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Limitierung

Im Dokument 1.2 Rechtliche Grundlagen (Seite 6-0)

1 Wer mit Strahlenquellen umgeht oder für sie verantwortlich ist, muss alle notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte gemäss StSV ergreifen. Es gelten die in Tabelle 1 in Anhang 1 gegebenen Dosisgrenzwerte.

2 Die Abgaben radioaktiver Stoffe an die Umwelt (Emissionen) und die Direktstrahlung von Anlagen des PSI müssen so gering wie möglich gehalten werden, und die in den entsprechenden Bewilligungen festgelegten Bedingungen müssen erfüllt werden. Es gelten die in Tabelle 2 in Anhang 1 gegebenen Grenzwerte.

3 Für die Immission radioaktiver Stoffe gelten die in Tabelle 3 in Anhang 1 gegebenen Grenzwerte.

4 Die Gruppe Gefahrguttransporte der ASI regelt den Transport radioaktiver Stoffe und Kernmaterialien am PSI. Es gelten die Vorgaben der ADR/SDR.

5 Die Sektion Betriebsstrahlenschutz (BSS) der ASI ist zuständig für die Freigabe von Materialien oder Räumlichkeiten, gemäss ENSI-B04. Der BSSS trägt die Gesamtver-antwortung für die Freimessverfahren. Als Stellvertreter gelten die SL und GL des BSS.

3 Organisation des Strahlenschutzes am PSI 3.1 Verantwortungsstruktur

1 Der Direktor des PSI trägt die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der Anlagen. Er hat die damit verbundenen Pflichten und Aufgaben bezüglich des Strahlenschutzes an den beauftragten Strahlenschutzsachverständigen (BSSS) delegiert und diesen mit den erforderlichen Kompetenzen ausgestattet.

2 Der BSSS sorgt für die zweckmässige, den betrieblichen Bedürfnissen angepasste Umsetzung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften betreffend Strahlenschutz im Betrieb, und überwacht deren Einhaltung. Der BSSS entscheidet fallweise über die Notwendigkeit von medizinischen Untersuchungen für Personen, die im radiologischen Umfeld tätig werden/sind. Er bestimmt auch das Zeitintervall für periodische Untersu-chungen.

3 Der BSSS wird durch anerkanntes, hauptamtliches Strahlenschutz-Personal der ASI unterstützt, das die von ihm übertragenen Aufgaben ausführt (im weiteren SU-Personal genannt). Er überwacht mittels Inspektionen und Audits die Arbeit des haupt- und nebenamtlichen (siehe Kap. 3.1 Abs. 4) SU-Personals und berichtet dem Direktor.

4 In einigen, klar begrenzten Tätigkeitsbereichen mit gut bekanntem radiologischen Ge-fährdungspotential, insbesondere in Laboratorien, nehmen auch nebenamtliche Fach-personen, sog. Strahlenschutzbeauftragte (SSB), die organisatorisch nicht der ASI, sondern der jeweiligen Anlagen- oder Laborleitung unterstellt sind, Strahlenschutzauf-gaben gegenüber Dritten wahr [3]. Sie müssen dafür eine von der Aufsichtsbehörde anerkannte Ausbildung im Strahlenschutz nachweisen und periodisch Repetitionskur-se absolvieren. Ihr Kompetenzumfang ist in Absprache mit dem zuständigen Gruppen-leiter des BSS schriftlich festzuhalten. Eine Liste aller nebenamtlichen SSB wird jähr-lich von der ASI publiziert. Alle anderen Personen gemäss Kapitel 5.1 erhalten diese Informationen über die in Kapitel 3.1 Abs. 7 und 8 definierten Kontaktpersonen.

5 Bestimmte weitere Strahlenschutzaufgaben werden durch ernannte nebenamtlich ver-antwortliche Fachpersonen übernommen wie z.B.: Quellenbeauftragte [4], Transport-beauftragte [5], GefahrgutTransport-beauftragte (gemäss SR 741.622, „Verordnung über Ge-fahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern“), und Transportkoordinatoren [6]. Voraussetzung ist eine adäquate, do-kumentierte Ausbildung zum entsprechenden Thema und die schriftliche Festlegung ihrer Aufgaben und Befugnisse.

6 Die PSI-Linienvorgesetzten sind stufengerecht dafür verantwortlich, dass in ihrem Zu-ständigkeitsbereich alle Vorschriften eingehalten werden, und ihre Mitarbeiter und das ihnen unterstellte Fremdpersonal über eine ihrer Tätigkeit und Verantwortung entspre-chende Strahlenschutz-Ausbildung verfügen [1].

7 Werden PSI-Anlagen Experimentiergruppen mit auswärtigen Experimentatoren zur Benützung überlassen, so sind durch die Leitung der User-Gruppen (Spokesmen, Main Proposer) entsprechende Kontaktpersonen zu bestimmen. Die Kontaktpersonen (z.B. Experiment- oder Arealverantwortliche) sind dafür verantwortlich, dass die Expe-rimentatoren die PSI-internen Strahlenschutz-Vorschriften einhalten. Die primäre Strahlenschutz-Verantwortung bleibt bei der Kontaktperson des PSI.

8 Auch für kurzzeitige Zutritte von Fremdpersonen zu einem Kontroll- oder Überwa-chungsbereich des PSI muss eine mit den PSI-Vorschriften vertraute zuständige Kon-taktperson bestimmt sein, welche die Fremdpersonen beaufsichtigt. Diese ist für die Einhaltung der PSI-internen Strahlenschutz-Vorschriften durch das Fremdpersonal verantwortlich.

9 Wer beabsichtigt eine radioaktive Strahlenquelle auf das Areal des PSI zu bringen, muss dies gemäss Kapitel 8, Punkt 5, melden.

10 Das hauptamtliche SU-Personal der ASI, insbesondere die Sektion BSS, hat einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, indem es den radiologischen Zustand der Anlagen umfassend – und an wichtigen Stellen kontinuierlich – überwacht. Die Gruppenleitun-gen der Sektion BSS und die ihnen zugeteilten Strahlenschutz-Techniker und Fach-kräfte (SU-Personal) beraten und unterstützen die Anlagen- und Projektleitung bei der praktischen Umsetzung der betriebsinternen Weisungen über Strahlenschutz inkl. Ar-beitsmethoden und Schutzmassnahmen. Sie sind von Gesetzes wegen sowohl be-rechtigt Arbeiten zu untersagen, wenn dies aus Gründen des Strahlenschutzes erfor-derlich ist, als auch Personen den Umgang mit ionisierender Strahlung vorübergehend zu verbieten und sie aus Kontroll- oder Überwachungsbereichen auszuschliessen, insbesondere wenn sie Strahlenschutz-Vorschriften missachten und dadurch sich selbst oder andere dem Risiko einer unzulässigen Bestrahlung aussetzen.

11 In Anhang 2 ist das Organigramm der ASI dargestellt.

12 Tabelle 7 bis Tabelle 15 in Anhang 3 geben eine Übersicht der Zuständigkeiten für alle Strahlenschutzbelange am PSI.

13 Die Kontaktinformationen der Funktionsträger im Strahlenschutz sind auf der ASI-Intranetseite für alle Mitarbeitenden des PSI zugänglich aufgeführt. Alle anderen Per-sonen gemäss Kapitel 5.1 erhalten diese Informationen über die in Kapitel 3 Abs. 7 und 8 definierten Kontaktpersonen.

3.2 Befugnisse der Strahlenschutz-Funktionsträger

1 Die Befugnisse des BSS und der von ihm benannten Fachpersonen (für ihren Bereich) sind in Anhang 5: Befugnisse zusammengefasst.

3.3 Meldungen an den BSS

1 Linienvorgesetzte, Leiter von User-Gruppen (Spokesmen, Main Proposer) sowie Kon-taktpersonen müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn der Tätigkeit im Kontroll- oder Überwachungsbereich dafür sorgen, dass neueintretende Mitarbeitende oder Experi-mentatoren dem zuständigen Gruppenleiter des BSS gemeldet werden.

2 Die PSI-Auftraggeber von Fremdfirmen, welche Einsätze in Kontroll- oder Überwa-chungsbereichen beabsichtigen, müssen den zuständigen Gruppenleiter des BSS gemäss Vorgaben in Anhang 6: Vorgehen beim Einsatz von Fremdfirmen am PSI be-züglich Strahlenschutz im Voraus informieren.

3 Neue Projekte und Tätigkeiten, bei denen ionisierende Strahlung auftreten kann, so-wie beabsichtigte strahlenschutzrelevante Änderungen an bestehenden Anlagen sind von der verantwortlichen Stelle frühzeitig der Leitung der Sektion BSS zur Beurteilung der Strahlenrisiken zu melden. Für grössere Projekte ernennt die Abteilungsleitung ASI einen ASI-Projektbegleiter, der die Belange der ASI laufend in das Vorhaben ein-bringt.

4 Die PSI-Auftraggeber von durch die Suva anerkannten Fremdfirmen mit gültiger BAG-Bewilligung, welche mit mobilen Röntgenanlagen und Bestrahlungseinheiten für z.B.

Schweissnahtprüfungen auf dem PSI-Areal eingesetzt werden, müssen solche Prü-fungen in allen Fällen dem BSS mindestens eine Woche im Voraus melden.

4 Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz

1 Alle Personen, die mit ionisierenden Strahlen umgehen, müssen ihrer Tätigkeit und Verantwortung entsprechend im Strahlenschutz ausgebildet und zwecks Erhalts der Grundkenntnisse regelmässig fortgebildet werden.

2 Die Abteilungs- resp. Labor- oder Anlageleitung legen in Absprache mit der zuständi-gen Gruppenleitung des BSS die Art und den Umfang der Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeitenden fest. Falls eine Person nicht über die erforderliche Strahlenschutzaus-bildung verfügt, ist die zuständige Labor- resp. Abteilungsleitung dafür verantwortlich, dass die für die Sicherheit der Person erforderlichen Massnahmen getroffen werden.

3 Die anerkannten Schulungen sind schriftlich zu dokumentieren, und die entsprechen-den Unterlagen sind zur Ablage im Personaldossier an das Bildungszentrum PSI

wei-terzuleiten. Diese Dokumentation ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person die Stelle verlässt, die Funktion aufgibt oder den Auftrag abschliesst, 30 Jahre (Art. 9 Abs. 2 Ausbildungsverordnung) sicher aufzubewahren.

4.1 Ausbildung

1 Die Strahlenschutz-Fachkräfte, -Techniker und vollamtlichen -Sachverständigen be-dürfen zur Ausübung ihrer Funktion einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Aus-bildung im Strahlenschutz.

2 SSB bedürfen zur Ausübung ihrer Funktion einer von der Aufsichtsbehörde anerkann-ten Ausbildung im Strahlenschutz und einer PSI-internen Ernennung durch den BSS.

3 Die anerkannten Ausbildungskurse werden in der Regel im Bildungszentrum des PSI durchgeführt. Äquivalente Lehrveranstaltungen anderer Institutionen werden aner-kannt, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 178 StSV erfüllen.

4 Für alle neueintretenden PSI-Mitarbeitenden ist die Ausbildung „Einführung im Strah-lenschutz und Sicherheit“ (K790) obligatorisch. Bei Eintritt wird bekannt gegeben, wann und wie diese stattfinden soll.

5 Zusätzlich zur Einführungsausbildung müssen Neueintretende, die in Kontroll- oder Überwachungsbereichen arbeiten, durch den Vorgesetzten oder einer von ihm beauf-tragten Person in die geeignete Arbeitstechnik, in die jeweilig relevanten orts- und tä-tigkeitsspezifischen Strahlenschutz-Vorschriften, sowie in die Risiken bei Fehlverhal-ten am Arbeitsplatz eingeführt werden.

4.2 Fortbildung

1 Die Fortbildung des hauptamtlichen SU-Personals hat mindestens alle drei Jahre zu erfolgen und muss von den Aufsichtsbehörden anerkannt sein.

2 SSB gemäss 3.1 Abs. 4 müssen nach Vorgaben des BSSS aber mindestens alle fünf Jahre an einer anerkannten Fortbildung teilnehmen.

3 Die anerkannten Fortbildungskurse werden in der Regel im Bildungszentrum des PSI durchgeführt. Äquivalente Lehrveranstaltungen anderer Institutionen werden aner-kannt. Die Vorgesetzten delegieren ihre Mitarbeiter bei Bedarf oder auf Verlangen der zuständigen Gruppenleitung des BSS zu diesen Kursen.

4 Alle anderen Personen, die mit ionisierenden Strahlen umgehen, müssen mindestens alle fünf Jahre eine Fortbildung absolvieren. Die Abteilungs- resp. Labor- oder Anlage-leitung legen in Absprache mit der zuständigen GruppenAnlage-leitung des BSS die Art und den Umfang der Fortbildung ihrer Mitarbeitenden fest.

4.3 Andere Aus- und Fortbildungen

1 Experimentatoren an den Beschleunigeranlagen des PSI müssen vor Beginn ihrer erstmaligen Tätigkeit am PSI sowie in Abständen von zwei Jahren eine anlagenspezi-fische PC-gesteuerte interaktive Strahlenschutz- und Sicherheit-Einführung absolvie-ren, bevor sie das persönliche Dosimeter und damit die Berechtigung zum Arbeiten in einem Kontroll- oder Überwachungsbereich erhalten.

2 Angestellte von Fremdfirmen benötigen mindestens eine Instruktion im Strahlenschutz und Anweisungen betreffend Verhalten bei Störfällen am PSI, wenn sie unbegleitet in Kontroll- oder Überwachungsbereichen arbeiten. Ansonsten ist eine dauernde Beauf-sichtigung durch die PSI-Kontaktperson zu organisieren.

5 Personenbezogene Weisungen und Grundsätze 5.1 Personengruppen am PSI

1 Grundsätzlich unterscheidet das PSI gemäss StSV zwischen „beruflich strahlenexpo-nierten“ Personen und „Personen aus der Bevölkerung“. Mit Personen aus der Bevöl-kerung sind alle Personen gemeint, welche nicht „beruflich strahlenexponiert sind“. Für diese beiden Personengruppen gelten verschiedene Grenzwerte für die Strahlenexpo-sition (siehe Anhang 1, Tabelle 1).

2 Hinsichtlich der Personengruppen unterscheidet das PSI zwischen Eigen- und Fremd-personal:

• Zum Eigenpersonal werden alle PSI-Mitarbeitenden gezählt, welche in einem Dienstverhältnis zum PSI stehen. Personen von Drittfirmen (sogenannte Stammre-gie-Firmen), welche dem PSI permanent als Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, werden ebenfalls zum Eigenpersonal gezählt.

• Personen, welche in keinem Dienstverhältnis zum PSI stehen, werden zur Gruppe des Fremdpersonals gezählt. Zum Fremdpersonal gehören Mitarbeitende von nicht am PSI ansässigen Instituten und Bundesdienststellen (z.B. ENSI, LNS, IMR, IPP), in- und ausländische Experimentatoren, kurz- und langzeitige Besucher, und Kurs-teilnehmer. Personen von Regiefirmen, welche dem PSI befristet zur Verfügung stehen (auch Temporär Personal genannt), werden zum Fremdpersonal gezählt.

• Personen, die nicht eindeutig als Eigenpersonal klassifiziert werden können, wer-den als Fremdpersonal eingeteilt.

5.1.1 Beruflich strahlenexponierte Personen

1 Die Gruppenleitung des BSS entscheidet in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob eine Per-son (extern oder PSI-intern) aufgrund ihrer Aufgaben als beruflich strahlenexponiert einzustufen ist.

2 Als beruflich strahlenexponierte Personen gelten alle Personen, die aufgrund ihrer be-ruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung durch eine kontrollierbare Strahlungsquel-le eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv pro Jahr akkumulieren können, oder ge-fährdet sein können, radioaktive Substanzen zu inkorporieren, auch wenn die effektive Folgedosis durch Inkorporation 1 mSv nicht überschreiten sollte.

3 Dies gilt auch für Personen, die am Arbeitsplatz ausschliesslich einer Exposition durch Radon ausgesetzt sind, und dadurch eine effektive Dosis von über 10 mSv pro Jahr akkumulieren können.

4 In diese Personengruppe werden am PSI auch alle Personen (inkl. Angestellte von Fremdfirmen) eingeteilt, die sich auf das Jahr bezogen mindestens einmal pro Woche, bzw. gesamthaft mehr als 8 Wochen am PSI, mit Zugang zu den Kontroll- oder Über-wachungsbereichen tätig sind, dies unabhängig von der möglichen akkumulierten Per-sonendosis.

5 Ebenfalls Personen, welche durch ihre auch kürzere Tätigkeit am PSI einer Inkorpora-tionsgefahr ausgesetzt sind oder eine Dosis > 0.5 mSv/Einsatz resp. 1 mSv pro Jahr erhalten können. Personen, die kürzere Tätigkeiten in einem Primärbunker (PSI-West), im Hotlabor oder in AERA ausführen, müssen der verantwortlichen Gruppenlei-tung des BSS für eine definitive Einteilung gemeldet werden.

6 Für die Überwachung werden die beruflich strahlenexponierten Personen eingeteilt in die Kategorien A und B.

Zur Kategorie A gehören Personen die:

• durch berufliche Arbeit ein effektive Dosis > 6 mSv akkumulieren können

• eine Äquivalentdosis der Augenlinse > 15 mSv oder Äquivalentdosis für die Extre-mitäten > 150 mSv akkumulieren können

• oder als Eigenpersonal in einer der Kernanlagen des PSI tätig sind.

Zur Kategorie B gehören alle beruflich strahlenexponierten Personen die nicht der Ka-tegorie A angehören.

7 Von den in der StSV eingeführten Kategorien A und B für „beruflich strahlenexponierte Personen“ wird am PSI grundsätzlich die Kategorie A verwendet. Eine Einteilung in Kategorie B wird auf Einzelfallbasis vom BSS geregelt.

8 Der Einstufungsentscheid erfolgt aufgrund der Angaben des Linienvorgesetzten oder der Kontaktperson mittels „Fragebogen zur Personendosimetrie“ [9].

9 Bei allen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A oder B wird die Per-sonendosis in der Regel individuell durch die Dosimetriestelle des PSI ermittelt wer-den. Die Gruppenleitung des BSS bestimmen den Typ der zu tragenden Dosimeter, bzw. die Leitung der Sektion BSS die alternative Methode falls angewendet.

10 Das PSI, vertreten durch den BSSS, behält sich vor, beruflich strahlenexponiertes Personal des PSI medizinisch vorsorglich auf seine Eignung für Arbeiten mit ionisie-renden Strahlen untersuchen zu lassen.

11 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht als beruflich strahlenexponierte Personen beschäftigt werden.

12 Für Jugendliche zwischen 16 Jahren und 18 Jahren, darf die effektive Dosis den Jah-resgrenzwert von 6 mSv nicht überschreiten.

13 Die Schwangerschaft einer beruflich strahlenexponierten Person ist unverzüglich dem zuständigen SSB und der Dosimetriestelle mitzuteilen. Falls der schwangeren Frau das Risiko für eine Dosis in der Kategorie A zu hoch ist, hat sie das Recht, diese Tä-tigkeit während der Schwangerschaft nicht mehr ausführen zu müssen.

Ab Kenntnis der Schwangerschaft muss die Strahlenexposition monatlich ermittelt werden, die betroffene Person erhält ein zweites Dosimeter. Bis zu ihrem Ende darf ef-fektive Dosis von 1 mSv für das ungeborene Kind nicht überschritten werden.

14 Stillende Mütter dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation oder radioaktiven Kontamination besteht.

15 Für allen anderen beruflich strahlenexponierten Personen gelten die Grenzwerte der Kategorien A und B.

16 Für das Einhalten der Dosisgrenzwerte sind ebenfalls auch im Ausland akkumulierte Dosen zu berücksichtigen.

5.1.2 Personen aus der Bevölkerung

1 Generell gelten Personen, die sich in den Kontroll- oder Überwachungsbereichen des PSI aufhalten können, aber nicht als beruflich strahlenexponierte Personen gemäss StSV bezeichnet sind, als „Personen aus der Bevölkerung“. Dies bezieht sich insbe-sondere auf:

• Personen, welche im BAG-Aufsichtsbereich gesamthaft weniger als 8 Wochen pro Jahr, bzw. im ENSI-Aufsichtsbereich weniger als 10 Tage pro Jahr, in Kontroll- oder Überwachungsbereichen tätig sind oder Zugang dazu haben. Der PSI-Richtwert für die effektive Dosis beträgt 0.5 mSv. Die Kontaktperson oder der Li-nienvorgesetzte tragen die Verantwortung für die Instruktion und die Kontrolle der Aufenthaltsdauer. Die für das Areal zuständige Gruppenleitung des BSS entschei-det situativ ebenfalls über die Methode der Dosimetrierung.

• Personen, die sich nur kurzzeitig nichtberuflich (z.B. Besucher) auf dem PSI-Areal in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten oder beruflich ohne dort handwerkliche Arbeiten zu verrichten (z.B. Personen einer Fremdfirma bei Offer-tenstellungen) und von einem PSI-Angehörigen dauernd begleitet werden. Bei Ein-zelpersonen wird der Zutritt zu Kontroll- oder Überwachungsbereichen des PSI durch Gastdosimeter überwacht.

Bei Besuchergruppen erfolgt die Ermittlung der Personendosis nicht individuell sondern durch den Einsatz von Gruppendosimetern (1 Dosimeter je 10 Besucher).

Der PSI-Richtwert für die effektive Dosis beträgt 0.1 mSv. Die zuständige Kontakt-person ist verantwortlich, dass die geforderte Dosimetrierung korrekt durchgeführt wird.

• PSI-Mitarbeiter oder Fremdpersonen, die am PSI Ausbildungskurse besuchen und während dieser Zeit Kontroll- oder Überwachungsbereiche betreten müssen. Der PSI-Richtwert für die effektive Dosis beträgt 0.1 mSv. Die Personendosis von Kurs-absolventen wird individuell durch die Dosimetriestelle ermittelt.

2 Personen der Bevölkerung dürfen keiner Inkorporationsgefahr ausgesetzt werden.

Falls eine Inkorporationsüberwachung oder die Abgabe von Zusatzdosimetern erfor-derlich wird, sind die Personen vorgängig als beruflich strahlenexponiert einzustufen.

3 Personen aus der Bevölkerung, sei es als beruflich tätige oder als Besucher, dürfen Tätigkeiten, respektive Besuche nur in Überwachungsbereichen und in Kontrollberei-chen vom Typ I und II, sowie in den Gebietstypen V und W des PSI durchführen.

5.2 Personendosimetrie

1 Unter dem Begriff Personendosimetrie werden die Messungen zur individuellen Ermitt-lung der externen und internen Strahlenexposition zusammengefasst. Die Methode für die Ermittlung der Strahlendosis sowie die zu verwendenden operationellen Grössen für die Personendosimetrie sind im Anhang 4 der StSV aufgeführt.

2 Der Ablauf, die Organisation und die Durchführung der Personendosimetrie am PSI sind im Rahmen des ASI-QM geregelt.

3 Es wird unterschieden zwischen externer und interner Dosimetrie.

5.2.1 Externe Dosimetrie

1 Für die Messung der externen Strahlenexposition werden am PSI je nach Tätigkeit verschiedene Dosimeter der anerkannten Dosimetriestelle des PSI eingesetzt:

• zur Messung der Personen-Tiefendosis Hp(10) für Photonen- oder Neutronenstrah-lung,

• zur Messung der Personen-Oberflächendosis Hp(0.07) für Photonen- und Beta-strahlung,

• zur Ermittlung der Augenlinsendosis.

2 Die Gruppenleitung des BSS entscheiden, welche Dosimetertypen für die Ermittlung der externen Personendosis getragen werden müssen. Die Dosimetriestelle des PSI stellt die persönlichen Dosimeter bereit. Sie organisiert die Dosimeter-Wechsel und wertet die Dosimeter quartalsweise aus.

3 Bei der Handhabung offener Quellen wird zur Bestimmung der Extremitätendosis aus der Fingerringdosis ein Korrekturfaktor 5 angewendet. Die Verwendung anderer Kor-rekturfaktoren benötigt eine Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

4 Für die Ermittlung der individuellen Personendosen werden die Dosimeter den Perso-nen explizit zugeteilt (beschriftete, persönliche Dosimeter). Für Tätigkeiten mit erhöh-ter exerhöh-terner Strahlenexposition kann das zuständige SU-Personal das Tragen von zu-sätzlichen, direkt ablesbaren elektronischen Dosimetern anordnen.

5 Jede Person, ausgenommen der Patienten des Zentrums für Protonentherapie, ist verpflichtet, beim Betreten eines Kontroll- oder Überwachungsbereichs das persönli-che oder temporäre Dosimeter gemäss Dosimetrieverordnung sichtbar auf der Brust zu tragen. Beim Tragen einer Bleischürze ist das Dosimeter unter der Schürze zu tra-gen, sofern keine Augenlinsendosis erfasst werden muss. In diesem Fall ist ein zu-sätzliches, speziell gekennzeichnetes Dosimeter über der Bleischürze zu tragen.

6 Das PSI-Personendosimeter darf nur am PSI getragen werden. Wenn eine Person des PSI in einem anderen Betrieb (national oder international) in einem Kontroll- oder Überwachungsbereich im Einsatz ist, untersteht sie der dortigen Dosimetriestelle. Eine eventuell akkumulierte Dosis ist der Dosimetriestelle des PSI zu melden.

7 Beruflich strahlenexponierte Personen aus dem Ausland dürfen durch die Tätigkeit am PSI eine effektive Dosis von20 mSv (Kategorie A) bzw. 6 mSv (Kategorie B) pro Ka-lenderjahr abzüglich der im KaKa-lenderjahr bereits akkumulierten Dosis nicht überschrei-ten.

8 Bei Abwesenheit vom PSI muss das persönliche Dosimeter im offiziell zugeordneten Ablagefach für die persönlichen Dosimeter deponiert werden.

9 In den Kontroll- oder Überwachungsbereichen der Kernanlagen des PSI ist gemäss ENSI-Vorgabe neben dem persönlichen Dosimeter, aus statistischen Gründen, eben-falls ein der anlagebezogenen Personendosimetrie zugeordnetes elektronisches Do-simeter (EPD) zu tragen.

5.2.2 Interne Dosimetrie

1 Zur Bestimmung der internen Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) werden am PSI Triage- und Inkorporationsmessungen benutzt.

2 Die Gruppenleitungen des BSS entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob und wie eine Person aufgrund ihrer Tätigkeiten einer Inkorporationsüberwachung unter-stellt werden muss. Der Entscheid richtet sich nach dem Inkorporationsrisiko und den Angaben des Vorgesetzten.

3 Bei gewissen Tätigkeiten erfolgt die Inkorporationsüberwachung mittels Triagemes-sungen [9], [10], gemäss Anforderungen und Freigabe der Aufsichtsbehörde (z.B.

3 Bei gewissen Tätigkeiten erfolgt die Inkorporationsüberwachung mittels Triagemes-sungen [9], [10], gemäss Anforderungen und Freigabe der Aufsichtsbehörde (z.B.

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