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30. Eine Schadensmeldung (T0-5) muss für jeden Vorfall in einem Königreichssaal oder in einem Objekt, das für einen theokrati­

schen Anlass angemietet wurde, ausgefüllt werden, wenn (1) ein Sachschaden entstanden ist, der zu einem Anspruch auf finanzi­

elle Unterstützung führen könnte, (2) Gesundheitsschäden zur Krankenhauseinweisung geführt haben oder (3) Personenschä­

den zu einer medizinischen Behandlung führen, die über grund­

legende Erste-Hilfe-Maßnahmen hinausgeht. Auch bei Beina­

hevorfällen dieser Art muss eine Schadensmeldung (T0-5) ausgefüllt werden. Zudem müssen bei jedem Vorfall oder Bei­

nahevorfall die Anweisungen für die Schadensmeldung (TO-Si) beachtet werden. Die ausgefüllte Meldung über den Vorfall wird KAPITEL 2 1 ,,HÜTET DIE HERDE GOTTES"

dem Zweigbüro (Buchhaltung, Bereich Schadenshilfe) innerhalb von 72 Stunden gesandt. Im Katastrophenfall oder wenn rechtli­

che Schritte drohen, muss umgehend die Rechtsabteilung ange­

rufen werden.

31. Bei Sachschäden kann durch schnelles Handeln oft größerer Schaden vermieden werden. Bei Einbrüchen, Diebstahl, Brandstif­

tung oder anderen Fällen von Vandalismus muss unverzüglich An­

zeige erstattet werden. Es ist angebracht, die Lokale Planungs­

und Bauabteilung (LDC) um Hinweise zu bitten. Bei Schäden, die ohne Hilfe des LDC leicht repariert werden können, sind Ko­

pien von schriftlichen Kostenschätzungen für die Reparaturkos­

ten (oder in einem Notfall die Reparaturrechnung) ergänzend zur Schadensmeldung an die Buchhaltung (Schadenshilfe) im Zweig­

büro zu senden.

32. Die weltweite Schadenshilfe kommt für Sachschäden an König­

reichssälen auf, die zum Beispiel durch Naturkatastrophen, Feuer, Feuchtigkeitsschäden und Vandalismus verursacht wurden, sowie für Kosten zufolge von Unfällen mit Personenschäden auf dem Grundstück des Königreichssaals.

ZUSAMMENKUNFTSZEITEN

33. liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, wird die Leben­

und-Dienst-Zusammenkunft immer unter der Woche durchge­

führt, nicht zusammen mit dem öffentlichen Vortrag und dem Wachtturm-Studium am Wochenende. Kommen zu den Zusam­

menkünften am Wochenende zu viele Besucher in den Saal, ist zu erwägen - wenn dies zeitlich möglich ist -, zwei Zusammen­

künfte am Wochenende durchzuführen. Die Verkündiger können dann gemäß Predigtdienstgruppen auf die beiden Zusammen­

künfte aufgeteilt werden. Vielleicht kann der Vortragsredner in bei­

den Zusammenkünften den öffentlichen Vortrag halten und ge­

eignete Älteste leiten das Wachtturm-Studium. Kommt in einem Königreichssaal nur eine Versammlung zusammen, überlegen die

Ältesten, welche Zusammenkunftszeiten für die meisten Verkün­

diger passend sind. Sie legen der Versammlung ihre Empfeh­

lung vor, damit die Zeiten erörtert, gegebenenfalls geändert und (durch den Mehrheitsbeschluss der getauften Verkündiger) end­

gültig beschlossen werden können. Nutzt mehr als eine Versamm­

lung einen Saal, erörtern alle Ältestenschaften gemeinsam ihre bevorzugten Zeiten, bevor sie den Versammlungen ihre Empfeh­

lung unterbreiten (1. Kor. 10:24). Manche Versammlungen finden es vorteilhaft, Tag und Zeit der Zusammenkünfte jedes Jahr turn­

usmäßig zu wechseln. Wird gewechselt, sollte dies in der ersten Januarwoche geschehen. Änderungen werden der Dienstabtei­

lung über jw.org mitgeteilt; wo das nicht möglich ist, wird das Formular Informationen zum Königreichssaa/ (S-5) verwendet.

Gute Kommunikation und Zusammenarbeit tragen zum gegensei­

tigen Verständnis und zur Zufriedenheit aller bei. So wird der Ein­

druck vermieden, eine Versammlung habe immer Vorteile. Beim Besuch des Kreisaufsehers muss möglicherweise die Zusammen­

kunftszeit einer anderen Versammlung geändert werden. Daher ist ebenfalls gute Zusammenarbeit notwendig. Ein Schild sollte unter Beachtung örtlicher Vorschriften die aktuellen Zusammen­

kunftszeiten zeigen.

BEKANNTMACHUNGSTAFEL

34. Alles, was ausgehängt wird, muss vom Koordinator der Ältesten­

schaft genehmigt werden. Die Bekanntmachungstafel sollte nur über Versammlungsaktivitäten informieren und ordentlich ausse­

hen. Bekanntmachungen von Hochzeiten oder Geselligkeiten wer­

den nicht ausgehängt. Jede Versammlung, die den Saal nutzt, sollte eine eigene Bekanntmachungstafel haben.

ANRUFBEANTWORTER

35. Wenn möglich sollte ein Anrufbeantworter oder ein Sprachnach­

richtensystem genutzt werden. Die Dienstkomitees der Versamm-KAPITEL 2 1 ,,HÜTET DIE HERDE GOTTES"

lungen, die den Saal nutzen, genehmigen einen Ansagetext. Die­

ser beinhaltet die Königreichssaaladresse und wenn nötig eine kurze Wegbeschreibung sowie die Zusammenkunftszeiten. In der Zeit des Gedächtnismahls werden Tag, Uhrzeit und Ort für das Ge­

dächtnismahl ebenfalls angesagt. Für weitere Informationen soll­

te auf jw.org hingewiesen werden. Die Ansage sollte in den Spra­

chen aller Versammlungen und Gruppen, die den Königreichssaal nutzen, verfügbar sein.

INTERNETANSCHLUSS

36. Entscheiden die Ältestenschaften, dass ein Internetanschluss für die Versammlungen nützlich wäre und sie sich dies leisten kön­

nen, legen sie den Verkündigern eine Resolution darüber vor. Fol­

gendes sollte dabei beachtet werden:

(1) Der Internetzugang muss kennwortgeschützt sein.

(2) Nur Verkündiger in gutem Ruf erhalten Zugang.

(3) Das Kennwort wird nicht öffentlich bekannt gemacht.

Es wird jedem, dem die Nutzung erlaubt wurde, persönlich gegeben.

(4) Nutzt ein Verkündiger den Zugang im

Königreichssaal, um unpassende Websites aufzurufen, wird ihm der Zugang nicht mehr gestattet.

(5) Es ist vernünftig, das Kennwort von Zeit zu Zeit zu ändern.

(6) Gibt es im Königreichssaal einen Computer

mit Internetanschluss, sollten vernünftige Sicherheits­

maßnahmen ergriffen werden, wie zum Beispiel die im Erwachet! für August 2009 auf Seite 28 erwähnten.

Außerdem bieten Webbrowser verschiedene Sicherheits­

komponenten wie zum Beispiel Popup-Blocker, Privat­

sphäre-Einstellungen, benutzerdefinierte Sperrung und

Zertifikatsvalidierung von Websites. Die meisten Provider bieten auch erweiterte Schutzmaßnahmen an, die zum Beispiel gefälschte Websites sperren, Phishingversuche verhindern und Kinder- und Jugend­

schutzfunktionen aktivieren. Obwohl durch solche er­

weiterten Schutzmaßnahmen gewöhnlich zusätzliche monatliche Kosten anfallen, überwiegt im Allgemeinen der Nutzen diese Kosten.

VIDEOAUSRÜSTUNG

37. Eine solche Ausrüstung muss von den Verkündigern finanziert werden, die den Königreichssaal nutzen, es sei denn, es handelt sich um einen Neubau, eine größere Renovierung oder eine Ge­

bärdensprach-Versammlung. Empfehlen die Ältestenschaften den Einbau einer Videoausrüstung und sind sie der Meinung, die Ver­

sammlungen können die Kosten dafür tragen, sollten sie zuerst die Lokale Planungs- und Bauabteilung um Hinweise und Geneh­

migung bitten.

38. Folgende Richtlinien sollten beim Einbau von Videotechnik beach­

tet werden:

(1) Die Anlage soll so konzipiert sein, dass ein Video in kürzester Zeit gestartet werden kann. Bildschirme oder Leinwände sollen sich deshalb vorzugsweise nicht in der Mitte, sondern auf einer oder beiden Seiten der Bühne befinden. Der Redner sollte am Pult bleiben können, wenn ein Video abgespielt wird.

(2) Der digitale Jahrestext wird vor dem Anfangslied, nach dem Schlussgebet und während der Zusammen­

künfte immer dann angezeigt, wenn nichts anderes angezeigt wird. Damit erübrigt sich dann ein

herkömmlicher Jahrestext. In Königreichssälen mit einer Bildwiedergabe in der Mitte der Bühne ist es KAPITEL 2 1 ,,HÜTET DIE HERDE GOTTES"

aber besser, den Jahrestext wie bisher - ohne Bild­

material, auch nicht aus unseren Veröffentlichungen -a nzu bringen.

(3) Hat der Königreichssaal einen Internetanschluss, wird vorzugsweise eine Kabelverbindung zum Provider verwendet und der Computer oder das Medien­

wiedergabegerät im Königreichssaal per Kabel an das Internet angeschlossen. (Siehe 20:21.)

(4) Die Videotechnik sollte bei der Verstärkeranlage installiert sein. Der Bruder, der die Anlage bedient, startet das Video, wenn ihn der Bruder auf der Bühne dazu auffordert. Die Videotechnik soll normalerweise nicht von der Bühne aus bedient werden.

BIBLIOTHEK

39. Jeder Königreichssaal sollte Platz für eine Bibliothek bieten (od Kap. 7 Abs. 19). Veröffentlichungen für jede Sprachgruppe im Königreichssaal sollten darin aufgenommen werden. Ob es die Veröffentlichungen in gedruckter oder elektronischer Form (oder beidem) gibt, entscheiden die Ältestenschaften. Dabei sollte auf Verkündiger und Interessierte Rücksicht genommen werden, die keine elektronischen Geräte nutzen; insbesondere bevor man ent­

scheidet, gedruckte Veröffentlichungen zu entsorgen. Entscheidet man sich für eine elektronische Lösung, muss auch ein Drucker zur Verfügung stehen. Mindestens ein Bruder wird bestimmt, der dafür verantwortlich ist, die Bibliothek auf dem laufenden und in einem guten Zustand zu halten.

40. Entscheiden die Ältestenschaften gedruckte Veröffentlichungen zu entsorgen, achten sie darauf, historisch wertvolles Material nicht wegzuwerfen. Vielleicht möchte das Zweigbüro solche Ver­

öffentlichungen in seine Bibliothek oder in sein Geschichtsarchiv aufnehmen.

MONATLICHES PROGRAMM

Im Dokument HUTET DIE HERDE GOTTES" (1. PETRUS 5:2) (Seite 186-192)