I. BERICHT DER REGIERUNG
2. Ausgangslage
2.2 Rahmenbedingungen
2.2.2 Verhältnis zur Schweiz
Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein sind ausgezeichnet. Die Länder sind freundschaftlich miteinander verbunden und pflegen einen engen Kontakt. Zwischen den beiden Ländern gibt es eine grosse Anzahl von Verträgen, darunter der Zollvertrag von 1923 über den Anschluss des Fürstentums ans schweizerische Zollgebiet. Damit besteht faktisch eine Zollunion mit offenen
Grenzen. 1924 führte Liechtenstein den Schweizer Franken als offizielle Währung ein. Die Schweiz und Liechtenstein bilden somit auch einen gemeinsamen Agrar‐
markt. Über den sogenannten Notenaustausch wird geregelt, wie sich Liechten‐
stein an den Massnahmen der Schweizer Landwirtschaftspolitik beteiligt. Liech‐
tenstein hat eine eigenständige Agrarpolitik, die mit der Schweizer Agrarpolitik ab‐
gestimmt ist. In vielen wichtigen Bereichen hat Liechtenstein jedoch eigenes Recht erlassen, das auf die Spezifika Liechtensteins Rücksicht nehmen. Eigene Massnah‐
men wurden vor allem in Bereichen ergriffen, in denen eine massgebliche Produk‐
tion betrieben wird. Dazu zählen unter anderem Massnahmen betreffend Milch‐
wirtschaft, Milchkontingentierung, Tierzucht, Rebbau und landwirtschaftliches Bauwesen. Ebenfalls von grosser Bedeutung sind die eigenen Massnahmen in den Bereichen einkommensverbessernde Direktzahlungen, Abgeltungen und Er‐
schwernisbeiträge für die Berglandwirtschaft.
Eine Orientierung an der Schweiz erfolgt in den Bereichen, die entweder den Zoll‐
vertrag betreffen oder produktionstechnisch bedeutsam sind (aufgrund gemein‐
samer Produktionsstandards, damit Liechtenstein sich bspw. am ÖLN beteiligen kann). Durch den Zollvertrag, den Notenaustausch und bei der Festlegung von Pro‐
duktestandards ist Liechtenstein an die schweizerischen Vorgaben gebunden.
Spielraum zur Gestaltung der liechtensteinischen Agrarpolitik liegt grundsätzlich in der Ausgestaltung von eigenen Förderinstrumenten. Dabei sind aufgrund inter‐
nationaler Verpflichtungen (WTO) aber auch gewisse Grundsätze und Rahmenbe‐
dingungen einzuhalten (keine Exportstützungen, keine Diskriminierung beim Marktzugang, etc.). Die Landwirtschaft ist nicht Regelungsmaterie des EWR‐Ab‐
kommens.
2.2.2.1 Gemeinsamer Agrarwirtschaftsraum
Die Liechtensteiner Landwirtschaft hat über die Währungs‐ und Zollunion die glei‐
chen Produktionsbedingungen wie diejenige der Schweiz. Beide Regionen
produzieren für den gleichen Wirtschaftsraum und haben die gleichen Rahmenbe‐
dingungen und Preisstruktur. Von den Produktepreisen unabhängig bestehen zwei unterschiedliche Direktzahlungssysteme in den beiden Ländern.
Seit 2007 findet das Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU mit allen Anhängen auch im Verkehr mit Liechtenstein Anwendung, was in einem Zusatzab‐
kommen von allen drei Parteien unterzeichnet wurde. Das Fürstentum Liechten‐
stein nimmt jeweils als Teil der Schweizer Delegation am jährlichen Treffen des Gemischten Ausschuss Schweiz‐EU teil. Das Agrarabkommen sieht gegenseitige Zollkonzessionen vor, liberalisiert vollständig den Käsemarkt, vereinfacht den Han‐
del im Landwirtschaftsbereich und regelt Bezeichnungen für Weine und Spirituo‐
sen sowie Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützte geografische Angaben (GGA).
Das Fürstentum Liechtenstein hat auf den 1.1.2017 die entsprechenden Geset‐
zesanpassungen im Markenschutz‐ und Designgesetz in Kraft gesetzt, um die so‐
genannte „Swissness‐Vorlage“ der Schweiz zu übernehmen. Somit können Natur‐
produkte und Lebensmittel aus Liechtenstein als Zollanschlussgebiet mit schwei‐
zerischen Herkunftsbezeichnungen versehen werden.
Damit kann die Liechtensteiner Landwirtschaft weiterhin unter den Schweizer La‐
beln wie beispielsweise „Bio Suisse“, „IP‐Suisse“ oder „Suisse Garantie“ produzie‐
ren und die Naturprodukte sind denjenigen der Schweiz gleichgestellt.
2.2.2.2 Grenzschutz
Die Schweiz und damit auch das Fürstentum Liechtenstein haben im internationa‐
len Vergleich einen hohen Grenzschutz im Agrarbereich. Gemäss dem
Erläuternden Bericht zur Vernehmlassung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+)10 schätzt die OECD den Wert des Grenzschutzes auf der Stufe des landwirtschaftli‐
chen Erlöses (Umsatz) auf rund 3.3 Milliarden Franken.11 Die wichtigsten Instru‐
mente des Grenzschutzes sind die Zollkontingente mit einem relativ tiefen Zollsatz für eine festgelegte Importmenge und einem de facto prohibitiv hohen Zollsatz für Importe ausserhalb dieser Importmenge. Mit diesen beiden Instrumenten wird die Importmenge reduziert, was zu höheren Produzenten‐ und Konsumentenpreisen führt.
Gemäss OECD schöpfen die vor‐ und nachgelagerten Stufen einen Grossteil der Mehrausgaben als Rente ab. Bei der Aufteilung der Renten spielt das Marktgefüge und die Marktmacht der Akteure der Land‐ und Ernährungswirtschaft eine wich‐
tige Rolle. Die Landwirtschaft sieht sich hier in einer schwierigen Position, da viele Produzierende wenigen Zuliefern und Abnehmern gegenüberstehen (oligopolisti‐
sche Marktstruktur).
2.2.2.3 Schweizer Agrarpolitik (AP14‐17, AP 18‐21 und AP 22+)
Mit der Schweizer Agrarpolitik AP 14‐17 führte die Schweiz ein neues Direktzah‐
lungssystem ein. Aufgrund von Art. 104 der Bundesverfassung wurden neue Bei‐
tragsarten für das Direktzahlungssystem eingeführt: Kulturlandschaftsbeiträge, Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbei‐
träge, Produktionssystembeiträge und Ressourceneffizienzbeiträge. Mit einem Übergangsbeitrag wurde der Wechsel zur AP14‐17 sozialverträglich gestaltet.
Eine wesentliche Änderung der AP 14‐17 hat darin bestanden, die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere und für die Tierhaltung unter
10 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/3001/Agrarpolitik‐ab‐2022_Erl.‐Bericht_de.pdf 11 Durschnitt der Jahre 2015‐2017 gemäss PSE, OECD Monitoring and Evaluation Report 2018
erschwerten Produktionsbedingungen in die Versorgungsicherheitsbeiträge um‐
zulagern, welche wiederum flächenbezogen ausbezahlt werden.
Das Ziel der Schweizer Agrarpolitik AP 14‐17 war, die Effizienz der Massnahmen zur Unterstützung der Innovation in der Land‐ und Ernährungswirtschaft zu erhö‐
hen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die gezielte Förderung der gemein‐
wirtschaftlichen Leistungen zu verbessern. Damit sollte die Produktion in Umfang und Qualität steigen, die Landwirtschaft der Umwelt Sorge tragen und die Einkom‐
men der Bauernfamilien verbessert werden.
In der aktuellen Schweizer Agrarpolitik AP 18‐21 wird die bestehende AP 14‐17 weitergeführt und konsolidiert. Das Parlament legte 2017 den landwirtschaftli‐
chen Zahlungsrahmen für die Jahre 2018 bis 2021 fest.
Mit der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) folgt der Bundesrat dem Grundsatz „Mehr Verantwortung, Vertrauen und Vereinfachung.“ Der Bundesrat will mit der Agrar‐
politik 2022 bis 2025 die agrarpolitischen Rahmenbedingungen in den Bereichen Markt, Betrieb und Umwelt verbessern. Damit soll die Schweizer Land‐ und Ernäh‐
rungswirtschaft Chancen eigenständiger und unternehmerischer nutzen können.
Die agrarpolitischen Rahmenbedingungen sollen weiterentwickelt werden, damit die Land‐ und Ernährungswirtschaft auf den in‐ und ausländischen Märkten erfolg‐
reich agieren, die Ressourcen effizient nutzen und die Umwelt schonen kann. Es soll mit der AP22+ die Marktorientierung, unternehmerische Potenziale, Selbst‐
verantwortung und Innovationskraft in der Landwirtschaft gestärkt werden. Für die finanzielle Unterstützung in dieser Periode sind insgesamt 13,915 Milliarden Franken vorgesehen, was der Grössenordnung der Ausgaben der Vorperiode ent‐
spricht.