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Tätigkeiten in Kontroll- und Überwachungsbereichen

Im Dokument 1.2 Rechtliche Grundlagen (Seite 17-21)

1 Die Anträge für neue Tätigkeiten (Projekte, Experimente, usw.) in Kontroll- und Über-wachungsbereichen müssen detaillierte Angaben über radiologische und konventio-nelle Risiken [14], [15], [16] enthalten. Diese Angaben werden von der Leitung der Sektion BSS und/oder von der Leitung der Sektion Sicherheit beurteilt, die die eventu-ell notwendigen zusätzlichen Schutzvorkehrungen definieren.

2 Wer beabsichtigt, strahlenschutzrelevante Änderungen an genehmigten Einrichtungen vorzunehmen, muss die Zustimmung des zuständigen Gruppenleiters des BSS einho-len.

3 Einrichtungen sind so aufzustellen und abzusichern, dass zu keiner Zeit eine unnötige Bestrahlung von Personen entstehen kann.

4 Nach der erstmaligen Einrichtung eines Experimentes oder einer Anlage orientiert der Verantwortliche das zuständige SU-Personal, welches zu Beginn der Tätigkeiten die Zweckmässigkeit der Strahlenschutz-Massnahmen (z.B. Abschirmung, Lüftung, Ab-schrankungen, usw.) überprüft.

5 Werkzeuge und Gegenstände, die für die Durchführung einer Tätigkeit nicht unbedingt notwendig sind, müssen vor dessen Beginn aus dem betreffenden Areal entfernt oder so gelagert werden, dass sie nicht aktiviert oder kontaminiert werden können. Bei-spielsweise muss Verpackungsmaterial möglichst weitgehend bereits ausserhalb des betreffenden Bereichs entfernt werden.

6 Nach Beendigung einer Tätigkeit müssen alle möglicherweise aktivierten oder konta-minierten Apparaturen und Gegenstände durch das zuständige SU-Personal kontrol-liert und entweder zur weiteren Verwendung freigegeben oder als radioaktives Materi-al vorübergehend eingelagert werden. Dies gilt insbesondere auch für Materi-alle festen Ab-fälle. Die Linienvorgesetzten, die Leiter der User-Gruppe (Spokesmen, Main Proposer) oder die Kontaktpersonen tragen die Verantwortung dafür, dass kein Material unkon-trolliert die Kontroll- oder Überwachungsbereiche des PSI verlässt (Kap. 3.1, Abs. 6).

6.2.1 Arbeiten mit radioaktiven Quellen in geschlossener Form

1 Als Strahlenquellen in geschlossener Form gelten nur Strahlenquellen, die mit inakti-vem Material allseitig umschlossen sind und deren Bauart unter der zu erwartenden Beanspruchung ein Austreten radioaktiver Stoffe vollständig verhindert und so die Möglichkeit einer Kontamination ausschliesst. Test- und Kalibrierquellen, deren Aktivi-tät 100 LA übersteigt (Bewilligungsgrenzen LA gemäss StSV, Anhang 3), müssen ei-ner Typenprüfung gemäss ISO-Normen unterzogen und entsprechend klassifiziert sein [4].

2 Strahlenquellen in geschlossener Form müssen so gekennzeichnet sein, dass ihre Identifikation jederzeit möglich ist. Der ASI-Quellendienst ist die Zentrale Lager- und Ausgabestelle radioaktiver Kalibrier- und Testquellen im PSI, sowie Registrierstelle sämtlicher geschlossener radioaktiver Quellen des PSI. Er führt ein Inventar aller am PSI vorhandenen Kalibrier- und Testquellen und lagert die nicht benötigten Quellen in einem speziell dafür eingerichteten Quellenraum.

3 Radioaktive Kalibrier- und Testquellen müssen jährlich auf Dichtheit geprüft werden.

Der Besitzer oder eine von ihm beauftragte Person ist dafür verantwortlich, dass diese Kontrollen (nach Weisung des Quellendienstes) durchgeführt werden. Ein Verdacht auf eine Beschädigung oder Undichtheit einer Strahlenquelle ist unverzüglich dem BSS mitzuteilen. Die Leitung der Sektion BSS entscheidet dann über die weitere Ver-wendung dieser Quelle.

4 Lässt sich in besonderen Fällen keine geeignete Abschirmung anbringen, so ent-scheidet das SU-Personal über weitere erforderliche Strahlenschutz-Massnahmen.

5 Bei der Handhabung von Strahlenquellen ist darauf zu achten, dass eine der Aktivität der Quelle angepasste Minimaldistanz zwischen Personen und Strahlenquelle nicht unterschritten wird. Gegebenenfalls sind geeignete Werkzeuge einzusetzen.

6 Arbeiten mit radioaktiven Strahlenquellen dürfen von nebenamtlichen Quellenbeauf-tragten durchgeführt und beaufsichtigt werden. Die Details werden in einer separaten Weisung geregelt [4].

7 Führt der Umgang mit den Strahlenquellen zu unvermeidbaren Expositionen, kann das SU-Personal die Erstellung einer Strahlenschutzplanung fordern. Diese umfasst alle für diesen Umgang relevanten Aspekte des Strahlenschutzes inkl. der Beurteilung der Strahlenrisiken und der Festlegung von Schutz- und Überwachungsmassnahmen. Die Strahlenschutzplanung ist dem beauftragten Strahlenschutzsachverständigen zur Ge-nehmigung vorzulegen.

8 Radioaktive Strahlenquellen dürfen erst nach Erledigung der erforderlichen Formalitä-ten gemäss ASI-QM und nur mit Genehmigung des zuständigen SU-Personals den betrieblichen Kontroll- oder Überwachungsbereich des PSI verlassen (siehe Kapitel 8).

9 Die Verwendung von geschlossenen hochradioaktiven Quellen (Aktivität grösser als Aktivitätswert nach StSV Anhang 9) erfolgt ausschliesslich gemäss den vom PSI-Quellendienst vorgegebenen Massnahmen und Verfahren.

6.2.2 Arbeiten mit radioaktiven Quellen in offener Form

1 Als radioaktive Strahlenquellen in offener Form gelten alle radioaktiven Stoffe, die sich ausbreiten und eine Kontamination verursachen können. Arbeiten mit solchen Strah-lenquellen sind in speziell dafür eingerichteten und gekennzeichneten Arbeitsberei-chen und Zonen durchzuführen. Dies gilt insbesondere bereits schon für das Öffnen von Behältern, die Strahlenquellen in nicht geschlossener Form enthalten.

2 Kann bei einer Arbeit die Bildung von radioaktiven Aerosolen, Gasen, Dämpfen oder radioaktivem Staub nicht ausgeschlossen werden, muss diese in einer Kapelle oder Unterdruckzelle ausgeführt werden. Falls dies nicht möglich ist, muss ein schriftlicher Strahlenschutzplan erstellt werden, in welchem die vom zuständigen SU-Personal festgelegten Schutzmassnahmen zu berücksichtigen sind.

3 Strahlenquellen in offener Form dürfen nie mit ungeschützten Händen berührt werden.

4 Manipulationen mit radioaktiven Flüssigkeiten sowie deren Lagerung sind in der Regel in Auffangwannen durchzuführen. Diese müssen gross genug sein, um die gesamte vorhandene Flüssigkeit auffangen zu können. Wo dies nicht möglich ist, muss sicher-gestellt werden, dass bei einer Havarie oder Fehlmanipulation die möglichen Kontami-nationen auf den Arbeitsraum beschränkt bleiben.

5 Führt der Umgang mit den Strahlenquellen zu unvermeidbaren Expositionen kann das SU-Personal die Erstellung einer Strahlenschutzplanung fordern (siehe 6.1.3). Diese umfasst alle für diesen Umgang relevanten Aspekte des Strahlenschutzes inkl. der Beurteilung der Strahlenrisiken und der Festlegung von Schutz- und Überwachungs-massnahmen.

6 Alle verwendeten Apparate und Gegenstände (z. B. Laborjournal) sowie der Arbeits-platz selbst sind nach Beendigung einer Arbeit auf Kontamination durch den Betreiber des Labors zu kontrollieren und gegebenenfalls zu dekontaminieren. Nicht vollständig dekontaminierte Oberflächen sind zu kennzeichnen und das zuständige SU-Personal ist zu informieren.

7 Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktiver Abfall entsteht.

6.2.3 Lagerung radioaktiver Strahlenquellen

1 Radioaktive Strahlenquellen, deren Aktivität über der Befreiungsgrenze (LL) nach StSV, Anhang 3, Spalte 9 liegt, sind so zu lagern, dass sie nur Personen zugänglich sind, die zu ihrer Benützung befugt sind. Die Lagerstellen sind als solche zu bezeich-nen, sie sind als Kontroll- oder Überwachungsbereiche einzurichten, nach den Anfor-derungen des zuständigen SU-Personals zu konzipieren und abzuschirmen. Sie dür-fen keinem anderen Zweck dienen.

2 Lagerbehälter für Strahlenquellen müssen so beschaffen sein, dass die Dosisleistung nach Abzug der natürlichen Strahlung in 1 m Entfernung von ihrer Oberfläche den

Wert von 10 μSv/h und an ihrer Oberfläche 200 μSv/h nicht überschreitet. Die Behälter sind deutlich mit dem Strahlen-Gefahrenzeichen zu kennzeichnen, eine Identifikation des eingelagerten Materials muss jederzeit möglich sein. Bei der Lagerung von akti-vierten Komponenten im Lager WAKA und in den Abklinglagern WALA, WASA kann das SU-Personal andere Strahlenschutz-Massnahmen festlegen.

3 Offene Strahlenquellen sind zur Lagerung so zu verpacken, dass eine Kontamination ausgeschlossen werden kann.

4 Strahlenquellen sind so zu beschriften, dass ihre vollständige Identifikation immer möglich ist.

6.2.4 Arbeiten mit Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

1 Experimente mit stark veränderlichen Dosisleistungsraten an zugänglichen Orten müssen permanent überwacht und die radiologischen Messdaten aufgezeichnet wer-den. Dies gilt insbesondere für die Inbetriebnahmephase erstmaliger Versuche. Dabei sind eine frühzeitige Terminabsprache mit dem SU-Personal, respektive eine vorgän-gige Beurteilung durch den BSS nötig.

2 Alle Arbeiten in einer Experimentieranlage erfordern eine vorgängige Messung des radiologischen Zustandes am Arbeitsplatz. Vor Service- und Reparaturarbeiten orien-tiert der Verantwortliche direkt das zuständige SU-Personal, welches die Messungen durchführt und die notwendigen Schutzmassnahmen festlegt. Ausserhalb der norma-len Arbeitszeit, und wenn der beabsichtigte Einsatz möglicherweise ausserhalb der vom BSS an bezeichnete Personen delegierten Dosiskompetenz liegen wird, muss das Strahlenschutz-Pikett informiert werden. Nach eigenem Ermessen kann dieses ei-nem Einsatz auch telefonisch zustimmen.

3 Nach Beendigung von Servicearbeiten sind alle dafür mitgebrachten Werkzeuge und Geräte, welche aus der Anlage zu entfernen sind, vom zuständigen SU-Personal auf Kontamination zu kontrollieren und gegebenenfalls dekontaminieren zu lassen.

4 Ausgebaute Teile müssen durch das zuständige SU-Personal bezüglich Aktivierung und Kontamination kontrolliert werden. Das SU-Personal legt aufgrund des radiologi-schen Zustandes Schutzmassnahmen für die weitere Verwendung resp. Bearbeitung oder Lagerung dieser Teile fest.

5 Der Zugang zu Beschleunigerarealen muss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch ein Personensicherheitssystem (PSYS) überwacht und geregelt werden. Die Arealverantwortlichen sind für die Erfüllung der jeweiligen Strahlenschutzbedingungen verantwortlich. Vor Aufnahme des Strahlbetriebs ist sicherzustellen, dass sich keine Personen mehr im Schutzbereich aufhalten.

6 Zum Schutz der Personen müssen alle Primärbunker, die Experimentierbunker und -Areale/Zonen/Hütten mittels eines durch die ASI festgelegten PSYS verriegelt werden, dessen Funktionstüchtigkeit mittels Checklisten (gemäss ASI-QM) durch den zustän-digen ASI-Mitarbeiter einmal jährlich überprüft wird.

7 PSYS werden durch die ASI konzipiert und müssen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Betriebsbewilligung regelmässig auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden.

Dies obliegt der Verantwortung des Betreibers. Die Funktionsprüfung wird durch die ASI durchgeführt.

8 Wartungs- und Reparaturarbeiten, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, und entweder zu einer Kollektivdosis von mehr als 10 Pers.-mSv führen können, oder bei denen mehr als ein Kubikmeter oder 1 t radioaktiver Abfall anfallen wird, benötigen

ein mit dem zuständigen SU-Personal abgesprochenes, bezüglich Strahlenschutz op-timiertes schriftliches Arbeitsprogramm (Strahlenschutzplanung) gemäss den Anforde-rungen des ASI-QM, inkl. Entsorgungspfad für den anfallenden radioaktiven Abfall.

Im Dokument 1.2 Rechtliche Grundlagen (Seite 17-21)