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Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger bei Übertragungs- und

Im Dokument § 63 Abs. 4 i.V.m. § 35 EnWG (Seite 16-19)

Die Rahmenbedingungen für den Anschluss neuer Kraftwerke an das Übertragungsnetz (220 kV/380 kV) sind eine aktuelle Thematik, mit der sich die Bundesnetzagentur derzeit beschäftigt. Aufgrund des in den nächsten Jahren steigenden Ersatzbedarfes für Kraftwerke, des vereinbarten Ausstiegs aus der Kernenergie und vor dem Hintergrund der durch den Nationalen Allokationsplan II bis 2012 gegebenen Planungssicherheit werden gegenwärtig etwa 30 thermische Kraftwerke mit einer installierten Leistung von 26 GW projektiert bzw. sind bereits in Bau.

Ein Großteil der Kraftwerke soll im Rhein-Ruhr-Gebiet errichtet und dort an das Übertragungs-netz von RWE TransportÜbertragungs-netz Strom GmbH angeschlossen werden. Zur Bündelung der Anfragen und zur koordinierten Bearbeitung der Anschlussbegehren hat RWE Transportnetz Strom GmbH ein Prozessmodell eingeführt, das sich derzeitig in der Prüfung durch die Bundesnetzagentur befindet. Gegenstand der Prüfung ist u.a., ob die Kritik anschlussbegehrender Unternehmen zutrifft, durch das RWE-Prozessmodell behindert zu werden. Die anderen ÜNB lehnen sich entweder an das RWE Transportnetz Strom GmbH-Prozessmodell an oder haben eigene Netzanschlusskonzepte.

Die Prüfung der Bundesnetzagentur befasst sich mit den Netzanschlusskonzepten der Übertragungsnetzbetreiber nicht nur in Bezug auf die Fragen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, welche wesentliche Kriterien des Netzanschlusses gemäß § 17 EnWG darstellen. Darüber hinaus werden auch die sich in diesem Zusammenhang stellenden grundlegenden Fragen, wie der Zusammenhang von Netzanschluss und –zugang und die Frage der Kostentragung beim Netzausbau, untersucht. Hierbei spielt das Verhältnis von Bestandskraftwerken zu Neubauvorhaben eine wichtige Rolle. Auch Fragen der Standort- und Ansiedlungssignale für Kraftwerksneubauten werden dabei betrachtet.

4.1.1 Netzanschlussbedingungen

Die Bedingungen für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeugungsanlagen sind für ein effizientes Funktionieren des Marktes und folglich für eine preisgünstige Stromversorgung von zentraler Bedeutung. Nach § 17 Abs. 1 EnWG haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Elektrizitätserzeugungsanlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Elektrizitätsnetz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind.

Diese Netzanschlussbedingungen dürfen weiterhin nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.

Im Rahmen ihres Monitoring hat die Bundesnetzagentur gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 und 10 EnWG die Bedingungen und Tarife für den Anschluss von Elektrizitätserzeugern nachgefragt. Alle ÜNB gaben an, Bedingungen und Tarife für den Anschluss von Elektrizitätserzeugern festgelegt zu haben. Zwei ÜNB haben dabei gesonderte Netzanschlussbedingungen und Tarife für EEG-Anlagen festgelegt. Darüber hinaus sollten Angaben zu den einzelnen Kostenbestandteilen (Art und Höhe) gemacht werden. Nach Auskunft der ÜNB entfallen auf die Elektrizitätserzeuger für einen Netzanschluss Kosten für eine Machbarkeitsstudie (Prüfung, ob ein Netzanschluss technisch möglich ist), Kosten des Netzanschlusses sowie Netzausbaukosten. Zwei ÜNB gaben

4 Regulierung und Entwicklung auf dem

Elektrizitätsmarkt

17 an, dass sie zusätzlich eine Reservierungsprämie für die Netzanschlusskapazität erheben, die bei Projektrealisierung angerechnet wird.

Von den Verteilernetzbetreibern antworteten 679 Unternehmen. Hiervon gaben 80 Prozent der Verteilernetzbetreiber an, Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitäts-erzeugungsanlagen festgelegt zu haben. Dieser Verpflichtung sind bisher 19 Prozent der Verteilernetzbetreiber noch nicht nachgekommen. Ein Prozent der Verteilernetzbetreiber machten hierzu keine Angaben.

4.1.2 Angeschlossene Erzeugungsleistungen

Soweit Netzanschlussbegehren von Elektrizitätserzeugern an Übertragungs- und Verteilernetz-betreiber gerichtet wurden, sollten letztere Auskunft über die Erzeugungsleistung PN

(Nennleistung) geben. Die folgenden Tabellen zeigen, welche Erzeugungsleistungen an den Netzebenen Nieder- (NS), Mittel- (MS) und Hochspannung (HS) im Kalenderjahr 2005 angeschlossen wurden und welche in den Folgejahren erwartet werden.

Netzebenen NS und MS sowie Umspannung NS/MS Wert in MW gesamte Erzeugungsleistung mit PN ≤ 50 kW

- realisierte Vorhaben (2005) 620

- geplante/bisher nicht realisierte Vorhaben (auch für

Folgejahre) 100

gesamte Erzeugungsleistung mit PN > 50 kW

- realisierte Vorhaben (2005) 1.700

- geplante/bisher nicht realisierte Vorhaben (auch für

Folgejahre) 3.900

Tabelle 1: Netzanschlussbegehren von Erzeugungsanlagen am NS- und MS-Netz sowie Umspannung NS/MS

Den Angaben kann entnommen werden, dass ein Trend zu kleinen dezentralen Erzeugungs-anlagen in Nieder- bzw. Mittelspannung besteht.

Netzebene HS Wert in MW

gesamte Erzeugungsleistung mit PN ≤ 100 MW

- realisierte Vorhaben (2005) 1.200

- geplante/bisher nicht realisierte Vorhaben (auch für

Folgejahre) 8.100

gesamte Erzeugungsleistung mit PN > 100 MW

- realisierte Vorhaben (2005) 1.200

- - geplante/bisher nicht realisierte Vorhaben (auch für

- Folgejahre) 830

Tabelle 2: Netzanschlussbegehren von Erzeugungsanlagen am HS-Netz

18 In Bezug auf den Netzanschluss in der Hochspannung entfallen von den geplanten Vorhaben bis 100 MW Erzeugungsleistung insgesamt 74 Prozent der 8.100 MW Erzeugungsleistung auf Windkraftanlagen allein eines Verteilernetzbetreibers. Für das Höchstspannungsnetz konnte wegen der begrenzten Anzahl von Übertragungsnetzbetreibern die Anschlussleistung in Bezug auf die eingesetzten Energieträger spezifiziert abgefragt werden. Die folgende Abbildung zeigt die Entwicklung der Anschlussbegehren am Höchstspannungsnetz (220 kV und 380 kV) unterteilt nach Energieträgern.

Erzeugungsleistung (Nennleistung) am Höchstspannungsnetz Anschlussbegehren

-0 2000 4000 6000 8000 10000 12000

2000 2001 2002 2003 2004 2005

Jahr

MW

Braunkohle Steinkohle Erdgas W indkraft W asserkraft Sonstiges

Abbildung 1: Geplante und genehmigte Elektrizitätserzeugung am Höchstspannungsnetz (Anschlussbegehren)

Hierbei wird ersichtlich, dass die Anschlussbegehren für Erzeugungsleistung aus Steinkohle vergleichsweise stark zugenommen haben. Gleiches gilt für Erdgas. Dagegen weist der Anteil der Windkraftleistung eine heterogene Entwicklung auf. In der Regel stellt der Netzanschluss die Voraussetzung für die Errichtung oder Erweiterung von Erzeugungskapazitäten dar. Die tat-sächliche Inbetriebnahme dieser Erzeugungsleistungen erfolgt später. Die Daten zeigen zum einen, dass ein Wandel in der deutschen Energiewirtschaft eingesetzt hat und insb. Kernenergie durch andere Energieträger ersetzt wird. Zum anderen hat die Modernisierung des deutschen Kraftwerkparks begonnen.

Zwei ÜNB lehnten von 2000 - 2005 insgesamt sechs Netzanschlussbegehren für Windkraft-anlagen und ein Netzanschlussbegehren für ein Steinkohlekraftwerk an die Hoch- bzw. Höchst-spannungsebene ab. Für die Windkraftanlagen wurde als Ursache benannt, dass der technisch und wirtschaftlich geeignete Netzanschlusspunkt beim unterlagerten bzw. beim angrenzenden Netzbetreiber lag. In einem Fall lag eine parallele Antragstellung vor, welche vom Antragsteller nicht weiter verfolgt wurde. Das Anschlussbegehren des Steinkohlekraftwerkes wurde abgelehnt, da für den vom Antragsteller konkret angefragten Netzanschlusspunkt nicht die gewünschte Netzanschlusskapazität verfügbar war. Vom ÜNB wurde ein möglicher, in rund 40 km Entfernung liegender Anschlusspunkt benannt, der vom Antragsteller nicht weiter nachgefragt wurde.

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