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untersuchten Proben waren 2 (9,5%) zu beanstanden

Zur Untersuchung kamen überwie-gend getrocknete Pilze sowie 2mal zubereitete Pilze als Beschwerde- bzw. Verdachtsprobe sowie eine Pilzkonserve als Vergleichsprobe.

Bei einer Verdachtsprobe von zubereiteten Champignons aus einer Gasstätte wurde der Ver-derb der Pilze sowohl sensorisch als auch mikrobiologisch nachge-wiesen. Die Probe wurde als zum Verzehr nicht geeignet beurteilt.

Im Gegensatz dazu konnte bei der

Nitratgehalte [mg/kg] in Spinaterzeug-Abb. 25

nissen; Untersuchungsergebnisse

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Anzahl der Proben

<500 501-1000 1001-1500 1501-2000 2001-2500 Nitratgehalt [mg/kg]

gemessene Cs 134/137-Radioaktivität der Pfifferlinge Abb. 26

Verteilung der Cs 134/137-Radioaktivität auf die Proben Abb. 27

0 3 12

29 180

3 8

24 2

38

1

15 12

227

171 166

39 173

80

0 50 100 150 200 250

Cs 137 [ßg/kg]

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

Proben

201 - 300 [Bq/kg]

101 - 200 [Bq/kg]

51 - 100 [Bq/kg]

26 -50 [Bq/Kg]

< 25 [Bq/kg]

Als hygienisch sensibel sind nach wie vor getrocknete Pilze zu bewerten. Die gesundheitli-che Gefahr ist durch Salmonellen und Bacillus cereus mit Ente-rotoxinbildungsvermögen ge- geben, wobei Bacillus cereus das hitzelabile Diarrhoe-Toxin und das hitzestabile Emetische Toxin bilden kann.

eingereichten Beschwerdeprobe und der dazugehörigen Konserve keine Abweichung festgestellt werden. Die Proben wurden als arteigen für Pilze in Konserven, die aus eingesalzener Rohware hergestellt werden, beurteilt.

Aus diesem Grund wurden die im Vorjahr begonnenen Untersuchun-gen von Trockenpilzen schwer-punktmäßig fortgesetzt. Es wurden 18 Proben getrockneter Pilze, überwiegend asiatischer Herkunft, untersucht. Entnommen wurden die Pilze sowohl in Restaurants als lose Ware, als auch im Handel (Großhandel, Einzelhandel, spe-zielle asiatische Handelseinrich-tungen). Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die mikrobiologische Beschaffenheit der Trockenpilze weitgehend gebessert. Salmonel-len konnten in keiner der Proben nachgewiesen werden. 13 der untersuchten Trockenpilze waren mikrobiologisch völlig unauffällig.

In 5 der untersuchten Proben wurde Bacillus cereus nachgewie-sen, davon in 3 Proben in einer Konzentration unter 15.000 KbE/g und ohne Enterotoxinbildungsver-mögen. Zwei der eingesendeten Pilzproben enthielten Bacillus cereus in einer Konzentration von 52.000 KbE/g bzw. einer geschätzten Konzentration von 3.000 KbE/g bei gleichzeitigem Nachweis des Diarrhoe-Toxins.

Beide Fertigpackungen der Pilze enthielten Zubereitungshinweise, die, konsequent eingehalten, nach bestimmungsgemäßen Verzehr eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr erwarten lassen. In beiden Fällen wurde empfohlen, den Hersteller bzw. Importeur von den Befunden in Kenntnis zu setzen.

Vier Proben von getrockneten Pilzen wurden vorsorglich auf eine unzulässige Behandlung mit Gam-mastrahlen untersucht, sowie eine Probe auf das allergene Schwefel-dioxid. In keinen der Fälle erfolgte eine derartige Behandlung.

Warengruppe 29:

Frischobst

Von untersuchten 273 Proben waren 12 (4,4%) zu beanstanden

Die eingereichten Obstproben wurden vorrangig auf Rück-stände von Pflanzenschutzmitteln überprüft. 115 Proben stammten aus Deutschland, wobei 66,1%

dieser Proben von Erzeugern aus Sachsen-Anhalt kamen. Weitere Hauptherkunftsländer der ein-gegangenen Obstproben waren Spanien mit 53 Proben und Italien mit 44 Proben.

9 Proben wiesen Rückstände über der jeweils gültigen Höchst-menge auf, hier fielen besonders Erdbeeren und Äpfel auf. 75,8%

(Vorjahr 67,6%) der Proben enthielten Mehrfachrückstände, wobei Weintrauben mit bis zu 11 Wirkstoffen, Äpfel mit bis zu 9 Wirkstoffen, Birnen und Erdbeeren mit bis zu 8 Wirkstoffen pro Probe besonders auffällig waren. Eine Litschiprobe war äußerlich stark verschimmelt und wurde daher beanstandet. Eine abgepackte Zitronen- und Orangenprobe aus dem ökologischen Landbau waren auf dem Etikett entsprechend gekennzeichnet, die Rückstands-untersuchung bestätigte die ökolo-gische Erzeugung. Die im Handel zusätzlich auf einem Schild neben der Ware angebrachte Kenn-zeichnung wies abweichend von der Originalkennzeichnung eine Oberflächenkonservierung der Zitrusfrüchte aus. Diese falsche Angabe auf dem Schild wurde beanstandet. Eine Apfelprobe war als „Öko-Apfel“ ausgelobt, enthielt jedoch verschiedene Insektizide und Fungizide, so dass hier eine Irreführung vorlag.

Warengruppe 30:

Obstprodukte

Von 158 untersuchten Proben waren 27 (17,1%) zu beanstanden.

Im Rahmen der Untersuchung von verzehrfertigem Obst, das

abgepackt im Handel angeboten wird, ergaben sich bei 9 von 48 insgesamt untersuchten Proben Beanstandungen. In 8 Fällen war die Kennzeichnung unvollständig oder unzutreffend.

Ein Obstsalat mit einer Keimzahl an Enterobakterien von 1 Million pro Gramm wurde als nachtei-lig beeinflußt beurteilt. Bei den nachgewiesenen Enterobakterien handelte es sich mit Pantoea agglomerans und Klebsiella oxy-toca um Mikroorganismen, die auch den Darm des Menschen besiedeln.

16 Smoothie-Proben wurden im Jahr 2008 untersucht. Die mik-robiologische Beschaffenheit der Proben gab keinen Anlass zur Beanstandung, ebenso die Ergebnisse der Untersuchung von 9 Proben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln.

Dem Bereich der Obstprodukte zuzurechnen ist eine neue Erzeugnisgruppe, die gemeinhin als „Smoothie“ bezeichnet wird.

Mit der häufig gewählten Ver-kehrsbezeichnung „Fruchtzube-reitung …“ handelt es sich um Erzeugnisse eigener Art, für die rechtliche Vorgaben nicht existieren.

Für Smoothies (engl.: „smooth“

= „fein, gleichmäßig, cremig“) werden vor allem Fruchtmark oder Fruchtpüree verarbeitet, denen meist noch Fruchtsäfte, zuweilen auch kleine Fruchtstü-cke zugesetzt werden.

Die Produkte werden oft als Ersatz für eine (oder mehrere) der empfohlenen Portionen Obst und Gemüse beworben. Der gesund-heitliche Wert der Smoothies ist nicht generell abzustreiten, doch sind mit der Verarbeitung der Früchte Verluste an Nährstof-fen und weiteren InhaltsstofNährstof-fen verbunden. Einen vollwertigen Ersatz für den Verzehr von Obst und Gemüse können sie daher nicht leisten.

Warengruppe 31:

Fruchtsäfte

Von 191 untersuchten Proben waren 23 (12,0%) zu beanstanden.

Die lose Inverkehrgabe von Fruchtsäften oder Fruchtnektaren erreicht bei weitem nicht die Aus-maße wie bei den Erfrischungsge-tränken, jedoch ist mit ähnlichen Problemen bei der mikrobiologi-schen Beschaffenheit sowie bei der Bezeichnung der Getränke zu rechnen.

8 Proben Fruchtsäfte oder –nek-tare, die lose in Verkehr gebracht wurden, gingen zur Untersuchung ein. Eine als „Bananensaft“

bezeichnete Probe mit der zusätz-lichen Angabe „Süßstoffe“ wurde als insgesamt irreführend gekenn-zeichnet beanstandet, da es sich weder um Bananensaft noch um ein süßstoffgesüßtes, sondern um ein zuckergesüßtes Getränk handelte. Die mikrobiologische Beschaffenheit dieser Proben gab in einem Fall Anlass zu einer Beanstandung.

4 Proben Fruchtsaft bzw. –nektar entsprachen auf Grund erhöhter Gehalte an Gärungsprodukten wie Milchsäure und Ethanol nicht der Verkehrsauffassung für diese Erzeugnisse.

Bei der Beurteilung von Frucht-säften rückte im Berichtszeitraum die Kontamination insbesondere von Apfelsäften mit Aluminium ins Zentrum des Interesses. Die EFSA hat in einer Stellungnahme für die lebenslange Aufnahme von Aluminium eine gesundheit-lich unbedenkgesundheit-liche wöchentgesundheit-liche Aufnahmemenge (TWI – tole-rable weekly intake) von 1 mg/

kg Körpergewicht festgesetzt.

Ursache der Kontamination von Fruchtsäften ist die Lagerung in unbeschichteten Alu-Tanks. Diese Verfahrensweise muss als nicht sachgemäß angesehen werden.

Erhöhte Aluminiumgehalte in Fruchtsäften von mehr als 8 mg/l sind technisch vermeidbar.

In 2 Proben Apfelsaft sowie 2 Quittennektaren sachsen-anhaltinischer Hersteller wurde

Aluminium in deutlich höheren Gehalten festgestellt und die Proben als inakzeptabel kontami-niert beanstandet.

Den weitaus größten Teil der Beanstandungen bilden wiederum Kennzeichnungsmängel der ver-schiedensten Art. So fehlte trotz reichlich Platz auf der Verpackung, einem 5 l-Bag-in-box-Karton, die Angabe der Verkehrsbezeichnung bei einem Apfelsaft. Ein süßstoff-gesüßter Fruchtnektar wies nur eine unvollständige Nennung der Süßstoffe auf. Mindesthaltbarkeits-datum, unvollständige Nährwert-kennzeichnung, Klassennamen, Lesbarkeit von Angaben waren bei den Beanstandungsgründen vertreten.

Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke Von 252 untersuchten Proben waren 55 (21,8%) zu beanstanden.

Die Untersuchung von alkohol-freien Erfrischungsgetränken aus Schankanlagen ist ein fester Bestandteil der Tätigkeit im Rahmen dieser Warengruppe.

Zur Untersuchung vorgelegt wurden 91 Proben Erfrischungs-getränke aus loser Abgabe. Das Untersuchungsspektrum bein-haltete neben der Erfassung des mikrobiologischen Status die bei alkoholfreien Erfrischungsgeträn-ken gängigen Zusatzstoffklassen, die Überprüfung vorhandener Nährwertangaben und sonstiger Auslobungen.

Von den 91 Proben waren 10 Proben zu beanstanden. Es handelte sich um folgende Bean-standungsgründe:

zum Verzehr nicht geeignet:

1 Probe

fehlende Kenntlichmachung

von Konservierungsstoffen oder Farbstoffen (§ 9 Abs. 1 ZZulV) : 8 Proben

fehlende Kenntlichmachung von

Süßstoffen (§ 9 Abs. 2 ZZulV):

1 Probe

fehlende Kenntlichmachung von

Koffein:

Trockenfrüchte wurden auf eine Kontamination mit Mykotoxi-nen untersucht. Bei einer Probe getrockneter Melonenkerne ergab die Untersuchung auf Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 eine Höchst-mengenüberschreitung gemäß Mykotoxin-Höchstmengenverord-nung. Die Untersuchung von 9 Proben Feigen ergab diesbezüg-lich keine Beanstandung.

Insgesamt 9 Proben Trocken-früchte wurden auf Ochratoxin A untersucht. Eine Höchstmengen-überschreitung wurde nicht fest-gestellt. Eine Probe Feigen, als Beschwerde eingereicht, wurde als zum Verzehr nicht geeignet beur-teilt, da sich der Beschwerdegrund Schwarzschimmel bestätigte.

Das als Verdachtsprobe entnom-mene Erzeugnis „Getrocknete Bocksdornfrüchte“ wurde wie die beiden in Verfolg dieser Probe eingereichten Proben als zum Verzehr nicht geeignet beanstan-det. Die Proben wiesen mit durch-schnittlich 12000 mg schweflige Säure/kg einen extrem überhöhten Gehalt an diesem Zusatzstoff auf.

Rosinen, die in einem Einzelhan-delsgeschäft selbst abgepackt für die Kunden zur Selbstbedienung angeboten wurden, waren ohne jegliche Kennzeichnung und daher nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu beanstanden.

Weitere Beanstandungen der Kennzeichnung betrafen fehlende Klassennamen, unvollständiges Mindesthaltbarkeitsdatum sowie unvollständige Nährwertangaben.

Als Verdachtsprobe eingereichte Schattenmorellen in einer Glas-konserve waren zu erheblichen Teilen braun verfärbt und fleckig, so dass eine Wertminderung vorlag.

2 Proben

sonstige

Beanstandungs-•

gründe:

1 Probe

Bei der Beanstandungsrate ist in den vergangenen Jahren ein leichter Abwärtstrend zu beo-bachten. Von der Art der Bean-standungen sind insbesondere die hinsichtlich der Kenntlich-machung von Zusatzstoffen wei-terhin dominierend.

Wie in der Vergangenheit traten auch bei den übrigen Planproben die meisten Mängel im Bereich der Kennzeichnung auf.

Mit dem Inkrafttreten der Verord-nung (EG) 1925/2006 vom 20.

Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstof-fen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln ist der Umfang der erforderlichen Nähr-wertangaben bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, neu geregelt.

Bei derartigen Erzeugnissen, zu denen auch viele Erfrischungsge-tränke gehören, ist die als „big eight“

bekannte, umfangreiche Nährwert-kennzeichnung (entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 2 Nährwert-Kenn-zeichnungsverordnung) erforder- lich. Darüber hinaus sind natürlich die ausgelobten Vitamine bzw.

Mineralstoffe zu deklarieren.

Bei 15 Proben Erfrischungs-getränken, denen Vitamine zugesetzt wurden, war die Nähr-wertkennzeichnung gegenüber

den Forderungen der Verordnung (EG) 1925/2006 unvollstän-dig. Die Proben wurden daher beanstandet.

Das Bemühen kleinerer Herstel-lerbetriebe um neue Produkte, in denen auch einheimische Frucht-arten verarbeitet werden, führt nicht selten zu kuriosen Aufma-chungen dieser Kreationen. Es ist jedenfalls zu hoffen, dass die Angabe „Fruchtwasser“ im Zuta-tenverzeichnis eines Fruchtgeträn-kes nicht der Wahrheit entspricht.

Wie diese unklare Angabe wurden weitere Auslobungen in der Etiket-tierung der Probe beanstandet.

Bei den im Rahmen der Bun-desweiten Überwachungsplanes 2007 untersuchten Erfrischungs-getränken mit Herkunft aus Osteuropa war eine hohe Bean-standungsrate festgestellt worden.

Derartige Erzeugnisse wurden daher im Jahr 2008 wiederum ange-fordert. Von insgesamt 19 Proben dieser Herkunft waren 12 Proben zu beanstanden. Hauptgründe für die Beanstandungen waren Kennzeichnungsmängel (Ver-kehrsbezeichnung, unvollständige Zutatenangaben, Mindesthaltbar-keitsdatum, ausschließlich fremd- sprachige Angaben, Nährwert-kennzeichnung), die nicht rechts-konforme Kenntlichmachung von Süßstoffen sowie die zur Irrefüh-rung geeignete Aufmachung einer Probe „… safthaltiges Getränk“

mit der Darstellung von Früchten, deren Saft nicht enthalten war.

Zwei Beschwerdeproben gingen zur Untersuchung ein. Es handelte sich um geöffnete Packungen von aromatisierten Mineralwasserge-tränken, die durch Geruchs- und Geschmacksabweichungen auf-fielen. In beiden Fällen war die Beschwerde berechtigt.

Warengruppe 33: Wein