VERLASSEN HABEN
9. Erfa h ren die Ältesten, dass ein Ausgeschlossener oder jema nd, der die Gemeinschaft verlassen hat, weggezogen ist, senden sie der Versa mmlung, in deren Gebiet er dann woh nt oder wo er d ie Zusa mmenkünfte besucht, weder die Verkündigerberichtskar
te der Versammlung (S-21) noch vertraul iche U nterlagen. Al l d ie
se U nterlagen verbleiben in der Versa mmlung, wo der Gemein
schaftsentzug beschlossen oder das Verlassen der Gemeinschaft festgestel lt wurde. Die Ältestenschaft a m neuen Woh nort der Per
son sollte a ber mit einem kurzen Brief informiert werden, dass jema nd, der ausgeschlossen wurde oder die Gemeinschaft ver
lassen hat, jetzt im Gebiet woh nt. Wenn mög l ich, sollte die Ad
resse gena nnt werden. Meist besteht kein Anlass, nähere I nfor
mationen zu dem Fa l l mitzuteilen. Besteht jedoch ein G rund zu besonderer Vorsicht, wird dieser den Ältesten der Versa mmlung, wo der Betreffende woh nt, erklärt. (Anweisungen zum U mzug von Personen, d ie des sexuellen Kindesmissbrauchs beschuld igt wur
den, siehe Ka pitel 14, Absatz 26. Zur Zusa mmena rbeit von Ko
mitees, wenn eine Person um Wiederaufnahme bittet, siehe Ka
pitel 19, Absatz 13-16.)
KAPITEL 2 2 ,,HÜTET DIE HERDE GOTTES"
VERSAMMLUNGSABLAGE
10. Vertraulichkeit und Sicherheit: Die Ablage der Versammlung sollten an einem sicheren Ort unter Verschluss aufbewahrt wer
den, am besten im Königreichssaal. Ein Dienstamtgehilfe, der vertretungsweise im Versammlungsdienstkomitee mitwirkt, darf keinen Zugang zu vertraulichen Aufzeichnungen wie dem Schrift
verkehr zu Ernennungen und Streichungen von Ältesten und Dienstamtgehilfen oder zu Rechtskomiteeunterlagen haben. (Sie
he 2:2.) Jeder Älteste kann auf Wunsch einen Schlüssel für die Ablage erhalten. Ist ein Königreichssaal besonders gefährdet, können die Unterlagen bei einem Ältesten zu Hause in einem ver
schlossenen Schrank aufbewahrt werden, um unbefugten Zugang zu vermeiden. Das Versammlungsdienstkomitee legt fest, wie Auf
zeichnungen der Versammlung und die vertrauliche Ablage im Katastrophenfall vor Schaden und Verlust geschützt werden kön
nen. (Siehe 26:4.)
11. Ablagekategorien: Die Ablage sollte in folgende Kategorien un-terteilt werden (bei Bedarf können weitere hinzugefügt werden):
• Älteste und Dienstamtgehilfen
• Bericht über den Besuch des Kreisaufsehers
• Bewerbungen
• Einführungsschreiben
• Gebiet
• Königreichssaal
• Konten
• Vertrauliche Aufzeichnungen (verschlossene Briefumschläge)
12. Aufzeichnungen über Predigtdienst: Die Verkündigerberichts
karten der Versammlung (S-21) sind Eigentum der Versammlung.
Jedes Zweigbüro gibt Hinweise zur Art der Aufzeichnung (elek
tronisch oder in gedruckter Form). Geschieht es elektronisch, entscheidet die Ältestenschaft, ob sie das Formular des Zweig
büros nutzt oder die gleichen Informationen im selben Format auf andere Weise darstellt. Die Aufzeichnungen der Versammlung über den Predigtdienst sollten mindestens 13 und höchstens 36 Tätigkeitsmonate umfassen (od Kap. 8 Abs. 30). Die Aufzeich
nungen sind nach „Tätigen Verkündigern" und „Untätigen Ver
kündigern" zu trennen. Die tätigen Verkündiger werden alphabe
tisch geführt und sind geordnet nach (1) allgemeinen Pionieren, Sonderpionieren und Missionaren und (2) allen anderen Verkün
digern (nach Predigtdienstgruppen). Zudem werden in drei Ver
kündigerberichtskarten der Versammlung jeweils die monatlichen Gesamtzahlen (1) der allgemeinen Pioniere, Sonderpioniere und Missionare, (2) der Hilfspioniere und (3) aller anderen Verkündi
ger eingetragen.
13. Der Predigtdienstbericht der Versammlung wird spätestens am 20. des Folgemonats an das Zweigbüro gesandt. Berichtet ein Verkündiger verspätet über seinen Predigtdienst, wird sein Be
richt im nächsten Monat dem Versammlungsbericht hinzugefügt;
die „Anzahl der Berichtenden" wird entsprechend angepasst. Der Bericht eines Verkündigers wird auf der Verkündigerberichtskar
te der Versammlung immer unter dem Monat erfasst, für den der Verkündiger berichtet. Dies geschieht unabhängig davon, wann der Bericht abgegeben oder dieser dem Versammlungsbericht hinzugefügt wird, der an das Zweigbüro gesandt wird. Berichtet ein Verkündiger verspätet über seinen Predigtdienst, gilt er des
halb nicht als unregelmäßig.
14. Gestattet das Versammlungsdienstkomitee einem stark einge
schränkten Verkündiger, in Einheiten von 15 Minuten über seinen Predigtdienst zu berichten, hält der Sekretär dies fest. Zeiten von weniger als einer Stunde überträgt er auf den nächsten Monat (od Kap. 8 Abs. 29). Addieren sich die Bruchteile zu einer vollen Stunde, übermittelt der Sekretär diese mit dem Versammlungs-KAPITEL 2 2 ,,HÜTET DIE HERDE GOTTES"
bericht. Haben Verkündiger Fragen zur Berichterstattung, kann man sie auf das Organisiert-Buch, Kapitel 8, Absatz 23 bis 29 hinweisen.
15. Mit den Berichten allgemeiner Pioniere wird genauso verfahren wie mit den Berichten anderer Verkündiger. Stundengutschriften für Pioniere sollten unter Bemerkungen auf dem Predigtdienst
bericht (S-4) eingetragen und nicht in den Predigtdienstbericht der Versammlung an das Zweigbüro aufgenommen werden. (Für Hinweise zu Stundengutschriften für Pioniere, siehe Kapitel 9, Ab
satz 11-13.) Sonderpioniere, Missionare und andere Sondervoll
zeitdiener im Gebiet senden ihren Predigtdienstbericht direkt an das Zweigbüro. Daher werden ihre Berichte zwar nicht in den Ver
sammlungsbericht aufgenommen, aber auf der Verkündigerbe
richtskarte der Versammlung eingetragen.
16. Predigtdienstberichte werden nach dem Übertragen auf die Ver
kündigerberichtskarten der Versammlung vernichtet. Für einen untätigen Verkündiger werden die Aufzeichnungen über den Pre
digtdienst der letzten 12 Monate vor der Untätigkeit aufbewahrt.
Für einen Ausgeschlossenen oder jemand, der die Gemeinschaft verlassen hat, gilt dies ebenfalls; die Aufzeichnungen werden in dem verschlossenen Briefumschlag aufbewahrt.
17. Die Verkündigerberichtskarten der Versammlung werden zwar vom Sekretär aufbewahrt, sollten aber für die anderen Ältesten bei Bedarf einsehbar sein. (Siehe 7:2.6.)
18. Aufzeichnungen über Zusammenkunftsbesuch: Die Ältesten
schaft entscheidet, ob der Bericht über den Besuch der Zu
sammenkünfte (S-88) elektronisch oder in gedruckter Form aufbewahrt wird. Geschieht es elektronisch, entscheidet die Ältes
tenschaft, ob sie das Formular des Zweigbüros nutzt oder die glei
chen Informationen im selben Format auf andere Weise darstellt.
Nachdem der Bericht über den Zusammenkunftsbesuch (S-3) auf den Bericht über den Besuch der Zusammenkünfte übertragen worden ist, wird das Formular S-3 vernichtet. Die Aufzeichnungen
über den Besuch der Zusammenkünfte mit den Anwesendenzah
len sollten mindestens 13 und höchstens 36 Monate umfassen.
19. Ernennungen und Streichungen von Ältesten und Dienst
amtgehilfen:
Aufzeichnungen hierüber werden dauerhaft aufbewahrt, einschließlich zurückliegender Formulare S-2, Be
stätigungsbriefe S-52 des Zweigbüros sowie Ernennungs- und Streichungsschreiben der Kreisaufseher. Zu jeder Streichung soll
te auch eine kurze Begründung aufbewahrt werden. Solche Hin
tergrundinformationen liefern dem Kreisaufseher Einzelheiten, die er künftig bei einer eventuell empfohlenen Wiederernennung des
Bruders benötigt.
20.
Bericht über den Besuch des Kreisaufsehers in einer Versamm
lung
(S-303): Nur der letzte Bericht wird aufbewahrt.21. Rechtskomiteeunterlagen und andere vertrauliche Berichte:
Nachdem sich Älteste eines Rechts-, Berufungs- oder Wieder
aufnahmekomitees oder eines Komitees, das eine Erklärung zum Verlassen der Gemeinschaft prüft, mit dem Betreffenden ge
troffen haben, verfassen sie einen kurzen Bericht darüber, was unternommen wurde, und unterzeichnen diesen. Befassen sich ein oder zwei Älteste mit dem Fehlverhalten einer Person, ver
fahren sie genauso. Dieser Bericht wird unabhängig vom Ver
fahrensausgang erstellt, zum Beispiel auch, wenn das Verfah
ren mangels Beweisen eingestellt wurde. (Siehe 12:41, 42.) Er sollte nur die wesentlichen Fakten - keine persönlichen Mei
nungen - enthalten und die endgültige Entscheidung über den Stand des Betreffenden in der Versammlung. Alle persönlichen Notizen werden dann vernichtet. Auf der Verkündigerberichts
karte der Versammlung (S-21) werden keinerlei Angaben zu Ko
miteeverfahren eingetragen.
22. Bei einem Gemeinschaftsentzug, einem Verlassen der Gemein
schaft oder einer Wiederaufnahme achten die Ältesten, die sich damit befasst haben, sorgfältig darauf, nur die folgenden Unter
lagen in den verschlossenen Briefumschlag zu legen:
KAPITEL 2 2 ,,HÜTET DIE HERDE GOTTES"