• Keine Ergebnisse gefunden

Erfüllung der Verpflichtungen zur Stromkennzeichnung

Im Dokument § 63 Abs. 4 i.V.m. § 35 EnWG (Seite 65-69)

4.5 Handel und Vertrieb

4.5.3 Erfüllung der Verpflichtungen zur Stromkennzeichnung

Gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 4 EnWG sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen seit dem 15.12.2005 verpflichtet, die Vorschriften zur Stromkennzeichnung nach dem EnWG anzuwenden. Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen nunmehr in oder als Anlage zu ihren Stromrechnungen an Letztverbraucher und in ihrem Werbematerial für den Stromverkauf den Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix ausweisen. Die Stromkennzeichnung soll Letztverbraucher von Elektrizität darüber informieren, auf Basis welcher Energieträger die ihnen gelieferte Elektrizität erzeugt worden ist. Der Verbraucher kann sich somit neben den preislichen Merkmalen auch an den Umweltauswirkungen der einge-setzten Primärenergieträger orientieren. Derzeit existieren zwei Umsetzungshilfen (Leitfäden) zu

40 Die auftretenden Differenzen zwischen der Summe der einzelnen Preisbestandteile und der angegebenen Gesamtsumme basieren auf den Unternehmensangaben, bei denen die angegebenen Gesamtsummen teilweise nicht mit der Summe der Einzelwerte übereinstimmten.

41 Der prozentuale Anteil der einzelnen Preisbestandteile am Gesamtpreis ist in Klammern angegeben.

66 den Stromkennzeichnungspflichten. Diese unterscheiden sich u.a. hinsichtlich der Empfehlung zur Bilanzierung der UCTE-Strommengen und der Darstellung der Stromkennzeichnung.

Eine Empfehlung geht dahin, den UCTE-Strommix42 auf die Energieträger i.S.d.

§ 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG zu bilanzieren. Die andere Umsetzungshilfe empfiehlt die separate Angabe dieser Strommengen aus unbekannter Herkunft mit der Bezeichnung „UCTE-Strommix“.

Im Ergebnis bewirken die Umsetzungshilfen ein unterschiedliches Maß an Transparenz. Gemäß

§ 35 Abs. 1 Nr. 10 EnWG wurden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, d.h. Lieferanten und Großhändler, zur Umsetzung der Stromkennzeichnungspflicht befragt. Die nachfolgende Tabelle zeigt, ob hierfür eine Orientierungshilfe Anwendung findet. Mehrfachnennungen werden dabei nicht dargestellt. Der Ausweis des Netzentgelts ist davon ausgenommen.

Umsetzung Anzahl gemäß Hilfestellung/Leitfaden VDEW 284

gemäß Hilfestellung/Leitfaden Austrian Power Trading Deutschland (APT) 18

ohne Hilfestellung/Leitfaden 49

keine Antwort 10

Tabelle 24: Umsetzung der Stromkennzeichnungspflichten

Überwiegend findet die Umsetzungshilfe des VDEW Anwendung, nur im geringen Maße wird die Umsetzung unter Zuhilfenahme des Leitfadens von APT oder ohne Hilfestellung vorgenommen.

In der Stromwirtschaft wird eine große Bandbreite der Darstellungsmöglichkeiten (z. B. von Fließtext bis Farbdiagrammen) angewendet, wobei für die Gestaltung keine gesetzlichen Vorgaben bestehen. Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht über die von Elektrizitäts-versorgungsunternehmen verwendeten Darstellungsformen, wobei eine Mehrfachnennung möglich war.

Darstellung auf der Rechnung ja nein

Fließtext 311 220

Tabelle 169 331

Kreisdiagramm 36 433

Darstellung als Anlage zur Rechnung ja nein

Fließtext 108 344

Tabelle 102 345

Kreisdiagramm 88 350

Werbematerial für den Verkauf von Elektrizität ja nein

Fließtext 217 258

Tabelle 171 298

Kreisdiagramm 122 338

Tabelle 25: Darstellungsformen der Stromkennzeichnungspflichten

42 Statistische Daten über die Stromerzeugung.

67 Größte Verbreitung findet dabei der Fließtext auf der Rechnung. Im Werbematerial wird eben-falls mehrheitlich der Fließtext verwendet, wobei hier auch im stärkeren Umfang Tabellen und Diagramme zur Veranschaulichung genutzt werden.

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG ist im Rahmen der Stromkennzeichnung zu unterscheiden, wie hoch der verwendete Anteil der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix ist. Explizit sind dabei die Energieträger

• Kernkraft,

• fossile und sonstige Energieträger,

• Erneuerbare Energien

zu unterscheiden. Eine weitergehende Differenzierung der Energieträger wird von 15 Prozent der Befragten vorgenommen. Die Mehrheit von 83 Prozent beschränkt sich jedoch auf die gesetzlich vorgeschriebene Differenzierung. Zwei Prozent der Befragten machten keine Angaben hierzu.

Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder ohne konkreten Herkunfts-nachweis von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, können oft bestimmten Energieträgern nicht zugeordnet werden. In diesen Fällen sieht

§ 42 Abs. 4 EnWG vor, dass hierfür die von der Strombörse oder die von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden. Hilfsweise kann der UCTE-Strommix Verwendung finden. Dieser UCTE-Strommix findet auch für Strommengen Anwendung, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in

§ 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG genannten Energieträgern zugeordnet werden können. In diesem Zusammenhang wurden die Unternehmen befragt, wie hoch der Anteil des UCTE-Mix an ihrem Gesamtenergieträgermix ist.

Abbildung 20: Anteil UCTE-Strommix am Gesamtenergieträgermix

Bei 49 Prozent der befragten Unternehmen ist der Anteil des UCTE-Mix kleiner als fünf Prozent.

Bei 12 Prozent beträgt der UCTE-Strommix dagegen mehr als 40 Prozent.

Um dem Transparenzgedanken des § 42 EnWG Rechnung zu tragen und dabei sicherzustellen, dass die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen verwendeten Informationen verlässlich sind, vgl. Art. 3 Abs. 6 S. 3 EU-Richtlinie 2003/54/EG, wurde im Rahmen des Monitoring gefragt, wie in der Praxis der Herkunftsnachweis der Elektrizitätsmengen sichergestellt wird.

6 % 5 % 12 %

28 %

49 %

< 5 % 5 - < 20 % 20 - < 40 % ≥ 40 % keine Angabe

68 Sicherstellung des Herkunftsnachweises Ja Nein keine Angabe

Verifikation durch Umweltgutachter 6 433 183 Herkunftsnachweis gemäß Richtlinie 2001/77/EG 18 424 180

RECS–Zertifikate 29 416 177

EECS-Zertifikate 2 438 182

Qualitätszertifikate/Label 41 405 176

Stromlieferverträge mit Zusage der Eigenschaften 348 174 100

Verträge mit Produzenten 106 349 167

Selbstdeklaration von Produzenten 242 246 134

Sonstiges 179 301 142

Tabelle 26: Verifizierung/Deklaration/Herkunftsnachweis der Elektrizitätsmengen für die Stromkennzeichnung

Die Mehrzahl der Elektrizitätsversorgungsunternehmen schließt Stromlieferverträge ab, die eine entsprechende Zusage der Eigenschaften über den Herkunftsnachweis beinhalten. Wie diese Stromverkäufer ihrerseits den Herkunftsnachweis absichern, lässt sich nicht weiter verifizieren.

Zwar vertrauen auch 242 der befragten Unternehmen auf die Selbstdeklaration von Produzenten, im gleichen Umfang (246) wird dieser Herkunftsnachweis aber auch verneint.

Keine Angaben hierzu machten 134 der befragten Unternehmen. Nur eine geringe Anzahl von Herkunftsnachweisen wird durch Umweltgutachter, Zertifikate oder Qualitätslabels sichergestellt.

§ 42 Abs. 6 EnWG verpflichtet zur getrennten Ausweisung des Netzentgeltes. Hierzu bestätigten 90 Prozent der Elektrizitätsunternehmen, dass sie dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, sieben Prozent der Elektrizitätsversorgungsunternehmen antworteten, dass sie das Entgelt bisher nicht gesondert ausweisen. Drei Prozent der Unternehmen machten keine Angaben.

69

Im Dokument § 63 Abs. 4 i.V.m. § 35 EnWG (Seite 65-69)