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UMZUG VON AUSGESCHLOSSENEN UND PERSONEN, DIE DIE GEMEINSCHAFT

Im Dokument HUTET DIE HERDE GOTTES" (1. PETRUS 5:2) (Seite 196-200)

VERLASSEN HABEN

9. Erfa h ren die Ältesten, dass ein Ausgeschlossener oder jema nd, der die Gemeinschaft verlassen hat, weggezogen ist, senden sie der Versa mmlung, in deren Gebiet er dann woh nt oder wo er d ie Zusa mmenkünfte besucht, weder die Verkündigerberichtskar­

te der Versammlung (S-21) noch vertraul iche U nterlagen. Al l d ie­

se U nterlagen verbleiben in der Versa mmlung, wo der Gemein­

schaftsentzug beschlossen oder das Verlassen der Gemeinschaft festgestel lt wurde. Die Ältestenschaft a m neuen Woh nort der Per­

son sollte a ber mit einem kurzen Brief informiert werden, dass jema nd, der ausgeschlossen wurde oder die Gemeinschaft ver­

lassen hat, jetzt im Gebiet woh nt. Wenn mög l ich, sollte die Ad­

resse gena nnt werden. Meist besteht kein Anlass, nähere I nfor­

mationen zu dem Fa l l mitzuteilen. Besteht jedoch ein G rund zu besonderer Vorsicht, wird dieser den Ältesten der Versa mmlung, wo der Betreffende woh nt, erklärt. (Anweisungen zum U mzug von Personen, d ie des sexuellen Kindesmissbrauchs beschuld igt wur­

den, siehe Ka pitel 14, Absatz 26. Zur Zusa mmena rbeit von Ko­

mitees, wenn eine Person um Wiederaufnahme bittet, siehe Ka­

pitel 19, Absatz 13-16.)

KAPITEL 2 2 ,,HÜTET DIE HERDE GOTTES"

VERSAMMLUNGSABLAGE

10. Vertraulichkeit und Sicherheit: Die Ablage der Versammlung sollten an einem sicheren Ort unter Verschluss aufbewahrt wer­

den, am besten im Königreichssaal. Ein Dienstamtgehilfe, der vertretungsweise im Versammlungsdienstkomitee mitwirkt, darf keinen Zugang zu vertraulichen Aufzeichnungen wie dem Schrift­

verkehr zu Ernennungen und Streichungen von Ältesten und Dienstamtgehilfen oder zu Rechtskomiteeunterlagen haben. (Sie­

he 2:2.) Jeder Älteste kann auf Wunsch einen Schlüssel für die Ablage erhalten. Ist ein Königreichssaal besonders gefährdet, können die Unterlagen bei einem Ältesten zu Hause in einem ver­

schlossenen Schrank aufbewahrt werden, um unbefugten Zugang zu vermeiden. Das Versammlungsdienstkomitee legt fest, wie Auf­

zeichnungen der Versammlung und die vertrauliche Ablage im Katastrophenfall vor Schaden und Verlust geschützt werden kön­

nen. (Siehe 26:4.)

11. Ablagekategorien: Die Ablage sollte in folgende Kategorien un-terteilt werden (bei Bedarf können weitere hinzugefügt werden):

• Älteste und Dienstamtgehilfen

• Bericht über den Besuch des Kreisaufsehers

• Bewerbungen

• Einführungsschreiben

• Gebiet

• Königreichssaal

• Konten

• Vertrauliche Aufzeichnungen (verschlossene Briefumschläge)

12. Aufzeichnungen über Predigtdienst: Die Verkündigerberichts­

karten der Versammlung (S-21) sind Eigentum der Versammlung.

Jedes Zweigbüro gibt Hinweise zur Art der Aufzeichnung (elek­

tronisch oder in gedruckter Form). Geschieht es elektronisch, entscheidet die Ältestenschaft, ob sie das Formular des Zweig­

büros nutzt oder die gleichen Informationen im selben Format auf andere Weise darstellt. Die Aufzeichnungen der Versammlung über den Predigtdienst sollten mindestens 13 und höchstens 36 Tätigkeitsmonate umfassen (od Kap. 8 Abs. 30). Die Aufzeich­

nungen sind nach „Tätigen Verkündigern" und „Untätigen Ver­

kündigern" zu trennen. Die tätigen Verkündiger werden alphabe­

tisch geführt und sind geordnet nach (1) allgemeinen Pionieren, Sonderpionieren und Missionaren und (2) allen anderen Verkün­

digern (nach Predigtdienstgruppen). Zudem werden in drei Ver­

kündigerberichtskarten der Versammlung jeweils die monatlichen Gesamtzahlen (1) der allgemeinen Pioniere, Sonderpioniere und Missionare, (2) der Hilfspioniere und (3) aller anderen Verkündi­

ger eingetragen.

13. Der Predigtdienstbericht der Versammlung wird spätestens am 20. des Folgemonats an das Zweigbüro gesandt. Berichtet ein Verkündiger verspätet über seinen Predigtdienst, wird sein Be­

richt im nächsten Monat dem Versammlungsbericht hinzugefügt;

die „Anzahl der Berichtenden" wird entsprechend angepasst. Der Bericht eines Verkündigers wird auf der Verkündigerberichtskar­

te der Versammlung immer unter dem Monat erfasst, für den der Verkündiger berichtet. Dies geschieht unabhängig davon, wann der Bericht abgegeben oder dieser dem Versammlungsbericht hinzugefügt wird, der an das Zweigbüro gesandt wird. Berichtet ein Verkündiger verspätet über seinen Predigtdienst, gilt er des­

halb nicht als unregelmäßig.

14. Gestattet das Versammlungsdienstkomitee einem stark einge­

schränkten Verkündiger, in Einheiten von 15 Minuten über seinen Predigtdienst zu berichten, hält der Sekretär dies fest. Zeiten von weniger als einer Stunde überträgt er auf den nächsten Monat (od Kap. 8 Abs. 29). Addieren sich die Bruchteile zu einer vollen Stunde, übermittelt der Sekretär diese mit dem Versammlungs-KAPITEL 2 2 ,,HÜTET DIE HERDE GOTTES"

bericht. Haben Verkündiger Fragen zur Berichterstattung, kann man sie auf das Organisiert-Buch, Kapitel 8, Absatz 23 bis 29 hinweisen.

15. Mit den Berichten allgemeiner Pioniere wird genauso verfahren wie mit den Berichten anderer Verkündiger. Stundengutschriften für Pioniere sollten unter Bemerkungen auf dem Predigtdienst­

bericht (S-4) eingetragen und nicht in den Predigtdienstbericht der Versammlung an das Zweigbüro aufgenommen werden. (Für Hinweise zu Stundengutschriften für Pioniere, siehe Kapitel 9, Ab­

satz 11-13.) Sonderpioniere, Missionare und andere Sondervoll­

zeitdiener im Gebiet senden ihren Predigtdienstbericht direkt an das Zweigbüro. Daher werden ihre Berichte zwar nicht in den Ver­

sammlungsbericht aufgenommen, aber auf der Verkündigerbe­

richtskarte der Versammlung eingetragen.

16. Predigtdienstberichte werden nach dem Übertragen auf die Ver­

kündigerberichtskarten der Versammlung vernichtet. Für einen untätigen Verkündiger werden die Aufzeichnungen über den Pre­

digtdienst der letzten 12 Monate vor der Untätigkeit aufbewahrt.

Für einen Ausgeschlossenen oder jemand, der die Gemeinschaft verlassen hat, gilt dies ebenfalls; die Aufzeichnungen werden in dem verschlossenen Briefumschlag aufbewahrt.

17. Die Verkündigerberichtskarten der Versammlung werden zwar vom Sekretär aufbewahrt, sollten aber für die anderen Ältesten bei Bedarf einsehbar sein. (Siehe 7:2.6.)

18. Aufzeichnungen über Zusammenkunftsbesuch: Die Ältesten­

schaft entscheidet, ob der Bericht über den Besuch der Zu­

sammenkünfte (S-88) elektronisch oder in gedruckter Form aufbewahrt wird. Geschieht es elektronisch, entscheidet die Ältes­

tenschaft, ob sie das Formular des Zweigbüros nutzt oder die glei­

chen Informationen im selben Format auf andere Weise darstellt.

Nachdem der Bericht über den Zusammenkunftsbesuch (S-3) auf den Bericht über den Besuch der Zusammenkünfte übertragen worden ist, wird das Formular S-3 vernichtet. Die Aufzeichnungen

über den Besuch der Zusammenkünfte mit den Anwesendenzah­

len sollten mindestens 13 und höchstens 36 Monate umfassen.

19. Ernennungen und Streichungen von Ältesten und Dienst­

amtgehilfen:

Aufzeichnungen hierüber werden dauerhaft auf­

bewahrt, einschließlich zurückliegender Formulare S-2, Be­

stätigungsbriefe S-52 des Zweigbüros sowie Ernennungs- und Streichungsschreiben der Kreisaufseher. Zu jeder Streichung soll­

te auch eine kurze Begründung aufbewahrt werden. Solche Hin­

tergrundinformationen liefern dem Kreisaufseher Einzelheiten, die er künftig bei einer eventuell empfohlenen Wiederernennung des

Bruders benötigt.

20.

Bericht über den Besuch des Kreisaufsehers in einer Versamm­

lung

(S-303): Nur der letzte Bericht wird aufbewahrt.

21. Rechtskomiteeunterlagen und andere vertrauliche Berichte:

Nachdem sich Älteste eines Rechts-, Berufungs- oder Wieder­

aufnahmekomitees oder eines Komitees, das eine Erklärung zum Verlassen der Gemeinschaft prüft, mit dem Betreffenden ge­

troffen haben, verfassen sie einen kurzen Bericht darüber, was unternommen wurde, und unterzeichnen diesen. Befassen sich ein oder zwei Älteste mit dem Fehlverhalten einer Person, ver­

fahren sie genauso. Dieser Bericht wird unabhängig vom Ver­

fahrensausgang erstellt, zum Beispiel auch, wenn das Verfah­

ren mangels Beweisen eingestellt wurde. (Siehe 12:41, 42.) Er sollte nur die wesentlichen Fakten - keine persönlichen Mei­

nungen - enthalten und die endgültige Entscheidung über den Stand des Betreffenden in der Versammlung. Alle persönlichen Notizen werden dann vernichtet. Auf der Verkündigerberichts­

karte der Versammlung (S-21) werden keinerlei Angaben zu Ko­

miteeverfahren eingetragen.

22. Bei einem Gemeinschaftsentzug, einem Verlassen der Gemein­

schaft oder einer Wiederaufnahme achten die Ältesten, die sich damit befasst haben, sorgfältig darauf, nur die folgenden Unter­

lagen in den verschlossenen Briefumschlag zu legen:

KAPITEL 2 2 ,,HÜTET DIE HERDE GOTTES"

Im Dokument HUTET DIE HERDE GOTTES" (1. PETRUS 5:2) (Seite 196-200)