• Keine Ergebnisse gefunden

Arbeitsschutzverordnung für Winterbaustellen

Winterbauverordnung

Wie jedes Jahr in der Winterzeit wurde auch im Winter 2003/2004 auf die Einhaltung der Anforderungen der „Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbei-ten im Freien in der Zeit vom 01. November bis 31. März“ - kurz „Winterbauverordnung“

genannt - geachtet.

Nach der Winterbauverordnung muss der Arbeitgeber entweder den Arbeitplatz winterfest herrichten oder aber den Arbeitnehmern geeignete Schutzkleidung zur Verfügung stellen.

Die Schutzziele und die Bekleidungsstücke sind angesprochen, ebenso die Pflicht, die Schutzkleidung zu erneuern oder auszutauschen, wenn durch sie der Schutzzweck nicht mehr erfüllt wird. Konkrete Anforderungen an die Schutzkleidung ergeben sich aus der

„Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlicher Schutzausrüstung (8.GSGV)“

und der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönli-cher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung)“

In der 8. GSGV wird gefordert, dass persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz vor Witterungseinflüssen (z.B. Kälte), die weder außergewöhnlich noch extrem sind, zwar mit der CE-Kennzeichnung versehen sein müssen, jedoch keiner Baumusterprüfung bedür-fen.

Was hin- und wieder vergessen wird, ist die Forderung der PSA - Benutzungsverordnung, dass persönliche Schutzausrüstung grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt ist. Erfordern bestimmte Umstände, dass eine PSA durch verschiedene Be-schäftigte benutzt werden müssen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass keine Ge-sundheitsgefahren oder hygienische Probleme auftreten. Ein Beispiel dafür wäre z.B. die Überlassung von Gummistiefeln mit der Gefahr einer Fußpilzübertragung. Insgesamt muss beachtet werden, dass gerade bei der Winterbekleidung die Entwicklung von Kei-men durch Feuchtigkeit und Wärme begünstigt wird.

Nach den Angaben der Hersteller von Winterschutzbekleidung ist zumindest die Jacke atmungsaktiv. Bei Arbeiten, bei denen vermehrt körperliche Aktivitäten zu erwarten sind, ist aber der alleinige Einsatz von atmungsaktiver Oberbekleidung nicht ausreichend.

Nach Ansicht von Fachleuten ist die Kombination aus dieser Oberbekleidung und der sog. Funktionsunterwäsche wichtig. Diese Funktionsunterwäsche ist im Gegensatz zur normalen Baumwollunterwäsche in der Lage, die Körperfeuchtigkeit in Richtung Oberbe-kleidung zu transportieren. Diese gibt sie dann endgültig an die Außenluft ab. Baumwoll-unterwäsche, wie sie normalerweise getragen wird, speichert die Feuchtigkeit hauptsäch-lich und gibt sie nur geringfügig an die Oberbekleidung weiter. In Ruhezeiten entsteht da-durch eine zusätzliche Verdunstungskälte und der Betroffene friert dada-durch mehr als not-wendig.

Vielleicht sind auch diese physikalischen Einwirkungen der Grund dafür, dass nach wie vor, die ganz private „persönliche Schutzausrüstung“ getragen wird: Baumwollene Unter-wäsche mit baumwollener Oberbekleidung, die dazu wirklich persönlich ist, d.h. privat be-sorgt und gereinigt wird. Verwechselungen sind so ausgeschlossen und man fühlt sich darin wohl.

Da nach dem Arbeitsschutzgesetz bei der Arbeitsplatzbeurteilung durch den Arbeitgeber auch physikalische Einwirkungen zu berücksichtigen sind, ist dieser zumindest aus Sicht dieses Gesetzes seinen Pflichten nachgekommen, wenn er diese Beschäftigten gewäh-ren lässt.

Die Gewerbeaufsicht schreitet daher auch nur dann ein, wenn an kalten Tagen überhaupt nichts zusätzlich Schützendes getragen wird. Auch wenn in der PSA-Benutzungs-verordnung keine Vorschrift enthalten ist, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die PSA wirklich benutzt wird, greift das Arbeitsschutzgesetz, das im § 15 „Pflichten der Beschäftigten“ vom Beschäftigten verlangt, die ihm zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

Übersicht 5: (Zeitraum 01.11.2003 bis 31.03.2004)

Gewerbezweig Beaufsichtigte

Baustellen Besichtigungen

insgesamt Geahndete Verstöße

Bauhauptgewerbe 50 48 2

Zimmerei- und

Dachdeckerei 5 5 1

Ausbau- und

Hilfsgewerbe 17 17 0

Insgesamt 43 70 3

Ansprechpartner: Herr Rehbach; Gewerbeaufsichtsamt Bremen

Herr Engelmann; Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaven

3.1.2 Überwachungsbedürftige Anlagen Betriebssicherheitsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung - Umsetzung durch Aufklärung

Die Betriebssicherheitsverordnung trat bis auf den Abschnitt 3 am 03.10.2002 in Kraft.

Der Abschnitt 3 „Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen“ folgte am 01.01.2003. Stand bisher das technische Arbeitsmittel oder das Arbeitsverfahren im Mit-telpunkt, ist es jetzt die Benutzung , die einer umfangreichen ganzheitlichen Betrachtung unterzogen werden muss. Dazu ist es erforderlich, dass die Arbeitgeber ihre Denkweise ändern, und eine Risikobewertung für den Einsatz von Arbeitsmitteln durchführen. Das Ziel der Gewerbeaufsicht war daher, die Arbeitgeber hierbei zu unterstützen. Um mit ei-nem vertretbaren Aufwand eine zügige inhaltliche Verbreitung der Betriebssicherheits-verordnung zu erreichen, sollten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit als Multiplikatoren genutzt werden. Daher führte das Gewerbeaufsichtsamt in Zusammenarbeit mit Verbän-den und Arbeitskreisen Informationsveranstaltungen der Fachkräfte durch.

Gleichzeitig wurde die Betriebssicherheitsverordnung in einigen größeren Betrieben wie Instandsetzungsbetriebe, Druckereien, Theatern und Baugewerbe in speziellen Semina-ren von der Gewerbeaufsicht vorgestellt. Auf diese Weise gelang es, den Informations-bedarf vor Ort kennen zu lernen und eine praxisnahe Erörterung in den Mittelpunkt der Schulung zu positionieren.

Dabei stellte sich heraus, dass das Wissen über das Europarecht - speziell die Maschi-nenrichtlinie - Lücken aufweist. Daher wurde hierauf ein besonderer Schwerpunkt bei den Vortragsveranstaltungen gelegt.

Die Erfahrungen aus den verschiedenen Schulungen werden in einer Handlungsanlei-tung für Arbeitgeber berücksichtigt, die Anfang 2004 von der Gewerbeaufsicht des Lan-des Bremen herausgegeben wird.

Eine interessante Erfahrung war, dass zahlreiche Teilnehmer der Schulungen die Power-Point-Präsentation erhalten wollten. Diese Präsentation als auch weiteres Informations-material wurde Ihnen mithilfe der „elektronischen Post“ zugesandt. Durch die Nutzung dieser Technologie lässt sich der Arbeitsschutz wirkungsvoll und kostengünstig zugäng-lich machen.

Ansprechpartner: Frau Vogel; Gewerbeaufsichtsamt Bremen

3.1.3 Anlagensicherheit