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Flüssige und gas- oder aerosolförmige radioaktive Abfälle

Im Dokument 1.2 Rechtliche Grundlagen (Seite 24-29)

1 Mit Ausnahme von schwachaktiven Waschwässern (spezifische Aktivität

< 2000 IGGw,ref) dürfen flüssige radioaktive Abfälle nicht in die Ausgüsse von Laborato-rien und anderen Arbeitsbereichen gegossen werden. Sie sind als Konzentrate weiter zu behandeln.

2 Gas- oder aerosolförmige und flüssige radioaktive Abfälle mit geringer Aktivität dürfen nach Kontrolle durch den BSS und Bilanzierung durch die Radioanalytik an die Um-welt abgegeben werden.

10 Radiologische Vorkommnisse und Meldepflicht

1 Radiologische Vorkommnisse im Sinne dieser Weisung sind unvorhergesehene Er-eignisse, bei denen die Sicherheit einer Anlage oder eines Gegenstandes beeinträch-tigt ist, es zu einer Überschreitung eines Immissions- oder Emissionsgrenzwerts füh-ren kann oder zu einer Überschreitung eines Dosisgfüh-renzwertes geführt hat oder hätte führen können. Dies trifft insbesondere zu für:

• unzulässige Strahlenexpositionen von Personen,

• durch Missachtung von Betriebsvorschriften verursachte Inkorporationen von radio-aktiven Stoffen,

• nicht sofort beseitigbare Kontaminationen über einem Richtwert (CS) ausserhalb von Kontroll- oder Überwachungsbereichen,

• Kontaminationen, die zu einer unkontrollierten Verschleppung führten,

• Überschreitungen der behördlich bewilligten Limiten der Aktivitäten, Aktivitätsinven-tare und Dosisleistungen für Gebäude, Gegenstände und Abgaben an die Umge-bung,

• Schäden an Lagerbehältern und Abfallgebinden, die ihre Funktionalität beeinträch-tigen,

• Verlust einer Strahlenquelle.

2 Eine detaillierte Liste meldepflichtiger radiologischer Vorkommnisse findet sich in der Richtlinie ENSI-B03. Die generelle Vorgehensweise am PSI ist beschrieben in [26].

Insbesondere gilt:

3 Jedes radiologische Vorkommnis, auch schon der Verdacht auf ein solches, muss so-wohl dem BSS als auch dem Anlagenverantwortlichen gemeldet werden. Ausserhalb der normalen Arbeitszeit ist das SU-Pikett des betroffenen Areals aufzubieten (für PSI-Ost-Areal direkt über die Sicherheitszentrale (SIZ), für das PSI-West-Areal über den Kontrollraum im Gebäude WBGB mit Information an die SIZ). Das aufgebotene SU-Pikett leitet zusammen mit den vor Ort anwesenden zuständigen Personen unverzüg-lich die notwendigen Sofortmassnahmen zum Schutz aller Beteiligten sowie zur Ver-hinderung einer möglichen Ausweitung des Störfalles ein. Anschliessend informiert das SU-Pikett die Leitung des BSS, den Anlagenverantwortlichen, den beauftragten Strahlenschutzsachverständigen, die Abteilungsleitung ASI und den PSI-Sicherheitsdelegierten.

4 In all diesen Situationen muss der zuständigen Aufsichtsbehörde BAG oder ENSI über den PSI-Sicherheitsdelegierten innerhalb einer vom Schweregrad und der Bedeutung des Ereignisses abhängigen Frist Meldung erstattet werden. Bei Abwesenheit des Si-cherheitsdelegierten meldet sein Stellvertreter an die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn immer möglich unter Beizug eines anerkannten Strahlenschutz-sachverständigen. Beim Einsatz der Notfallorganisation [27] meldet der Notfallstab dem BAG respektive via SIZ dem Pikettingenieur des ENSI. Falls durch den Austritt von radioaktiven Stoffen die Bevölkerung betroffen sein kann, muss auch die Nationa-le AlarmzentraNationa-le (NAZ) informiert werden.

5 Bei Personenkontaminationen ist nach dem Merkblatt "Sofortmassnahmen bei Perso-nenkontaminationen" [12] vorzugehen. Dieses Merkblatt ist in allen Kontroll- oder Überwachungsbereichen durch das SU-Personal anzuschlagen, in denen offene radi-oaktive Strahlenquellen gehandhabt werden. Auch nach erfolgter Dekontamination müssen die Betroffenen erreichbar sein, um bei Bedarf weitere Messungen durchfüh-ren und Probenahmen erheben zu können.

6 Der Verlust, respektive das Auffinden einer radioaktiven Strahlenquelle ist unverzüg-lich nach dessen Feststellung dem SU-Personal des entsprechenden Arbeitsbereichs zu melden. Dieses leitet die notwendigen weiteren Schritte ein.

7 Wer beobachtet, dass sich auf dem Areal des PSI oder auf der Werkstrasse ein radio-logischer Zwischenfall ereignet hat, zu dessen Bewältigung offensichtlich ein grösse-res Aufgebot an Fachkräften erforderlich ist oder eine Warnung an alle auf dem PSI-Areal Anwesenden ergehen soll, ist verpflichtet, die Notfallorganisation über die Not-fallnummer 3333 aufzubieten.

8 Das PSI unterhält eine aus Fachspezialisten gebildete Notfallorganisation (NFO), de-ren Aufgabe es ist, die Auswirkungen von plötzlichen und für gewöhnlich unvorherge-sehenen Ereignissen mit normalerweise schwerwiegenden Folgen auf eine Organisa-tionseinheit oder einen Bereich, so klein als möglich zu halten [26].

9 Bei Ertönen der NFO-Alarmsirenen oder –Alarmtongeber sind die angeschlagenen Verhaltensmassnahmen zu befolgen.

10 Zur Rettung von Menschenleben können die betrieblichen Dosisgrenzwerte und Strah-lenschutz-Vorschriften übertreten werden. Die Einsatzleitung muss dann dafür sorgen, dass niemand unnötig bestrahlt wird und auf keinen Fall eine Individualdosis von mehr als 250 mSv akkumuliert (StSV, Art. 125).

11 Die durch ein radiologisches Vorkommnis betroffenen Personen sollen sich so rasch als möglich aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich entfernen und an einen sicheren Sammelplatz begeben, der je nach Situation vor Ort festgelegt wird. Dort werden sie vom SU-Personal auf Kontamination kontrolliert.

12 Nach jedem radiologischen Vorkommnis veranlasst der Sicherheitsdelegierte unter Einbezug der ASI-Leitung eine Untersuchung über die Ursachen sowie die festgestell-ten und möglichen Auswirkungen. Alle hierfür relevanfestgestell-ten Informationen sind dem von der ASI dem Vorkommnis zugeteilten Strahlenschutzsachverständigen direkt mitzutei-len. Das Ergebnis der Untersuchung sowie ein Bezug auf Folgemassnahmen sind in einem Bericht der ASI festzuhalten und vom beauftragten Strahlenschutzsachverstän-digen zu visieren. Dieser Bericht ist der zustänStrahlenschutzsachverstän-digen Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

11 Berichterstattung

1 Jeder Betreiber einer Anlage in einem Kontroll- oder Überwachungsbereich ist ver-pflichtet, Buch zu führen und die von den Aufsichtsbehörden verlangten Berichte zu erstellen.

2 Die ASI ist verpflichtet, die durch die Aufsichtsbehörden verlangten periodischen strah-lenschutzrelevanten Berichte zu erstellen.

12 Mitgeltende Dokumente (über das Intranet abrufbar)

[1] AW-01-07-02, «Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz am PSI („SGU-Weisung“)».

[2] Reglement ENSI 22/1363, BAG 438.0012-20

[3] AW-96-04-01, «Voraussetzungen für die Ernennung von Strahlenschutzbeauftragten, deren Kompetenzumfang und Pflichten».

[4] AW-96-99-05, «Regelung des Umgangs mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen am PSI».

[5] AW-96-06-03, «Einsetzung von Transportbeauftragten, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse».

[6] CLRT21, « Planung Versand radioaktiver Stoffe (für Transportkoordinatoren)».

[7] VADM01, «Personendosimetrie».

[8] FODM02, «Fragebogen zur Personendosimetrie am PSI».

[9] AW-96-03-02, «Inkorporationsüberwachung durch Triage- und Inkorporationsmessung am PSI».

[10] AW-96-99-06, «Triagemessungen bei Arbeiten mit α-Strahlern».

[11] AW-96-00-10, «Zutrittsbedingungen und Tenuevorschrift für Arbeiten in den kontrollierten Zonen des PSI».

[12] AW-NFO-98-10 «Personendekontamination nach einem radiologsichen Zwischenfall am PSI».

[13] VASU10, «Strahlenschutzplanung».

[14] AW-96-08-09, «Umgang mit Chemikalien am PSI».

[15] AW-96-08-20, «Umgang mit Laser am PSI».

[16] AW-96-99-10, «Regelungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) am PSI».

[17] AW-23-93-01, «Terminplan für die Überwachung der Abluftfilter am PSI».

[18] AW-96-12-03 «Terminplan für die Überwachung der Abluftfilter am PSI

(ENSI-Bereich)».

[19] AARA53, «Erhebung sowie Analyse der Proben zur Bilanzierung der Fortluft-Emissionsüberwachung».

[20] AARA54, «Probenerhebung zur Bilanzierung der Fortluft-Emissionsüberwachung».

[21] FORT01, «Anmeldung Versand radioaktiver Stoffe».

[22] FORT11, «Anmeldung Empfang radioaktiver Stoffe».

[23] VASU14, «Werkinterner Verkehr mit radioaktiven Stoffen und Kernmaterialien am PSI».

[24] AW-96-12-05, «Verschiebung radioaktiver Stoffe innerhalb des PSI Areals West oder Ost».

[25] AW-92-05-04, «Abgabe von radioaktivem Abfall an die Sektion Rückbau und Entsorgung».

[26] AW-11-16-02, «Vorkommnisse am PSI: Meldeverfahren und Berichterstattung».

[27] AW-NFO-98-01, «Notfallorganisation (NFO) des PSI Gesetzliche Grundlagen, Zweck und Aufbau, Organisation, Alarmierung und Verhaltensmassnahmen».

13 Anhänge

Im Dokument 1.2 Rechtliche Grundlagen (Seite 24-29)