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Genehmigungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unter Mitanwendung des

Im Dokument km 29,301 - km 32,100 (Seite 4-9)

Wasserrechtsgeset-zes 1959 sowie des ForstgesetWasserrechtsgeset-zes 1975

I.1. Genehmigung nach dem UVP-G 2000

I.1.1. Der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft wird die Genehmigung nach dem Umweltver-träglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für folgende mit Antrag vom 12. Juli 2019 eingereichten Än-derungen (ProjektänÄn-derungen und Projektergänzung, „Umbau Bf. Wampersdorf“) des Hoch-leistungsstreckenbauvorhabens „ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling)-Wiener Neu-stadt, Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf-Wampersdorf) km, 20,4-32,1“ unter den in Spruchpunkt IV. angeführten mit angewendeten materiellen Genehmigungsbestimmungen (Rechtsgrundlagen) erteilt.

I.1.2. Die Genehmigung umfasst insbesondere:

 Umbau des gesamten Bahnhofs Wampersdorf auf schnellere Weichenverbindungen und eine Maximalgeschwindigkeit von 160 km/h auf den Streckengleisen bzw. im Regelfall 100 km/h auf den sonstigen Bahnhofsgleisen

 neuer Unter- und Oberbau;

 Errichtung von Entwässerungsanlagen (Bahngräben, Drainagen, Versitzbecken);

 niveaufreie Querungen von Verkehrswegen (Über- und Unterführungen von Straßen und Wegen); Anpassung der Reisenbachquerung auf die aktuellen Gleislagen

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 Erneuerung der Sicherungsanlagen, der Telekommunikationsanlagen und der elektri-schen Anlagen (alle Weichen werden fernbedient und mit elektrischer Weichenhei-zung ausgerüstet);

 Errichtung eines weiteren Technikgebäudes am Bahnhofssüdkopf bei km 31,5 für die er-forderlichen technischen Räume für Leit- und Systemtechnik (LS), Telekom (TK) und Energie (EN) inkl. Traforaum;

 Anpassung bzw. Neuerrichtung von Rad- und Wirtschaftswegen;

 Umbau des bestehenden sechsgleisigen Verzweigungsbahnhofs Wampersdorf auf eine neue Bahnsteigkonfiguration mit 2 Inselbahnsteigen und niveaufreien Bahnsteig-zugängen;

 Errichtung eines Bahnhofsvorplatzes für Park & Ride, Bike & Ride und Autobusse west-lich des neuen Bahnhofs Wampersdorf;

 neue Oberleitung im Bahnhof Wampersdorf

I.1.3. Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der im Spruchpunkt II. angeführten Projektun-terlagen.

I.1.4. Das Vorhaben ist innerhalb von 10 Jahren ab Bescheiddatum der Grundsatzgenehmi-gung somit bis zum 14. März 2026 auszuführen und der Betrieb zu eröffnen.

I.1.5. Die mit Bescheiden des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. März 2016, GZ. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016 sowie vom 11. Oktober 2018, GZ:

BMVIT-820.376/0012-IV/IWS4/2018 vorgeschriebenen Nebenbestimmungen bleiben in Gel-tung.

I.2. Mitanwendung des Hochleistungsstreckengesetzes

I.2.1. Der Geländestreifen für das Vorhaben des Ausbaus und der Elektrifizierung der Hochleis-tungsstrecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt im Abschnitt von München-dorf bis PottenMünchen-dorf im antragsgegenständlichen Bereich von ca. km 30,450 – 32,100 im Bun-desland Niederösterreich wird wie folgt bestimmt:

Die Änderungen bzw. Ergänzungen der Trasse beginnen bei ca. km 30,450. Die Weichen wer-den nach Norwer-den verschoben und ergibt sich daraus auch eine Verlängerung des Bahnhofes.

Die neue Weichenkonfiguration erfordert die Anordnung von Weichen der Bauart 1200-1:18,5. Aus den o. a. Zwangspunkten der Trassierung erfolgt eine leichte Richtungskorrektur der Pottendorfer Linie mit einem flachen Bogen von 12.850 m Radius, auf dem zwei Weichen zu liegen kommen. Die Unterbauerneuerung endet in Abhängigkeit der geänderten Gleislagen und des Bestandszustandes spätestens bei Projekt-km 32,000, der Umbaubereich der Ober-bauanlagen bei km 32,064.

Außerdem werden zwischen den Gleisen 3 und 5, sowie 4 und 6, jeweils 220 m lange Mittel-bahnsteige mit einer 55 cm hohen Bahnsteigkante errichtet, welche eine weitere Verbreite-rung der Oberbauanlage bewirkt. Die Eisenbahnbrücke über den Reisenbach km 30,914 muss für die Gleise 3 und 5, sowie 4 und 6 umgebaut werden. Weiters müssen auch beide Feldweg-brücken verlegt werden.

In km 31,615 wird eine neue 3-feldrige Überfahrtsbrücke sowie ein neuer Personentunnel in km 30,664 errichtet. Im Osten (links der Bahn) wird die bestehende Park&Ride-Anlage mit ca.

70 Stellplätzen zum neuen Personentunnel verschoben.

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I.2.2. Die Rechtswirkungen der Genehmigung im Sinne des § 5 HlG, wonach auf den vom künf-tigen Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Depo-nien errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf den in den beim Bundesministe-rium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Standortgemeinde im Plan „Lageplan mit Geländestreifen gem. HIG und Kataster km 29,30 - km 32,10“ Ordnungsnummer 302, Plannummer NA3311-UV-01AL-02-2401 vom Mai 2019 ausgewiesenen Geländestreifen in der Standortgemeinde Pottendorf. Der den örtlichen Verhältnissen entsprechend festgelegten Geländestreifen für den künftigen Bahnkörper überschreitet nicht die Breite von 150 m und das erforderliche Ausmaß, welches für Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaß-nahmen für den Bau und den Betrieb der Hochleistungsstrecke notwendig ist.

I.2.3. Es wird festgestellt, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des abgeänder-ten Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer als der Nachteil, der aus der Verletzung von Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entsteht.

I.3. Mitanwendung des Eisenbahngesetzes 1957

I.3.1. Die Genehmigung umfasst die Errichtung oder Abänderung der im Inhaltsverzeichnis (Plannummer NA3311-EB-01SP-00-2010, Ordnungsnummer 201.1) und im Bericht (Plannum-mer NA3311-EB-01SP-00-2012, Ordnungsnum(Plannum-mer 201.3) dargestellten und im Spruchpunkt I zusammengefasst angeführten geänderten, abweichenden oder ergänzten Ausführungen der Eisenbahnanlagen.

I.3.2. Das Erfordernis des Erwerbes der betroffenen Grundstücke und Rechte bleibt unberührt.

I.3.3. Das Erfordernis der gesonderten Genehmigung der Inbetriebnahme wird nicht berührt.

I.3.4. Es wird festgestellt, dass das Eisenbahnunternehmen verpflichtet ist, auf seine Kosten bestehende Wege- und Straßenverbindungen sowie Verlegungen von Wasserläufen und be-rührter bestehenden Drainagen, wie im Projekt dargestellt, auszuführen.

I.3.5. Die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren mitbehandelten und von der Genehmigung mit umfassten wasserrechtlichen Belange im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG beziehen sich auf die Errichtung bzw. Abänderung von Brücken und Bauten an Ufern sowie die Errichtung bzw. Abänderung von Anlagen innerhalb des Hochwasserabflusses flie-ßender Gewässer, insbesondere die Anpassung der Reisenbachquerung auf die aktuellen Gleislagen und die Errichtung der Geh- und Radwegbrücke sowie der Feldwegbrücke über den Reisenbach sowie während des Baus erforderliche Schüttungen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses des Reisenbaches.

1.3.6. Es wird festgestellt, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien dadurch entsteht.

1.3.7. Gemäß § 5 Abs 1 Z 4 lit b NÖ Grundverkehrsgesetz 2007wird bestätigt, dass sämtliche im Grundeinlöseverzeichnis vom Mai 2019, Ordnungsnummer 214.5, Plannummer

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EB-01GE-00-2234 angeführten Liegenschaften, Liegenschaftsteile oder Rechte für die Herstel-lung und/oder den Betrieb der Eisenbahn notwendig sind und somit für die Errichtung öffent-licher Verkehrsanlagen (Eisenbahnen) benötigt werden.

I.4. Mitanwendung des Wasserrechtsgesetzes 1959

I.4.1. Einleitung anfallender Bauwässer in den Vorfluter - Die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Einleitung der während der Bauphase anfallenden Wässer in den Reisenbach wird entsprechend der Darstellung in den Projektunterlagen (Ordnungsnummer 350.1, Plan-nummer: NA3311-UV-01WB-00-2450, Punkt 4.1.1. Tabelle 6, Seite 20 der „Unterlagen gem.

WRG“) mit den darin jeweils angeführten Konsensmengen genehmigt:

I.4.2. Versickerung anfallender Oberflächenwässer (Bahn) -- Die Versickerung anfallender Oberflächenwässer während der Betriebsphase wird für die nachstehend angeführten Anla-gen wie in den ProjektunterlaAnla-gen angeführt (Ordnungsnummer 350.1, Plannummer: NA3311-UV-01WB-00-2450, Punkt 4.1.1. Tabelle 3, Seite 18 der „Unterlagen gem. WRG“) mit den darin jeweils angeführten maximalen Konsensmengen genehmigt:

I.4.3. Versickerung anfallender Oberflächenwässer (Straße) - Die Versickerung anfallender Oberflächenwässer während der Betriebsphase wird für die nachstehend angeführten Anla-gen wie in den ProjektunterlaAnla-gen angeführt (Ordnungsnummer 350.1, Plannummer: NA3311-UV-01WB-00-2450, Punkt 4.1.2.3, Tabelle 4, Seite 19 der „Unterlagen gem. WRG“) mit den jeweils darin angeführten maximalen Konsensmengen genehmigt:

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I.4.4. Einleitung anfallender Oberflächenwässer (Straße) in den Vorfluter - Die Einleitung anfal-lender Oberflächenwässer während der Betriebsphase in den Reisenbach wird für die nach-stehend angeführten Anlagen wie in den Projektunterlagen angeführt (Ordnungsnummer 350.1, Plannummer: NA3311-UV-01WB-00-2450, Punkt 4.1.2.3, Tabelle 5, Seite 20 der „Unter-lagen gem. WRG“) mit den jeweils darin angeführten maximalen Konsensmengen genehmigt:

I.4.5. Konsensdauer – Für die im Spruchpunkt I.2.4. genehmigten Maßnahmen (Einleitung anfallender Bauwässer in den Vorfluter) wird die Konsensdauer bis zum 14. März 2026 festge-legt.

Für die in den Spruchpunkten I.2.2. bis I.3.3. genehmigten Maßnahmen (Versickerungen und Einleitung von Niederschlagswässern) wird die Konsensdauer bis zum 11. Oktober 2108 fest-gelegt.

I.5. Mitanwendung des Forstgesetzes 1975

I.5.1. Die Genehmigung umfasst, zusätzlich zu den rechtskräftigen Rodungsbewilligungen der Grundsatzgenehmigung vom 14. März 2016, GZ BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016 und De-tailgenehmigung vom 11. Oktober 2018 GZ. BMVIT- 820.376/0012IV/IVVS4/2018 – diese blei-ben unberührt – ergänzend den forstrechtlichen Konsens der Rodung der in den Projektunter-lagen -„UnterProjektunter-lagen gem. ForstG“ Ordnungsnummer 311, Plannummer NA3311-UV-01AL-00-2410 vom Mai 2019 -angeführten Waldflächen in den in der Katastralgemeinden Wampers-dorf in einem Gesamtausmaß von 1.499 m2 unbefristetund 134 m2 befristet, insgesamt somit 1.633 m2 unter Aufrechterhaltung der Nebenbestimmungen der unter den Spruchpunkten IV.3, IV.4 des Grundsatzgenehmigungsbescheides und unter den Spruchpunkten V. 2.8.-V.

2.12., V. 2.69.-V. 2.75. und V. 2.105. des Detailgenehmigungsbescheides angeführten ergän-zenden Auflagen und Bedingungen aus forstfachlicher Sicht.

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I.5.2. Zur Wiederherstellung der durch die zusätzlichen dauernden Rodungen von Waldflächen im Gesamtausmaß von 1.499 m² für den Umbau des Bahnhofs Wampersdorf entfallenden Wirkungen des Waldes sind zusätzliche Ersatzaufforstungen im Mindestausmaß von 1.499 m² möglichst auf der im Projekt vorgesehenen „Vorzugsfläche 0“ auf Gst. Nr. 715/2 KG München-dorf, ansonsten auf Nichtwaldflächen in einer Projektgemeinde oder einer angrenzenden Ge-meinde vorzunehmen. Diese sind mit standortgerechten Baumarten der potentiellen natürli-chen Vegetation (Eiche, Hainbuche, Vogelkirsche, Linde, Feldahorn, Spitzahorn, Feldulme, Vogelkirsche, Graupappel, Schwarzerle, Schwarzpappel, Silberweide etc.) mit einer Pflanzenzahl von mind. 2.500 Stk. je ha mit Forstware 80/100 mit Ballen vorzunehmen.

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