolgt nach den Vor-schriften des FLG. Die Kinderzulage beträgt monatlich 20 Franken für jedes Kind. Der Kreis der zulageberech-tigten Kinder stimmt mit jenem der Ordnung für die Arbeitnehmer überein.

Finanziert werden die Zulagen durch einen jährlichen Beitrag der Bezüger im Ausmaß von höchstens einer halben Kinderzulage sowie durch jährliche Beiträge der

anerkannten Familienausgleichskassen und der kanto-nalen Familienausgleichskasse von höchstens 0,1 Pro-zent der von den Mitgliedern im Kanton St. Gallen aus-gerichteten Lohnsumme.

Die Durchführung obliegt der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende, die eine selbständige öffent-lich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St. Gallen ist. Die Selbständigerwerbenden haben sich dieser Kasse anzu-schließen, deren Geschäftsführung die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen besorgt. Als Kassenkommission fungiert die Aufsichtskommission für die Familienaus-gleichskassen. Diese kann die Erhebung der Beiträge und die Ausrichtung der Zulagen den anerkannten Familien-ausgleichskassen übertragen, sofern diese von Aus-gleichskassen der AHV mit Sitz im Kanton geführt werden.

2. Kinderzulagen für Arbeitnehmer Der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage wird von 15 auf 20 Franken je Kind im Monat erhöht und die Altersgrenze von 15 auf 16 Jahre heraufgesetzt.

Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, können die Familienausgleichskassen mit Bewilligung des zustän-digen Departements auch die angeschlossenen Selb-ständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer zur Leistung von Beiträgen für die Deckung der Kosten der Arbeit-nehmerzulagen verpflichten. Arbeitgeber, deren per-sönliches, gemäß AHV beitragspflichtiges Einkommen die für die Selbständigerwerbenden vorgesehene Ein-kommensgrenze nicht übersteigt, dürfen nicht zur Lei-stung von Beiträgen herangezogen werden.

Adressenverzeichnis Seite 29, kantonale Rekursbehörde St. Gallen

AHV/IV/E0 Neue Adresse: Versicherungsgericht des Kantons St.

Gallen, Spisergasse 41, 9000 St. Gallen.

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