• Keine Ergebnisse gefunden

Wahlmöglichkeiten der Speichernutzer

Im Dokument § 63 Abs. 4 i.V.m. § 35 EnWG (Seite 99-104)

5.2 Zugang zu Speicheranlagen

5.2.5 Wahlmöglichkeiten der Speichernutzer

Im Rahmen der Monitoringerhebung wurden die Speichernutzer befragt, ob sie die benötigte Speicherkapazität in konkreten Fällen bei unterschiedlichen Speicherbetreibern anfragen konnten. 35 Prozent der Speichernutzer geben an, dass dies möglich war. 22 Prozent der Speichernutzer haben diese Frage nicht beantwortet. Die übrigen 42 Prozent der Speichernutzer geben an, dass eine Anfrage bei mehreren Speicherbetreibern nicht notwendig war oder aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur ein Speicherbetreiber in Betracht kam. Ein Speichernutzer hat angegeben, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit den Speicherbetreiber gewechselt zu haben. Über 50 Prozent der auf diese Frage antwortenden Speichernutzer ist mit dem Angebot ihrer Speicherbetreiber zufrieden und sieht keinen Grund für einen Wechsel. Fünf Speichernutzer haben mit ihren Speicherbetreibern neue Speicherverträge ausgehandelt, durch die sie überwiegend bessere Vertragsbedingungen erzielen konnten, allerdings in den selteneren Fällen auch preisliche Verbesserungen.

Insgesamt zeigt die Erhebung, dass – bezogen auf die eingegangenen Antworten – nur gut ein Drittel der Nutzer Wahlmöglichkeiten zwischen einzelnen Speichern bestätigen. Häufig scheint die Wahl des Speichers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht zu bestehen.

Dementsprechend finden Wechselvorgänge fast nicht statt. Dies dürfte allerdings auch auf die entsprechende Funktion bzw. die ortsgebundenen Vorteile von Speichern zurückzuführen sein.

100

5.3 Mindestanforderungen an Messeinrichtungen sowie Daten-umfang und Datenqualität

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Zähl- und Messwesens sind in § 21b EnWG geregelt. Aufgabe des Netzbetreibers ist nach Absatz 1 der Regelung grundsätzlich der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung, soweit keine anderweitigen Regelungen nach Absatz 2 oder 3 getroffen werden. § 21b Abs. 2 EnWG eröffnet den Anschlussnehmern die Option, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, nicht jedoch die Messung an sich, auch durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften und der vom Netzbetreiber vorgesehenen technischen Mindestanforderungen sowie der Mindestanforderun-gen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität durch den neuen Messstellenbetreiber. Diese müssen sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber sind hierbei durch Vertragsschluss zu regeln.

Die technischen und datenspezifischen Mindestanforderungen an Messstellenbetreiber wurden im Jahr 2005 nur von knapp der Hälfte der Netzbetreiber definiert. Auf der Ebene der örtlichen Verteilernetzbetreiber waren dies 41,5 Prozent, während es bei den nicht örtlichen Netzbetreibern 66,7 Prozent waren. Die örtlichen Verteilernetzbetreiber geben an, sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Mindestanforderungen stark am Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V (DVGW) zu orientieren, bei den nicht örtlichen Netzbetreibern wird die Sammelkategorie „Sonstige“ als häufigste Inhaltsgrundlage genannt (vgl. Abbildung 27).

Betrachtet man die in der Kategorie „Sonstiges“ zusammengefassten inhaltlichen Schwerpunkte für Mindestanforderungen (vgl. Tabelle 41), zeigt sich, dass die nicht örtlichen Netzbetreiber ganz wesentlich unternehmensindividuellen Regelungen den Vorzug geben, während die örtlichen Verteilernetzbetreiber die (gesetzlich geforderten) eichrechtlichen Bestimmungen heranziehen und auf standardisierte Messstellenbetreiber-Rahmenverträge setzen. DIN- bzw.

ISO-Normen haben sowohl bei den örtlichen Verteilernetzbetreibern als auch bei den nicht örtlichen Netzbetreibern einen nachgeordneten Stellenwert (vgl. Abbildung 27).

In 2005 konnten sowohl auf der Ebene der örtlichen Gasverteilernetze als auch auf Ebene der nicht örtlichen Netze nahezu keine Anträge auf Übernahme des Messstellenbetriebs durch Dritte registriert werden. Lediglich bei zwei Betreibern von örtlichen Gasverteilernetzen ist ein Antrag von Anschlussnehmern eingegangen, und ebenfalls nur bei zwei Netzbetreibern der nicht örtlichen Verteilung sind jeweils vier bzw. mehr als vier Anträge eingegangen. In allen Fällen wurde den Anträgen stattgegeben.

101 Grundlagen der Mindestanforderungen für

Messstellenbetreiber

0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50

örtliche Verteilernetzbetreiber nicht örtliche Netzbetreiber

Prozent

DVGW -Regelwerk DIN-Normen/ISO-Normen Sonstige Abbildung 27: Grundlagen der Mindestanforderungen für Messstellenbetreiber

örtliche

Verteilernetzbetreiber

nicht örtliche Netzbetreiber Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag 31,3 % 0,0 %

Eichgesetzgebung und sonstige

Regelungen 46,9 % 38,1 %

unternehmenseigene Regelungen 7,5 % 42,9 %

Herstellerangaben 5,6 % 4,8 %

Technisches Sicherheitsmanagement 5,0 % 9,5 %

noch nicht spezifiziert 3,7 % 4,7 %

Tabelle 41: Aufschlüsselung der Angaben bei „Sonstige“

5.4 Systemverantwortung und Versorgungssicherheit

Mit der Monitoringabfrage zum Themenbereich Systemverantwortung und Versorgungs-sicherheit wurde das Ziel verfolgt, einen hinreichenden Überblick über die Maßnahmen der Gasnetzbetreiber zu bekommen, die diese durchgeführt oder geplant haben, um ihrer Systemverantwortung nachzukommen und Versorgungsstörungen zu vermeiden. Hierfür wurden drei verschiedene Gruppen befragt.

102 Gruppe 1 Betreiber von örtlichen Gasverteilernetzen

Gruppe 2 Betreiber von Gasversorgungsnetzen, die nicht der örtlichen Verteilung dienen Gruppe 3 Großhändler und Lieferanten

Tabelle 42: Befragte Marktteilnehmer zur Systemverantwortung und Versorgungsstörungen

Marktbezogene Maßnahmen

Laut § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16a EnWG können sowohl netz-, als auch marktbezogene Maßnahmen von örtlichen Gasverteilernetzbetreibern eingesetzt werden, um ihrer System-verantwortung nachzukommen. Die gängigsten marktbezogenen Maßnahmen sind im EnWG bereits aufgeführt. Insgesamt haben 617 „Betreiber von Gasnetzen, die der örtlichen Verteilung dienen“ einen ausgefüllten Fragebogen zurückgesandt. 4,2 Prozent der Antwortenden gaben an, in 302 Fällen im Jahr 2005, marktbezogene Maßnahmen angewandt zu haben. Dies lässt den Schluss zu, dass derartige Maßnahmen selten zum Einsatz kommen. Die Verteilung der eingesetzten Maßnahmen ist in der folgenden Abbildung 28 dargestellt. Vor allem die

„vertraglichen Regelungen über eine Abschaltung“ werden als häufigstes Mittel eingesetzt, um die Netzstabilität zu gewährleisten.

4 % 4 % 92 %

Vertragliche Regelungen über eine Abschaltung

Vertragliche Regelungen über den Einsatz von Speichern Einsatz von Ausgleichsleistung

Abbildung 28: Angewandte marktbezogene Maßnahmen von örtlichen Gasverteilernetzbetreibern

Neben diesen Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 16a EnWG waren in zwei Fällen weitere Anpassungen gemäß § 16 Abs. 2 EnWG erforderlich. Hiervon waren insgesamt 6.712 Kunden betroffen. Bereits jetzt gaben acht Netzbetreiber an, dass auch im laufenden Kalenderjahr Anpassungen erforderlich sein werden oder in der ersten Jahreshälfte 2006 Anwendung fanden.

In der Vergleichsgruppe „Großhändler und Lieferanten“ haben insgesamt vier Befragte ange-geben, im letzten Jahr von Anpassungen gemäß § 16 Abs. 2 EnWG betroffen gewesen zu sein.

Nur ein Unternehmen hat den betroffenen Händler nicht im Voraus, wie im § 16 Abs. 2 S. 2 EnWG i.V.m. § 16a EnWG gefordert, über diese Maßnahme informiert.

Die Betreiber von „Gasnetzen, die nicht der örtlichen Verteilung dienen“, haben im vergangenen Jahr keine marktbezogenen Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 EnWG oder weitergehende Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG vorgenommen.

103 Netzbezogene Maßnahmen

Die netzbezogenen Maßnahmen wurden in einer offenen Frage ohne vorgegebene Antwortmöglichkeiten abgefragt. Da bei dieser Frageform, wegen der fehlenden Vorgaben, womöglich nur zu einem geringen Teil Antworten gegeben wurden, ist eine Darstellung der Anzahl der abgegebenen Antworten nicht repräsentativ. Aus den gegebenen 606 Einzelantworten (Mehrfachangaben waren möglich) der Betreiber von örtlichen Gasverteilernetzen lassen sich zwei Kategorien mit jeweils drei Gruppen bilden, wie in folgender Tabelle ersichtlich und mit Beispielen erläutert ist. Daneben gaben 27 Netzbetreiber an, dass sie keine Maßnahmen vorsehen „da sie keine Fernleitungsnetzbetreiber sind“, obwohl gemäß

§ 16a EnWG auch Verteilernetzbetreiber zu derartigen Maßnahmen verpflichtet sind.

Erläuterung

TSM

Ein zertifiziertes TSM (Technisches-Sicherheits- Management) oder jede Vorstufe davon, wie z.B.

Handbücher, Notfall-, Einsatz- oder Maßnahmenpläne sind hier einzuordnen.

Redundanz

Alle Angaben zu Ringnetzen, ein doppelschieniger Stationsaufbau, ein zweiter Einspeisepunkt, Ersatzeinspeisungen, Speicherausspeisungen sind nur

einige Beispiele, um im Falle einer Störung die Versorgung zu gewährleisten.

Vorbeugende Maßnahmen

Bereitschaftsdienst/

Netzüberwachung

Eine 24 h-Bereitschaft und/oder eine Leitwarte sind wichtige Einrichtungen, um schnell handeln zu können.

Druckänderung

Zur Stabilisierung des Netzes ist eine Druckerhöhung möglich. Unter Umständen kann der Druck auch abgesenkt werden, um Reparaturen durchzuführen.

Abschaltung

a) Um der Systemverantwortung gerecht zu werden, können vertragliche Festlegungen zur Abschaltung zum

Einsatz kommen.

b) Bei unklaren Fehlerbildern, Gasgeruchsmeldungen, Leckagen oder in Zweifelsfällen wird häufig eine Abschaltung durchgeführt, um Gefahren zu minimieren

oder vorzubeugen.

Eingreifende Maßnahmen

Reparatur

Auftretende Störungen werden möglichst zeitnah behoben. Bei Reparaturen kann eine Abschaltung eines

Versorgungsabschnittes notwendig sein.

Tabelle 43: Netzbezogene Maßnahmen

Der Antwortenumfang (53 Einzelantworten, Mehrfachangaben waren möglich) bei den

„Betreibern von Gasnetzen, die nicht der örtlichen Verteilung dienen“, war vor allem durch den deutlich kleineren Kreis der möglichen Befragten (24) wesentlich geringer. Die Antworten glichen denen der örtlichen Verteilernetzbetreiber (Tabelle 43), jedoch lag der Schwerpunkt bei den vorbeugenden Maßnahmen. Nur zwei Netzbetreiber gaben an, „keine“ netzbezogenen Maßnahmen für den Fall einer Gefährdung oder Störung vorzusehen.

Schwachstellenanalyse

Gemäß § 16 Abs. 5 EnWG sind Betreiber von Fernleitungsnetzen verpflichtet, „...jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen...“. Um einen Anhaltspunkt zu haben, inwieweit die Fernleitungsnetzbetreiber dieser Pflicht nachkommen, wurde im Fragebogen an die „Betreiber von Gasnetzen, die nicht der örtlichen Verteilung dienen“ die Frage gestellt, ob sie mit der Erstellung bereits begonnen haben.

Von den antwortenden Unternehmen (24) antworteten 9 mit „ja“ und 15 Unternehmen mit „nein“.

Die Netzbetreiber planen, falls angegeben, die Analyse zwischen Juni 2006 und Januar 2007 abzuschließen. Die Bundesnetzagentur fordert alle Fernleitungsnetzbetreiber, auf ihre Verpflich-tungen zu erfüllen.

104 Netzausbaumaßnahmen

Für die Netzausbaumaßnahmen wurde im Rahmen der Monitoringerhebung der Bundesnetz-agentur eine Tabelle vorgegeben, in welcher die Orte des Ausbaus sowie der Stand der Projekte aufgeschlüsselt werden sollten. Von den 24 Netzbetreibern, die den Fragebogen „Betreiber von Gasversorgungsnetzen, die nicht der örtlichen Verteilung dienen“ beantwortet haben, teilten 15 mit, dass Sie mittelfristig keine Netzausbaupläne haben. Die restlichen neun planen mittelfristig einen Ausbau oder haben bereits damit begonnen. Die Netzausbaumaßnahmen bezogen sich auf unterschiedlichste Baumaßnahmen.

Im Bereich der Rohrleitungen:

• Maßnahmen zum Aus- und Neubau von Hochdruckleitungen im Bereich der großen Transportleitungen,

• Ertüchtigung (Sanierung und Aufwertung) von Rohrleitungen,

• Umbindungen oder Bypässe zur Veränderung der Netzarchitektur,

• bis hin zur Verlegung von kürzeren Leitungsabschnitten, die zur Einbindung von neu anzuschließenden Kunden und/oder Stationen dienen.

Im Bereich der Gasdruckregelstationen/Gasdruckregelmessstationen wurden mehrere Maß-nahmen, z.B. an Übernahmestationen geplant, die ebenfalls im Zusammenhang mit den Rohr-leitungsbaumaßnahmen stehen, da eine Druckregelung durch die Baumaßnahme der Rohrleitung erforderlich wurde. In einem ähnlichen Zusammenhang ist auch die Planung/der Bau neuer Verdichterstationen zu sehen. Auch die Erneuerung und der Ausbau der Automatisierungen/Fernsteuerungen einzelner Netzkomponenten werden forciert.

5.5 Handel und Vertrieb

Im Dokument § 63 Abs. 4 i.V.m. § 35 EnWG (Seite 99-104)