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ERM ITTELN, OB ECHTE REU E VORLI EGT

Im Dokument HUTET DIE HERDE GOTTES" (1. PETRUS 5:2) (Seite 134-138)

6. In der Bibel werden im Griechischen zwei Verben im Zusammenhang mit Reue verwendet. Das erste betont eine geänderte Denkweise oder innere Einstellung. Das zweite hebt ein Gefühl des Bedau­

erns hervor. Reue schließt somit ein tiefes Bedauern über das be­

einträchtigte Verhältnis zu Jehova ein; Schuldgefühle wegen der Schmach, die auf den Namen Jehovas und sein Volk gebracht wur-KAPITEL 16 ,,HÜTET DIE HERDE GOTTES"

de; den aufrichtigen und starken Wunsch, wieder Jehovas Anerken­

nung zu erlangen. Auch wird die schlechte Handlungsweise von ganzem Herzen abgelehnt, als abstoßend empfunden und gehasst (Röm. 12:9). Früchte, ,,die der Reue entsprechen", müssen die reue­

volle Einstellung und die Aussage des Sünders, bereut zu haben, angemessen belegen (Luk. 3:8; it-2 S. 692-700).

7. Bei der Beurteilung von Reue geht es nicht einfach darum festzu­

stellen, ob der Missetäter schwach oder böse ist. Schwäche ist nicht gleichbedeutend mit Reue. Auch wird die Entscheidung des Rechts­

komitees nicht davon bestimmt, wie bekannt das Fehlverhalten ge­

worden ist. Das Komitee sucht nach eindeutigen Werken der Reue, die dem Fehlverhalten entsprechen (2. Kor. 7:10, 11). Das Komitee muss von Folgendem überzeugt sein: Der Sünder hat sich im Her­

zen geändert; er strengt sich sehr an, das Unrecht wiedergutzuma­

chen; er ist fest entschlossen, das Fehlverhalten nicht zu wiederho­

len. Er kann nur dann in der Versammlung bleiben, wenn echte Reue eindeutig erkennbar ist. Das trifft auch zu, wenn sich jemand erst­

malig vor einem Rechtskomitee verantworten muss.

8. Die Abweichung von Jehovas Gerechtigkeit kann unterschiedlich stark sein; daher muss logischerweise das Bedauern (die Reue) dem Grad der Abweichung entsprechen. Wurde der Betreffende von ei­

ner Situation überrascht und erlag deshalb einer momentanen Ver­

suchung? Oder hatte er sein Fehlverhalten geplant? War ihm die Schwere der Sünde nicht bewusst? Missachtete er bewusst Rat oder warnende Hinweise? Beging er das Fehlverhalten nur einmal oder gewohnheitsmäßig? Je häufiger jemand eine schwere Sünde be­

geht, umso deutlicher zeigt er natürlich, dass er bösen Menschen gleicht, ,,die Schädliches treiben" (Ps. 28:3).

9. Das Rechtskomitee ist sehr daran interessiert, die Versammlung rein zu halten. Es ist besonders vorsichtig, wenn der Missetäter eine schwere Sünde über längere Zeit geheim gehalten hat. Dann mag der Betreffende während der Verhandlung keine ausreichende Reue zeigen können und muss ausgeschlossen werden. Das gibt ihm Zeit, seine Reue zu beweisen. Es kann auch sein, dass der Betreffende schon mehrfach vor einem Rechtskomitee stand. Jedes Mal schien

e r reumütig zu sein und wurde zurechtgewiesen. Jetzt hat e r wie­

der gesündigt. Das Rechtskomitee muss daher überprüfen, ob das Gesamtbild seines Lebens beweist, dass er „Frucht" hervorbringt, ,,die der Reue entspricht" (Mat. 3:8).

10. Es folgen einige Anzeichen für Reue. Allerdings darf nicht nur eines davon berücksichtigt werden, um die Reue des Sünders festzustel­

len:

(1) Legte er von sich aus ein Geständnis ab oder musste er von anderen beschuldigt werden? Einige zögern zu reden, weil sie sich sehr schämen oder es ihnen schwerfällt, sich auszudrücken.

(2) Ist der Betreffende ehrlich? (Apg. 5:1-10). Beantwortet er Fragen offen? Arbeitet er gut mit dem Rechtskomitee zu­

sammen? Das Rechtskomitee muss besonders vorsichtig sein, wenn er sich der Heuchelei schuldig gemacht, gelo­

gen oder bewusst getäuscht hat.

(3) Hat er sich an Jehova gewandt und ihn um Vergebung gebeten? Dabei muss bedacht werden, dass es einigen Sündern schwerfällt zu beten, obwohl sie reumütig sind (Jak. 5:14).

(4) Was hat er unternommen, um sein Verhältnis zu Jehova und zu anderen wiederherzustellen, die er durch seine Handlungsweise verletzt hat? Hat er Wiedergutmachung geleistet oder erklärt, dazu bereit zu sein? Hat er sich bei denen entschuldigt, die durch seine Sünde geschädigt wurden, und sie um Vergebung gebeten?

(5) Hat er im Fall von Ehebruch diesen dem unschuldigen Ehepartner gestanden und ihn um Vergebung gebeten?

(w73 1. 9. S. 544).

Es liegt bei dem unschuldigen Ehepartner, den Ehebruch zu vergeben. Der Schuldige kann nicht als reumütig an­

gesehen werden, wenn er sich weigert, den Unschuldigen zu informieren und ihm zu ermöglichen, den Ehebruch zu KAPITEL 16 ,,HÜTET DIE HERDE GOTTES"

vergeben. Will der Missetäter dem unschuldigen Ehepart­

ner seine Tat nicht bekennen und nicht um Vergebung bitten, weil er befürchtet, dieser würde gewalttätig wer­

den, oder aus irgendeinem anderen Grund, nehmen die Ältesten zunächst mit der Dienstabteilung Kontakt auf.

(6) Bedauert er von Herzen, sein Verhältnis zu Jehova be­

einträchtigt zu haben, und zeigt er dies? (Ps. 32:3-5;

51:1-4).

(7) Ist er im Sinn Gottes traurig oder zeigt er die Traurigkeit der Welt? (2. Kor. 7:8-11). Ist er vor allem darüber traurig, Jehova verletzt und ihm Schmach bereitet zu haben?

Oder bedauert er vor allem, dass er Angehörige und Freunde enttäuscht hat und er selbst in einem schlechten Licht dasteht? (Esra 10:1; Luk. 22:59-62). Jeder Mensch empfindet anders und geht mit seinen Gefühlen anders um. Tränen weisen nicht unbedingt auf echte Reue hin;

ebenso weist das Fehlen starker Gefühlsäußerungen nicht unbedingt auf mangelnde Reue hin (1. Mo. 25:29-34;

27:34).

(8) übernimmt er Verantwortung für seine Fehler? Oder ver­

harmlost oder rechtfertigt er seine schlechte Handlungs­

weise? (1. Sam. 15:24; 2. Sam. 12:13).

(9) Erkennt er, dass kleinere Sünden vielleicht zu dem Fehl­

verhalten geführt haben, und ist er entschlossen, bereits solche zu meiden?

11. Jeder Fall ist anders. Das Rechtskomitee berücksichtigt daher die Besonderheiten des Einzelfalls. Eventuell ist ein Missetäter das Op­

fer von Misshandlung oder sexuellem Missbrauch. I rgendwelche mil­

dernden Umstände, die das Rechtskomitee erkennt, entschuldigen zwar nicht das Fehlverhalten, helfen ihm aber, den Missetäter bes­

ser zu verstehen.

12. Das Gleiche trifft auf einen Missetäter zu, der emotionale oder psy­

chische Probleme hat. (Siehe 15:17.) Die Versammlung kann über

ein Fehlverhalten aber nicht hinwegsehen, wenn der Betreffende sei­

nen Alltag selbstständig regeln kann und er allgemein als jemand gilt, der für seine Entscheidungen und Handlungen verantwortlich ist. Das Rechtskomitee sollte aber rücksichtsvoll und geduldig mit ihm umgehen und bei der Bewertung seiner Reue bewusst umsich­

tig vorgehen. Vielleicht stellt es aber fest, dass der Geisteszustand des Betreffenden stark beeinträchtigt ist; andere betrachten ihn da­

her allgemein nicht als jemand, der für sein Tun verantwortlich ist.

Eventuell schlägt das Rechtskomitee dann der Ältestenschaft vor, keine Maßnahmen zu ergreifen, und erklärt die Gründe dafür.

Im Dokument HUTET DIE HERDE GOTTES" (1. PETRUS 5:2) (Seite 134-138)