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Verfahrensgang

Im Dokument km 29,301 - km 32,100 (Seite 16-23)

I.1. Der ÖBB Infrastruktur AG wurde nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. März 2016, GZ. BMVIT 820.376/0001 IV/SCH2/2016 die beantragte grundsätzliche Genehmigung nach dem UVP-G 2000 sowie die Trassengenehmigung nach dem HlG und die Detailgenehmi-gung nach dem ForstG für das gegenständliche Bauvorhaben erteilt. Dagegen wurden von zwei Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2018, GZ. BMVIT 820.376/0010 IV/IVVS4/2016 wurde eine Beschwerde als verspä-tet zurückgewiesen und dies mit nachfolgendem Erkenntnis des BVwG vom 8. März 2017, GZ.:

W193 2125279 2/14E bestätigt. Die zweite Beschwerde wurde im April 2017 wieder zurückge-zogen und das Verfahren beim BVwG eingestellt. Dieser Bescheid ist somit in Rechtskraft er-wachsen.

Mit weiterem Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 11.

Oktober 2018, GZ. BMVIT 820.376/0012 IV/IVVS4/2018 wurde der ÖBB Infrastruktur AG die UVP-Detailgenehmigung erteilt. Diese umfasste insbesondere die Mitbehandlung der materi-enrechtlichen Genehmigungsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, des Wasserrechts-gesetzes 1959 und des ForstWasserrechts-gesetzes 1975. Auch dieser Bescheid ist zwischenzeitig in Rechts-kraft erwachsen.

GZ. 2020-0.593.839

Mit rechtskräftigem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. September 2019, WST1-U-763/048-2019 wurde der ÖBB-Infrastruktur AG die Genehmigung gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 unter Mitbehandlung der materienrechtlichen Genehmigungsbestimmun-gen des NÖ Straßengesetz 1999 und des NÖ Naturschutzgesetz 2000 erteilt.

I.2. Nunmehr wurde der Behörde der Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 12. Juli 2019, ein-gelangt am 6. September 2019 auf Änderung des Vorhabens gemäß § 24g UVP-G 2000 vorge-legt. Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vor-habens erforderlichen Unterlagen angeschlossen.

I.3. Die beantragte Vorhabensänderung betrifft im Wesentlichen den Umbau des Bahnhofes Wampersdorf. Das Projektende verschiebt sich von km 30,892 auf km 32,100. In Änderung zum bisherigen Projekt werden ab km 30,507 alle bestehenden Anlagen baulich erneuert. Von ca. km 30,050 bis km 30,507 erfolgt eine Anhebung der Gleisanlagen gegenüber dem UVP Projekt von 2018.

Im Bereich von km 29,60 bis km 30,05 werden nur die Gleislagen geringfügig adaptiert (Wei-chenverbindung W3 W4, Höhenlage Gleis 3). Das Becken 31 bleibt baulich gleich, wird jedoch mit einer größeren Niederschlagsmenge dotiert.

Die Bauphase wird ab km 29,301 der Pottendorfer Linie bzw. bis km 1,009 der Strecke Wam-persdorf - Gramatneusiedl neu untersucht, da die Bauarbeiten von km 29,301 bis 32,100 in einem gemeinsamen Baulos („Umbau Bf. Wampersdorf“) realisiert werden sollen.

Um die Infrastruktur zu verbessern sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen geplant:

 Umbau des gesamten Bahnhofs Wampersdorf auf schnellere Weichenverbindungen und eine Maximalgeschwindigkeit von 160 km/h auf den Streckengleisen bzw. im Re-gelfall 100 km/h auf den sonstigen Bahnhofsgleisen

 neuer Unter- und Oberbau;

 Errichtung von Entwässerungsanlagen (Bahngräben, Drainagen, Versitzbecken);

 niveaufreie Querungen von Verkehrswegen (Über- und Unterführungen von Straßen und Wegen); Anpassung der Reisenbachquerung auf die aktuellen Gleislagen

 Erneuerung der Sicherungsanlagen, der Telekommunikationsanlagen und der elektri-schen Anlagen (alle Weichen werden fern bedient und mit elektrischer Weichenhei-zung ausgerüstet);

 Errichtung eines weiteren Technikgebäudes am Bahnhofssüdkopf bei km 31,5 für die erforderlichen technischen Räume für Leit- und Systemtechnik (LS), Telekom (TK) und Energie (EN) inkl. Traforaum;

 Anpassung bzw. Neuerrichtung von Rad- und Wirtschaftswegen;

 Umbau des bestehenden sechsgleisigen Verzweigungsbahnhofs Wampersdorf auf eine neue Bahnsteigkonfiguration mit 2 Inselbahnsteigen und niveaufreien Bahnsteig-zugängen;

 Errichtung eines Bahnhofsvorplatzes für Park & Ride, Bike & Ride und Autobusse west-lich des neuen Bahnhofs Wampersdorf;

 neue Oberleitung im Bahnhof Wampersdorf

I.4. Mit Schreiben vom 26. September 2020, GZ BMVIT-820.376/0002-IV/IVVS4/2019 wurde den mitwirkenden Behörden sowie den gemäß UVP-G 2000 zu betrauenden Stellen die Einlei-tung des Verfahrens mitgeteilt und diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

GZ. 2020-0.593.839

Mit Schreiben vom 1.10.2019, GZ BMASGK-754.428/0001-VII/C/11/2019 erfolgte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat.

Gemäß § 24c Abs. 2 G 2000 wurde die externe Koordination des

UVP-Genehmigungsverfahrens („Grundverfahren“), nämlich die Kordina ZT GmbH (Bettina Ried-mann, MAS RP ETH, MAS (Mediation)) bestellt.

Des Weiteren wurden wie im Grundsatz- und im Detailgenehmigungsverfahren die nachfol-gend angeführten Sachverständigen herangezogen:

Name des/r Sachverständigen Fachgebiet/e Kordina ZT GmbH

Dipl. Ing. Hans KORDINA Bettina RIEDMANN MAS, MAS

UVP-Koordination

Raumplanung einschl. Orts- und Land-schaftsbild

Dipl. Ing. Markus MAYR Eisenbahnbautechnik Stella & Setznagel GmbH

Dipl. Ing. Thomas SETZNAGEL

Eisenbahnbetrieb und Sicherungstechnik, Straßenverkehrstechnik

Dipl.-Ing. Peter FLICKER Wasserbautechnik und Oberflächenwässer Ing. Wilhelm LAMPEL Elektromagnetische Felder / Elektrotechnik

einschl. Licht und Beschattung, ASV

Ing. Erich LASSNIG Lärmschutz

Univ. Prof. Dr. Erich MURSCH-RADLGRUBER Luft und Klima

Mag. Dr. Martin KRENN Denkmalschutz, ASV

Univ.-Prof. Dr. Manfred NEUBERGER Humanmedizin

Dipl.-Ing. Dr. Lothar MARTAK Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik

Dr. Kurt SCHIPPINGER Abfallwirtschaft und Bodenchemie Dipl.-Ing. Anton JÄGER Agrarwesen und Boden

Dr. Ingo KORNER Ökologie

Dipl.-Ing. Reinhard WIMMER Gewässerökologie und Fischerei Dipl.-Ing. Martin KÜHNERT Forsttechnik, Wald- und Wildökologie

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Die genannten Sachverständigen (mit Ausnahme des Amtssachverständigen für die Fachgebie-te (Elektromagnetische Felder/ElektroFachgebie-technik, Licht und Beschattung) und der exFachgebie-terne Koor-dinator wurden mit Bescheiden des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (UVP-Behörde) vom 26. September 2019, GZ BMVIT-820.376/0002-IV/IVVS4/2019 gemäß § 52 Abs 2-4 AVG iVm § 3b UVP-G 2000 als nichtamtliche Sachverständige bestellt. Der Sachver-ständigen für Elektromagnetische Felder, Licht und Beschattung wurde als Amtssachverstän-dige gemäß § 52 Abs. 1 AVG beigezogen.

I.5. Mit Edikt gemäß §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 27.

Jänner 2020, GZ. 2020--0.049.936 wurde die Öffentlichkeit vom Antrag und der Auflage der Unterlagen zur öffentlichen Einsicht informiert. Das Edikt wurde am Donnerstag, den 30. Jän-ner 2020 im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Niederösterreich weit verbreiteter Ta-geszeitungen (Niederösterreich-Ausgabe der „Kronen Zeitung“ und des „Kurier“) kundge-macht und der Antrag und die Projektunterlagen ab Donnerstag, den 30. Jänner 2020 bis ein-schließlich Freitag, den 13. März 2020 zur öffentlichen Einsichtnahme und schriftlichen Ein-wendungs- und Stellungnahmemöglichkeit innerhalb dieses Zeitraumes aufgelegt. Die Kund-machung wurde auch in den von den Änderungen betroffenen Standortgemeinden, der Stadt-gemeinde Ebreichsdorf und der MarktStadt-gemeinde Pottendorf an der Amtstafel sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (Nunmehr Bun-desministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) im Internet verlautbart.

Weiters wurden die Mitwirkenden Behörden (NÖ Landesregierung; Amt der Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht RU4 (nunmehr WST1) als Behörde gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend – BMAFJ), Verkehrs-Arbeitsinspektorat als Arbeitnehmerschutzbehörde), die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft, das Wasser-wirtschaftliche Planungsorgan, das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus-BMLRT) als Obers-te Forstbehörde sowie die Bezirkshauptmannschaft Baden von der Verfahrenseinleitung und öffentlichen Auflage der Unterlagen ausdrücklich informiert.

Im Zuge der anschließenden Auflage- und Einwendungsfrist von Donnerstag, den 30. Jänner 2020 bis einschließlich Freitag, den 13. März 2020 bei der Behörde und in den Standortge-meinden erfolgte nur zwei schriftliche Stellungnahme, eine Stellungnahme des BMAFJ, Ver-kehrs-Arbeitsinspektorat vom 5. Februar 2020, GZ 2020-0.049.936 sowie eine Stellungnahme der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 21. Februar 2020.

I.6. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde von der Behörde durch die UVP-Koordination und die im Verfahren bestellten Sachverständigen eine Ergänzung des Umweltverträglich-keitsgutachtens („Gutachterliche Aussagen zur Projektänderung Bf. Wampersdorf“) vom 23.

März 2020 erstellt. Weiters wurde seitens des nichtamtlichen Sachverständigen für Forsttech-nik, Wald- und Wildökologie das Forsttechnische Gutachten („Rodungsgutachten“) vom 29.

Februar 2020 zu den beantragten Rodungen erstellt.

Mit weiterem Edikt vom 15. Mai 2020, GZ. 2020-0.303.216 wurde die Öffentlichkeit der Fer-tigstellung und Auflage des ergänzten Umweltverträglichkeitsgutachtens zur öffentlichen Ein-sicht informiert. Das Edikt wurde am Dienstag, den 26. Mai 2020 im redaktionellen Teil zweier

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im Bundesland Niederösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen (Niederösterreich-Ausgabe der „Kronen Zeitung“ und des „Kurier“) kundgemacht und von Dienstag dem 26. Mai 2020. Bis zum Freitag dem 26. Juni 2020 bei der Behörde und den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Kundmachung wurde auch in den von den Änderungen betroffenen Standortgemeinden, der Stadtgemeinde Ebreichsdorf sowie der Marktgemeinde Pottendorf an der Amtstafel sowie auf der Homepage des BMK im Internet verlautbart.

Weiters wurden die Mitwirkenden Behörden (NÖ Landesregierung; Amt der Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht - WST1 als Behörde gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 und das BMASGK, Verkehrs-Arbeitsinspektorat als Arbeitnehmerschutzbehörde, die Niederösterreichische Um-weltanwaltschaft, das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan, das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie die Bezirkshauptmannschaft Baden von der öffentlichen Auflage des ergänzten Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie des forsttechnischen Ro-dungsgutachtens ausdrücklich informiert.

Im Zuge der anschließenden Auflage- und Einwendungsfrist von Dienstag, den 26. Mai 2020 bis einschließlich Freitag, den 26. Juni 2020 bei der Behörde und in den Standortgemeinden erfolgte eine Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wasser – Abteilung Wasserbau, Regionalstelle Industrieviertel, Ungargasse 33, 2700 Wiener Neustadt vom 19. Juni 2020, GZ WA3-WB5-2427/010-2020 im Namen des Obmanns des Rei-senbach-Wasserverbandes, StR Engelbert Hörhan pA Stadtgemeinde Ebreichsdorf, Rathaus-platz 1, 2483 Ebreichsdorf. Weiters ist am 26. Juni 2020 auch ein E-Mail des Biberbeauftragten des Landes Niederösterreich, Ronald Knapp, Bakk. Tech., MSc, Wiener Straße 64, 3100 St. Pöl-ten bei der Behörde eingelangt.

1.7. Seitens der Abteilung Wasserbau wurde folgende Stellungnahme des Reisenbach – Wasserverbandes übermittelt:

„Der Reisenbach wird in Pottendorf aus der Fischa-Dagnitz ausgeleitet und vom Reisenbach-Wasserverband betreut (Obmann Stadtrat Engelbert Hörhan, StG Ebreichsdorf). Bereits in den letzten Jahren gab es immer wieder Probleme mit Bibern und Verklausungen.

Der Bereich der ÖBB-Brücke (Pottendorfer Linie - Reisenbachquerung) in der KG Wampersdorf, Gem. Pottendorf stellte sich in der Vergangenheit oft als Problemstelle in Bezug auf Verklau-sungen verursacht durch Biberdämme und daraus resultierender Stauhaltung des Reisenba-ches mit linksufrigem Ausufern dar. (zuletzt im Mai/Juni 2020). In weiterer Folge kommt es zum Austrocknen des Reisenbaches (speziell in Trockenwetterzeiten) und damit verbundenem Fischsterben flussabwärts der Reisenbachquerung.

Um dieses Problem (ÖBB-Brücke) in Bezug auf die Biberdämme zu lösen, schlägt der Reisen-bach-Wasserverband dem Brückeneigentümer vor, einen Rechen oberhalb und unterhalb des Brückenbauwerkes anzubringen. Dieser sollte einen Stababstand von 10cm aufweisen, damit kein Biber unter die Brücke gelangen kann. Weiters sollte der Rechen schräg angeordnet wer-den und ist dieser periodisch seitens des Brückeneigentümers von Ästen und Geschwemmsel zu reinigen, damit es zu keiner Verklausung des Rechens kommt. Der Vorteil liegt darin, dass von außen der Rechen einfach zu kontrollieren bzw. zu reinigen ist. Der Rechen kann auch hoch-klappbar mittels Scharnieren ausgeführt werden, damit der Zugang zum Durchlass zu War-tungszwecken erleichtert wird. Im Gegensatz dazu ist die Räumung eines Biberdammes unter dem Brückenbauwerk mit hohem Arbeitsaufwand verbunden. Nach Rücksprache mit dem Bi-berbeauftragten des Landes NÖ, Herrn Ronald Knapp, ist die Anbringung eines Rechens oder

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Schräggitters als eine Lösungsvariante durchaus möglich und vorstellbar. (siehe auch ab S. 49 https1//boku.ac.at/fileadmin/data/H03000/H83000/H83200/Proiekte/castor div/castor mgmt/Biber Praxisfibel vene end.pdf bzw. Abb. 5.7 auf S.55 ııSchräggitter")

Seitens des Biberbeauftragten, Herrn Ronald Knapp ist per E-Mail folgendes angemerkt wor-den:

„Ich bin für die Abteilung Naturschutz des Amtes der Landesregierung NÖ unter anderem mit dem Thema Biber befasst. Im Zuge dieser Tätigkeit gelangte mir auch das ergänzte UVG und Rodungsgutachten zur Kenntnis (

https://www.bmk.gv.at/themen/eisenbahn/verfahren/matzleinsdorf/ebreichsdorf/ergaenzen desuvp-2.html).

In diesem Gutachten sind auf S.188 Ökologie (ÖK) Pt. 16 harte Verbauungen

(Steinschlichtungen) und Ausgleichsflächen unmittelbar an einem nahen Gewässer oder Verbreiterungen an bestehenden Ufergehölzen bzw. auf S. 191 Gewässerökologie und Fische-rei (GW) Pt. 31 ebenfalls Ausgleichsflächen unmittelbar an einem nahen Gewässer oder Verbreiterungen an bestehenden Ufergehölzen sowie S.191 Forsttechnik, Wald- und Wildöko-logie (FW) Pt. 32 Ersatzaufforstungen erwähnt.

Da im Projektgebiet Bibervorkommen bekannt sind, möchte ich auf die Notwendigkeit entsprechend „bibersicherer“ Umsetzungen von Maßnahmen an Gewässern oder in

Gewässernähe hinweisen um nachträgliche Probleme, in Zusammenhang mit oben genannten Punkten (Verbauungen, Ausgleichsflächen), durch Biberaktivitäten (Grabaktivitäten,

Fällung/Benagung von Gehölzen, etc.) von vornherein zu minimieren oder hintanzuhalten.“

Seitens der Behörde hinsichtlich der in den beiden Eingaben angesprochenen Biberproblema-tik wurden über die Antragstellerin Stellungnahmen der Fachbeitragsersteller und der ökolo-gischen Bauaufsicht eingeholt und wurde der nichtamtliche gewässerökologische Sachver-ständige um fachliche Stellungnahme ersucht.

Seitens des Sachverständige wurde mit E-Mail vom 13. Juli 2020 der Behörde „nach Rückspra-che mit (dem nichtamtliRückspra-chen ökologisRückspra-chen Sachverständigen) Herrn (Dr.) Korner“ folgendes mitgeteilt:

„Die in der Praxisfibel zitierte Möglichkeit der Anbringung von Rechen oder Schräggitter be-trifft Rohrdurchlässe, Abflussrohe oder Retentionsbecken, aber keine Fließgewässer.

Der Wartungsaufwand bei Anbringung von Rechen oberhalb und unterhalb des Brückenbau-werkes wäre enorm.

Sinnvoller wäre die Einsetzung eines Bibermanagements auch im Hinblick auf die Anmerkung von Herrn Knapp bzgl. der Ausgleichsmaßnahmen.“

Weiters wurden die Schreiben und die Aussage des Sachverständigen der ÖBB-Infrastruktur AG mit E-Mail vom 18. August 2020 zur Kenntnis und Möglichkeit zur Stellungnahme übermit-telt.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 21. August 2020 wird die Anbringung von Rechen auf der Reisenbachbrücke grundsätzlich abgelehnt, jedoch bestätigt, dass die im Vorhaben vorge-sehenen bzw. vorgeschriebenen ökologischen Maßnahmen „Bibersicher“ und in Abstimmung mit den Biberbeauftragten erfolgen werden.

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Seitens des im verfahren beigezogenen nichtamtlichen ökologischen Sachverständigen wurde mit E-Mail vom 8. September 2020 folgendes mitgeteilt:

„Nach Rücksprache mit dem Kollegen für Gewässerökologie, DI. Wimmer, sind wir beide der Meinung, dass sich das Schreiben der ÖBB bezüglich der Biberproblematik am Reisenbach aus fachlicher Sicht nicht auf die in der UVP getätigten Aussagen zur Umweltverträglichkeit aus-wirkt. Details zum Umgang mit möglichen Biberdämmen sind im nachfolgenden naturschutz-rechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der NÖ Biber-Verordnung 2019 (StF: LGBl. Nr.

97/2019) festzulegen.

Nach Aussagen des Biberberaters, Herrn Knapp, Bakk. Tech., MSc (Telefonat am 08.09.2020), ist das Thema nicht nur auf die Eisenbahnbrücke zu beschränken, da Biberdämme am gesam-ten Reisenbach erwartbar sind. Seine Inputs werden im naturschutzrechtlichen Verfahren be-rücksichtigt.“

Mit Schreiben der Behörde vom 17.September 2020, GZ 2020-0.563.219 wurde der Abteilung Wasserbau, dem Biberbeauftragten sowie dem Obmann des Reisenbach-Wasserverbandes die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung gegeben.

Seitens des Biberbeauftragten erfolgte zuletzt mit E-Mail vom 23.09.2020 folgende Stellung-nahme:

„Das betreffende Eisenbahn-Brückenbauwerk beim Bf. Wampersdorf hat sich in der Vergangen-heit immer wieder als äußerst problematisch in Bezug auf Dammbauten durch Biber Castor fiber erwiesen, eine maschinelle Räumung ist mangels Zugänglichkeit unter dem Bauwerk nicht mög-lich. Dieser Umstand ist auch der ÖBB Infrastruktur AG bekannt, wie dies eine Beurteilung des Vorliegens der Eingriffsvoraussetzungen durch ein sachkundiges Organ im Sinn der NÖ Biber-Verordnung 2019 hinsichtlich ganzjähriger Dammräumung aufgrund potentieller Beeinträchti-gung öffentlicher Infrastruktur (Bahndamm) durch große Stauhaltung vom 04.06.2020 für die ÖBB Infrastruktur nahe legt.

Schräggestellte Gitter an Durchlässen sind sehr wohl ein wirksamer Schutz gegen die Errichtung von Biberdämmen an schwer zugänglichen Standorten unterhalb von Bauwerken jeglicher Art.

Während vertikale Gitter/Rechen an Durchlässen tatsächlich einen Dammbau durch Biber an einem derartigen Standort erleichtern, verhindert die Schrägstellung eben genau dieses. Zudem macht der freie Zugang zum Gitter allfällig notwendige Räumungen durch den möglichen Ein-satz von Maschinen einfacher und in der Regel auf lange Sicht damit kostengünstiger. Ein Klappmechanismus an einem derartigen Schräggitter/Rechen macht den Zugang zum dahinter gelegenen Bereich, sofern notwendig, jederzeit möglich.

Ob anderweitige Varianten (Beaver deceiver, Ausgestaltung der Bachsohle oä) in Frage kommen würden, wäre bautechnisch und gewässerökogisch zu prüfen.

Es wird jedenfalls ausdrücklich nochmals darauf verwiesen, dass präventive Maßnahmen an bekannten Problemstandorten im Zuge von ohnehin stattfindenden baulichen Projekten sinn-vollerweise dahingehend geplant und umgesetzt werden um zukünftige Konflikte hintanzuhal-ten und zu minimieren.

GZ. 2020-0.593.839

Aus rechtlicher Sicht sei ergänzend erwähnt, dass – basierend auf den verpflichtenden Vorgaben der FFH-Richtlinie - nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 und damit auch der NÖ Biber-VO 2019, nach der der vorliegende Sachverhalt zu beurteilen ist, nach dem gelindesten zum Ziel führenden Mittel vorzugehen ist.

Aus diesem Grund sind zur Minderung bzw. Lösung eines Problems in Zusammenhang mit Biber-vorkommen in erster Linie mögliche Präventivmaßnahmen vor Eingriffen in den Biberlebens-raum bzw. in die Biberpopulation zur Problemreduktion/-lösung heranzuziehen.

Der Einsatz eines Rechens wie oben dargestellt kann im Gegenstand einen derartigen präven-tiven wirksamen Schutz gegen die Errichtung von Biberdämmen an einer bekannten Problem-stelle darProblem-stellen.“

Im Dokument km 29,301 - km 32,100 (Seite 16-23)