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Vertragsentwurf Lose 2 - 4

Entwurf (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot zurücksenden!) Vertrag

über die Übernahme, den Transport und die Verwertung von Grünabfällen

- Los [●] -

zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV),

(im Folgenden: "Stadt")

und

der

[●]

(im Folgenden: "Auftragnehmer").

Stadt und Auftragnehmer gemeinsam werden im Folgenden „Vertragspartner"

genannt.

Präambel

Die Stadt ist für das Stadtgebiet öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.v.

§ 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie § 3 Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAGKrW-/AbfG). Die Stadt bedient sich nach § 22 Abs. 1 KrWG des Auftragnehmers zur Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben.

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Die Entsorgungsaufgaben der Stadt nach dem KrWG sollen in naher Zukunft von einer noch zu gründenden Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) übernommen werden. Die AöR wird dann in diesen Vertrag eintreten und die Stellung der Stadt übernehmen.

Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag unter Beachtung der gesetzlichen, ortsgesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Vorschriften so zu erfüllen, dass ein Höchstmaß an Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit gewährleistet ist.

Die Vertragspartner verpflichten sich, jederzeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig rechtzeitig und umfassend zu informieren, zu kooperieren, sich gegenseitig zu unterstützen und Maßnahmen abzustimmen, die den Regelungsbereich dieses Vertrages berühren.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

§ 1

Vertragsgrundlagen

Vertragsbestandteile sind in der folgenden maßgeblichen Reihenfolge:

- die Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich der Leistungsbeschreibung mit Anhängen 1 bis 3 (im Folgenden

„Leistungsbeschreibung“; Anlage 1/derzeit Anlage 2 des Leitfadens) - das Angebotsformular vom [●] mit Angebotsdeckblatt und Anhängen 1 bis

4 gegebenenfalls mit Protokoll des Bietergesprächs vom [●] (im Folgenden

„Angebotsformular“; Anlage 2/derzeit Anlage 1 des Leitfadens), - der Leitfaden zur Ausschreibung und Bewerbungsbedingungen (ohne

Anlagen und Anhänge) (Anlage 3)

- Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a)

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Soweit im Folgenden auf konkrete Bestimmungen der vorgenannten Vertragsbestandteile verwiesen wird, dient das lediglich der Hervorhebung und ändert nichts an der Verbindlichkeit dieser Vertragsbestandteile insgesamt.

§ 2

Gegenstand des Vertrages

(1) Los 2:

Dieser Vertrag regelt die Übernahme, den Transport und die Verwertung der in privaten Haushaltungen anfallenden und der Stadt im Rahmen des Grünabfall Bringsystems an den dem Los 2 gemäß der Leistungsbeschreibung zuzuordnenden Recycling-Stationen überlassenen Abfällen sowie der der Stadt im Rahmen der Weihnachtsbaumsammlung im Holsystem überlassenen Abfälle durch den Auftragnehmer als beauftragtem Dritten im Sinne von § 22 KrWG.

Lose 3 und 4:

Dieser Vertrag regelt die Übernahme, den Transport und die Verwertung der in privaten Haushaltungen anfallenden und der Stadt im Rahmen des Grünabfall Bringsystems an den dem Los [●] gemäß der Leistungsbeschreibung zuzuordnenden Recycling-Stationen überlassenen Abfällen durch den Auftragnehmer als beauftragtem Dritten im Sinne von

§ 22 KrWG.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung. Er ist nach Maßgabe der zu den Vertragsbestandteilen zählenden Vergabeunterlagen jedoch berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen durch einen geeigneten und zuverlässigen Dritten zu erbringen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer zu gewährleisten, dass der Dritte sämtlichen den Auftragnehmer treffenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag beitritt

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und die Stadt ihre Rechte aus diesem Vertrag auch dem Dritten gegenüber geltend machen kann. Der Auftragnehmer haftet für den Dritten gemäß

§ 278 BGB. Im Rahmen der deliktischen Haftung ist eine Exkulpation gemäß § 831 BGB ausgeschlossen.

(3) Der Auftragnehmer muss während der Vertragslaufzeit ununterbrochen über eine Zertifizierung nach § 56 KrWG verfügen und das regelmäßig zu erneuernde Zertifikat unaufgefordert und unverzüglich der Stadt vorlegen.

§ 3

Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung verpflichtet, ab 1. Juli 2018 alle § 2 Abs. 1 dieses Vertrages unterfallenden Abfälle an den Los [●] zugeordneten Recycling-Stationen zu übernehmen bzw. abzuholen und zu den vorgesehenen Verwertungsanlagen zu transportieren.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Containergestellung gemäß Ziff. 3.3.2 der Leistungsbeschreibung verpflichtet. Die vertragsgegenständlichen Abfälle werden dem Auftragnehmer in den von ihm gestellten Containern überlassen. Mit der Abholung der Abfälle geht das Eigentum hieran auf den Auftragnehmer über; der Auftragnehmer wird zugleich verantwortlicher Abfallbesitzer im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen.

(3) Der Auftragnehmer hat die von ihm abgeholten Container am Tag der Abholung (im Rahmen des Transports oder in unmittelbarem Anschluss an diesen) ohne vorherige Umladung oder Tausch des Containers direkt und unverzüglich an einer geeichten LKW-Waage zu verwiegen. Der Stadt ist eine Durchschrift der Wiegenote unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die übernommenen Abfälle sind vom Auftragnehmer nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung endgültig und ordnungsgemäß im Sinne von § 22

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KrWG zu verwerten. Über das Verwertungsverfahren sind aus den Abfällen verwertbare Produkte herzustellen und diese eigenständig zu vermarkten.

Die Produkte sind einer Qualitätsprüfung gem. Ziff. 3.3.1 b) der Leistungsbeschreibung zu unterziehen und die Prüfergebnisse der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Sonstige bei der Verwertung anfallende Reststoffe sind ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.

(5) Enthalten die übernommenen Abfälle Bestandteile, die im Wege der vom Auftragnehmer grundsätzlich vorgesehenen Verwertung nicht ordnungsgemäß entsorgt werden können, ist er für deren Aussortierung sowie deren ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung verantwortlich, ohne dass ihm hierfür ein gesondertes Entgelt zusteht.

(6) Der Auftragnehmer ist zur Nachweisführung gemäß Ziff. 3.1.6 der Leistungsbeschreibung verpflichtet.

(7) Der Betrieb von Verwertungs-/Entsorgungsanlagen hat unter strikter Beachtung der erteilten Genehmigungen und aller einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts, zu erfolgen. Das Risiko nachträglicher genehmigungsrechtlicher Anforderungen, sonstige genehmigungsrechtliche Risiken sowie das wirtschaftliche Risiko der Auslastung der Anlagen sind vollständig vom Auftragnehmer zu tragen.

(8) Soweit der Auftragnehmer unter Ziff. 4.2 des Angebotsformulars Angaben gemacht hat („Standort Verwertungsanlage Grünabfall“), sind diese vereinbart und vom Auftragnehmer einzuhalten. Die Stadt ist berechtigt, dies jederzeit selbst oder durch sie beauftragte Dritte zu überprüfen. Der Auftragnehmer wird der Stadt alle hierfür erforderlichen Unterlagen/Daten zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer wird die hierfür erforderliche Einsicht in die entsprechenden betrieblichen Unterlagen bzw. Daten während der üblichen Geschäftszeiten gewähren.

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(9) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die erforderlichen Informationen für die von der Stadt zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen zu liefern.

(10) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nicht zu. Dies gilt nicht, soweit er ein solches im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen stützt.

§ 4

Pflichten der Stadt

(1) Die Stadt ist nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung verpflichtet, ab dem 1. Juli 2018 die ihr überlassenen Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages in den vom Auftragnehmer gestellten Containern auf den Los [●]

zuzuordnende Recycling-Stationen bereitzustellen und dem Auftragnehmer zu überlassen.

(2) Eine kontinuierliche Überlassung ist - auch bedingt durch jahreszeitliche Schwankungen - nicht garantiert. Die Stadt übernimmt keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der absoluten Menge, Qualität und Zusammensetzung der überlassenen Abfälle. Eine Kontrolle hinsichtlich unzulässiger Inhaltsstoffe einschließlich deren ordnungsgemäße Entsorgung ist ausschließlich Sache des Auftragnehmers.

(3) Die Stadt zahlt dem Auftragnehmer ein Entgelt gemäß § 5 dieses Vertrages.

§ 5 Vergütung

(1) Die Stadt zahlt dem Auftragnehmer ein Entgelt, mit dem alle Leistungen beziehungsweise Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Erfüllung der