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Vertrag

über die Übernahme, den Transport und die Verwertung von Bioabfällen

- Los [●] -

zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV),

(im Folgenden: "Stadt")

und

der

[●]

(im Folgenden: "Auftragnehmer").

Stadt und Auftragnehmer gemeinsam werden im Folgenden „Vertragspartner"

genannt.

Präambel

Die Stadt ist für das Stadtgebiet öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.v.

§ 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie § 3 Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAGKrW-/

AbfG). Die Stadt bedient sich nach § 22 Abs. 1 KrWG des Auftragnehmers zur Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben.

Die Entsorgungsaufgaben der Stadt nach dem KrWG sollen in naher Zukunft von einer noch zu gründenden Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) übernommen

werden. Die AöR wird dann in diesen Vertrag eintreten und die Stellung der Stadt übernehmen.

Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag unter Beachtung der gesetzlichen, ortsgesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Vorschriften so zu erfüllen, dass ein Höchstmaß an Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit gewährleistet ist.

Die Vertragspartner verpflichten sich, jederzeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig rechtzeitig und umfassend zu informieren, zu kooperieren, sich gegenseitig zu unterstützen und Maßnahmen abzustimmen, die den Regelungsbereich dieses Vertrages berühren.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

§ 1

Vertragsgrundlagen

Vertragsbestandteile sind in der folgenden maßgeblichen Reihenfolge:

- die Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich der Leistungsbeschreibung mit Anhängen 1 bis 3 (im Folgenden

„Leistungsbeschreibung“; Anlage 1/derzeit Anlage 2 des Leitfadens), - das Angebotsformular vom [●] mit Angebotsdeckblatt und Anhängen 1 bis

4 gegebenenfalls mit Protokoll des Bietergesprächs vom [●] (im Folgenden

„Angebotsformular“; Anlage 2/derzeit Anlage 1 des Leitfadens), - der Leitfaden zur Ausschreibung und Bewerbungsbedingungen (ohne

Anlagen und Anhänge) (Anlage 3)

- Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a)

Soweit im Folgenden auf konkrete Bestimmungen der vorgenannten Vertragsbestandteile verwiesen wird, dient das lediglich der Hervorhebung und ändert nichts an der Verbindlichkeit dieser Vertragsbestandteile insgesamt.

§ 2

Gegenstand des Vertrages

(1) Los 1.1 bzw. 1.2:

Dieser Vertrag regelt die Übernahme, den Transport (sofern notwendig) und die Verwertung einer Teilmenge (Los [●]) der in privaten Haushaltungen oder anderen Herkunftsbereichen anfallenden Abfälle, die der Stadt im Rahmen der Bioabfall-Behältersammlung überlassen werden, durch den Auftragnehmer als beauftragtem Dritten im Sinne von § 22 KrWG.

Los 1.3:

Dieser Vertrag regelt die Übernahme, den Transport (sofern notwendig) und die Verwertung der Gesamtmenge der in privaten Haushaltungen oder anderen Herkunftsbereichen anfallenden Abfälle, die der Stadt im Rahmen der Bioabfall-Behältersammlung überlassen werden, durch den Auftragnehmer als beauftragtem Dritten im Sinne von § 22 KrWG.

(2) Die Sammlung und Anlieferung bis zur Übernahme dieser Abfälle obliegt der Stadt, die sich hierbei privater Dritter bedienen kann.

(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung. Er ist nach Maßgabe der zu den Vertragsbestandteilen zählenden Vergabeunterlagen jedoch berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen durch einen geeigneten und zuverlässigen Dritten zu erbringen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer zu gewährleisten, dass der Dritte sämtlichen den Auftragnehmer treffenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag beitritt

und die Stadt ihre Rechte aus diesem Vertrag auch dem Dritten gegenüber geltend machen kann. Der Auftragnehmer haftet für den Dritten gemäß

§ 278 BGB. Im Rahmen der deliktischen Haftung ist eine Exkulpation gemäß § 831 BGB ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer muss während der Vertragslaufzeit ununterbrochen über eine Zertifizierung nach § 56 KrWG verfügen und das regelmäßig zu erneuernde Zertifikat unaufgefordert und unverzüglich der Stadt vorlegen.

§ 3

Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung verpflichtet, ab 1. Juli 2018 alle § 2 Abs. 1 dieses Vertrages unterfallenden und seitens der Stadt angelieferten Abfälle an der von ihm unter der Adresse [●] zu betreibenden Übernahmestelle zu übernehmen.

Für den Fall, dass im Angebotsformular für das vertragsgegenständliche Los eine weitere Übernahmestelle für die Zeit ab Beginn der 100%-Vergärung angegeben wurde:

Sofern die Verwertung der Abfälle im Wege der Vergärung gemäß Abs. 4 erst nach dem 01. Juli 2018 beginnt und hierzu nicht die Übernahmestelle gemäß Satz 1 genutzt wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Abfälle ab Beginn der Vergärung gem. Abs. 4 an der von ihm unter der Adresse [●] zu betreibenden Übernahmestelle zu übernehmen. Ein solcher Wechsel der Übernahmestelle ist der Stadt mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzukündigen.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Verwiegung und Kontrolle des angelieferten Materials verpflichtet. Mit der Übernahme der Abfälle geht das Eigentum hieran auf den Auftragnehmer über; der Auftragnehmer wird zugleich

verantwortlicher Abfallbesitzer im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen.

(3) Die übernommenen Abfälle sind vom Auftragnehmer nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung endgültig und ordnungsgemäß im Sinne von § 22 KrWG zu verwerten.

(4) Die Verwertung sämtlicher vertragsgegenständlicher Abfälle hat spätestens ab dem 01.07.2021 im Wege der Vergärung in einer oder mehreren Vergärungsanlage(n) mit Kaskadennutzung (d.h. anaerobes Verfahren (Vergärung) mit anschließender Kompostierung (aerobe Nachbehandlung) aller festen Gärreste) zu erfolgen. Für den Übergangszeitraum (01.07.2018 bis 30.06.2021) können auch andere Verwertungsanlagen vorgesehen werden, bei denen es sich nicht um Vergärungsanlagen handeln muss.

(5) Soweit die vom Auftragnehmer in dem Angebotsformular angegebene(n) Vergärungsanlage(n) noch zu errichten sind, hat der Auftragnehmer für eine so rechtzeitige Fertigstellung zu sorgen, dass die vertragsgemäße Verwertung der Bioabfälle gewährleistet ist. Insoweit ist der Auftragnehmer insbesondere verpflichtet

a) bis spätestens 01.01.2018 die vollständigen Anträge auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen bei der/den zuständigen Behörde(n) einzureichen und der Stadt nachzuweisen;

b) bis spätestens 01.07.2019 der Stadt vollzugsfähige Genehmigungen für die Errichtung der Vergärungsanlage(n) vorzulegen;

c) bis spätestens 01.06.2021 der Stadt die abnahmereife(n) Vergärungsanlage(n) nachzuweisen.

(6) Über das Verwertungsverfahren hat der Auftragnehmer aus den Bioabfällen verwertbare Produkte herzustellen und eigenständig zu

vermarkten. Die Produkte sind einer Qualitätsprüfung gemäß Ziff. 3.2.1 b) der Leistungsbeschreibung zu unterziehen und die Prüfergebnisse der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Sonstige im Rahmen der Verwertung anfallende Reststoffe hat der Auftragnehmer im Einklang mit den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.

(7) Enthalten die übernommenen Abfälle Bestandteile, die im Wege der vom Auftragnehmer grundsätzlich vorgesehenen Verwertung nicht ordnungsgemäß entsorgt werden können, ist er auch für deren Aussortierung und schadlose Entsorgung verantwortlich, ohne dass ihm hierfür ein gesondertes Entgelt zusteht.

(8) Erfolgt die Verwertung beziehungsweise Entsorgung an einem anderen Ort als dem der Übernahmestelle, ist der Auftragnehmer nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung für die ordnungsgemäße Umladung und den ordnungsgemäßen Transport der Abfälle verantwortlich.

(9) Der Auftragnehmer ist zur Nachweisführung gemäß Ziff. 3.1.6 sowie Ziff.

3.2.6 der Leistungsbeschreibung verpflichtet.

(10) Der Betrieb von Verwertungs-/Entsorgungsanlagen hat unter strikter Beachtung der erteilten Genehmigungen und aller einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts, zu erfolgen. Das Risiko nachträglicher genehmigungsrechtlicher Anforderungen, sonstige genehmigungsrechtliche Risiken sowie das wirtschaftliche Risiko der Auslastung der Anlagen sind vollständig vom Auftragnehmer zu tragen.

(11) Soweit der Auftragnehmer unter Ziff. 4.3 des Angebotsformulars eine Vergärung von Bioabfällen bereits vor dem hierfür festgelegten Termin (01.07.2021) zugesichert hat, ist die Vergärung des dort zugesicherten Mengenanteils vereinbart und vom Auftragnehmer einzuhalten. Die Stadt hat das Recht, die Einhaltung dieser Vereinbarung jederzeit selbst oder

durch beauftragte Dritte zu prüfen. Der Auftragnehmer wird die hierfür erforderliche Einsicht in die entsprechenden betrieblichen Unterlagen bzw.

Daten während der üblichen Geschäftszeiten gewähren.

(12) Soweit der Auftragnehmer unter Ziff. 4.4 des Angebotsformulars Angaben zur Energieeffizienz gemacht hat, sind diese vereinbart und vom Auftragnehmer einzuhalten. Die Stadt hat das Recht die Einhaltung dieser Vereinbarung jederzeit selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen. Der Auftragnehmer wird die hierfür erforderliche Einsicht in die entsprechenden betrieblichen Unterlagen bzw. Daten während der üblichen Geschäftszeiten gewähren.

(13) Soweit der Auftragnehmer unter Ziff. 4.1 des Angebotsformulars Angaben gemacht hat („Standort Verwertungsanlage Bioabfall“), sind diese vereinbart und vom Auftragnehmer einzuhalten. Die Stadt hat das Recht die Einhaltung dieser Vereinbarung jederzeit selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen. Der Auftragnehmer wird die hierfür erforderliche Einsicht in die entsprechenden betrieblichen Unterlagen bzw. Daten während der üblichen Geschäftszeiten gewähren.

(14) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die erforderlichen Informationen für die von der Stadt zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen zu liefern.

(15) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nicht zu. Dies gilt nicht, soweit er ein solches im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen stützt.

§ 4

Pflichten der Stadt

(1) Lose 1.1 bzw. 1.2:

Die Stadt ist nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung verpflichtet, ab dem 1. Juli 2018 im Jahresdurchschnitt (Kalenderjahr) 50 Prozent der in

ihrem Gebiet (mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven) anfallenden und ihr überlassenen Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages an der jeweiligen Übernahmestelle gemäß § 3 (1) anzuliefern und dem Auftragnehmer zu überlassen. Hinsichtlich der Aufteilung der Mengen gilt das Procedere gemäß Ziff. 3.2.4 der Leistungsbeschreibung.

Los 1.3:

Die Stadt ist nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung verpflichtet, ab dem 1. Juli 2018 sämtliche in ihrem Gebiet (mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven) anfallenden und ihr überlassenen Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages an der jeweiligen Übernahmestelle gemäß § 3 (1) anzuliefern und dem Auftragnehmer zu überlassen.

(2) Die Übergabe der zu verwertenden Abfälle durch die Stadt oder ihren Beauftragten erfolgt an der amtlich geeichten Fahrzeugwaage der Übernahmestelle, wo auf Kosten des Auftragnehmers eine Verwiegung stattzufinden hat. Dem Fahrer des Anlieferungsfahrzeugs ist eine Durchschrift der Wiegenote auszuhändigen.

(3) Eine kontinuierliche Anlieferung ist - auch bedingt durch jahreszeitliche Schwankungen - nicht garantiert. Die Stadt übernimmt keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der absoluten Menge, Qualität und Zusammensetzung der angelieferten Abfälle. Eine Kontrolle hinsichtlich unzulässiger Inhaltsstoffe einschließlich deren ordnungsgemäßen Entsorgung ist ausschließlich Sache des Auftragnehmers.

(4) Die Stadt zahlt dem Auftragnehmer ein Entgelt gemäß § 5 dieses Vertrages.

§ 5 Vergütung

(1) Die Stadt zahlt dem Auftragnehmer ein Entgelt, mit dem alle Leistungen beziehungsweise Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen erforderlich sind, abgegolten sind.

(2) Der Auftragnehmer erhält ein Entgelt entsprechend dem Angebotsformular zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Hat der Auftragnehmer neben dem Zuschlag auf das Los [●] einen weiteren Zuschlag bzw. weitere Zuschläge erhalten, gilt der im Angebotsformular insoweit vorgesehene Rabatt. Bei Loskombinationen inklusive Lose 2 - 4 greift ein Rabatt für die Lose 1.1 bis 1.3 auch nach einem Auslaufen des Vertrags bzw. der Verträge für die Lose 2 - 4.

(3) Für die Abrechnung des Entgeltes sind ausschließlich die auf der amtlich geeichten Waage der Übernahmestelle ermittelten Werte maßgeblich.

(4) Die Rechnungstellung durch den Auftragnehmer erfolgt jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats, die Zahlung durch die Stadt innerhalb einer Prüfungsfrist von 15 Tagen nach Rechnungseingang. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Stadt für die entsprechende Rechnungsperiode sämtliche Nachweise gemäß § 3 vorliegen und diese nicht offensichtlich fehlerhaft sind.

(5) Eine Anpassung der Entgelte erfolgt nach Vertragsbeginn nach Maßgabe des Angebotsformulars zum 01. Januar eines Jahres, wenn sie von der Stadt oder dem Auftragnehmer bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr dem jeweils anderen Vertragspartner angezeigt wird. Erfolgt eine entsprechende Anzeige nicht, gelten die für das laufende Jahr festgelegten Entgelte fort.

(6) Soweit der Auftragnehmer ab dem 01.07.2021 vertragsgegenständliche Abfälle nicht im Wege des ab diesem Zeitpunkt geforderten Vergärungsverfahrens verwertet, werden die im Angebotsformular für den Zeitraum ab dem 01.07.2021 angegebenen Entgelte unbeschadet etwaiger Vertragsstrafen um 50 % gemindert. Wenn der Auftragnehmer sich zu einer vorzeitigen Vergärung verpflichtet hat (§ 3 Abs. 11) und er diese Verpflichtung ganz oder teilweise nicht erfüllt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Entgeltanteil gemindert wird, der auf die pflichtwidrig nicht vergärte Menge entfällt. Von der Stadt insoweit zu viel gezahlte Entgelte sind ihr zu erstatten.

(7) Die Minderung in Höhe von 50 % auf alle im Angebotsformular für den Zeitraum ab dem 01.07.2021 angegebenen Entgelte erfolgt auch, wenn und soweit ab dem 01.07.2021 im Rahmen der Inanspruchnahme des Ausfallverbundes Verfahrenstechniken genutzt werden, bei denen es sich nicht um eine Vergärung mit aerober Nachbehandlung handelt.

§ 6

Vertragsanpassung

Hat nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung des Vertrages zu erfolgen, ist hinsichtlich einer Anpassung der Entgelte die vom Auftragnehmer vorgelegte Urkalkulation beizuziehen.

§ 7

Wohlverhaltensklausel

(1) Die Vertragspartner werden sich bemühen, alle künftig entstehenden Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages loyal, partnerschaftlich und wirtschaftlich einvernehmlich zu regeln. Dieser Vertrag ist stets in der Weise auszulegen, dass die bestmögliche Wahrnehmung der Entsorgungs- und Gebührenverantwortlichkeit der Stadt gewährleistet ist.

(2) Wegen der fortbestehenden Verpflichtung der Stadt als öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger besteht für diese ein erhöhtes Informations- und Kontrollbedürfnis. Aus diesem Grund wird der Stadt das Recht eingeräumt, jederzeit während der normalen Arbeitszeiten die Auftragserfüllung zu kontrollieren und zu überwachen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, stets die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu gewährleisten und der Stadt die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Informationen zu erteilen. Auf Wunsch der Stadt hat unabhängig von einer etwaigen Ausübung von Prüf- und Einsichtsrechten nach diesem Vertrag mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Betriebsbegehung stattzufinden.

§ 8

Leistungshindernisse

(1) Etwaige Betriebsstörungen, welche die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Auftragnehmer zu beeinträchtigen geeignet sind, oder sonstige Leistungshindernisse bzw. Nichtleistungen sind nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung der Stadt unverzüglich zu melden und durch den Auftragnehmer unverzüglich zu beheben bzw. nachzuholen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebsstörungen und ihre Ursachen laufend aufzuzeichnen und der Stadt auf Anforderung Einsicht in diese Unterlagen zu gestatten.

(2) Verzögerungen oder Ausfälle bei der Verwertung von Abfällen berechtigen den Auftragnehmer nicht, gegenüber der Stadt ohne deren ausdrückliche Zustimmung die Annahme von Anlieferungen zu verweigern, die angelieferten Abfälle nicht oder nur teilweise zu verwerten oder einer anderen Verwertung zuzuführen.

(3) Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Abmahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so hat die Stadt das Recht, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des

Auftragnehmers selbst vorzunehmen bzw. von einem Dritten vornehmen zu lassen.

§ 9 Höhere Gewalt

Die Vertragspartner sind nicht verantwortlich für Umstände, Ereignisse oder Situationen, die durch höhere Gewalt herbeigeführt worden sind. Hierzu zählen u. a. Krieg, Aufruhr, Natur- und Brandkatastrophen etc. sowie Streik und Aussperrung (auch bei etwaigen Subunternehmern). Eine durch höhere Gewalt zeitweise unmögliche Leistung ist nach Wegfall des Hindernisses in jedem Fall unverzüglich nachzuholen.

§ 10

Entsorgungssicherheit

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unter allen Umständen und jederzeit die Entsorgungssicherheit zu garantieren. Er hat insbesondere die Vorkehrungen gemäß Ziff. 3.2.5 der Leistungsbeschreibung („Ausfallverbund“) zu treffen und dies der Stadt durch entsprechende Nachweise zu belegen. Die zusätzlichen Kosten des Vorhaltens sowie der Inanspruchnahme der Ausfallverbünde sind durch das Entgelt nach § 5 abgedeckt. Die allgemeinen Leistungs- und Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers im Übrigen bleiben jeweils unberührt. Der Stadt oder ihren Beauftragten durch die Inanspruchnahme der Ausfallverbünde zusätzlich entstehende Kosten bzw. sonstige Nachteile sind vom Auftragnehmer auszugleichen. Eine Inanspruchnahme der Ausfallverbünde ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Erfüllung aller ihm in diesem Vertrag übertragenen

Aufgaben sowie für alle sich hieraus, insbesondere aus dem Betrieb der benutzten Anlagen und Einrichtungen, ergebenden Risiken und Gefahren.

Er stellt die Stadt insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter - egal aus welchem Rechtsgrund - frei. Ein vollständiger oder teilweiser Regress des Auftragnehmers gegenüber der Stadt ist - auch im Falle einer verschuldensunabhängigen Haftung des Auftragnehmers - ausgeschlossen.

(2) Der Auftragnehmer haftet auch für sämtliche Schäden aus einer nicht rechtzeitigen, nicht zutreffenden oder nicht vollständigen Unterrichtung der Stadt über Störungen oder Unterbrechungen bei der Leistungserbringung - auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden - unbeschränkt. Im Schadensfall obliegt dem Auftragnehmer der Nachweis der rechtzeitigen, zutreffenden und vollständigen Unterrichtung der Stadt.

(3) Der Auftragnehmer hat der Stadt bei Vertragsabschluss das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes für sämtliche sich aus der Leistungserfüllung ergebenden Risiken und Gefahren mit folgenden Deckungssummen je Schadensfall nachzuweisen:

a) Personen- und Sachschäden

mindestens EUR 5 Mio. Deckungssumme b) Vermögensschäden

mindestens EUR 2,5 Mio. Deckungssumme c) Umweltschäden

mindestens EUR 5 Mio. Deckungssumme

Das Fortbestehen dieser Versicherungen ist der Stadt jährlich unaufgefordert nachzuweisen. Die Versicherungen sind so abzuschließen, dass aus dem Vertrag herrührende Schäden auch dann abgedeckt sind, wenn sie erst nach Ablauf der Vertragsdauer offenbar werden.

§ 12 Bürgschaft

(1) Zur Absicherung sämtlicher Zahlungsansprüche der Stadt gegen den Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag hat der Auftragnehmer der Stadt innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsschluss eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft (unter Ausschluss der Einreden nach § 770 BGB)

im Falle des Loses 1.1 bzw. 1.2:

über EUR 500.000 (in Worten: Euro fünfhunderttausend)

im Falle des Loses 1.3:

über EUR 1.000.000 (in Worten: Euro eine Million)

eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu übergeben.

(2) Ab dem 1. Juli 2024 kann der Auftragnehmer von der Stadt verlangen, die bestehende Bürgschaft Zug-um-Zug gegen Übergabe einer im Übrigen inhaltsgleichen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers über

im Falle des Loses 1.1 bzw. 1.2:

EUR 250.000 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend)

im Falle des Loses 1.3:

EUR 500.000 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) herauszugeben.

(3) Im Falle der Nichtkündigung des Vertrages nach § 14 (3) kann der Auftragnehmer ab dem 01. Juli 2030 von der Stadt verlangen, die bestehende Bürgschaft Zug-um-Zug gegen Übergabe einer im Übrigen inhaltsgleichen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers über

im Falle des Loses 1.1 bzw. 1.2:

EUR 125.000 (in Worten: Euro einhundertfünfundzwanzigtausend)

im Falle des Loses 1.3:

EUR 250.000 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend) herauszugeben.

(4) Die Stadt hat dem Auftragnehmer die Bürgschaft spätestens in dem Zeitpunkt zurückzugeben, in dem sie keine Ansprüche mehr gegen ihn geltend machen kann, sofern bis zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Anspruch geltend gemacht wurde.

§ 13 Vertragsstrafe

(1) Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen eine der folgenden Vertragspflichten, steht der Stadt eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von EUR 10.000,-- (in Worten: Euro zehntausend) je Verstoß zu, welche von der Stadt nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann:

- die ununterbrochene Aufrechterhaltung der Zertifizierung gemäß § 56 KrWG, wobei eine andauernde Nicht-Zertifizierung mit jedem Beginn einer neuen Woche einen neuen Verstoß begründet;

- die ununterbrochene Aufrechterhaltung der Qualitätssicherung gemäß Ziff. 3.2.1 b) der Leistungsbeschreibung;

- die Beachtung erteilter Genehmigungen und einschlägiger Rechtsvorschriften im Sinne von § 3 (10), wobei eine andauernde Nicht-Beachtung mit jedem Beginn einer neuen Woche einen neuen Verstoß begründet;

- die Erbringung der Nachweise und Informationen bzw. die Einsichtsgewährung gemäß § 3 (6), (9), (11), (12), (13) und (14), § 10 sowie § 11 (3), soweit er eine hierfür von der Stadt gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen lässt; im Falle der andauernden Nicht-Erbringung eines entsprechenden Nachweises bzw. einer entsprechenden Information sowie im Falle einer andauernden Nicht-Einsichtsgewährung wird mit jedem Beginn einer Woche nach dem Fristablauf ein neuer Verstoß begründet;

- die Verwertung ab dem 01.07.2021 in einer oder mehreren Vergärungsanlage(n) mit Kaskadennutzung gemäß § 3 (4), wobei eine andauernde Nicht-Vergärung mit jedem Beginn eines Monats einen neuen Verstoß begründet;

- die Einhaltung sonstiger, nicht Absatz (2) und (3) unterfallender Vertragspflichten, soweit der Auftragnehmer wegen der Verletzung der gleichen oder einer gleichartigen Vertragspflicht durch die Stadt bereits abgemahnt wurde.

(2) Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die folgenden Vertragspflichten, steht der Stadt eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von EUR 50.000,-- (in Worten: Euro fünfzigtausend) je Verstoß zu, welche von der Stadt nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann:

- die Übernahme angelieferter Abfälle gemäß § 3 (1);

- die endgültige und ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle im Sinne von § 22 KrWG;

- die Einhaltung der Vereinbarungen gemäß § 3 (11) (frühzeitige Vergärung), § 3 (12) (Energieeffizienz) und § 3 (13) (Standort Verwertungsanlage Bioabfall);

- die ordnungsgemäße Abrechnung der erbrachten Leistungen gemäß

§ 5 (4).

(3) Im Falle der schuldhaften Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins gem.

§ 3 (5) c) steht der Stadt für jeden Werktag, um den der Fertigstellungstermin überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoauftragssumme ermittelt auf der Basis der Prognosemenge und einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren zu. Eine solche Vertragsstrafe