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km 29,301 - km 32,100

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bmk.gv.at

BMK - IV/IVVS4 (UVP-Verfahren Landverkehr) ivvs4@bmk.gv.at

Mag. Michael Andresek Sachbearbeiter/in

michael.andresek@bmk.gv.at +43 (1) 71162 65 2219

Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2 , 1030 Wien E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an oben angeführte E-Mail-Adresse zu richten.

ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft Geschäftsbereich Neu- und Ausbau, Projektleitung Wien Süd

Praterstern 3 1020 Wien

Geschäftszahl: 2020-0.593.839 Wien, 13. Oktober 2020

ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie

im Abschnitt Ebreichsdorf

(Münchendorf-Wampersdorf), km 20,4 bis km 31,0 Änderungsgenehmigung gemäß § 24g UVP-G 2000 für Pro- jektänderungen und Projektergänzungen,“Umbau Bf. Wam-

persdorf“

km 29,301 - km 32,100

Genehmigung von Projektänderungen durch die Bundesministe- rin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und

Technologie nach dem

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unter Mitanwen- dung des Hochleistungsstreckengesetzes 1989, des Eisenbahn- gesetzes 1957, des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des Forst-

gesetzes 1975

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GZ. 2020-0.593.839

Inhaltsverzeichnis

SPRUCH ... 4

I. Genehmigungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unter Mitanwendung des Eisenbahngesetzes 1957, des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des Forstgesetzes 1975 4 I.1. Genehmigung nach dem UVP-G 2000 ... 4

I.2. Mitanwendung des Hochleistungsstreckengesetzes ... 5

I.3. Mitanwendung des Eisenbahngesetzes 1957 ... 6

I.4. Mitanwendung des Wasserrechtsgesetzes 1959 ... 7

I.5. Mitanwendung des Forstgesetzes 1975 ... 8

II. Projektbestandteile ... 9

III. Erklärung weiterer Unterlagen zum Bescheidbestandteil ... 9

IV. Nebenbestimmungen ... 9

IV.1. Aus Sicht des Fachgebietes Wasserbautechnik ... 9

IV.2. Aus Sicht der Fachgebiete Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik 10 IV.3. Aus Sicht des Fachgebietes Ökologie ... 11

IV.4. Aus Sicht der Fachgebietes Gewässerökologie und Fischerei ... 14

IV.5. Aus Sicht der Fachgebietes Abfallwirtschaft ... 15

V. Abspruch über die erhobenen Einwendungen ... 15

VI. Rechtsgrundlagen ... 16

BEGRÜNDUNG ... 16

I. Verfahrensgang ... 16

II. Rechtliche Erwägungen zum Verfahrensgang ... 23

III. Erhobene Beweise ... 26

IV. Der festgestellte Sachverhalt ... 26

V. Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen ... 26

VI. Erwägungen zu den Genehmigungsvoraussetzungen ... 28

VI.1. Genehmigung nach § 24g UVP-G 2000 ... 28

VI.2. Trassengenehmigung nach dem HlG ... 31

VI.3. Genehmigung nach dem EisbG... 32

VI.4. Mitanwendung des WRG 1959 ... 38

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VI.5. Mitanwendung des Forstgesetzes 1975 ... 40

VII. Würdigung der vorliegenden Beweise und Stellungnahmen ... 42

VIII. Zusammenfassung ... 44

Rechtsmittelbelehrung ... 44

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GZ. 2020-0.593.839

ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling)--Wiener Neustadt

Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf--Wampersdorf) km, 20,4--32,1

Projektänderungen und Projektergänzungen, “Umbau Bf. Wampersdorf“

km 29,301-- km 32,100

Genehmigung gemäß § 24g UVP--G 2000

Bescheid

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technolo- gie entscheidet als Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) über den Antrag der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft vom 12. Juli 2019, Zl NA-PL-WISU-19-0068 betreffend Änderung des rechtskräftigen grundsätzlichen UVP-

Genehmigungsbescheides vom 14. März 2016, GZ. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016 sowie des rechtskräftigen UVP-Detailgenehmigungsbescheides vom 11. Oktober 2018, GZ: BMVIT- 820.376/0012-IV/IWS4/2018 wie folgt:

SPRUCH

I. Genehmigungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unter Mitanwendung des Eisenbahngesetzes 1957, des Wasserrechtsgeset- zes 1959 sowie des Forstgesetzes 1975

I.1. Genehmigung nach dem UVP-G 2000

I.1.1. Der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft wird die Genehmigung nach dem Umweltver- träglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für folgende mit Antrag vom 12. Juli 2019 eingereichten Än- derungen (Projektänderungen und Projektergänzung, „Umbau Bf. Wampersdorf“) des Hoch- leistungsstreckenbauvorhabens „ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling)-Wiener Neu- stadt, Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf- Wampersdorf) km, 20,4-32,1“ unter den in Spruchpunkt IV. angeführten mit angewendeten materiellen Genehmigungsbestimmungen (Rechtsgrundlagen) erteilt.

I.1.2. Die Genehmigung umfasst insbesondere:

 Umbau des gesamten Bahnhofs Wampersdorf auf schnellere Weichenverbindungen und eine Maximalgeschwindigkeit von 160 km/h auf den Streckengleisen bzw. im Regelfall 100 km/h auf den sonstigen Bahnhofsgleisen

 neuer Unter- und Oberbau;

 Errichtung von Entwässerungsanlagen (Bahngräben, Drainagen, Versitzbecken);

 niveaufreie Querungen von Verkehrswegen (Über- und Unterführungen von Straßen und Wegen); Anpassung der Reisenbachquerung auf die aktuellen Gleislagen

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 Erneuerung der Sicherungsanlagen, der Telekommunikationsanlagen und der elektri- schen Anlagen (alle Weichen werden fernbedient und mit elektrischer Weichenhei- zung ausgerüstet);

 Errichtung eines weiteren Technikgebäudes am Bahnhofssüdkopf bei km 31,5 für die er- forderlichen technischen Räume für Leit- und Systemtechnik (LS), Telekom (TK) und Energie (EN) inkl. Traforaum;

 Anpassung bzw. Neuerrichtung von Rad- und Wirtschaftswegen;

 Umbau des bestehenden sechsgleisigen Verzweigungsbahnhofs Wampersdorf auf eine neue Bahnsteigkonfiguration mit 2 Inselbahnsteigen und niveaufreien Bahnsteig- zugängen;

 Errichtung eines Bahnhofsvorplatzes für Park & Ride, Bike & Ride und Autobusse west- lich des neuen Bahnhofs Wampersdorf;

 neue Oberleitung im Bahnhof Wampersdorf

I.1.3. Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der im Spruchpunkt II. angeführten Projektun- terlagen.

I.1.4. Das Vorhaben ist innerhalb von 10 Jahren ab Bescheiddatum der Grundsatzgenehmi- gung somit bis zum 14. März 2026 auszuführen und der Betrieb zu eröffnen.

I.1.5. Die mit Bescheiden des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. März 2016, GZ. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016 sowie vom 11. Oktober 2018, GZ:

BMVIT-820.376/0012-IV/IWS4/2018 vorgeschriebenen Nebenbestimmungen bleiben in Gel- tung.

I.2. Mitanwendung des Hochleistungsstreckengesetzes

I.2.1. Der Geländestreifen für das Vorhaben des Ausbaus und der Elektrifizierung der Hochleis- tungsstrecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt im Abschnitt von München- dorf bis Pottendorf im antragsgegenständlichen Bereich von ca. km 30,450 – 32,100 im Bun- desland Niederösterreich wird wie folgt bestimmt:

Die Änderungen bzw. Ergänzungen der Trasse beginnen bei ca. km 30,450. Die Weichen wer- den nach Norden verschoben und ergibt sich daraus auch eine Verlängerung des Bahnhofes.

Die neue Weichenkonfiguration erfordert die Anordnung von Weichen der Bauart 1200- 1:18,5. Aus den o. a. Zwangspunkten der Trassierung erfolgt eine leichte Richtungskorrektur der Pottendorfer Linie mit einem flachen Bogen von 12.850 m Radius, auf dem zwei Weichen zu liegen kommen. Die Unterbauerneuerung endet in Abhängigkeit der geänderten Gleislagen und des Bestandszustandes spätestens bei Projekt-km 32,000, der Umbaubereich der Ober- bauanlagen bei km 32,064.

Außerdem werden zwischen den Gleisen 3 und 5, sowie 4 und 6, jeweils 220 m lange Mittel- bahnsteige mit einer 55 cm hohen Bahnsteigkante errichtet, welche eine weitere Verbreite- rung der Oberbauanlage bewirkt. Die Eisenbahnbrücke über den Reisenbach km 30,914 muss für die Gleise 3 und 5, sowie 4 und 6 umgebaut werden. Weiters müssen auch beide Feldweg- brücken verlegt werden.

In km 31,615 wird eine neue 3-feldrige Überfahrtsbrücke sowie ein neuer Personentunnel in km 30,664 errichtet. Im Osten (links der Bahn) wird die bestehende Park&Ride-Anlage mit ca.

70 Stellplätzen zum neuen Personentunnel verschoben.

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I.2.2. Die Rechtswirkungen der Genehmigung im Sinne des § 5 HlG, wonach auf den vom künf- tigen Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Depo- nien errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf den in den beim Bundesministe- rium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Standortgemeinde im Plan „Lageplan mit Geländestreifen gem. HIG und Kataster km 29,30 - km 32,10“ Ordnungsnummer 302, Plannummer NA3311-UV-01AL-02-2401 vom Mai 2019 ausgewiesenen Geländestreifen in der Standortgemeinde Pottendorf. Der den örtlichen Verhältnissen entsprechend festgelegten Geländestreifen für den künftigen Bahnkörper überschreitet nicht die Breite von 150 m und das erforderliche Ausmaß, welches für Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaß- nahmen für den Bau und den Betrieb der Hochleistungsstrecke notwendig ist.

I.2.3. Es wird festgestellt, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des abgeänder- ten Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer als der Nachteil, der aus der Verletzung von Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entsteht.

I.3. Mitanwendung des Eisenbahngesetzes 1957

I.3.1. Die Genehmigung umfasst die Errichtung oder Abänderung der im Inhaltsverzeichnis (Plannummer NA3311-EB-01SP-00-2010, Ordnungsnummer 201.1) und im Bericht (Plannum- mer NA3311-EB-01SP-00-2012, Ordnungsnummer 201.3) dargestellten und im Spruchpunkt I zusammengefasst angeführten geänderten, abweichenden oder ergänzten Ausführungen der Eisenbahnanlagen.

I.3.2. Das Erfordernis des Erwerbes der betroffenen Grundstücke und Rechte bleibt unberührt.

I.3.3. Das Erfordernis der gesonderten Genehmigung der Inbetriebnahme wird nicht berührt.

I.3.4. Es wird festgestellt, dass das Eisenbahnunternehmen verpflichtet ist, auf seine Kosten bestehende Wege- und Straßenverbindungen sowie Verlegungen von Wasserläufen und be- rührter bestehenden Drainagen, wie im Projekt dargestellt, auszuführen.

I.3.5. Die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren mitbehandelten und von der Genehmigung mit umfassten wasserrechtlichen Belange im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG beziehen sich auf die Errichtung bzw. Abänderung von Brücken und Bauten an Ufern sowie die Errichtung bzw. Abänderung von Anlagen innerhalb des Hochwasserabflusses flie- ßender Gewässer, insbesondere die Anpassung der Reisenbachquerung auf die aktuellen Gleislagen und die Errichtung der Geh- und Radwegbrücke sowie der Feldwegbrücke über den Reisenbach sowie während des Baus erforderliche Schüttungen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses des Reisenbaches.

1.3.6. Es wird festgestellt, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien dadurch entsteht.

1.3.7. Gemäß § 5 Abs 1 Z 4 lit b NÖ Grundverkehrsgesetz 2007wird bestätigt, dass sämtliche im Grundeinlöseverzeichnis vom Mai 2019, Ordnungsnummer 214.5, Plannummer NA3311-

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EB-01GE-00-2234 angeführten Liegenschaften, Liegenschaftsteile oder Rechte für die Herstel- lung und/oder den Betrieb der Eisenbahn notwendig sind und somit für die Errichtung öffent- licher Verkehrsanlagen (Eisenbahnen) benötigt werden.

I.4. Mitanwendung des Wasserrechtsgesetzes 1959

I.4.1. Einleitung anfallender Bauwässer in den Vorfluter - Die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Einleitung der während der Bauphase anfallenden Wässer in den Reisenbach wird entsprechend der Darstellung in den Projektunterlagen (Ordnungsnummer 350.1, Plan- nummer: NA3311-UV-01WB-00-2450, Punkt 4.1.1. Tabelle 6, Seite 20 der „Unterlagen gem.

WRG“) mit den darin jeweils angeführten Konsensmengen genehmigt:

I.4.2. Versickerung anfallender Oberflächenwässer (Bahn) -- Die Versickerung anfallender Oberflächenwässer während der Betriebsphase wird für die nachstehend angeführten Anla- gen wie in den Projektunterlagen angeführt (Ordnungsnummer 350.1, Plannummer: NA3311- UV-01WB-00-2450, Punkt 4.1.1. Tabelle 3, Seite 18 der „Unterlagen gem. WRG“) mit den darin jeweils angeführten maximalen Konsensmengen genehmigt:

I.4.3. Versickerung anfallender Oberflächenwässer (Straße) - Die Versickerung anfallender Oberflächenwässer während der Betriebsphase wird für die nachstehend angeführten Anla- gen wie in den Projektunterlagen angeführt (Ordnungsnummer 350.1, Plannummer: NA3311- UV-01WB-00-2450, Punkt 4.1.2.3, Tabelle 4, Seite 19 der „Unterlagen gem. WRG“) mit den jeweils darin angeführten maximalen Konsensmengen genehmigt:

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I.4.4. Einleitung anfallender Oberflächenwässer (Straße) in den Vorfluter - Die Einleitung anfal- lender Oberflächenwässer während der Betriebsphase in den Reisenbach wird für die nach- stehend angeführten Anlagen wie in den Projektunterlagen angeführt (Ordnungsnummer 350.1, Plannummer: NA3311-UV-01WB-00-2450, Punkt 4.1.2.3, Tabelle 5, Seite 20 der „Unter- lagen gem. WRG“) mit den jeweils darin angeführten maximalen Konsensmengen genehmigt:

I.4.5. Konsensdauer – Für die im Spruchpunkt I.2.4. genehmigten Maßnahmen (Einleitung anfallender Bauwässer in den Vorfluter) wird die Konsensdauer bis zum 14. März 2026 festge- legt.

Für die in den Spruchpunkten I.2.2. bis I.3.3. genehmigten Maßnahmen (Versickerungen und Einleitung von Niederschlagswässern) wird die Konsensdauer bis zum 11. Oktober 2108 fest- gelegt.

I.5. Mitanwendung des Forstgesetzes 1975

I.5.1. Die Genehmigung umfasst, zusätzlich zu den rechtskräftigen Rodungsbewilligungen der Grundsatzgenehmigung vom 14. März 2016, GZ BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016 und De- tailgenehmigung vom 11. Oktober 2018 GZ. BMVIT- 820.376/0012IV/IVVS4/2018 – diese blei- ben unberührt – ergänzend den forstrechtlichen Konsens der Rodung der in den Projektunter- lagen -„Unterlagen gem. ForstG“ Ordnungsnummer 311, Plannummer NA3311-UV-01AL-00- 2410 vom Mai 2019 -angeführten Waldflächen in den in der Katastralgemeinden Wampers- dorf in einem Gesamtausmaß von 1.499 m2 unbefristetund 134 m2 befristet, insgesamt somit 1.633 m2 unter Aufrechterhaltung der Nebenbestimmungen der unter den Spruchpunkten IV.3, IV.4 des Grundsatzgenehmigungsbescheides und unter den Spruchpunkten V. 2.8.-V.

2.12., V. 2.69.-V. 2.75. und V. 2.105. des Detailgenehmigungsbescheides angeführten ergän- zenden Auflagen und Bedingungen aus forstfachlicher Sicht.

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I.5.2. Zur Wiederherstellung der durch die zusätzlichen dauernden Rodungen von Waldflächen im Gesamtausmaß von 1.499 m² für den Umbau des Bahnhofs Wampersdorf entfallenden Wirkungen des Waldes sind zusätzliche Ersatzaufforstungen im Mindestausmaß von 1.499 m² möglichst auf der im Projekt vorgesehenen „Vorzugsfläche 0“ auf Gst. Nr. 715/2 KG München- dorf, ansonsten auf Nichtwaldflächen in einer Projektgemeinde oder einer angrenzenden Ge- meinde vorzunehmen. Diese sind mit standortgerechten Baumarten der potentiellen natürli- chen Vegetation (Eiche, Hainbuche, Vogelkirsche, Linde, Feldahorn, Spitzahorn, Feldulme, Vogelkirsche, Graupappel, Schwarzerle, Schwarzpappel, Silberweide etc.) mit einer Pflanzenzahl von mind. 2.500 Stk. je ha mit Forstware 80/100 mit Ballen vorzunehmen.

II. Projektbestandteile

Die Änderungsgenehmigung wird nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen gemäß dem mit Bescheidstempel versehenen Einlagenverzeichnis, Plannummer NA3311-UV-00AL-00- 2000, Ordnungsnummer 101 vom Mai 2019 erteilt.

III. Erklärung weiterer Unterlagen zum Bescheidbestandteil

Folgende Unterlagen sind Bestandteil des Bescheides:

 Gutachten gemäß § 31a EisbG der Arsenal Railway Certification GmbH Floridsdorfer Hauptstraße 30, 1210 Wien vom 15. Mai 2019, Zl. P2018-927-01-V1.0

 EG-Zwischenbericht gemäß RL 2008/57/EG für die Teilsysteme Infrastruktur, Personen mit eingeschränkter Mobilität und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, Prüfmodul SG, TSI INF HS(2008/217/EG), TSI PRM (2008/164/EG), TSI

CCS(2016/919/EU), Phase Einreichplanung der Arsenal Railway Certification GmbH, Floridsdorfer Hauptstraße 30, 1210 Wien, vom 15. Oktober 2019, Zl. P2010-022-15- V1.0

 EG-Zwischenbericht gemäß RL 2008/57/EG für das Teilsystem Energie, Prüfmodul SG - Phase „Entwurfsprüfung“ der Arsenal Railway Certification GmbH, 1210 Wien vom 12.

April 2019, Zl. P2010-022-012-V2.0

 Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom 23. März 2020, koordiniert und zusammengefasst von der Kordina ZT GmbH, Franz-Glaser-Gasse 14/3, 1170 Wien

 Forsttechnisches Gutachten vom 29.09.2020, erstellt von DI Martin Kühnert

Ingenieurkonsulent für Forst- und Holzwirtschaft, Allg. beeid. und gerichtl. zert. Sach- verständiger, Piccaverweg 29, 1140 Wien

IV. Nebenbestimmungen

IV.1. Aus Sicht des Fachgebietes Wasserbautechnik Bauphase:

IV.1.1. (WT 1.) Im Zuge der Detailplanung ist zu prüfen ob Einbauten Dritter durch das Projekt berührt werden. Von der Bauausführung berührte Drainageanlagen, Rohrleitungen und Kanä- le Dritter sind nachweislich in einem dem Zustand vor Bau gleichwertigen Zustand wiederher- zustellen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung ist durch eine Abnahme mit Zuziehung des Betroffenen zu dokumentieren. Weiters sind allfällig erforderliche Drainagen für an die Bahntrasse in Dammlage angrenzende Grundstücke ohne Möglichkeit des Oberflächenabflus- ses zu erheben bzw. herzustellen.

IV.1.2. (WT 2.) Im Zuge von Wasserhaltungsmaßnahmen in der Bauphase anfallende Wässer sind vor der Einleitung in Oberflächenwässer, soweit es zur Einhaltung der Grenzwerte der

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AAEV erforderlich ist, einer Vorreinigung mit den Komponenten– Absetzteil, Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten nach ÖNORM EN 858-1, Aktivkohle, Neutralisation – zuzuführen.

IV.1.3. (WT 3.) Die auf den dichten Manipulationsflächen der Baustelleneinrichtung (Wasch- plätze, Reparaturplätze, Betankungsbereich) anfallenden Niederschlagswässer sind vor der Einleitung ins Grundwasser über einen Schlammfang und eine Abscheideranlage für Leicht- flüssigkeiten (Klasse 1 nach ÖNORM EN 858-1) zu führen. Austritte von Mineralöl sind sofort mit Ölbindemittel zu binden und ordnungsgemäß zu entsorgen.

IV.1.4. (WT 4.) Sollte sich im Zuge der Detailplanung herausstellen, dass die Versickerungsbe- cken oder der Nahbereich der Versickerungsbecken im Umkreis von 15m in den Bereich quali- tativ belasteter Böden (Belastung Baurestmassen oder schlechter) zu liegen kommen, ist durch konstruktive Maßnahmen wie Bodenaustausch gegen inertes Material sicherzustellen, dass es zu keiner projektbedingten Eluierung von Schadstoffen kommt.

IV.1.5. (WT 5.) Die Straßenentwässerung verlegter Straßenabschnitte ist mit dem künftigen Erhalter abzustimmen.

IV.1.6. (WT 6.) Die Bauherstellung und Konstruktion der Feldwegbrücke ist darauf auszulegen, dass es auch bei einem Einstau zu keinem Abschwemmen des Tragwerks oder der Schalung kommt.

IV.1.7. (WT 7.) Alle 5 Jahre und nach Hochwässern über HQ10 ist der Brückenbereich am Rei- senbach auf Sohlerosion visuell zu kontrollieren und Auskolkungen sind mit erosionsfestem Material zu verfüllen.

Betriebsphase

IV.1.8. (WT 8.) Bis zur Inbetriebnahme ist eine Betriebsordnung für die Gewässerschutzanla- gen zu erstellen, die folgende

Punkte enthält:

 halbjährliche Inspektion und zusätzlich nach Starkregen und Störfällen (Sicht- und Funktionsprüfung, gegebenenfalls Entfernung von Störstoffen)

 1 x jährlich Mahd mit Entfernung des Mähgutes

 gärtnerische Pflege bei Bedarf (kein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen / Herbi- ziden)

IV.1.9. (WT 9.) Bis zur Inbetriebnahme ist ein Maßnahmen-Notfallplan auf Basis der „Risiko- analyse Grundwasserschutz – Punkt 5.5 organisatorische Maßnahmen“ auszuarbeiten und dieser Plan mit den betroffenen Behörden / Einsatzorganisation (z.B. Feuerwehr) abzustim- men.

IV.1.10. (WT 10.) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden) im Rahmen der Trassen- pflege hat entsprechend folgenden Vorgaben zu erfolgen:

 Es sind nur zugelassene Herbizide entsprechend Zulassungsliste der Agentur für Ge- sundheit und Ernährungssicherheit (AGES) unter Einhaltung der vorgegebenen, maxi- malen Ausbringungsmengen einzusetzen.

 In das Spritzprotokoll sind folgende Daten einzutragen - Tag und Zeitraum der Aus- bringung, Wetterbedingung, ausgebrachte Herbizidmenge und Art des Herbizides, An- gabe des örtlichen Ausbringungsbereiches. Das Spritzprotokoll ist auf Verlangen der UVP-Behörden, Eisenbahnbehörde, Wasserrechtsbehörde oder der Gewässeraufsicht zur Einsicht vorzulegen.

 Die Herbizidausbringung ist nur bei absehbar trockener und windarmer Witterung durchzuführen

IV.2. Aus Sicht der Fachgebiete Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik IV.2.1. (HD 11.) Zur Beweissicherung ist als geotechnisch erforderliche Maßnahme eine geo- technisch und hydrogeologisch begleitende Kontrolle (geotechnische und geohydrologische

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Aufsicht) zu bestellen, die das nachfolgende Detailprojekt fachlich beurteilt und auf der Bau- stelle die Umsetzung zeitgleich verfolgt.

IV.2.2. (HD 12.) Für die Bauphase ist die Beiziehung einer fachlich kompetenten Bauaufsicht unabhängig von der ÖBA erforderlich.

IV.3. Aus Sicht des Fachgebietes Ökologie

IV.3.1. (Allgemein) Die nachfolgend in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen aus ökologischer Sicht (IV.3.2. – IV.3.9.) sind nur insofern bindend und anzuwenden, als diese nicht durch die zuständige Behörde im Zuge des Verfahrens gemäß § 24 Abs 3 UVP G (NÖ Lan- desregierung unter Mitanwendung des NÖ Naturschutzgesetzes) abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

IV.3.2. (14. ÖK Auflage 1) Um festzustellen, ob auch vor Baubeginn ein aktuelles Vorkommen des Feldhamsters im Projektumfeld vorhanden ist, hat eine Kartierung im Abschnitt zwischen der B16 – Bestandsstraße und dem Projektende bei Bahn-km 32,1 erfolgen. Passende Zeit- punkte sind der Frühling, sobald die Tiere aus der Winterruhe erwachen oder der Sommer bis zum Herbstbeginn. Grundsätzlich ist es auch leicht möglich, Hamsterbaue und -röhren zu ei- nem späteren Zeitpunkt zu lokalisieren, allerdings ist die Feststellung erschwert, ob ein Bau tatsächlich noch benutzt wird.

Wie in der ergänzenden Auskunft dargestellt (PAeBfWAM_Auskunft_gesamt vom 13.02.2020), ist davon Abstand zu nehmen, allfällig vorhandene Feldhamster umzusiedeln, sondern es sol- len „Lenkungseffekte“ genutzt bzw. ein Einwandern in das Baufeld bzw. das Verbleiben in die- sem unattraktiv gemacht werden. Eine wirksame Maßnahme ist das Pflügen jener Fläche, die von der Verkabelung der 20 kV-Leitung betroffen ist. Ein „Tiefpflügen“ ist nicht erforderlich und auch kontraproduktiv, da vorhandene Baue zerstört werden könnten. Eine Bodenbearbei- tung hat nur den Zweck, auf der Fläche kein Nahrungsangebot für die Hamster zu bieten. Be- vor dies erfolgt, müssen an anderer Stelle im Trassenumfeld Flächen „hamsterfreundlich“ ge- staltet werden (Auflage 2).

IV.3.3. (15. ÖK Auflage 2) Die Schaffung von Ausgleichsflächen kann durch den Anbau von Luzerne (oder anderer Kleemischungen) und /oder das Anlegen von Wiesen- bzw. Ackerbra- chen erfolgen. Diese müssen in unmittelbarer Nähe (max. 300 Meter Umkreis) angelegt wer- den, und zwar ausschließlich auf Ackerflächen auf höheren Geländeniveau, da feuchtere Senken von den Hamstern gemieden werden. Diese Neuanlage muss zumindest ein halbes Jahr vor dem Umpflügen der Habitatfläche erfolgen.

Die gemäß Auflage V.2.101 aus dem UVP- Grundsatzgenehmigungsbescheid anzulegenden Ausgleichsflächen für den Feldhamster in der Dimension von 1.5 ha bleiben aufrecht, wobei die Ausgleichsflächen sowohl im Umfeld des Bahnhofs Wampersdorf als auch im Neubauab- schnitt zwischen km 28 und km 30 anzulegen sind.

IV.3.4. (16. ÖK Auflage 3) Neben der Neuerrichtung der Eisenbahnbrücke über den Reisebach muss auch die bestehende Feldwegbrücke rechts der Bahn aufgrund der neuen Gleislage ab- getragen und ca. 162 m flussaufwärts durch ein 1-feldriges Rahmenbauwerk ersetzt werden (FB03). Die Uferböschungen werden mindestens über die Länge der Brücken mit Steinschlich- tungen inklusive Ansatzsteinen und erforderlichenfalls Bettung gesichert. Dadurch kommt es zu einem Verlust eines kurzen Abschnitts des bestehenden Bachgehölzes durch die Brücken-

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bauwerke (und zu einer „harten“ Verbauung der Uferbereiche). Bei der Feldwegbrücke be- trägt der Flächenverlust des Bachgehölzes laut Rodungsplan 415 m2. Zusätzlich muss laut technischem Bericht ein beidseitiger Streifen aus Sicherheitsgründen gehölzfrei bleiben. Da ein Bachgehölz nicht nur einen Gehölzbestand laut dem Forstgesetz 1975 (i.d.g.F.) darstellt, sondern eine hohe ökofunktionale Bedeutung für das Gewässer darstellt (Beschattung, Uferstrukturierung und -sicherung, etc.) sind Ausgleichsflächen im Ausmaß von 1: 3 (d.h. min- destens 1.500 m2) anzulegen. Diese müssen unmittelbar an einem nahegelegenen Gewässer liegen bzw. der Verbreiterung eines schmalen bachbegleitenden Gehölzes dienen (bevorzugt am Reisenbach selbst, auch in Nachbargemeinden möglich). Wenig bestockte Abschnitte des Reisenbaches sind stromauf der geplanten Feldwegbrücke oder weiter entfernt östlich der Ortschaft Reisenberg vorhanden, auch Maßnahmen an der Fischa sind denkbar.

IV.3.5. (17. ÖK Auflage 4) Um den Flächenverlust von Ruderalfluren trockener Standorte mit offener Vegetation (B209), der sich durch die Neuerrichtung des Feldwegs nördlich der Feld- wegbrücke (FB03) im Ausmaß von ca. 1000m2 ergibt (Betriebsphase) zu kompensieren, ist eine Flächenadäquate Ausgleichsfläche im näheren Umfeld anzulegen.

IV.3.6. (18. ÖK Auflage 5) Spätestens vier Monate vor Beginn der Bauarbeiten (dazu zählen auch die erforderlichen Rodungsarbeiten) ist eine ökologische Bauaufsicht gem. den Vorgaben der RVS 04.05.11 „Umweltbaubegleitung“ zu bestellen und den UVP-Behörden bekannt zu geben. Die ökologische Bauaufsicht hat nachweislich folgende Qualifikationen

aufzuweisen:

 Abgeschlossene Universitätsausbildung einschlägiger hierfür in Frage kommender Fachgebiete.

 Langjährige Berufserfahrung für die Fachgebiete Landschaftsplanung, sowie der Vege- tations- und Tierökologie, angewandter Naturschutz.

 umfangreiches Wissen und Praxis in Bezug auf Gewässerökologie und Wasserbau

 Ausreichende Erfahrung und Praxis in Umsetzung und Bauaufsicht ökologischer Maß- nahmen bei Bauvorhaben

 Mehrjährige Erfahrung und Praxis auf dem Gebiet des Biotopmanagements, vor allem für die Durchführung von Vegetationsverpflanzungen.

 Die ökologische Bauaufsicht hat die Einhaltung aller ökologischen und umweltrelevan- ten im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der Bescheidauflagen vor und wäh- rend des Baus sowie auch die Nachsorge des Bauvorhabens, die Umsetzung aller Maßnahmen zum Schutz des Naturraumes und die Durchführung der Rekultivierungs- und trassennahen Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen und zu dokumentieren. Da- runter fallen auch sämtliche Maßnahmen, durch die in Gewässer eingegriffen wird.

Den Anweisungen der ökologischen Bauaufsicht ist Folge zu leisten.

 Die Bauaufsicht hat unaufgefordert halbjährlich (Ende Juli und Ende Jänner für die je- weiligen Halbjahre) an die UVP-Behörden Berichte vorzulegen, in denen die Bege- hungsprotokolle, die laufenden Arbeiten, Abweichungen vom Projekt und außerge- wöhnliche Ereignisse (nicht projektgemäße Durchführung, Störfälle, etc.) darzustellen sind (inklusive Fotodokumentation mit GPS-Koordinaten). Bei nicht projektgemäßer Durchführung sind Handlungsalternativen vorzuschlagen und den UVP- Behörden vor- zulegen. Bei Maßnahmen und Ereignissen, die eine projektgemäße Ausführung des Vorhabens bzw. die Einhaltung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen unmöglich machen (Gefahr in Verzug), sind die UVP-Behörden unverzüglich zu informieren.

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 Die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht sind insbesondere (diese Aufzählung ist eine Ergänzung bzw. Präzisierung zu den Angaben der RVS 04.05.11):

 Überprüfung der Umsetzung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der von den Behörden vorgeschriebenen Auflagen

 Überprüfung des Baufeldes auf das Vorkommen von relevanten Arten der NÖ Arten- schutzverordnung (z.B. Feldhamster, Amphibien, Reptilien, Vögel) vor Baubeginn. Bei einer möglichen Gefährdung naturschutzrelevanter Arten in sensiblen Jahresphasen (Brutzeiten, Jungenaufzucht, Zeiträume verdichteter Wanderungen etc.) sind zur Ver- meidung wesentlicher Auswirkungen die Bauabläufe an die Vorgaben der ökologi- schen Bauaufsicht anzupassen, bzw. die Individuen fachgerecht zu bergen und in ge- eignete, unbeeinflusste Lebensräume zu verbringen

 Fachgerechte Koordination und Überwachung der Versetzung der Vegetationsbestän- de sowie der dafür notwendigen Pflegemaßnahmen in der Bauphase und „Nachsorge- phase“

 Betreuung der Anlage der ökologischen Ausgleichsflächen und Leiteinrichtungen sowie Kontrolle der Entwicklung während der Bauphase

 Ausarbeitung eines Pflegekonzepts für die nächsten 10 Jahre nach Abschluss der Bau- phase

 Überwachung der Einhaltung des Baufeldes, insbesondere in ökologisch sensiblen Be- reichen

 Anwesenheit zum Zeitpunkt der Baufeldräumung in den Bereichen, wo in Gewässer eingegriffen wird, um für einen naturschonenden Räumungsvorgang zu sorgen (z.B.

Einhaltung von Rodungsgrenzen, Abplankungen)

 Laufende Kontrolle der temporären Amphibienleiteinrichtungen und sonstiger ökolo- gisch relevanter Absperrungen auf Funktionsfähigkeit

IV.3.7. (19. ÖK Auflage 6) – Bautätigkeiten am Gewässer

 Baustelleneinrichtungen, temporäre Materialdeponien und ähnliches dürfen nicht in Gewässernähe oder auf ökologisch wertvollen Flächen angelegt werden.

 Bei allen gewässernahen Bautätigkeiten sind Vorkehrungen zu treffen, dass kein Fremdmaterial (Erdaushub, Bauschutt, etc.) in die Gewässer gelangt bzw. verbleibt.

 Betonierungsarbeiten im Flussbett sind so auszuführen, dass keine Betonschlämpe ins Wasser gelangt, das Auswaschen von Betonmisch-LKW in Gewässernähe ist nicht zu- lässig. Betonrestmassen sind fachgerecht zu entsorgen.

 Bei der Errichtung von Brücken über Gewässer sowie bei Arbeiten an Gewässern oder temporären Bachverlegungen darf das jeweilige Gewässerkontinuum nicht unterbro- chen werden.

 Temporäre Wasserhaltungsmaßnahmen im Gewässer sind mit der gewässerökologi- schen Bauaufsicht abzustimmen.

 Im Zuge der Bauarbeiten dürfen keine direkten Fahrten durch das Gewässer erfolgen.

 Nach Abschluss der Arbeiten ist die gerodete Uferbegleitvegetation mit standortstypi- schen Arten zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Herbst- oder Frühjahrsaufforstung) zu ersetzen (mit Ausnahme der Bereiche, die neu überbrückt werden).

 Die Wasserbausteine in den Uferbereichen der Gewässerquerungen müssen rau ver- legt werden. Im Falle einer Verfugung müssen Spalten mit einer Mindesttiefe von 20 cm verbleiben.

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IV.3.8. (20. ÖK Auflage 7) - Betriebsphase

 Die ökologischen Ausgleichsflächen sind auf Dauer des Bestandes des Vorhabens zu si- chern und entsprechend dem Pflegekonzept hinsichtlich der ökologischen Ausgleichs- ziele zu erhalten. Ein entsprechender Nachweis über die Verfügbarkeit der Flächen (z.B. Optionsverträge) ist bis vor Baubeginn vorzulegen.

 Bei der Verlegung bestehender Wirtschaftswege ist die gleiche Oberflächenbefesti- gung wie im Bestand herzustellen.

 Alle neu errichteten Wege dürfen nicht asphaltiert werden, sofern sie vorher unbefes- tigt waren. Ausgenommen sind dabei Steigungsstrecken über 6% sowie die Anbindun- gen an das Landesstraßennetz. Die Art der Oberflächenbefestigung ist vor Baubeginn zu dokumentieren (Spurweg, mechanisch stabilisierter Schotterweg, Asphaltweg, …).

 Werden im Bereich von Lärmschutzwänden transparente Elemente verwendet, so sind diese zur Verringerung des Vogelschlagrisikos bestmöglich nach dem Stand der Tech- nik zu markieren, ebenso großflächige Glasscheiben im Bereich des Bahnhofs.

 Die Lärmschutzwände sind so zu gestalten, dass sie für Amphibien und Kleintiere nicht überwindbar sind.

 Im Bereich von Durchlässen und Leiteinrichtungen sind sämtliche Schachteinläufe und Abdeckungen, sofern vorgesehen, so auszuführen, dass sie keine Fallen für Amphibien und andere Kleintiere darstellen.

 Hinsichtlich der geplanten Beleuchtung der Bahnanlagen (Bahnhof, Vorplätze, etc.) sind Leuchtmittel zu verwenden, die hinsichtlich der Insekten einen kurzwelligen Spektralbereich aufweisen (z.B. Natrium-Hochdrucklampen). Leuchtmittel mit UV- und hohem Blauanteil im Emissionsspektrum sind zu vermeiden, da vor allem

Nachtfalter davon angelockt werden. Für die Leuchtkörper sind geschlossene Gehäu- se, die nach oben abgedeckt sind, zu verwenden.

 Die Verwendung von Herbiziden ist im Bereich der gesamten Baustelle nicht zulässig.

Sollte es zu einem Massenaufkommen von Neophyten oder anderen problematischen Arten (z.B. Ambrosia artemisifolia), so ist dieses mechanisch zu bekämpfen.

 Während der Betriebsphase ist im Sinne einer begleitenden Kontrolle sicherzustellen, dass die neu anzulegende Bepflanzung regelmäßig betreut und bewässert wird.

IV.3.9. (M3.ÖK Auflage 8) Zur Überprüfung der Wirksamkeit der ökologischen Maßnahmen wurde bereits im Genehmigungsverfahren „Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Ebreichsdorf (km 20,4 bis km 31,0) ein Monitoringprogramm vorgeschrieben. Dieses ist um die folgenden Punkte (räumlich im Sinne weiterer Untersuchungsstellen) auszuweiten:

 Dokumentation der Vegetationsentwicklung auf den neuen Bahndämmen, die zwar nicht als ökologische Ausgleichsflächen fungieren, aber wertvolle Habitate (u.a. für Pflanzen und Heuschrecken) darstellen

 Dokumentation der Vegetationsentwicklung auf der Ausgleichsfläche, die als Kompen- sation für die Flächenverluste des Biotops 209 anzulegen ist.

IV.4. Aus Sicht der Fachgebietes Gewässerökologie und Fischerei Bauphase:

IV.4.1. (Allgemein) Die in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen aus gewässer- ökologischer Sicht (IV.4.2-IV.4.8) sind nur insofern bindend und anzuwenden, als diese nicht durch die zuständige Behörde im Zuge des Verfahrens gemäß § 24 Abs 3 UVP G (NÖ Landesre- gierung unter Mitanwendung des NÖ Naturschutzgesetzes) abgeändert, ergänzt oder aufge- hoben werden.

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IV.4.2. (23. GW 3) Vor Beginn von Baumaßnahmen direkt am Gewässer sind die jeweiligen Fischereiberechtigten rechtzeitig und nachweislich zu verständigen.

IV.4.3. (24. GW 4) Im Zuge der Bauausführung sind sämtliche Bauvorkehrungen zu treffen, damit keine wassergefährdenden bzw. fischtoxischen Stoffe (z. B. Mineralöle, Zement- schlämme) ins Grundwasser bzw. Oberflächenwasser gelangen.

IV.4.4. (25. GW 5) Grundsätzlich sind bei allen Bautätigkeiten Vorkehrungen zu treffen, damit kein Fremdmaterial (Bauschutt, Schadstoffe etc.) ins Gewässer gelangt bzw. verbleibt.

IV.4.5. (26. GW 6) Die Lagerung von Treib- und Schmierstoffen sowie anderer wassergefähr- dender Stoffe im Abflussbereich ist untersagt. So sind die Lagerung und Manipulationen mit Treibstoffen, Ölen, Schmierstoffen etc. im Nahbereich der Gewässer unzulässig. Eben- so sind das Abstellen, die Wartung und die Reinigung von Baumaschinen und Baugeräten in Abflussprofilen unzulässig. Für die Lagerung von derartigen Stoffen sind entsprechende Lagereinrichtungen sowie Tankanlagen, Betankungsflächen etc. herzustellen.

IV.4.6. (27. GW 7) Während des Baus sind mindestens 500 l eines geeigneten Ölbindemittels im Baustellenbereich bereitzuhalten. (Siehe Punkt IV.I.3)

IV.4.7. (28. GW 8) Temporäre Wasserhaltungsmaßnahmen im Gewässer sind mit der gewäs- serökologischen Bauaufsicht abzustimmen.

IV.4.8. (29. GW 9) Um den stofflichen Eintrag ins Gewässer über den Windweg zu verhindern, müssen staubmindernde Maßnahmen, wie das Befeuchten von Baustraßen, durchgeführt werden.

IV.4.8. (31.GW 11) Aus gewässerökologischer Sicht sind auch etwaige Renaturierungsmaß- nahmen begradigter Gewässerabschnitte wie Verbreiterung und Strukturierung des Ge- wässerbetts zulässig. Entsprechende Maßnahmen sind mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen und den UVP-Behörden zur Überprüfung vorzulegen.

IV.5. Aus Sicht der Fachgebietes Abfallwirtschaft

IV.5.1. (M 1 und M2) Im Hinblick auf die von den Projektänderungen berührten Verdachtsflä- chen ist der Brunnen WA 16 nicht nur in das quantitative hydrogeologische Beweissicherungs- programm einzubeziehen, sondern auch in das qualitative hydrogeologische Beweissiche- rungsprogramm aufzunehmen. Ebenso ist auch der Brunnen WA 09 in das qualitative hydro- geologische Beweissicherungsprogramm aufzunehmen.

V. Abspruch über die erhobenen Einwendungen

Über die im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vor- bringen wird wie folgt entschieden:

V.1. Alle gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen werden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Einwendungen handelt oder den Einwendun- gen durch die Aufnahme von entsprechenden Nebenbestimmungen oder durch bereits im Bauentwurf oder der Umweltverträglichkeitserklärung selbst vorgesehene Maßnahmen ent- sprochen wird, als unbegründet

abgewiesen.

V.2. Zivilrechtliche Ansprüche werden

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zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

V.3. Nicht verfahrensgegenständliche sowie verspätete Einwendungen werden zurückgewiesen.

Bestehende Vereinbarungen werden hievon nicht berührt bzw. steht dies der Möglichkeit noch abzuschließender privatrechtlicher Vereinbarungen nicht entgegen.

VI. Rechtsgrundlagen

§ 24g des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018

§ 24 Abs 1 und Abs 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl 697/1993 idF BGBl. I Nr. 87/2009

§ 24f Abs 1, Abs 1a, Abs 2, Abs 3 sowie Abs 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018

jeweils unter Mitanwendung von:

§§ 2, 3, 4 und 5 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr.

154/2004

§§ 20 und 31ff des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 idF BGBl. I Nr.60/2019

§ 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 147/2006 idF BGBl. I Nr. 100/2018

§ 32 und § 127 Abs 1 lit b iVm § 38 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1957, BGBl. Nr. 215/1959 idF 73/2018

§ 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

I.1. Der ÖBB Infrastruktur AG wurde nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. März 2016, GZ. BMVIT 820.376/0001 IV/SCH2/2016 die beantragte grundsätzliche Genehmigung nach dem UVP-G 2000 sowie die Trassengenehmigung nach dem HlG und die Detailgenehmi- gung nach dem ForstG für das gegenständliche Bauvorhaben erteilt. Dagegen wurden von zwei Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2018, GZ. BMVIT 820.376/0010 IV/IVVS4/2016 wurde eine Beschwerde als verspä- tet zurückgewiesen und dies mit nachfolgendem Erkenntnis des BVwG vom 8. März 2017, GZ.:

W193 2125279 2/14E bestätigt. Die zweite Beschwerde wurde im April 2017 wieder zurückge- zogen und das Verfahren beim BVwG eingestellt. Dieser Bescheid ist somit in Rechtskraft er- wachsen.

Mit weiterem Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 11.

Oktober 2018, GZ. BMVIT 820.376/0012 IV/IVVS4/2018 wurde der ÖBB Infrastruktur AG die UVP-Detailgenehmigung erteilt. Diese umfasste insbesondere die Mitbehandlung der materi- enrechtlichen Genehmigungsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, des Wasserrechts- gesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975. Auch dieser Bescheid ist zwischenzeitig in Rechts- kraft erwachsen.

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Mit rechtskräftigem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. September 2019, WST1-U-763/048-2019 wurde der ÖBB-Infrastruktur AG die Genehmigung gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 unter Mitbehandlung der materienrechtlichen Genehmigungsbestimmun- gen des NÖ Straßengesetz 1999 und des NÖ Naturschutzgesetz 2000 erteilt.

I.2. Nunmehr wurde der Behörde der Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 12. Juli 2019, ein- gelangt am 6. September 2019 auf Änderung des Vorhabens gemäß § 24g UVP-G 2000 vorge- legt. Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vor- habens erforderlichen Unterlagen angeschlossen.

I.3. Die beantragte Vorhabensänderung betrifft im Wesentlichen den Umbau des Bahnhofes Wampersdorf. Das Projektende verschiebt sich von km 30,892 auf km 32,100. In Änderung zum bisherigen Projekt werden ab km 30,507 alle bestehenden Anlagen baulich erneuert. Von ca. km 30,050 bis km 30,507 erfolgt eine Anhebung der Gleisanlagen gegenüber dem UVP Projekt von 2018.

Im Bereich von km 29,60 bis km 30,05 werden nur die Gleislagen geringfügig adaptiert (Wei- chenverbindung W3 W4, Höhenlage Gleis 3). Das Becken 31 bleibt baulich gleich, wird jedoch mit einer größeren Niederschlagsmenge dotiert.

Die Bauphase wird ab km 29,301 der Pottendorfer Linie bzw. bis km 1,009 der Strecke Wam- persdorf - Gramatneusiedl neu untersucht, da die Bauarbeiten von km 29,301 bis 32,100 in einem gemeinsamen Baulos („Umbau Bf. Wampersdorf“) realisiert werden sollen.

Um die Infrastruktur zu verbessern sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen geplant:

 Umbau des gesamten Bahnhofs Wampersdorf auf schnellere Weichenverbindungen und eine Maximalgeschwindigkeit von 160 km/h auf den Streckengleisen bzw. im Re- gelfall 100 km/h auf den sonstigen Bahnhofsgleisen

 neuer Unter- und Oberbau;

 Errichtung von Entwässerungsanlagen (Bahngräben, Drainagen, Versitzbecken);

 niveaufreie Querungen von Verkehrswegen (Über- und Unterführungen von Straßen und Wegen); Anpassung der Reisenbachquerung auf die aktuellen Gleislagen

 Erneuerung der Sicherungsanlagen, der Telekommunikationsanlagen und der elektri- schen Anlagen (alle Weichen werden fern bedient und mit elektrischer Weichenhei- zung ausgerüstet);

 Errichtung eines weiteren Technikgebäudes am Bahnhofssüdkopf bei km 31,5 für die erforderlichen technischen Räume für Leit- und Systemtechnik (LS), Telekom (TK) und Energie (EN) inkl. Traforaum;

 Anpassung bzw. Neuerrichtung von Rad- und Wirtschaftswegen;

 Umbau des bestehenden sechsgleisigen Verzweigungsbahnhofs Wampersdorf auf eine neue Bahnsteigkonfiguration mit 2 Inselbahnsteigen und niveaufreien Bahnsteig- zugängen;

 Errichtung eines Bahnhofsvorplatzes für Park & Ride, Bike & Ride und Autobusse west- lich des neuen Bahnhofs Wampersdorf;

 neue Oberleitung im Bahnhof Wampersdorf

I.4. Mit Schreiben vom 26. September 2020, GZ BMVIT-820.376/0002-IV/IVVS4/2019 wurde den mitwirkenden Behörden sowie den gemäß UVP-G 2000 zu betrauenden Stellen die Einlei- tung des Verfahrens mitgeteilt und diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

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Mit Schreiben vom 1.10.2019, GZ BMASGK-754.428/0001-VII/C/11/2019 erfolgte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat.

Gemäß § 24c Abs. 2 UVP-G 2000 wurde die externe UVP-Koordination des UVP-

Genehmigungsverfahrens („Grundverfahren“), nämlich die Kordina ZT GmbH (Bettina Ried- mann, MAS RP ETH, MAS (Mediation)) bestellt.

Des Weiteren wurden wie im Grundsatz- und im Detailgenehmigungsverfahren die nachfol- gend angeführten Sachverständigen herangezogen:

Name des/r Sachverständigen Fachgebiet/e Kordina ZT GmbH

Dipl. Ing. Hans KORDINA Bettina RIEDMANN MAS, MAS

UVP-Koordination

Raumplanung einschl. Orts- und Land- schaftsbild

Dipl. Ing. Markus MAYR Eisenbahnbautechnik Stella & Setznagel GmbH

Dipl. Ing. Thomas SETZNAGEL

Eisenbahnbetrieb und Sicherungstechnik, Straßenverkehrstechnik

Dipl.-Ing. Peter FLICKER Wasserbautechnik und Oberflächenwässer Ing. Wilhelm LAMPEL Elektromagnetische Felder / Elektrotechnik

einschl. Licht und Beschattung, ASV

Ing. Erich LASSNIG Lärmschutz

Univ. Prof. Dr. Erich MURSCH-RADLGRUBER Luft und Klima

Mag. Dr. Martin KRENN Denkmalschutz, ASV

Univ.-Prof. Dr. Manfred NEUBERGER Humanmedizin

Dipl.-Ing. Dr. Lothar MARTAK Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik

Dr. Kurt SCHIPPINGER Abfallwirtschaft und Bodenchemie Dipl.-Ing. Anton JÄGER Agrarwesen und Boden

Dr. Ingo KORNER Ökologie

Dipl.-Ing. Reinhard WIMMER Gewässerökologie und Fischerei Dipl.-Ing. Martin KÜHNERT Forsttechnik, Wald- und Wildökologie

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Die genannten Sachverständigen (mit Ausnahme des Amtssachverständigen für die Fachgebie- te (Elektromagnetische Felder/Elektrotechnik, Licht und Beschattung) und der externe Koor- dinator wurden mit Bescheiden des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (UVP-Behörde) vom 26. September 2019, GZ BMVIT-820.376/0002-IV/IVVS4/2019 gemäß § 52 Abs 2-4 AVG iVm § 3b UVP-G 2000 als nichtamtliche Sachverständige bestellt. Der Sachver- ständigen für Elektromagnetische Felder, Licht und Beschattung wurde als Amtssachverstän- dige gemäß § 52 Abs. 1 AVG beigezogen.

I.5. Mit Edikt gemäß §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 27.

Jänner 2020, GZ. 2020--0.049.936 wurde die Öffentlichkeit vom Antrag und der Auflage der Unterlagen zur öffentlichen Einsicht informiert. Das Edikt wurde am Donnerstag, den 30. Jän- ner 2020 im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Niederösterreich weit verbreiteter Ta- geszeitungen (Niederösterreich-Ausgabe der „Kronen Zeitung“ und des „Kurier“) kundge- macht und der Antrag und die Projektunterlagen ab Donnerstag, den 30. Jänner 2020 bis ein- schließlich Freitag, den 13. März 2020 zur öffentlichen Einsichtnahme und schriftlichen Ein- wendungs- und Stellungnahmemöglichkeit innerhalb dieses Zeitraumes aufgelegt. Die Kund- machung wurde auch in den von den Änderungen betroffenen Standortgemeinden, der Stadt- gemeinde Ebreichsdorf und der Marktgemeinde Pottendorf an der Amtstafel sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (Nunmehr Bun- desministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) im Internet verlautbart.

Weiters wurden die Mitwirkenden Behörden (NÖ Landesregierung; Amt der Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht RU4 (nunmehr WST1) als Behörde gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend – BMAFJ), Verkehrs-Arbeitsinspektorat als Arbeitnehmerschutzbehörde), die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft, das Wasser- wirtschaftliche Planungsorgan, das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus-BMLRT) als Obers- te Forstbehörde sowie die Bezirkshauptmannschaft Baden von der Verfahrenseinleitung und öffentlichen Auflage der Unterlagen ausdrücklich informiert.

Im Zuge der anschließenden Auflage- und Einwendungsfrist von Donnerstag, den 30. Jänner 2020 bis einschließlich Freitag, den 13. März 2020 bei der Behörde und in den Standortge- meinden erfolgte nur zwei schriftliche Stellungnahme, eine Stellungnahme des BMAFJ, Ver- kehrs-Arbeitsinspektorat vom 5. Februar 2020, GZ 2020-0.049.936 sowie eine Stellungnahme der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 21. Februar 2020.

I.6. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde von der Behörde durch die UVP-Koordination und die im Verfahren bestellten Sachverständigen eine Ergänzung des Umweltverträglich- keitsgutachtens („Gutachterliche Aussagen zur Projektänderung Bf. Wampersdorf“) vom 23.

März 2020 erstellt. Weiters wurde seitens des nichtamtlichen Sachverständigen für Forsttech- nik, Wald- und Wildökologie das Forsttechnische Gutachten („Rodungsgutachten“) vom 29.

Februar 2020 zu den beantragten Rodungen erstellt.

Mit weiterem Edikt vom 15. Mai 2020, GZ. 2020-0.303.216 wurde die Öffentlichkeit der Fer- tigstellung und Auflage des ergänzten Umweltverträglichkeitsgutachtens zur öffentlichen Ein- sicht informiert. Das Edikt wurde am Dienstag, den 26. Mai 2020 im redaktionellen Teil zweier

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im Bundesland Niederösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen (Niederösterreich-Ausgabe der „Kronen Zeitung“ und des „Kurier“) kundgemacht und von Dienstag dem 26. Mai 2020. Bis zum Freitag dem 26. Juni 2020 bei der Behörde und den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Kundmachung wurde auch in den von den Änderungen betroffenen Standortgemeinden, der Stadtgemeinde Ebreichsdorf sowie der Marktgemeinde Pottendorf an der Amtstafel sowie auf der Homepage des BMK im Internet verlautbart.

Weiters wurden die Mitwirkenden Behörden (NÖ Landesregierung; Amt der Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht - WST1 als Behörde gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 und das BMASGK, Verkehrs-Arbeitsinspektorat als Arbeitnehmerschutzbehörde, die Niederösterreichische Um- weltanwaltschaft, das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan, das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie die Bezirkshauptmannschaft Baden von der öffentlichen Auflage des ergänzten Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie des forsttechnischen Ro- dungsgutachtens ausdrücklich informiert.

Im Zuge der anschließenden Auflage- und Einwendungsfrist von Dienstag, den 26. Mai 2020 bis einschließlich Freitag, den 26. Juni 2020 bei der Behörde und in den Standortgemeinden erfolgte eine Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wasser – Abteilung Wasserbau, Regionalstelle Industrieviertel, Ungargasse 33, 2700 Wiener Neustadt vom 19. Juni 2020, GZ WA3-WB5-2427/010-2020 im Namen des Obmanns des Rei- senbach-Wasserverbandes, StR Engelbert Hörhan pA Stadtgemeinde Ebreichsdorf, Rathaus- platz 1, 2483 Ebreichsdorf. Weiters ist am 26. Juni 2020 auch ein E-Mail des Biberbeauftragten des Landes Niederösterreich, Ronald Knapp, Bakk. Tech., MSc, Wiener Straße 64, 3100 St. Pöl- ten bei der Behörde eingelangt.

1.7. Seitens der Abteilung Wasserbau wurde folgende Stellungnahme des Reisenbach – Wasserverbandes übermittelt:

„Der Reisenbach wird in Pottendorf aus der Fischa-Dagnitz ausgeleitet und vom Reisenbach- Wasserverband betreut (Obmann Stadtrat Engelbert Hörhan, StG Ebreichsdorf). Bereits in den letzten Jahren gab es immer wieder Probleme mit Bibern und Verklausungen.

Der Bereich der ÖBB-Brücke (Pottendorfer Linie - Reisenbachquerung) in der KG Wampersdorf, Gem. Pottendorf stellte sich in der Vergangenheit oft als Problemstelle in Bezug auf Verklau- sungen verursacht durch Biberdämme und daraus resultierender Stauhaltung des Reisenba- ches mit linksufrigem Ausufern dar. (zuletzt im Mai/Juni 2020). In weiterer Folge kommt es zum Austrocknen des Reisenbaches (speziell in Trockenwetterzeiten) und damit verbundenem Fischsterben flussabwärts der Reisenbachquerung.

Um dieses Problem (ÖBB-Brücke) in Bezug auf die Biberdämme zu lösen, schlägt der Reisen- bach-Wasserverband dem Brückeneigentümer vor, einen Rechen oberhalb und unterhalb des Brückenbauwerkes anzubringen. Dieser sollte einen Stababstand von 10cm aufweisen, damit kein Biber unter die Brücke gelangen kann. Weiters sollte der Rechen schräg angeordnet wer- den und ist dieser periodisch seitens des Brückeneigentümers von Ästen und Geschwemmsel zu reinigen, damit es zu keiner Verklausung des Rechens kommt. Der Vorteil liegt darin, dass von außen der Rechen einfach zu kontrollieren bzw. zu reinigen ist. Der Rechen kann auch hoch- klappbar mittels Scharnieren ausgeführt werden, damit der Zugang zum Durchlass zu War- tungszwecken erleichtert wird. Im Gegensatz dazu ist die Räumung eines Biberdammes unter dem Brückenbauwerk mit hohem Arbeitsaufwand verbunden. Nach Rücksprache mit dem Bi- berbeauftragten des Landes NÖ, Herrn Ronald Knapp, ist die Anbringung eines Rechens oder

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Schräggitters als eine Lösungsvariante durchaus möglich und vorstellbar. (siehe auch ab S. 49 https1//boku.ac.at/fileadmin/data/H03000/H83000/H83200/Proiekte/castor div/castor mgmt/Biber Praxisfibel vene end.pdf bzw. Abb. 5.7 auf S.55 ııSchräggitter")

Seitens des Biberbeauftragten, Herrn Ronald Knapp ist per E-Mail folgendes angemerkt wor- den:

„Ich bin für die Abteilung Naturschutz des Amtes der Landesregierung NÖ unter anderem mit dem Thema Biber befasst. Im Zuge dieser Tätigkeit gelangte mir auch das ergänzte UVG und Rodungsgutachten zur Kenntnis (

https://www.bmk.gv.at/themen/eisenbahn/verfahren/matzleinsdorf/ebreichsdorf/ergaenzen desuvp-2.html).

In diesem Gutachten sind auf S.188 Ökologie (ÖK) Pt. 16 harte Verbauungen

(Steinschlichtungen) und Ausgleichsflächen unmittelbar an einem nahen Gewässer oder Verbreiterungen an bestehenden Ufergehölzen bzw. auf S. 191 Gewässerökologie und Fische- rei (GW) Pt. 31 ebenfalls Ausgleichsflächen unmittelbar an einem nahen Gewässer oder Verbreiterungen an bestehenden Ufergehölzen sowie S.191 Forsttechnik, Wald- und Wildöko- logie (FW) Pt. 32 Ersatzaufforstungen erwähnt.

Da im Projektgebiet Bibervorkommen bekannt sind, möchte ich auf die Notwendigkeit entsprechend „bibersicherer“ Umsetzungen von Maßnahmen an Gewässern oder in

Gewässernähe hinweisen um nachträgliche Probleme, in Zusammenhang mit oben genannten Punkten (Verbauungen, Ausgleichsflächen), durch Biberaktivitäten (Grabaktivitäten,

Fällung/Benagung von Gehölzen, etc.) von vornherein zu minimieren oder hintanzuhalten.“

Seitens der Behörde hinsichtlich der in den beiden Eingaben angesprochenen Biberproblema- tik wurden über die Antragstellerin Stellungnahmen der Fachbeitragsersteller und der ökolo- gischen Bauaufsicht eingeholt und wurde der nichtamtliche gewässerökologische Sachver- ständige um fachliche Stellungnahme ersucht.

Seitens des Sachverständige wurde mit E-Mail vom 13. Juli 2020 der Behörde „nach Rückspra- che mit (dem nichtamtlichen ökologischen Sachverständigen) Herrn (Dr.) Korner“ folgendes mitgeteilt:

„Die in der Praxisfibel zitierte Möglichkeit der Anbringung von Rechen oder Schräggitter be- trifft Rohrdurchlässe, Abflussrohe oder Retentionsbecken, aber keine Fließgewässer.

Der Wartungsaufwand bei Anbringung von Rechen oberhalb und unterhalb des Brückenbau- werkes wäre enorm.

Sinnvoller wäre die Einsetzung eines Bibermanagements auch im Hinblick auf die Anmerkung von Herrn Knapp bzgl. der Ausgleichsmaßnahmen.“

Weiters wurden die Schreiben und die Aussage des Sachverständigen der ÖBB-Infrastruktur AG mit E-Mail vom 18. August 2020 zur Kenntnis und Möglichkeit zur Stellungnahme übermit- telt.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 21. August 2020 wird die Anbringung von Rechen auf der Reisenbachbrücke grundsätzlich abgelehnt, jedoch bestätigt, dass die im Vorhaben vorge- sehenen bzw. vorgeschriebenen ökologischen Maßnahmen „Bibersicher“ und in Abstimmung mit den Biberbeauftragten erfolgen werden.

(22)

GZ. 2020-0.593.839

Seitens des im verfahren beigezogenen nichtamtlichen ökologischen Sachverständigen wurde mit E-Mail vom 8. September 2020 folgendes mitgeteilt:

„Nach Rücksprache mit dem Kollegen für Gewässerökologie, DI. Wimmer, sind wir beide der Meinung, dass sich das Schreiben der ÖBB bezüglich der Biberproblematik am Reisenbach aus fachlicher Sicht nicht auf die in der UVP getätigten Aussagen zur Umweltverträglichkeit aus- wirkt. Details zum Umgang mit möglichen Biberdämmen sind im nachfolgenden naturschutz- rechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der NÖ Biber-Verordnung 2019 (StF: LGBl. Nr.

97/2019) festzulegen.

Nach Aussagen des Biberberaters, Herrn Knapp, Bakk. Tech., MSc (Telefonat am 08.09.2020), ist das Thema nicht nur auf die Eisenbahnbrücke zu beschränken, da Biberdämme am gesam- ten Reisenbach erwartbar sind. Seine Inputs werden im naturschutzrechtlichen Verfahren be- rücksichtigt.“

Mit Schreiben der Behörde vom 17.September 2020, GZ 2020-0.563.219 wurde der Abteilung Wasserbau, dem Biberbeauftragten sowie dem Obmann des Reisenbach-Wasserverbandes die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung gegeben.

Seitens des Biberbeauftragten erfolgte zuletzt mit E-Mail vom 23.09.2020 folgende Stellung- nahme:

„Das betreffende Eisenbahn-Brückenbauwerk beim Bf. Wampersdorf hat sich in der Vergangen- heit immer wieder als äußerst problematisch in Bezug auf Dammbauten durch Biber Castor fiber erwiesen, eine maschinelle Räumung ist mangels Zugänglichkeit unter dem Bauwerk nicht mög- lich. Dieser Umstand ist auch der ÖBB Infrastruktur AG bekannt, wie dies eine Beurteilung des Vorliegens der Eingriffsvoraussetzungen durch ein sachkundiges Organ im Sinn der NÖ Biber- Verordnung 2019 hinsichtlich ganzjähriger Dammräumung aufgrund potentieller Beeinträchti- gung öffentlicher Infrastruktur (Bahndamm) durch große Stauhaltung vom 04.06.2020 für die ÖBB Infrastruktur nahe legt.

Schräggestellte Gitter an Durchlässen sind sehr wohl ein wirksamer Schutz gegen die Errichtung von Biberdämmen an schwer zugänglichen Standorten unterhalb von Bauwerken jeglicher Art.

Während vertikale Gitter/Rechen an Durchlässen tatsächlich einen Dammbau durch Biber an einem derartigen Standort erleichtern, verhindert die Schrägstellung eben genau dieses. Zudem macht der freie Zugang zum Gitter allfällig notwendige Räumungen durch den möglichen Ein- satz von Maschinen einfacher und in der Regel auf lange Sicht damit kostengünstiger. Ein Klappmechanismus an einem derartigen Schräggitter/Rechen macht den Zugang zum dahinter gelegenen Bereich, sofern notwendig, jederzeit möglich.

Ob anderweitige Varianten (Beaver deceiver, Ausgestaltung der Bachsohle oä) in Frage kommen würden, wäre bautechnisch und gewässerökogisch zu prüfen.

Es wird jedenfalls ausdrücklich nochmals darauf verwiesen, dass präventive Maßnahmen an bekannten Problemstandorten im Zuge von ohnehin stattfindenden baulichen Projekten sinn- vollerweise dahingehend geplant und umgesetzt werden um zukünftige Konflikte hintanzuhal- ten und zu minimieren.

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GZ. 2020-0.593.839

Aus rechtlicher Sicht sei ergänzend erwähnt, dass – basierend auf den verpflichtenden Vorgaben der FFH-Richtlinie - nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 und damit auch der NÖ Biber- VO 2019, nach der der vorliegende Sachverhalt zu beurteilen ist, nach dem gelindesten zum Ziel führenden Mittel vorzugehen ist.

Aus diesem Grund sind zur Minderung bzw. Lösung eines Problems in Zusammenhang mit Biber- vorkommen in erster Linie mögliche Präventivmaßnahmen vor Eingriffen in den Biberlebens- raum bzw. in die Biberpopulation zur Problemreduktion/-lösung heranzuziehen.

Der Einsatz eines Rechens wie oben dargestellt kann im Gegenstand einen derartigen präven- tiven wirksamen Schutz gegen die Errichtung von Biberdämmen an einer bekannten Problem- stelle darstellen.“

II. Rechtliche Erwägungen zum Verfahrensgang

II.1. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde von der Behörde als Großverfahren im Sinne der §§ 44a ff AVG eingeleitet.

§ 44a Abs. 1 AVG sieht als Voraussetzung für die Anwendung der Großverfahrensbestimmun- gen vor, dass an der Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen be- teiligt sind. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2007, Zl.

2006/04/0250, bedeutet die Wortfolge in § 44a Abs. 1 AVG „voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt“, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wo- bei sich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens richtet. Nach den Materialien (AB 1167 Blg NR 20. GP, 32; vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 44a Rz 4 und Grabenwarter, Großverfahren nach dem AVG, ZfV 2000/1741a, 721ff) muss sich die „getroffene Prognoseentscheidung … auf konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze stützen“.

Im konkreten Fall stützte sich die nach § 44a Abs. 1 AVG zu treffende Prognoseentscheidung, dass an diesem Verwaltungsverfahren voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen betei- ligt sind, auf die Antragsunterlagen. Aus dem Gesamtparteienverzeichnis, Ordnungsnummer 214.6, Plannummer NA3311-EB-01GE-00-2235 vom Mai 2019 ist ersichtlich, dass von einer

„Parteienanzahl“ von 85 Personen alleine nach dem EisbG sowie über 100 nach dem WRG auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der gemäß § 19 Abs 1 Z1 UVP-G 2000 Parteistellung zukommenden Personen in den betroffenen Gemeinden sowie den sonst beizuziehenden Be- teiligten war somit unzweifelhaft von einer Beteiligtenzahl von über 100 Personen auszuge- hen. Die entsprechende im Zuge des Verfahrens erfolgte Kundmachung des verfahrenseinlei- tenden Antrages durch Edikt ist der Schilderung des Verfahrensherganges zu entnehmen.

Hat sich die Behörde für die Durchführung eines Großverfahrens entschieden und den verfah- renseinleitenden Antrag durch Edikt gem § 44a AVG kundgemacht, ist sie nicht gezwungen, das weitere Verfahren nach den für das Großverfahren maßgeblichen Bestimmungen abzuwi- ckeln (Wielinger 9 Rz 123). Sie kann die mündliche Verhandlung anstatt nach §§ 44d und 44e nach §§ 40ff AVG anberaumen und abwickeln (§ 44d Rz 1). Jedoch sind die auf Grund der Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags durch Edikt gem § 44b Abs 1 AVG eingetre- tenen Präklusionswirkungen für das weitere, „traditionell“ durchgeführte Verfahren bindend.

Ebenso hat die Behörde bezüglich der Zustellung von Schriftstücken eine Wahlmöglichkeit.

Wurde der verfahrenseinleitende Antrag durch Edikt gem § 44a AVG kundgemacht, kann die Behörde Schriftstücke einschließlich des die Sache erledigenden Bescheides entweder nach

(24)

GZ. 2020-0.593.839

den Bestimmungen des ZustG oder gem § 44f AVG zustellen. (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 44a Rz 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at))

II.2. Im gegenständlichen Änderungsverfahren wurden mit einer Ausnahme die bereits im UVP-Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 herangezogenen Sachverständi- gen mit der Erstellung des ergänzenden Gutachtens beauftragt. Von der ho. Behörde wurde gemäß § 53 iVm § 7 AVG im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. VwGH 12.5.1992, 91/08/0139) bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren bei jedem Sachverständigen geprüft, ob Befangenheitsgründe bzw. Ausschließungsgründe vorliegen, wobei insbesondere der Schwerpunkt auf sonstige Gründe, die die Unbefangenheit des Sach- verständigen in Zweifel ziehen, gelegt wurde. Diesbezüglich ist auf die hiezu im rechtskräftigen Genehmigungsbescheid getroffenen Aussagen zu Fachkunde und Unbefangenheit der Sach- verständigen zu verweisen und haben sich hier zwischenzeitig keine Änderungen ergeben.

Auch die mitwirkenden Behörden sind im rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsver- fahren hinsichtlich der herangezogenen Sachverständigen eingebunden worden.

II.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftra- gen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, ange- messenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das An- bringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine entsprechende Vollständigkeits- und Plausi- bilitätsprüfung durch die Sachverständigen hat keine Mängel des Antrags und der Unterlagen ergeben.

II.4. Gemäß § 44 Abs 2 AVG ist der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gut- achten der Sachverständigen, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, wäh- rend der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gemäß § 9 Abs 2 UVP-G 2000 sind der Genehmigungsantrag und die Unterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung bei der Behörde und bei den Standortgemeinden mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektro- nischer Form bereitzustellen, und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren. Die Behörde hat gemäß § 9 Abs UVP-G 2000 das Vorhaben - abweichend von § 44a Abs 3 AVG - im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen.

„Mit der Anforderung, dass die Zeitungen im Bundesland "weit verbreitet" sein müssen (§ 44a Abs 3 AVG), stellt das Gesetz auf die Anzahl der Leser ab, wobei es sich aber nicht um die Zei- tung mit der höchsten Auflagezahl handeln muss; wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mit den beiden Zeitungen ein breites Leserspektrum im Hinblick auf den potentiell Betroffenen erreicht wird (Hinweis E vom 27. September 2013, 2010/05/0202, mwH).“ (VwGH v.

26.03.2014, GZ 2012/03/0055). Gemäß der „Auflagenliste 1. Halbjahr 2020“ des Vereins Ös- terreichische Gemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern/ Österreichi- sche Auflagenkontrolle (ÖAK), Schottenring 12/5, 1010 Wien beläuft sich die Auflage der Kro- nen Zeitung in Niederösterreich auf 132.827 Stück, des Kuriers auf 47.001 Stück (https://www.oeak.at/wp-content/uploads/2020/08/Auflagenliste_H1_2020.pdf). Die Kund- machung erfolgte somit in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen.

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