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Aus Sicht der Fachgebiete Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik 10

Im Dokument km 29,301 - km 32,100 (Seite 10-14)

IV. Nebenbestimmungen

IV.2. Aus Sicht der Fachgebiete Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik 10

geo-technisch und hydrogeologisch begleitende Kontrolle (geogeo-technische und geohydrologische

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Aufsicht) zu bestellen, die das nachfolgende Detailprojekt fachlich beurteilt und auf der Bau-stelle die Umsetzung zeitgleich verfolgt.

IV.2.2. (HD 12.) Für die Bauphase ist die Beiziehung einer fachlich kompetenten Bauaufsicht unabhängig von der ÖBA erforderlich.

IV.3. Aus Sicht des Fachgebietes Ökologie

IV.3.1. (Allgemein) Die nachfolgend in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen aus ökologischer Sicht (IV.3.2. – IV.3.9.) sind nur insofern bindend und anzuwenden, als diese nicht durch die zuständige Behörde im Zuge des Verfahrens gemäß § 24 Abs 3 UVP G (NÖ Lan-desregierung unter Mitanwendung des NÖ Naturschutzgesetzes) abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

IV.3.2. (14. ÖK Auflage 1) Um festzustellen, ob auch vor Baubeginn ein aktuelles Vorkommen des Feldhamsters im Projektumfeld vorhanden ist, hat eine Kartierung im Abschnitt zwischen der B16 – Bestandsstraße und dem Projektende bei Bahn-km 32,1 erfolgen. Passende Zeit-punkte sind der Frühling, sobald die Tiere aus der Winterruhe erwachen oder der Sommer bis zum Herbstbeginn. Grundsätzlich ist es auch leicht möglich, Hamsterbaue und -röhren zu ei-nem späteren Zeitpunkt zu lokalisieren, allerdings ist die Feststellung erschwert, ob ein Bau tatsächlich noch benutzt wird.

Wie in der ergänzenden Auskunft dargestellt (PAeBfWAM_Auskunft_gesamt vom 13.02.2020), ist davon Abstand zu nehmen, allfällig vorhandene Feldhamster umzusiedeln, sondern es sol-len „Lenkungseffekte“ genutzt bzw. ein Einwandern in das Baufeld bzw. das Verbleiben in die-sem unattraktiv gemacht werden. Eine wirksame Maßnahme ist das Pflügen jener Fläche, die von der Verkabelung der 20 kV-Leitung betroffen ist. Ein „Tiefpflügen“ ist nicht erforderlich und auch kontraproduktiv, da vorhandene Baue zerstört werden könnten. Eine Bodenbearbei-tung hat nur den Zweck, auf der Fläche kein Nahrungsangebot für die Hamster zu bieten. Be-vor dies erfolgt, müssen an anderer Stelle im Trassenumfeld Flächen „hamsterfreundlich“ ge-staltet werden (Auflage 2).

IV.3.3. (15. ÖK Auflage 2) Die Schaffung von Ausgleichsflächen kann durch den Anbau von Luzerne (oder anderer Kleemischungen) und /oder das Anlegen von Wiesen- bzw. Ackerbra-chen erfolgen. Diese müssen in unmittelbarer Nähe (max. 300 Meter Umkreis) angelegt wer-den, und zwar ausschließlich auf Ackerflächen auf höheren Geländeniveau, da feuchtere Senken von den Hamstern gemieden werden. Diese Neuanlage muss zumindest ein halbes Jahr vor dem Umpflügen der Habitatfläche erfolgen.

Die gemäß Auflage V.2.101 aus dem UVP- Grundsatzgenehmigungsbescheid anzulegenden Ausgleichsflächen für den Feldhamster in der Dimension von 1.5 ha bleiben aufrecht, wobei die Ausgleichsflächen sowohl im Umfeld des Bahnhofs Wampersdorf als auch im Neubauab-schnitt zwischen km 28 und km 30 anzulegen sind.

IV.3.4. (16. ÖK Auflage 3) Neben der Neuerrichtung der Eisenbahnbrücke über den Reisebach muss auch die bestehende Feldwegbrücke rechts der Bahn aufgrund der neuen Gleislage ab-getragen und ca. 162 m flussaufwärts durch ein 1-feldriges Rahmenbauwerk ersetzt werden (FB03). Die Uferböschungen werden mindestens über die Länge der Brücken mit Steinschlich-tungen inklusive Ansatzsteinen und erforderlichenfalls Bettung gesichert. Dadurch kommt es zu einem Verlust eines kurzen Abschnitts des bestehenden Bachgehölzes durch die

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bauwerke (und zu einer „harten“ Verbauung der Uferbereiche). Bei der Feldwegbrücke be-trägt der Flächenverlust des Bachgehölzes laut Rodungsplan 415 m2. Zusätzlich muss laut technischem Bericht ein beidseitiger Streifen aus Sicherheitsgründen gehölzfrei bleiben. Da ein Bachgehölz nicht nur einen Gehölzbestand laut dem Forstgesetz 1975 (i.d.g.F.) darstellt, sondern eine hohe ökofunktionale Bedeutung für das Gewässer darstellt (Beschattung, Uferstrukturierung und -sicherung, etc.) sind Ausgleichsflächen im Ausmaß von 1: 3 (d.h. min-destens 1.500 m2) anzulegen. Diese müssen unmittelbar an einem nahegelegenen Gewässer liegen bzw. der Verbreiterung eines schmalen bachbegleitenden Gehölzes dienen (bevorzugt am Reisenbach selbst, auch in Nachbargemeinden möglich). Wenig bestockte Abschnitte des Reisenbaches sind stromauf der geplanten Feldwegbrücke oder weiter entfernt östlich der Ortschaft Reisenberg vorhanden, auch Maßnahmen an der Fischa sind denkbar.

IV.3.5. (17. ÖK Auflage 4) Um den Flächenverlust von Ruderalfluren trockener Standorte mit offener Vegetation (B209), der sich durch die Neuerrichtung des Feldwegs nördlich der Feld-wegbrücke (FB03) im Ausmaß von ca. 1000m2 ergibt (Betriebsphase) zu kompensieren, ist eine Flächenadäquate Ausgleichsfläche im näheren Umfeld anzulegen.

IV.3.6. (18. ÖK Auflage 5) Spätestens vier Monate vor Beginn der Bauarbeiten (dazu zählen auch die erforderlichen Rodungsarbeiten) ist eine ökologische Bauaufsicht gem. den Vorgaben der RVS 04.05.11 „Umweltbaubegleitung“ zu bestellen und den UVP-Behörden bekannt zu geben. Die ökologische Bauaufsicht hat nachweislich folgende Qualifikationen

aufzuweisen:

 Abgeschlossene Universitätsausbildung einschlägiger hierfür in Frage kommender Fachgebiete.

 Langjährige Berufserfahrung für die Fachgebiete Landschaftsplanung, sowie der Vege-tations- und Tierökologie, angewandter Naturschutz.

 umfangreiches Wissen und Praxis in Bezug auf Gewässerökologie und Wasserbau

 Ausreichende Erfahrung und Praxis in Umsetzung und Bauaufsicht ökologischer Maß-nahmen bei Bauvorhaben

 Mehrjährige Erfahrung und Praxis auf dem Gebiet des Biotopmanagements, vor allem für die Durchführung von Vegetationsverpflanzungen.

 Die ökologische Bauaufsicht hat die Einhaltung aller ökologischen und umweltrelevan-ten im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der Bescheidauflagen vor und wäh-rend des Baus sowie auch die Nachsorge des Bauvorhabens, die Umsetzung aller Maßnahmen zum Schutz des Naturraumes und die Durchführung der Rekultivierungs-und trassennahen Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen Rekultivierungs-und zu dokumentieren. Da-runter fallen auch sämtliche Maßnahmen, durch die in Gewässer eingegriffen wird.

Den Anweisungen der ökologischen Bauaufsicht ist Folge zu leisten.

 Die Bauaufsicht hat unaufgefordert halbjährlich (Ende Juli und Ende Jänner für die je-weiligen Halbjahre) an die UVP-Behörden Berichte vorzulegen, in denen die Bege-hungsprotokolle, die laufenden Arbeiten, Abweichungen vom Projekt und außerge-wöhnliche Ereignisse (nicht projektgemäße Durchführung, Störfälle, etc.) darzustellen sind (inklusive Fotodokumentation mit GPS-Koordinaten). Bei nicht projektgemäßer Durchführung sind Handlungsalternativen vorzuschlagen und den UVP- Behörden vor-zulegen. Bei Maßnahmen und Ereignissen, die eine projektgemäße Ausführung des Vorhabens bzw. die Einhaltung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen unmöglich machen (Gefahr in Verzug), sind die UVP-Behörden unverzüglich zu informieren.

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 Die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht sind insbesondere (diese Aufzählung ist eine Ergänzung bzw. Präzisierung zu den Angaben der RVS 04.05.11):

 Überprüfung der Umsetzung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der von den Behörden vorgeschriebenen Auflagen

 Überprüfung des Baufeldes auf das Vorkommen von relevanten Arten der NÖ Arten-schutzverordnung (z.B. Feldhamster, Amphibien, Reptilien, Vögel) vor Baubeginn. Bei einer möglichen Gefährdung naturschutzrelevanter Arten in sensiblen Jahresphasen (Brutzeiten, Jungenaufzucht, Zeiträume verdichteter Wanderungen etc.) sind zur Ver-meidung wesentlicher Auswirkungen die Bauabläufe an die Vorgaben der ökologi-schen Bauaufsicht anzupassen, bzw. die Individuen fachgerecht zu bergen und in ge-eignete, unbeeinflusste Lebensräume zu verbringen

 Fachgerechte Koordination und Überwachung der Versetzung der Vegetationsbestän-de sowie Vegetationsbestän-der dafür notwendigen Pflegemaßnahmen in Vegetationsbestän-der Bauphase und „Nachsorge-phase“

 Betreuung der Anlage der ökologischen Ausgleichsflächen und Leiteinrichtungen sowie Kontrolle der Entwicklung während der Bauphase

 Ausarbeitung eines Pflegekonzepts für die nächsten 10 Jahre nach Abschluss der Bau-phase

 Überwachung der Einhaltung des Baufeldes, insbesondere in ökologisch sensiblen Be-reichen

 Anwesenheit zum Zeitpunkt der Baufeldräumung in den Bereichen, wo in Gewässer eingegriffen wird, um für einen naturschonenden Räumungsvorgang zu sorgen (z.B.

Einhaltung von Rodungsgrenzen, Abplankungen)

 Laufende Kontrolle der temporären Amphibienleiteinrichtungen und sonstiger ökolo-gisch relevanter Absperrungen auf Funktionsfähigkeit

IV.3.7. (19. ÖK Auflage 6) – Bautätigkeiten am Gewässer

 Baustelleneinrichtungen, temporäre Materialdeponien und ähnliches dürfen nicht in Gewässernähe oder auf ökologisch wertvollen Flächen angelegt werden.

 Bei allen gewässernahen Bautätigkeiten sind Vorkehrungen zu treffen, dass kein Fremdmaterial (Erdaushub, Bauschutt, etc.) in die Gewässer gelangt bzw. verbleibt.

 Betonierungsarbeiten im Flussbett sind so auszuführen, dass keine Betonschlämpe ins Wasser gelangt, das Auswaschen von Betonmisch-LKW in Gewässernähe ist nicht zu-lässig. Betonrestmassen sind fachgerecht zu entsorgen.

 Bei der Errichtung von Brücken über Gewässer sowie bei Arbeiten an Gewässern oder temporären Bachverlegungen darf das jeweilige Gewässerkontinuum nicht unterbro-chen werden.

 Temporäre Wasserhaltungsmaßnahmen im Gewässer sind mit der gewässerökologi-schen Bauaufsicht abzustimmen.

 Im Zuge der Bauarbeiten dürfen keine direkten Fahrten durch das Gewässer erfolgen.

 Nach Abschluss der Arbeiten ist die gerodete Uferbegleitvegetation mit standortstypi-schen Arten zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Herbst- oder Frühjahrsaufforstung) zu ersetzen (mit Ausnahme der Bereiche, die neu überbrückt werden).

 Die Wasserbausteine in den Uferbereichen der Gewässerquerungen müssen rau ver-legt werden. Im Falle einer Verfugung müssen Spalten mit einer Mindesttiefe von 20 cm verbleiben.

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IV.3.8. (20. ÖK Auflage 7) - Betriebsphase

 Die ökologischen Ausgleichsflächen sind auf Dauer des Bestandes des Vorhabens zu si-chern und entsprechend dem Pflegekonzept hinsichtlich der ökologischen Ausgleichs-ziele zu erhalten. Ein entsprechender Nachweis über die Verfügbarkeit der Flächen (z.B. Optionsverträge) ist bis vor Baubeginn vorzulegen.

 Bei der Verlegung bestehender Wirtschaftswege ist die gleiche Oberflächenbefesti-gung wie im Bestand herzustellen.

 Alle neu errichteten Wege dürfen nicht asphaltiert werden, sofern sie vorher unbefes-tigt waren. Ausgenommen sind dabei Steigungsstrecken über 6% sowie die Anbindun-gen an das Landesstraßennetz. Die Art der Oberflächenbefestigung ist vor Baubeginn zu dokumentieren (Spurweg, mechanisch stabilisierter Schotterweg, Asphaltweg, …).

 Werden im Bereich von Lärmschutzwänden transparente Elemente verwendet, so sind diese zur Verringerung des Vogelschlagrisikos bestmöglich nach dem Stand der Tech-nik zu markieren, ebenso großflächige Glasscheiben im Bereich des Bahnhofs.

 Die Lärmschutzwände sind so zu gestalten, dass sie für Amphibien und Kleintiere nicht überwindbar sind.

 Im Bereich von Durchlässen und Leiteinrichtungen sind sämtliche Schachteinläufe und Abdeckungen, sofern vorgesehen, so auszuführen, dass sie keine Fallen für Amphibien und andere Kleintiere darstellen.

 Hinsichtlich der geplanten Beleuchtung der Bahnanlagen (Bahnhof, Vorplätze, etc.) sind Leuchtmittel zu verwenden, die hinsichtlich der Insekten einen kurzwelligen Spektralbereich aufweisen (z.B. Natrium-Hochdrucklampen). Leuchtmittel mit UV- und hohem Blauanteil im Emissionsspektrum sind zu vermeiden, da vor allem

Nachtfalter davon angelockt werden. Für die Leuchtkörper sind geschlossene Gehäu-se, die nach oben abgedeckt sind, zu verwenden.

 Die Verwendung von Herbiziden ist im Bereich der gesamten Baustelle nicht zulässig.

Sollte es zu einem Massenaufkommen von Neophyten oder anderen problematischen Arten (z.B. Ambrosia artemisifolia), so ist dieses mechanisch zu bekämpfen.

 Während der Betriebsphase ist im Sinne einer begleitenden Kontrolle sicherzustellen, dass die neu anzulegende Bepflanzung regelmäßig betreut und bewässert wird.

IV.3.9. (M3.ÖK Auflage 8) Zur Überprüfung der Wirksamkeit der ökologischen Maßnahmen wurde bereits im Genehmigungsverfahren „Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Ebreichsdorf (km 20,4 bis km 31,0) ein Monitoringprogramm vorgeschrieben. Dieses ist um die folgenden Punkte (räumlich im Sinne weiterer Untersuchungsstellen) auszuweiten:

 Dokumentation der Vegetationsentwicklung auf den neuen Bahndämmen, die zwar nicht als ökologische Ausgleichsflächen fungieren, aber wertvolle Habitate (u.a. für Pflanzen und Heuschrecken) darstellen

 Dokumentation der Vegetationsentwicklung auf der Ausgleichsfläche, die als Kompen-sation für die Flächenverluste des Biotops 209 anzulegen ist.

IV.4. Aus Sicht der Fachgebietes Gewässerökologie und Fischerei

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