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Arbeitsschwerpunkt: „Heben und Tragen - Umsetzung der Lastenhand- Lastenhand-habungsverordnung“ im Nahrungsmittelgewerbe

Der Arbeitsschwerpunkt gliedert sich in zwei Verfahrensschritte:

1. Im ersten Schritt wurden 20 ausgewählte Betriebe mit jeweils mehr als 50 Arbeitneh-mern in einem Anschreiben aufgefordert, eigenständig und gemeinsam mit dem Ver-antwortlichen für den Arbeitsschutz eine Überprüfung entsprechend der Lastenhand-habungsverordnung durchzuführen. Hierfür wurde den Betrieben eine sechsmonatige Bearbeitungsfrist eingeräumt.

2. Im zweiten Schritt wurde in zwölf der ausgewählten 20 Betrieben eine Vor-Ort-Prüfung durchgeführt.

Mit Ausnahme eines Betriebes hatten alle Arbeitgeber eine qualifizierte Bewertung nach dem orientierenden Bewertungsverfahren der Leitmerkmalmethode durchgeführt.

Ein Großbetrieb lehnte zunächst die Erhebung mit der Begründung ab, dass das betrieb-liche Personal soweit reduziert worden sei, dass eine eigene Erhebung nicht möglich ist, und bat den Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamtes Bremen, diese selbst durchzufüh-ren. Nach eingehender Erörterung der Rechtslage und nach Androhung einer Anordnung erklärte sich der Betrieb bereit, die Erhebung innerhalb einer Frist von zwei Monaten durchzuführen.

Die Vor-Ort-Überprüfung in den Betrieben ergab folgendes Ergebnis:

· In nur einem Fall brauchten keine Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation getroffen werden.

· In allen anderen Fällen waren Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation er-forderlich. Diese Maßnahmen wurden von den Betrieben so aufgeteilt, dass sie ent-weder sofort oder im Laufe des Berichtsjahres abgearbeitet werden konnten oder in einen Maßnahmenkatalog aufgenommen wurden, wenn eine Umstrukturierung der Arbeitsfolge erforderlich war.

Der Arbeitsschwerpunkt hat gezeigt, dass auch in größeren Betrieben die Umsetzung der Lastenhandhabungsverordnung bisher noch nicht in vollem Umfang vollzogen worden ist.

Bei zukünftigen Betriebsüberprüfungen werden die Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht ver-stärkt auf die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften achten.

Ansprechpartner: Herr Hockmann; Gewerbeaufsichtsamt Bremen

Arbeitsschwerpunkt: Lastenhandhabungsverordnung im Einzelhandel

Nach den Statistiken der Berufsgenossenschaften gehen ca. 160 Mio. Arbeitsunfähig-keitstage pro Jahr in Deutschland auf Muskel- und Skelett-Erkrankungen zurück. Band-scheibenschäden mit ihren Folgeerscheinungen im Rücken und in den Beinen sind heute sehr verbreitet. Diese Rückenerkrankungen verursachen Schmerzen und schränken die Beweglichkeit und Vitalität des Menschen stark ein. Sie führen zu langen Arbeitsabwe-senheiten und gehören heute zu den Hauptursachen der Frühinvalidität. Durch langan-dauerndes oder häufiges Aufbringen hoher Körperkräfte kann auch eine Überbelastung des Herz-Kreislauf-Systems eintreten.

In Einzelhandelsgeschäften stehen der Umschlag und Transport von Waren im Mittel-punkt der Tätigkeit. Gefährdungen für die Beschäftigten in diesen Unternehmen können sich im Hinblick auf die Arbeitsstätte insbesondere durch die Einschränkung der Bewe-gungsfläche und ungünstige Haltung ergeben. Wegen unterschiedlich dimensionierter Warenpakete ist eine Automatisierung dieser Vorgänge nicht realisierbar. Somit werden im Einzelhandel nach wie vor zum Teil große Lasten manuell bewegt, woraus physische Belastungen der Beschäftigten resultieren.

Zur Einschätzung der in Einzelhandelsgeschäften auftretenden Gefährdungen waren Untersuchungen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten mit der Leitmerkmalmethode durchzuführen, Gestaltungsmaßnahmen abzuleiten und in den Unternehmen durch Information sowie Beratung zur Umsetzung zu bringen.

Die Vermutung, dass die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) aus dem Jahr 1996 im Bewusstsein von Arbeitgebern und Beschäftigten einen geringeren Stellenwert als andere Regelwerke des Arbeitsschutzes einnimmt, bestätigte sich im Verlauf der Überprüfungen. Insbesondere wurden Defizite bei der ergonomischen Gestaltung der Ar-beitsplätze und in der Einhaltung der sich aus der Lastenhandhabungsverordnung ergebenden Pflichten sowohl bei den Verantwortlichen wie auch bei den Beschäftigten -festgestellt. Teilweise war die Lastenhandhabungsverordnung nicht einmal bekannt.

Hieraus ergibt sich ein großer Informations- und Beratungsbedarf in den Unternehmen.

Der Arbeitgeber hat eine umfassende Verantwortung für die Sicherheit und den Gesund-heitsschutz der Beschäftigten in seinem Betrieb. Ein Schwerpunkt beim Heben und Tra-gen von Lasten stellt die Beurteilung der ArbeitsbedingunTra-gen im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz dar, um Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen am Arbeitsplatz und zur erforderlichen Unterweisung der Beschäftigten ableiten zu können. Hier ist eine ganzheitliche Betrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren am Arbeitsplatz, wie z.B. Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation, Qualifikation und Beteiligung der Beschäftigten sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge, notwendig.

Der Arbeitsschwerpunkt Heben und Tragen von Lasten im Einzelhandel wurde mit der Berufgenossenschaft für den Einzelhandel (BGE) und dem Einzelhandels-Verband

„Nordsee e.V.“ abgestimmt durchgeführt.

Beurteilungsverfahren

Die Lastenhandhabungsverordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäf-tigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbel-säule, mit sich bringt. Unter der manuellen Handhabung im Sinne der Verordnung ist je-des Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, z. B. das Heben, Ab-setzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last, zu verstehen.

Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist der Anhang der Verordnung. Er enthält die Merkmale, die für eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit relevant sind.

Sie lassen sich in drei Gruppen aufteilen:

1. Merkmale der Last

2. Merkmale der Arbeitsaufgabe

3. Merkmale des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung

Von Fachleuten wurde mit der „Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingun-gen beim Heben und TraArbeitsbedingun-gen von Lasten“ eine mehrstufige Vorgehensweise zur Gefähr-dungsbeurteilung bei der manuellen Lastenhandhabung erarbeitet Die Leitmerkmalme-thode wird als orientierendes Verfahren von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-beitsmedizin und dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) empfohlen und wurde in der

- LASI Veröffentlichung - LV 9: „Handlungsanleitung zur Beurteilung der Ar-beitsbedingungen beim Heben und Tragen von Las-ten“

- LASI Veröffentlichung - LV 29: „Handlungsanleitung zur Beurteilung der Ar-beitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten“

den Aufsichtspersonen zur Beratung der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Diese Methode erfordert keine besonderen arbeitswissenschaftlichen Kenntnisse. Sie kann daher von Betriebspraktikern (z. B. Arbeitsvorbereitern, Technologen, Sicherheits-beauftragten) und Arbeitgebern angewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung ist eine gute Kenntnis der zu beurteilenden Hebe- und Tragetätigkeiten (Häufigkeit, Dau-er, Lastgewichte, Körperhaltungen, Ausführungsbedingungen).

Dieses Verfahren dient der orientierenden Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim He-ben und Tragen von Lasten. Trotzdem ist bei der Bestimmung der Zeitwichtung, der Lastwichtung, der Haltungswichtung und Ausführungsbedingungswichtung eine gute Kenntnis der zu beurteilenden Teiltätigkeit unbedingte Voraussetzung.

Ist diese nicht vorhanden, darf keine Beurteilung vorgenommen werden. Grobe Schät-zungen oder Vermutungen führen zu falschen Ergebnissen.

Es wird eine Punktsumme ermittelt, die ein Maß für die Belastung darstellt. Mit Hilfe der Punktsumme erfolgen die Zuordnung zu Risikostufen sowie die Ableitung von Gestal-tungserfordernissen. Im Rahmen der allgemeinen Revisionstätigkeit kann dieses Thema nicht abschließend bearbeitet werden, da insbesondere auch von Arbeitnehmern dann geäußert wird:

„Es bleibt gar nicht die Zeit, sich überhaupt Gedanken über Verbesserungsmöglichkeiten zu machen“.

oder

„Ich möchte beweisen, dass ich tatkräftig zupacken kann“.

Das orientierende Beurteilungsverfahren mit Erhebungsbogen der v.g. Institutionen wur-de angewandt. In wur-der Erprobungsphase wurwur-de die Überprüfung ausschließlich in kleine-ren und mittlekleine-ren Betrieben (Drogeriemärkten, Lebensmittelmärkten und Fachmärkten), nach der Leitmerkmalmethode durchgeführt. Hierbei wurde sehr schnell festgestellt, dass die Marktleiter vor Ort überfordert waren und es erforderlich ist die Fachkraft für Arbeits-sicherheit in die Schwerpunktaktion mit einzubeziehen. Die Checkliste sowie die Hand-lungsanleitung zur Beurteilung von Lastenhandhabungen anhand von Leitmerkmalen wurde der Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Bearbeitung übergeben. Die ausgefüllten Checklisten bzw. Beurteilungen wurden dem Gewerbeaufsichtsamt Bremen zur Einsicht-nahme übersandt.

Ergebnisse

Bei der abschließenden Auswertung der Beurteilungschecklisten zur Lastenhandha-bungsverordnung wurden die vorliegenden Stellungnahmen der Betriebe in folgende Ri-sikobereiche eingestuft:

Risikobereich Bemerkung Anzahl der

Arbeitsplätze

1

geringe Belastung,

Gefährdung durch körperliche Überbeanspruchung ist unwahrscheinlich,

Gestaltungsmaßnahmen sind nicht zwingend erforderlich.

61 %

2

erhöhte Belastung,

eine körperliche Überbeanspruchung ist bei vermindert belastbaren Personen möglich,

für diesen Personenkreis sind Gestaltungsmaßnahmen sinnvoll.

29 %

3

Wesentlich erhöhte Belastung,

körperliche Überbeanspruchung ist auch für normal belastbare Personen möglich.

Gestaltungsmaßnahmen sind erforderlich.

10 %

Übersicht 4: Einstufung in Risikobereiche

Als Ergebnis zu dem Arbeitsschwerpunkt im Einzelhandel bleibt festzustellen, dass die Belastungen der Arbeitnehmer durch Heben und Tragen von Lasten nachhaltig reduziert werden können, wenn auch andere Branchen bzw. Betriebsarten diese Methode nutzen würden.

Ansprechpartner: Herr Kohlhoff; Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Nichtraucherschutz

Nach dem Inkrafttreten des § 3a der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber nun-mehr verpflichtet, die nichtrauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefah-ren durch Tabakrauch zu schützen.

Im Rahmen von routinemäßigen Betriebsbesichtigungen wurde in 61 Betrieben unter-schiedlicher Größen und Branchen gezielt der Nichtraucherschutz überprüft. Dabei wurde auch untersucht, inwieweit sich der Arbeitgeber in der Beurteilung und, soweit erforder-lich, in der Dokumentation gemäß dem Arbeitsschutzgesetz damit auseinandergesetzt hat, tabakrauchhaltige Luft von den Arbeits- und Aufenthaltsplätzen fernzuhalten.

In 51 Betrieben hatten die Verantwortlichen den Nichtraucherschutz in die Beurteilung der Arbeitsbedingungen einbezogen. Von den 54 dokumentationspflichtigen Betrieben kamen lediglich 13 ihrer Dokumentationspflicht nach. Die Überprüfung des Nichtraucher-schutzes ergab, dass in den Büros bei 31 der überprüften Betrieb ein generelles Rauch-verbot ausgesprochen wurde. In 28 Betrieben wurde zwischen Raucher- und Nichtrau-cherbüros unterschieden. Lediglich in zwei Betrieben wurde der Nichtraucherschutz in den Büros missachtet. Für Pausen- und Aufenthaltsräume wurde in 19 Betrieben ein ge-nerelles Rauchverbot ausgesprochen. 19 Betriebe wiesen für die Raucher einen separa-ten Pausen- oder Aufenthaltsraum aus. In den restlichen Betrieben wurde der Schutz der Nichtraucher vor tabakrauchhaltiger Luft durch Raumteilung, teilweise unter Einsatz von Abluftventilatoren oder durch versetzte Pausenzeiten gewährleistet. In Besprechungs-räumen gilt für die überwiegende Mehrzahl der Betriebe ein uneingeschränktes Rauch-verbot. Dies gilt auch für die Werkstatt- bzw. Produktionsbereiche.

Obwohl in den meisten Betrieben der Nichtraucherschutz schon praktiziert wird, ist eine Beratung und Aufklärung über mögliche Maßnahmen zur Durchführung des Nichtrau-cherschutzes durch die Aufsichtsbehörde weiterhin erforderlich. Hierzu sind auch Unter-nehmer, Betriebsräte, Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte aufgerufen, sich des The-mas u.a. in den Arbeitsschutzausschusssitzungen anzunehmen.

Ansprechpartner: Herr Koop; Gewerbeaufsichtsamt Bremerhaven