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untersuchten Proben entsprachen den recht

Trend Beanstandungen 2000 - 2008

Sämtliche 37 untersuchten Proben entsprachen den recht

lichen Vorgaben.

Warengruppe 82:

Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt

Von 263 untersuchten Proben waren 25 (9,5 %) zu beanstanden.

Es wurden u.a. Erzeugnisse aus den Produktgruppen: Hemden, Blusen, Strumpfhosen, Schirm-mützen, BabySchirm-mützen, Lätzchen, Stillkissen, Schweißbänder, Strick- garne, Knöpfe, Armbänder, Ketten, Karnevalskostüme, Schulfüller, Kopfhörer, Badeschwämme, Fahr- radgriffe und Gummistiefel plan-mäßig untersucht.

In keiner der untersuchten Proben waren Stoffe oder Verunreini-gungen in Mengen nachweisbar, die eine unmittelbare Gesund-heitsschädigung zu Folge gehabt hätten. Sechs Proben enthielten jedoch Stoffe, deren Vorhanden-sein ein nicht akzeptables gesund-heitliches Risiko darstellte. Fünf dieser Proben, drei Lätzchen und zwei Karnevalskostüme unterla-gen dabei dem Phthalatverbot für Babyartikel und Spielwaren.

Bedarfsgegenstände mit Körper-kontakt können Auslöser für All-ergien darstellen. Zum Schutz vor der Nickelallergie dürfen derartige Gegenstände kein Nickel freiset-zen. Bei den untersuchten metall-sichen Gegenständen erfüllten alle Produkte diese Anforderung.

Verbreitet sind auch Allergien gegen bestimmte Dispersionsfarb-stoffe in Textilien. Hier stehen ver-bindliche Verbote noch aus. Die grundsätzlichen Anforderungen

gesundheitsschädlich auf Grund mikrobiologischer

Verunreinigung

0% nicht zum Verzehr geeignet 19%

Kennzeichnungsmängel 62%

irreführend 5%

sonstige Abweichungen 14%

Verteilung der Beanstandungen bezüglich der Beanstandungsgründe bei Mineral- und Abb. 43

Tafelwasser

an die Produktsicherheit werden beim Einsatz derartiger Farb-stoffe aber nur dann erfüllt, wenn die Verwendung der Farbstoffe gekennzeichnet wäre, so dass die Allergiker sich durch Wahl dispersionsfarbstofffreier Kleidung schützen könnten. Ein Strickgarn mit einem Dispersionsorange-farbstoff wurde als nicht sicheres Produkt beurteilt.

Zahlreich weitere Beanstandun-gen ergaben sich, weil bei ver-schiedenen Artikeln geforderte Angaben zum Material oder zum Hersteller fehlten.

Warengruppe 83:

Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien Wasch-, Reinigungs- und Pflege-mittel bestehen aus einer Vielzahl von chemischen und funktional verschiedenen Substanzen.

Moderne konzentrierte Produkte erreichen ihre gute Reinigungslei-stung mit deutlich geringerem Che-mikalieneinsatz. Pulverförmige Produkte werden dabei z. Zt. von leichter handhabbaren flüssigen Produkten verdrängt. Diese sind auf Grund ihres wässrigen Millieus dem mikrobiellen Befall ausgesetzt und müssen durch geeignete Kon-servierungsstoffe haltbar gemacht werden. Eine Kennzeichnung von Detergenzien berücksichtigt poten- tielle Gefahren, die bei der ge-bräuchlichen Handhabung und Verwendung dieser Produkte auftreten können und dient dazu, die Aufmerksamkeit auf ausführ-liche Produktinformationen über Sicherheit und Verwendung zu lenken. Dazu fordert die Deter-genzienverordnung (DetergVO), die ab Oktober 2005 in Kraft trat, dass Konservierungsstoffe unab-hängig von ihrer Konzentration in der Inhaltsstoffliste mit ihrem Namen auf dem Etikett aufgelistet sein müssen. Werden allergene Duftstoffe nach dem Stoffver-zeichnis der Kosmetikverordnung eingesetzt, müssen auch sie bei mehr als 0,01 Gewichtsprozent

angegeben werden. Zusätzlich fordert die DetergVO, das Her-steller auf einer Website ein Datenblatt über Inhaltstoffe ent-sprechend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge für den Endkunden zur Verfügung stellen müssen. In Deutschland gilt seit 2007 ergänzend das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG). Das zu untersuchende Produktspektrum ist somit sehr umfangreich. Aus dem vielfältigen Angebot an Wasch-, Reinigungs- und Pflegemitteln wurden 210 Proben untersucht, wobei 8 zu beanstanden waren. Dem ent-spricht eine Beanstandungsquote von rund 4%.

Unter den beanstandeten Proben war eine Probe Geschirrspülmittel aus einem „Schnäppchenmarkt“, welche nur in mehreren osteu-ropäischen Sprachen beschriftet war. Nach WRMG dürfen Pro-dukte nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in deutscher Sprache nach DetergVO gekenn-zeichnet sind. Bei einer Probe Autoscheiben-Reiniger von einer Tankstelle fehlte als Kennzeich-nungselement die geforderte Liste der Inhaltsstoffe auf der Verpak-kung komplett, bei zwei weiteren Proben dieser Produktgruppe fehlte in den Inhaltsstofflisten die Angabe des Zusatzes von Duft-stoffen bzw. von Konservierungs-mitteln. Eine solche unvollständige Kennzeichnung wurde auch bei je einer Probe Metallputzmittel, Geschirrspülmittel bzw. Sanitär-reiniger festgestellt. Bei einem weiteren Sanitärreiniger wurde mit pH 1,23 ein extremer pH-Wert ≤ 2 gemessen, der es erfordert, dass

das Produkt mit einem Kindersi-cherheitsverschluss in Verkehr gebracht werden muss.

Insgesamt ist zu beobachten, dass im Jahr 2008 (Beanstan-dungsquote 4%) im Vergleich zum Jahr 2007 (Beanstandungsquote 12%) die Vorgaben der DetergVO zunehmend von den großen und mittleren Industrieunternehmen umgesetzt werden, wobei aller-dings meist kleine Unternehmen und zum Teil auch ausländische Unternehmen Defizite bei der Umsetzung der gesetzlichen Vor-gaben aufweisen.

Warengruppe 84:

Kosmetische Mittel

Von 333 untersuchten Proben waren 68 (20,4%) zu beanstanden.

Keine der Proben musste in diesem Jahr als gesundheitsschädlich i.S.

von § 24 LMBG beurteilt werden.

Die weitaus meisten Beanstan-dungen ergingen wieder aufgrund unvollständiger Kennzeichnung, vor allem wegen unvollständiger oder fehlender Liste der Bestand-teile, fehlender Angabe der Char-gennummer oder unvollständiger Herstellerangaben, Warnhinweise oder Verbraucherhinweise fehlten oder waren nicht in deutscher Sprache vorhanden. Auch die Angaben zum Mindesthaltbar-keitsdatum bzw. Angaben zur Verwendungsdauer nach dem Öffnen führten zu Beanstandun-gen. Probleme bereitet auch immer wieder die Handhabung des Symbols aus Anlage 8 der Abb. 1: Bereiche, in die sich die untersuchten Bedarfsgegenstände zur

Reinigung und Pflege nach dem ZEBS-Warencode aufteilen

ZEBS 831xxx Textilien

ZEBS 832xxx Haushalt ZEBS 833xxx

Lebensmittelbedarfs-gegenstände

ZEBS 834xxx Spezielle Reinigungs- und

Pflegemittel

ZEBS 835xxx Raumluft-verbesserer

Bereiche, in die sich die untersuchten Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege nach Abb. 44

dem ZEBS-Warencode aufteilen

Kosmetik-Verordnung „Hinweis auf bestimmte Angaben“.

Die Zahl der Beanstandungen (11 Proben) nach § 27 LFGB (Irreführung) lag auch in diesem Jahr wieder relativ hoch. Wir-kaussagen zu wertgebenden Bestandteilen (Aloe Vera, Kamille, Bisabolol, Panthenol, Allantoin, Jojobaöl, Vitamin E, Vitamin A, ...) sowie durch pH-Wert bezogene Aussagen zeigten Differenzen zwischen Rezeptur und Aufma-chung. Bei verschiedenen Proben waren Hinweise zur Kontrolle der Produktunterlagen entsprechend

§ 5b der Kosmetik-Verordnung durch die zuständigen Behörden vor einer Beanstandung nach § 27 LFGB sinnvoll.

Auffällig war u.a. ein „Balsam mit UV-Schutz“, welches lediglich 0,15% eines UVB-Filters enthielt und eine Absorption von ca 15%

im UVB-Bereich (bei 310nm) erreichte. Ein Lippenbalsam mit der Auslobung „umfassender Schutz, double protection UVA UVB …“ enthielt weder UVA-Filter noch Breitbandfilter. Auch zu einem Schuppenshampoo mit lediglich 0,07% Zinkpyrithion gab es Anfragen an den Hersteller.

Nach § 5b der Kosmetik-Verord-nung muss der Hersteller/Inver-kehrbringer von kosmetischen Mitteln Unterlagen für die Durch-führung der amtlichen Über-wachung bereithalten. Durch Bekanntmachung im Bundesanzei-ger vom 16.September 1996 sind in Sachsen-Anhalt als zuständige Behörden die Lebensmittelüber-wachungsämter benannt wurden.

Auf Grund der spezifischen Beson-derheiten der Produktunterlagen (quantitative Zusammensetzung, Spezifikationen der Ausgangs-stoffe und Endprodukte, Sicher-heitsbewertung, Wirknachweise,

…) erscheint es notwendig, den Sachverständigen für kosmetische Mittel des LAV Sachsen-Anhalt zur Kontrolle dieser Unterlagen mit hinzuzuziehen.

In Sachsen-Anhalt sind zur Zeit etwa 30 Hersteller bzw

Inverkehrbringer von kosme-tischen Mitteln den Überwa-chungsbehörden bekannt. Hierzu gehören neben Herstellern von kosmetischen Mitteln mit Eigenmarken auch „reine“ Lohn-hersteller, Betriebe aus dem phar-mazeutischen Bereich, Wasch- und Reinigungsmittelhersteller und Betrieb aus dem Bereich der Nahrungsergänzungsmittel.

Im Berichtszeitraum wurde das LAV Sachsen-Anhalt zu 15 Betriebskontrollen bei Herstellern von kosmetischen Mitteln durch die Überwachungsämter mit einbezogen.

In den kontrollierten Betrieben sind generell Produktunterla-gen vorhanden, jedoch in sehr unterschiedlicher Qualität. Allen

Betrieben wurden Auflagen/

Hinweise erteilt, um die Produk-tunterlagen den gesetzlichen Anforderungen anzupassen.

Ein besonderes Problem für die Betriebe ist es, die Unterlagen entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Herstellungsbedingungen vor Ort zu pflegen.

Der qualitativ hochwertigen Anfor-derung bei der Erstellung der Pro-duktunterlagen an die Hersteller/

Inverkehrbringer sollte eine quali-tativ hochwertige Kontrolle durch die Überwachungsorgane entge-gengesetzt werden.

Tattoos und Permanent Make­up können gesundheitliche Risiken für den Verbraucher bergen. Im Gegensatz zu kosmetischen Mitteln werden die verwendeten Farbmittel nicht auf die Haut aufgetragen, sondern in die Haut eingebracht. Von hier aus können sie in den Orga-nismus gelangen und beim Stoffwechsel in andere, auch schädliche Verbindungen umgebaut werden. Zusätzlich spielen mangelnde Hygi-ene und allergische Reaktionen eine wichtige Rolle bei den Gesund-heitsgefahren, die im Zusammenhang mit Tätowierungen und der Anwendung von Permanent Make-up diskutiert werden. Auch andere unerwünschte Wirkungen können nicht ausgeschlossen werden. Prob-leme können ferner bei einer späteren Entfernung von Tätowierungen auftreten. Darauf verweist u.a. die aktualisierte Stellungnahme Nr.

019/2007 des BfR vom 22. März 2004.

In Deutschland unterliegen Tätowiermittel den Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs.

Eine Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel-Verordnung) wurde am 13. November 2008 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verabschiedet und trat am 1.Mai 2009 in Kraft. Damit gibt es in Deutschland erstmals ein Regelwerk, dass die Verwendung von Tätowiermitteln gesetzlich festlegt.

Unter diesem Aspekt wurden bereits im Jahr 2008 in Sachsen-Anhalt in Tattoo-Studios durch die Lebensmittelüberwachungsämter Proben entnommen und dem LAV Sachsen-Anhalt zur Untersuchung und Begutachtung vorgelegt. Die notwendigen Kennzeichnungselemente wie Chargennummer, Liste der Bestandteile, Mindesthaltbarkeitsda-tum bzw. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen fehlten oft. Zwei Proben waren mikrobiologisch durch Pseudmonas luteola und aerobe Sporenbildner auffällig. Eine Probe enthielt auf dem Herstelleretikett den Hinweis „Nicht für Tattoo“! Hinweise auf Grund der verwendeten Konservierungsmittel und von Schwermetallgehalten brauchten nicht ausgesprochen zu werden.

Warengruppe 85:

Spielwaren und Scherzartikel

Von 99 als Spielwaren erfassten