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J. Rechtslage Deutschland

2. Voraussetzungen, Inhalt, Unterschiede

Gemäß § 1901a BGB unterliegt eine wirksame Patientenverfügung der Schriftform. 264 Dies bedeutet, dass es ausreichend ist, wenn diese handschriftlich unterschrieben ist.265 Dies gilt natürlich nur für noch nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Maßnah-men. Aktuelle Behandlungsentscheidungen sind hiervon nicht umfasst. Es genügt hierbei konkludentes Handeln.266

Wie in Österreich geht auch in Deutschland der aktuelle Patientenwille einer bereits errichteten Patientenverfügung vor.267

Eine notarielle Beurkundung ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, wird jedoch auf-grund der damit verbundenen Beratung über Inhalt, der Tragweite und Grenzen, der Re-duzierung von Auslegungszweifeln und der Feststellungen zur Identität und Einwilli-gungsfähigkeit empfohlen.268

Für die wirksame Errichtung der Patientenverfügung genügt die Einwilligungsfähig-keit.269

262 Schneider in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB8, §1901a BGB, Rz 9.

263 Schneider in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB8, §1901a BGB, Rz 9.

264 Bartsch/Beckhaus/Berger, Beck’sches Formularbuch BGB13, 39., Rz 2.

265 § 126 BGB.

266 Schneider in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB8, §1901a BGB, Rz 13.

267 Schneider in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB8, §1901a BGB, Rz 14.

268 Bartsch/Beckhaus/Berger, Beck’sches Formularbuch BGB13, 39., Rz 2.

269 Bartsch/Beckhaus/Berger, Beck’sches Formularbuch BGB13, 39., Rz 3.

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Nach deutschem Recht kommt es bei Errichtung einer Patientenverfügung somit nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern ausschließlich auf die Einwilligungsfähigkeit des Be-troffenen an. Diese wird dann angenommen, wenn der Betroffene die Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken der Maßnahme erfasst und seinen Willen hiernach be-stimmen kann. Man spricht hier auch vom Vorliegen der natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.270

Überdies muss der Errichtende volljährig sein.271 Die Volljährigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.272 Diese Regelung wird jedoch aus privatautonomischer Sicht sowie aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikels 3 GG jedoch als verfas-sungsrechtlich problematisch erachtet, da die Möglichkeit der Errichtung einer Patienten-verfügung durch eine einwilligungsfähige minderjährige Person ausgeschlossen ist.273 Wird von einer minderjährigen Person eine Patientenverfügung errichtet, ist diese in je-dem Fall unwirksam, auch wenn diese bereits aufgrund ihrer Einsichtsfähigkeit selbst in eine medizinische Behandlung einwilligen oder diese verweigern kann.274

Wie auch in Österreich ist die Errichtung einer Patientenverfügung auch in Deutschland ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft und somit vertretungsfeindlich.275 Ein Bote schadet jedoch nicht.276

Die inhaltliche Ausgestaltung der Patientenverfügung wird vom Errichtenden selbst be-stimmt und unterliegt keinen speziellen rechtlichen Vorgaben. Einerseits kann sich der Errichtende inhaltlich mit verschiedenen Behandlungssituationen allgemein befassen (bspw Anordnungen für das Eintreten eines Wachkomas), andererseits können einzelne medizinische Behandlungen durch diese verweigert werden (bspw Wiederbelebungen, Bluttransfusionen).277

270 Müller-Engels in BeckOK BGB, § 1901a, Rz 19.

271 Bartsch/Beckhaus/Berger, Beck’sches Formularbuch BGB13, 39., Rz 3.

272 § 2 BGB.

273 Müller-Engels in BeckOK BGB, § 1901a, Rz 20.

274 Kemper in Dörner ua, Bürgerliches Gesetzbuch10 (2019), Rz 13.

275 Müller-Engels in BeckOK BGB, § 1901a, Rz 19.

276 Schneider in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB8, §1901a BGB, Rz 9.

277 Kemper in Dörner ua, Bürgerliches Gesetzbuch10, Rz 9.

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Jedoch auch die Einwilligung in eine medizinische Behandlung kann Gegenstand einer Patientenverfügung sein, bspw, die Verfügung, dass bestimmte Schmerzmedikationen vorgenommen werden müssen. Auch, wenn sie – objektiv betrachtet – die Lebensdauer des Errichtenden verkürzen. Dies wird mitunter damit begründet, dass jeder Mensch das Recht hat, sein eigenes Leid am Ende seines Lebens menschenwürdig zu gestalten und seinen Tod so zu gestalten, wie er dies für richtig hält.278

Es ist also die Einwilligung als auch die Verweigerung in bestimmte, zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Maßnahmen möglich.279 Sofern in eine medizinische Behandlung eingewilligt wird, muss jedoch eine medizini-sche Aufklärung über den medizinimedizini-schen Sachverhalt oder ein ausdrücklicher Auf-klärungsverzicht erfolgen. Erfolgt diese bzw dieser nicht, kann die Patientenverfügung nur als beachtlicher – „Behandlungswunsch“ angesehen werden. 280 Dies ähnelt der ös-terreichischen Rechtslage.

Wird jedoch eine medizinische Behandlung mit Patientenverfügung untersagt bzw aus-geschlossen, ist eine vorhergehende ärztliche Aufklärung und Beratung nicht erforder-lich.281 Dies wird jedoch kritisiert, da auch die Verweigerung einer medizinischen Be-handlung eine medizinische Entscheidung darstellt und wird aus Gründen der Rechtssi-cherheit trotzdem empfohlen, dass eine ärztliche Aufklärung erfolgt oder ein Aufklä-rungsverzicht abgegeben wird.282

Dies ist ein klarer Unterschied zur österreichischen Rechtslage, da, wie bereits oberhalb ausgeführt und in § 2 PatVG eindeutig normiert, Inhalt einer Patientenverfügung nur die Ablehnung von und nie die Einwilligung in medizinische Behandlungen sein kann.

278 Kemper in Dörner ua, Bürgerliches Gesetzbuch10, Rz 9.

279 Schneider in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB8, §1901a BGB, Rz 16.

280 Schneider in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB8, §1901a BGB, Rz 18.

281 Schneider in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB8, §1901a BGB, Rz 22.

282 Schneider in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB8, §1901a BGB, Rz 22.

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Auch sieht das deutsche Recht keine Unterscheidung zwischen verbindlichen und „ande-ren“ Patientenverfügungen vor.

Für die in einer Patientenverfügung erteilten Einwilligungen gilt nichts anderes als für Einwilligungen in sonst bei medizinischen Behandlungen zu erfolgenden Körperverlet-zungen. Bei Erteilung einer entsprechenden Einwilligung schließt diese die Rechtswid-rigkeit der medizinischen Behandlung aus. Selbiges gilt für eine entsprechende Verwei-gerung.283

Voraussetzung ist jedoch – wie es auch in der österreichischen Rechtsordnung vorgese-hen ist – eine hinreicvorgese-hend konkrete Behandlungsentscheidung in einer bestimmten Krankheitssituation. Wesentlich ist, dass die konkrete Lebens- und Behandlungssitua-tion, die die Einwilligung oder Ablehnung betrifft, konkret beschrieben wird.284

Dies wurde auch mit Beschluss vom 06.07.2016 des Bundesgerichtshofes zum Aktenzei-chen XII ZB 61/16 klargestellt:

„Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.“285

Eine Stärkung der Selbstbestimmungsrechte eines Patienten bzw. eine Präzisierung die-ses Beschlusdie-ses aus dem Jahr 2016 erfolgte mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14. November 2018 zum Aktenzeichen XII ZB 107/18 mit welchem dieser wie folgt fest-legte:

„Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Be-zugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen

283 Kemper in Dörner ua, Bürgerliches Gesetzbuch10, Rz 16.

284 Kemper in Dörner ua, Bürgerliches Gesetzbuch10, Rz 16.

285 BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16.

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ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.“286 Zusammengefasst sollte sich aus der errichteten Patientenverfügung vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs somit folgendes ergeben:

 die konkrete Behandlungssituation

 die auf diese Situation bezogenen Behandlungswünsche.287

Das deutsche Recht sieht auch keinen Ablauf von Patientenverfügungen vor. Aktualisie-rungen in bestimmten Zeitabständen sind ebenso nicht vorgesehen, wobei dies empfohlen wird, um zu verdeutlichen, dass die bereits errichtete Patientenverfügung nach wie vor dem Willen des Errichtenden entspricht.288

Ein formloser Widerruf ist auch in Deutschland jederzeit möglich.289

Anders als in Österreich äußern sich jedoch weder Gesetz noch Gesetzesmaterialien dazu, ob ein wirksamer Widerruf Entscheidungsfähigkeit voraussetzt. Das wird jedoch nach überwiegender deutscher Lehre im Gegensatz zu Österreich bejaht. Der Widerruf setzt in Deutschland die Entscheidungsfähigkeit („natürliche Einwilligungsfähigkeit“) vo-raus. 290

Eigene Register zur Hinterlegung der Patientenverfügung existieren nicht.

Zur leichteren Auffindbarkeit der Patientenverfügung empfiehlt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz daher, einen Hinweis bei sich zu tragen, dem die Existenz sowie der Aufbewahrungsort der Patientenverfügung entnommen werden kann.291

286 BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 107/18.

287 Broschüre des BMJV, S. 23 abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pati-entenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=39 (Stand: 27.05.2021)

288 Kemper in Dörner ua, Bürgerliches Gesetzbuch10, Rz 12.

289 Kemper in Dörner ua, Bürgerliches Gesetzbuch10, Rz 18.

290 Schneider in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB8, §1901a BGB, Rz 38.

291 Broschüre des BMJV, S. 13 abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pati-entenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=39 (Stand: 27.05.2021).

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Die Missachtung einer Patientenverfügung kann auch in Deutschland unter den straf-rechtlichen Tatbestand der Körperverletzung fallen und somit strafbar sein.292

§ 1901a BGB stellt überdies klar, dass es keine Verpflichtung zur Errichtung einer Pati-entenverfügung gibt und normiert in § 1901a Abs 5 Satz 2 das Verbot der Koppelung von Vertragsschluss und Vorliegen einer Patientenverfügung in Form einer Bedingung.293 3. (Präklinische) Notfälle

Eine vergleichbare Notfallregelung wie sie in Österreich in § 12 PatVG normiert ist, exis-tiert in Deutschland nicht, wobei man mE gewisse Parallelen zu § 630d Abs 1 S 4 BGB ziehen kann.

Es gab zwar bereits rechtspolitische Debatten in diesem Zusammenhang jedoch wurden etwaige Herausforderungen und Konflikte der Notfall- bzw. Rettungsmedizin kaum the-matisiert. Eine entsprechende Klärung und Transparenz in diesem Zusammenhang feh-len.294

Grundsätzlich gilt, dass die Behandlung von Notfallpatienten (auch) in der präklinischen Notfallmedizin nach den Regelungen über den Behandlungsvertrag, welcher in den

§§ 630a ff BGB normiert sind, erfolgt. Ist ein Patient geschäfts- und einwilligungsunfä-hig, wird dieser vorerst als schwebend unwirksam geschlossen und erst durch die nach-trägliche Genehmigung des Patienten ex tunc wirksam. 295

Bei der Behandlung eines bewusstlosen und somit einwilligungsunfähigen Patienten agieren die behandelnden Personen unter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB.296

292 Broschüre des BMJV, S. 14 abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pati-entenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=39 (Stand: 27.05.2021).

293 Schneider in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB8, §1901a BGB, Rz 6.

294 Kreß, Patientenverfügungen und Selbstbestimmung in Anbetracht der Notfallmedizin, ZRP 2009, 69 (71).

295 Lippert, Die Behandlung des Patienten als Notfall in der präklinischen Notfallmedizin, GesR 2015, 268 (278).

296 Lippert, GesR 2015, 268 (268).

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Es gilt also grundsätzlich zwischen dem Notfallpatienten als Vertragspartner sowie dem Notfallpatienten in der Geschäftsführung ohne Auftrag zu unterscheiden.

a) Notfallpatienten als Vertragspartner

Auch im Notfall gilt es grundsätzlich die jeweilige Behandlungseinwilligung des Patien-ten einzuholen.297

Sofern der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, normiert § 630d Abs 1 BGB, dass

„die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen ist, soweit nicht eine Patienten-verfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt“.298

§ 630d Abs 1 BGB normiert überdies, dass, wenn „eine Einwilligung für eine unauf-schiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, sie ohne Einwilligung durchgeführt werden darf, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten ent-spricht.“299

Die maßgebliche Reihenfolge bei Einholung der Behandlungseinwilligung – was grund-sätzlich Aufgabe des Notarztes ist, sofern dieser anwesend ist, ansonsten obliegt dies der Einsatzkräfte vor Ort – eines Notfallpatienten ist immer folgende:

1. Tatsächlicher Wille 2. Mutmaßlicher Wille

3. der in einer Patientenverfügung oder Patientenvollmacht niedergelegte Wille, sofern die aktuelle Behandlungssituation mit der in der Patientenverfügung beschriebenen Situation übereinstimmt.300

Bei einer entsprechenden Behandlungsablehnung eines Patienten hat bei Beachtlichkeit der entsprechenden Einwilligungsverweigerung eine Behandlung zu unterbleiben. In der Regel wird dies bei einem fehlgeschlagenen Suizidversuch der Fall sein. Sofern keine Einwilligung des Patienten vorliegt, besteht auch keine Garantenpflicht.301

297 Lippert, GesR 2015, 268 (270).

298 § 630d Abs 1 BGB.

299 § 630d Abs 1 BGB.

300 Lippert, GesR 2015, 268 (270).

301 Lippert, GesR 2015, 268 (270).

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b) Notfallpatienten in der Geschäftsführung ohne Auftrag

Auch hier kommt die bereits oberhalb ausgeführter maßgeblicher Reihenfolge zum Tra-gen: Tatsächlicher Wille, nachrangig der mutmaßliche Wille und sodann der aus einer Patientenverfügung hervorgehende Wille, sofern er die vorliegende Behandlungssitua-tion wiedergibt.302

In der Regel kann von einem einwilligungsunfähigen Patienten keine Einwilligung in eine medizinische Behandlung eingeholt werden. Auch hier gilt die Ausnahme gemäß § 630d Abs 1 S 4 BGB.303

Ist jedoch dem Behandler etwa aus Vorgesprächen oder Voruntersuchungen der Wille des einwilligungsunfähigen Patienten bekannt, so ist dieser jedenfalls zu beachten. 304 Dies bedeutet insbesondere auch, dass Nachforschungen über das Existieren einer Pati-entenverfügung angestellt werden müssen. Deckt eine vorliegende PatiPati-entenverfügung die aktuelle Behandlungssituation ab, kann die Behandlung jeweils durchgeführt werden oder hat sie zu unterbleiben. Die Abdeckung einer ähnlichen Situation in der Patienten-verfügung Indizwirkung für den mutmaßlichen Willen des Patienten haben. 305

4. Conclusio

Der tatsächliche Patientenwille ist auch in der (präklinischen) Notfallmedizin von Bedeu-tung.306

Auch Notärzte und die jeweiligen Einsatzkräfte haben ohne Gefährdung des Lebens des Patienten den Willen des Patienten zu ermitteln. Auch Patientenverfügungen spielen hier eine große Rolle und sind auch diese bei der Willensermittlung heranzuziehen. Auch bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens, sofern die Patientenverfügung keine auf die vorliegende Notfallsituation passende Regelung trifft.307

302 Lippert, GesR 2015, 268 (272).

303 Lippert, GesR 2015, 268 (273).

304 Lippert, GesR 2015, 268 (272).

305 Lippert, GesR 2015, 268 (272).

306 Lippert, Der Wille des Patienten in der präklinischen Notfallmedizin, GesR 2014, 710 (713).

307 Lippert, GesR 2014, 710 (713).

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Eine Haftung kann sich insbesondere für den präklinischen Notfall aus 1. Behandlungsvertrag

2. Geschäftsführung ohne Auftrag oder 3. unerlaubter Handlung

ergeben.308