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Tetrachlorethen (TCE)-Messungen im Wohnumfeld von Chemischreinigungen Nach der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten

orga-nischen Verbindungen (2. BImSchV) in der zuletzt geänderten Fassung vom 21. August 2001 sind nach § 15 u. a. folgende allgemeine Anforderungen von TCE-Reinigungsanlagen einzuhalten:

Die Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Übertritt von Halogenkohlenwasser-stoffen

1. in einen dem Aufenthalt von Menschen dienenden betriebsfremden Raum oder 2. in einen angrenzenden Betrieb, in dem Lebensmittel im Sinne des § 1 des

Lebens-mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge-bracht, verzehrt oder gelagert werden,

nach dem Stand der Technik begrenzt ist.

Wird in einem der vorgenannten Bereiche eine Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen von mehr als 0,1 mg/m³, ermittelt als Mittelwert über einen Zeitraum von 7 Tagen, festge-stellt, die auf den Betrieb einer benachbarten Anlage zurückzuführen ist, hat der Betrei-ber dieser Anlage innerhalb von sechs Monaten Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass eine Raumluftkonzentration von 0,1 mg/m³ nicht überschritten wird.

Aufgrund einer aktuellen Anfrage durch das Gesundheitsamt Bremen und nach einer Aktenrecherche im Gewerbeaufsichtsamt Bremen wurden im Stadtgebiet Bremen insge-samt 24 Chemischreinigungen aufgesucht. Dabei wurde festgestellt, dass zur Zeit 16 Reinigungsbetriebe mit TCE - Anlagen im Stadtgebiet betrieben werden.

Die räumliche Lage der 16 TCE-Anlagen stellt sich wie folgt dar:

Anzahl der

Anlagen Standort: angrenzende

Betreiberwohnung angrenzende Privatwohnung 5 in Ladenzeile oder

Center

-

-2 in eigener Halle

-

-3 in Wohn- und

Geschäftshaus

X

-6 in Wohn- und

Geschäftshaus

- X

Im Bereich der TCE-Anlagen mit angrenzenden Privatwohnungen wurden die Anlieger vom Gesundheitsamt angeschrieben und über die Bereitschaft zur Durchführung einer TCE - Raumluftmessung befragt.

Bisher konnten in 7 Privatwohnungen TCE-Kontrollmessungen durchgeführt werden. Da-bei wurde der Vorsorgewert in 3 Fällen geringfügig überschritten.

Die Betreiber der Anlagen, die diese Grenzwertüberschreitungen auslösten, wurden vom Gewerbeaufsichtsamt Bremen aufgefordert Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass eine Raumluftkonzentration von 0,1 mg/m³ nicht überschritten wird.

Eine Anlage wurde daraufhin stillgelegt, eine weitere gegen Kohlenwasserstofflösemittel-Technik ausgetauscht. Aufgrund der geringen Verdunstung von Kohlenwasserstofflöse-mittel (KWL) und anzunehmender geringer Diffusion wird eingeschätzt, dass im Regelfall kein spezieller Diffusionsschutz zur Nachbarschaft notwendig ist. Diese Anlagen unterlie-gen nicht den Vorschriften der 2. BImSchV .

Die dritte Anlage wurde umfassend gewartet bzw. technisch verändert. Hier wird im Juni 2004 noch eine TCE-Nachmessung durchgeführt.

Ansprechpartner: Herr Bork; Gewerbeaufsichtsamt Bremen

Lösemittelverordnung (31. BImSchV) – Stand der Umsetzung in Bremerhaven

Nicht genehmigungsbedürftige Altanlagen (Anlagenbestand vor dem 25. August 2001) nach dieser Verordnung waren dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde bis zum 25. August 2003 anzuzeigen. Entsprechend dieser Anzeigeverpflichtung und dem bekannten Stand der genehmigungsbedürftigen Altanlagen ergibt sich folgender Gesamt-anlagenbestand:

Anlagen mit Lösemittelemissionen in Bremerhaven

nicht genehmigungs-bedürftig

genehmigungs-bedürftig

3.1 Anlagen zur Textilreinigung 1

5.1 Anlagen zur Reparaturlackierung von

Fahrzeugen 10

8.1 Anlagen zum Beschichten von

Schiffen 5

8.1 Anlagen zum Beschichten sonstiger

Metall- oder Kunststoffoberflächen 1

16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen

1

Die Betreiber der Altanlagen haben wahlweise folgende Möglichkeiten zur Reduzierung der Lösemittelemissionen:

· Einhaltung der Emissionswerte nach Anhang III (Übergangsfrist: 31. Oktober 2007),

· Aufstellung spezieller Reduzierungspläne nach Anhang IV B (Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde bis 31. Oktober 2004),

· Vereinfachter Nachweis nach Anhang IV C (auch hier gilt die Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde bis 31. Oktober 2004).

Es bleibt abzuwarten, welche der vorgenannten Möglichkeiten zur Reduzierung der Lö-semittelemissionen die Betreiber der Altanlagen wählen.

Ansprechpartner Herr Hencken; Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaven

Arbeitsschwerpunkt:

Emissionsproblematik von Holzfeuerungsanlagen in holzverarbeitenden Betrieben

Im Rahmen des Arbeitschwerpunktes „Emissionsproblematik von Holzfeuerungsanlagen in holzverarbeitenden Betrieben“ wurde durch das Gewerbeaufsichtsamt Bremen ein Be-arbeitungsbogen entwickelt, der es den zuständigen MitarbeiterInnen des Gewerbeauf-sichtsamtes Bremen vor Ort leichter als bisher ermöglichen soll, die Emissionsproblema-tik zu erkennen und dem Betreiber der Anlage Vorschläge zur Optimierung zu machen.

Im Vorfeld wurden Gespräche mit den zuständigen MitarbeiterInnen geführt, um die Probleme, die in der Vergangenheit auftraten, zu ermitteln. Erfahrungsgemäß sind diese sehr vielschichtig und umfassen u.a. ungeeignete Brennstoffe, ungeeignete Feuerungs-anlagen, schlechte Einstellungen, falsche Ableitbedingungen usw..

Auch wurden Gespräche mit der zuständigen Handwerkskammer Bremen, der Tischler-innung Bremen und der SchornsteinfegerTischler-innung Bremen geführt. Von der Schornsteinfe-gerinnung Düsseldorf wurde eine „Arbeitshilfe für den Schornsteinfeger“ zur Verfügung gestellt. Die Arbeitshilfe behandelt insbesondere Nachbarschaftsbeschwerden über Feu-erstätten für feste Brennstoffe .

Des Weiteren wurden die „Ersten Bremer Holzfeuerungstage“ und die Hausmesse einer Ofenbaufirma besucht. Auch das Internet hat sich als hilfreich erwiesen.

Nach Erstellung des Bogens wurde dieser aufgrund von vorliegenden Beschwerden als auch ohne Veranlassung von außen „erprobt“. Insgesamt wurden 19 Anlagen überprüft.

Der Bogen wurde, aufgrund der vor Ort gemachten Erfahrungen, noch leicht modifiziert.

In einem Fall wurde eine Pizzeria, die einen Holzofen betreibt, überprüft. Dies weicht vom Thema „Emissionsproblematik bei Feuerungsanlagen in holzverarbeitenden Betrieben“

ab. Bei der Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass der Bogen auch für diese Art von Feuerungsanlagen eingesetzt werden kann, da die Problematik vergleichbar ist.

Im Übrigen wurden ausschließlich Feuerungsanlagen von holzverarbeitenden Betrieben untersucht.

Für die Möbel- und Fensterherstellung werden in der Regel Hölzer mit einer Restfeuchte von weniger als 15% verarbeitet. Hölzer mit größerer Restfeuchte werden vermutlich ü-berwiegend im privaten Bereich anzutreffen sein.

Unter anderem wird aus diesem Grund der Einsatz des Bearbeitungsbogens auch für privat betriebene Feuerungsanlagen als sinnvoll angesehen.

Zu den vorgefundenen Mängeln lässt sich feststellen, dass in sechs Fällen die Schorn-steinfegerbescheinigung und der letzte Messbericht nicht vorgelegt werden konnten. Aus der Schornsteinfegerbescheinigung und aus dem Messbericht sind die unterschiedlichs-ten Mängel ersichtlich. In einem Fall fehlte die Hersteller-Bescheinigung, aus der hervor-geht, dass die Feuerungsanlage für die vorgefundene Betriebsweise geeignet ist. Teil-weise wurden Holzproben mit in die Dienststelle genommen, um die Restfeuchte mittels eines Messgerätes festzustellen.

Die Ergebnisse der Überprüfung sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

Probe Holzart Messwert Holztemperatur in °C

(Messgerät: GANN Elektronik-Feuchtemesser Typ: Hydromette H 35) * siehe Kommentar Feldhaus zu § 3 Abs. 3 1. BImSchV

Es lässt sich feststellen, dass die Gründe von Beschwerden aus der Nachbarschaft der Betriebe, wie schon oben erwähnt, vielfältig sind und sich der Bogen als hilfreich bei der Bearbeitung von Beschwerden erwiesen hat.

Ansprechpartner: Herr Rotter; Gewerbeaufsichtsamt Bremen

3.4.4 Lärm, Erschütterungen

Lärmbelästigung durch Lebensmittelsupermärkte bei Warenanlieferung,