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Ortsdosen ausserhalb des PSI-Areals

Im Dokument 1.2 Rechtliche Grundlagen (Seite 22-0)

7.3 Immissionsüberwachung

7.3.1 Ortsdosen ausserhalb des PSI-Areals

1 Das Netz der Umgebungsdosimetrie (Messposten, Dosimetertyp) wird durch die ASI, in Übereinstimmung mit dem „Reglement für die Abgabe radioaktiver Stoffe und die Überwachung von Radioaktivität und Direktstrahlung in der Umgebung des PSI“ [2]

festgelegt und bei Bedarf aktualisiert. Sie wechselt periodisch die Dosimeter und mel-det die Dosen an die Aufsichtsbehörden.

2 Der Dosimeterwechsel erfolgt periodisch, die Dosiswerte werden den Aufsichtsbehör-den durch die ASI vierteljährlich gemeldet.

8 Ein- und Ausfuhr, Transporte, Transfer und Verschiebung radioaktiver Stoffe

1 Die Ein- und Ausfuhr sowie der Transport radioaktiver Stoffe ausserhalb des Be-triebsareals sind bewilligungspflichtig. Zudem sind die nationalen und internationalen Vorschriften bezüglich Versandart, Verpackung, Bezettelung und Beförderungspapie-ren zu beachten. Diese Vorschriften richten sich sowohl an den Versender als auch an den Transporteur sowie an den Empfänger.

2 Am PSI ist die Gruppe Gefahrguttransporte der ASI zuständig für die Durchführung von Transporten von radioaktiven Stoffen und Kernmaterialien. Diese erfolgen nach dem ASI-QM, welches alle Anforderungen der ADR/SDR erfüllt. Die ASI ist auch für die erforderlichen Meldungen an die Aufsichtsbehörde zuständig.

3 Damit alle Beförderungen vom und zum PSI in jeder Hinsicht korrekt nach nationalen und internationalen Vorschriften abgewickelt werden, müssen Beförderungen und An-lieferungen so früh wie möglich bei den zuständigen Transportbeauftragten angemel-det werden (FORT01 [21], FORT11 [22]). Diese unterstützen die Versender bei der Er-füllung der Vorschriften, die Empfänger bei der Eingangskontrolle, und sorgen für die Qualitätssicherung.

4 Das Eingehen von Verpflichtungen gegenüber PSI-externen Stellen im Zusammen-hang mit der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Aufträge an Beförderungsunter-nehmer, Absprachen zum Versand an das PSI, etc.) darf erst nach erfolgter Prüfung und Freigabe für die Transporteinleitung durch einen Transportkoordinator der Gruppe Gefahrguttransporte erfolgen und muss dann unter Angabe einer PSI-Transportnummer abgewickelt werden.

5 Ankommende Lieferungen von radioaktiven Materialien sowie von leeren Transport-behältern für radioaktive Stoffe sind zwecks Eingangskontrolle und der Abfertigung des Transportes gemäss ASI-QM durch

• den Beförderer,

• die Sicherheitszentrale PSI-Ost (SIZ) resp. den Wächter beim Eingang PSI-West,

• die Warenannahme, oder spätestens durch

• den Empfänger

dem zuständigen Transportbeauftragten zu melden.

6 Radioaktive Stoffe sind in der Regel auf dem kürzesten Weg und möglichst ohne Un-terbrechung zu transportieren, zu transferieren oder zu verschieben, sowie ständig un-ter direkun-ter Aufsicht zu halten oder so zu sichern, dass Unbeteiligte keine vermeidba-ren Strahlendosen akkumulievermeidba-ren und keinen unkontrollierten Zugriff erhalten.

7 Für Transfers radioaktiver Stoffe im werksinternen Verkehr (zwischen den PSI-Arealen Ost und West, [23]) besitzt das PSI eine Ausnahmebewilligung vom kantonalen Stras-senverkehrsamt. Sie beinhaltet zwei Erleichterungen in Bezug auf die SDR-Vorschriften, sofern die radiologische Sicherheit gewährleistet ist, nämlich die Verpa-ckung der Versandstücke und die Vorschrift betreffend der Kennzeichnung der Fahr-zeuge. Alle übrigen Vorschriften der SDR sind einzuhalten, insbesondere diejenigen bezüglich Zulassung und Ausrüstung der Fahrzeuge sowie die Ausbildung der Fahr-zeugführer. Die Beförderungspapiere müssen vollständig ausgefüllt und mitgeführt werden.

8 Je ein SU-Techniker resp. eine -Fachkraft beidseits der Aare überprüft die Transfers am Ort des Versenders resp. des Empfängers und visiert die dafür vorgesehene QM-Checkliste.

9 Wer radioaktive Stoffe oder Materialien ausserhalb von Kontroll- oder Überwachungs-bereichen, aber noch innerhalb eines der umzäunten überwachten Areale des PSI verschieben will, muss vor der Beförderung das zuständige SU-Personal informieren [24]. Dieses bestimmt die Arbeitsbedingungen und überprüft die Einhaltung der Anfor-derungen an die Transportverpackung. Können in Einzelfällen die erforderlichen Be-dingungen nicht vollumfänglich eingehalten werden, kann das SU-Personal mit Zu-stimmung der Aufsichtsbehörde (Art. 35 Abs. 3 UraM) Ausnahmen bewilligen, wenn kompensierende Massnahmen getroffen werden und die Verschiebung des Materials unter seiner direkten Aufsicht durchgeführt wird.

10 Der Transport, der Transfer oder die Verschiebung von Kernmaterialien verlangt zu-sätzlich die Freigabe des PSI-Safeguards-Verantwortlichen und ggf. des Sicherheits-delegierten.

9 Radioaktive Abfälle 9.1 Feste radioaktive Abfälle

1 Wegen der hohen Kosten für die Konditionierung, Zwischen- und Tiefenlagerung radi-oaktiver Abfälle ist es Pflicht, die Arbeiten so zu konzipieren, dass möglichst wenig Ab-fälle entstehen.

2 Radioaktive Rohabfälle müssen für die Zwischen- und Tiefenlagerung nach spezifi-schen, von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Verfahren konditioniert werden.

Zur sicheren Handhabung und routinemässigen Verarbeitung durch die Sektion Rück-bau und Entsorgung müssen die radioaktiven Rohabfälle schon bei der Entstehung nach den im Anhang der „Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Stoffe“ liegenden Sorten und Klassen getrennt eingesammelt werden. Dabei ist nach der Weisung „Abgabe von radioaktivem Abfall an die Sektion Rückbau und Entsor-gung“ vorzugehen [25]. Die Sektion Rückbau und Entsorgung ist zuständig für die Da-tenerfassung (Inventarisierung) der ihr zwecks Konditionierung und Zwischenlagerung gelieferten radioaktiven Abfälle.

3 Für die Erfassung und korrekte Spezifikation sowie die erforderliche Deklaration der radioaktiven Rohabfälle am Entstehungsort hat der betreffende Betreiber in Zusam-menarbeit mit seinem SSB oder seinem Bunkerchef zu sorgen. Das SU-Personal ist zuständig für die radiologische Messung der Abfälle und ist beim Ausfüllen der vorge-schriebenen Begleitkarte behilflich.

4 Abfälle, die ausschliesslich Radionuklide mit Halbwertszeiten ≤ 100 Tagen enthalten, müssen in den Betrieben, in welchen sie anfallen, gelagert werden, bis ihre Aktivität unter die Befreiungsgrenze nach StSV abgeklungen ist (StSV, Art. 117).

5 Mischungen von radioaktiven Materialien mit sonstigen Materialien zum Zweck, den Umgang mit diesen nicht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht zu unterstellen, sind nicht zulässig.

6 Kontaminierte Gegenstände mit scharfen Kanten, insbesondere auch Spritzen, sind geeignet einzuschliessen (z. B. in Kartonbüchsen), damit die Kontaminationsbarriere des Gebindes auf dem Weg zur Konditionierung nicht beschädigt werden kann.

9.2 Flüssige und gas- oder aerosolförmige radioaktive Abfälle

1 Mit Ausnahme von schwachaktiven Waschwässern (spezifische Aktivität

< 2000 IGGw,ref) dürfen flüssige radioaktive Abfälle nicht in die Ausgüsse von Laborato-rien und anderen Arbeitsbereichen gegossen werden. Sie sind als Konzentrate weiter zu behandeln.

2 Gas- oder aerosolförmige und flüssige radioaktive Abfälle mit geringer Aktivität dürfen nach Kontrolle durch den BSS und Bilanzierung durch die Radioanalytik an die Um-welt abgegeben werden.

10 Radiologische Vorkommnisse und Meldepflicht

1 Radiologische Vorkommnisse im Sinne dieser Weisung sind unvorhergesehene Er-eignisse, bei denen die Sicherheit einer Anlage oder eines Gegenstandes beeinträch-tigt ist, es zu einer Überschreitung eines Immissions- oder Emissionsgrenzwerts füh-ren kann oder zu einer Überschreitung eines Dosisgfüh-renzwertes geführt hat oder hätte führen können. Dies trifft insbesondere zu für:

• unzulässige Strahlenexpositionen von Personen,

• durch Missachtung von Betriebsvorschriften verursachte Inkorporationen von radio-aktiven Stoffen,

• nicht sofort beseitigbare Kontaminationen über einem Richtwert (CS) ausserhalb von Kontroll- oder Überwachungsbereichen,

• Kontaminationen, die zu einer unkontrollierten Verschleppung führten,

• Überschreitungen der behördlich bewilligten Limiten der Aktivitäten, Aktivitätsinven-tare und Dosisleistungen für Gebäude, Gegenstände und Abgaben an die Umge-bung,

• Schäden an Lagerbehältern und Abfallgebinden, die ihre Funktionalität beeinträch-tigen,

• Verlust einer Strahlenquelle.

2 Eine detaillierte Liste meldepflichtiger radiologischer Vorkommnisse findet sich in der Richtlinie ENSI-B03. Die generelle Vorgehensweise am PSI ist beschrieben in [26].

Insbesondere gilt:

3 Jedes radiologische Vorkommnis, auch schon der Verdacht auf ein solches, muss so-wohl dem BSS als auch dem Anlagenverantwortlichen gemeldet werden. Ausserhalb der normalen Arbeitszeit ist das SU-Pikett des betroffenen Areals aufzubieten (für PSI-Ost-Areal direkt über die Sicherheitszentrale (SIZ), für das PSI-West-Areal über den Kontrollraum im Gebäude WBGB mit Information an die SIZ). Das aufgebotene SU-Pikett leitet zusammen mit den vor Ort anwesenden zuständigen Personen unverzüg-lich die notwendigen Sofortmassnahmen zum Schutz aller Beteiligten sowie zur Ver-hinderung einer möglichen Ausweitung des Störfalles ein. Anschliessend informiert das SU-Pikett die Leitung des BSS, den Anlagenverantwortlichen, den beauftragten Strahlenschutzsachverständigen, die Abteilungsleitung ASI und den PSI-Sicherheitsdelegierten.

4 In all diesen Situationen muss der zuständigen Aufsichtsbehörde BAG oder ENSI über den PSI-Sicherheitsdelegierten innerhalb einer vom Schweregrad und der Bedeutung des Ereignisses abhängigen Frist Meldung erstattet werden. Bei Abwesenheit des Si-cherheitsdelegierten meldet sein Stellvertreter an die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn immer möglich unter Beizug eines anerkannten Strahlenschutz-sachverständigen. Beim Einsatz der Notfallorganisation [27] meldet der Notfallstab dem BAG respektive via SIZ dem Pikettingenieur des ENSI. Falls durch den Austritt von radioaktiven Stoffen die Bevölkerung betroffen sein kann, muss auch die Nationa-le AlarmzentraNationa-le (NAZ) informiert werden.

5 Bei Personenkontaminationen ist nach dem Merkblatt "Sofortmassnahmen bei Perso-nenkontaminationen" [12] vorzugehen. Dieses Merkblatt ist in allen Kontroll- oder Überwachungsbereichen durch das SU-Personal anzuschlagen, in denen offene radi-oaktive Strahlenquellen gehandhabt werden. Auch nach erfolgter Dekontamination müssen die Betroffenen erreichbar sein, um bei Bedarf weitere Messungen durchfüh-ren und Probenahmen erheben zu können.

6 Der Verlust, respektive das Auffinden einer radioaktiven Strahlenquelle ist unverzüg-lich nach dessen Feststellung dem SU-Personal des entsprechenden Arbeitsbereichs zu melden. Dieses leitet die notwendigen weiteren Schritte ein.

7 Wer beobachtet, dass sich auf dem Areal des PSI oder auf der Werkstrasse ein radio-logischer Zwischenfall ereignet hat, zu dessen Bewältigung offensichtlich ein grösse-res Aufgebot an Fachkräften erforderlich ist oder eine Warnung an alle auf dem PSI-Areal Anwesenden ergehen soll, ist verpflichtet, die Notfallorganisation über die Not-fallnummer 3333 aufzubieten.

8 Das PSI unterhält eine aus Fachspezialisten gebildete Notfallorganisation (NFO), de-ren Aufgabe es ist, die Auswirkungen von plötzlichen und für gewöhnlich unvorherge-sehenen Ereignissen mit normalerweise schwerwiegenden Folgen auf eine Organisa-tionseinheit oder einen Bereich, so klein als möglich zu halten [26].

9 Bei Ertönen der NFO-Alarmsirenen oder –Alarmtongeber sind die angeschlagenen Verhaltensmassnahmen zu befolgen.

10 Zur Rettung von Menschenleben können die betrieblichen Dosisgrenzwerte und Strah-lenschutz-Vorschriften übertreten werden. Die Einsatzleitung muss dann dafür sorgen, dass niemand unnötig bestrahlt wird und auf keinen Fall eine Individualdosis von mehr als 250 mSv akkumuliert (StSV, Art. 125).

11 Die durch ein radiologisches Vorkommnis betroffenen Personen sollen sich so rasch als möglich aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich entfernen und an einen sicheren Sammelplatz begeben, der je nach Situation vor Ort festgelegt wird. Dort werden sie vom SU-Personal auf Kontamination kontrolliert.

12 Nach jedem radiologischen Vorkommnis veranlasst der Sicherheitsdelegierte unter Einbezug der ASI-Leitung eine Untersuchung über die Ursachen sowie die festgestell-ten und möglichen Auswirkungen. Alle hierfür relevanfestgestell-ten Informationen sind dem von der ASI dem Vorkommnis zugeteilten Strahlenschutzsachverständigen direkt mitzutei-len. Das Ergebnis der Untersuchung sowie ein Bezug auf Folgemassnahmen sind in einem Bericht der ASI festzuhalten und vom beauftragten Strahlenschutzsachverstän-digen zu visieren. Dieser Bericht ist der zustänStrahlenschutzsachverstän-digen Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

11 Berichterstattung

1 Jeder Betreiber einer Anlage in einem Kontroll- oder Überwachungsbereich ist ver-pflichtet, Buch zu führen und die von den Aufsichtsbehörden verlangten Berichte zu erstellen.

2 Die ASI ist verpflichtet, die durch die Aufsichtsbehörden verlangten periodischen strah-lenschutzrelevanten Berichte zu erstellen.

12 Mitgeltende Dokumente (über das Intranet abrufbar)

[1] AW-01-07-02, «Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz am PSI („SGU-Weisung“)».

[2] Reglement ENSI 22/1363, BAG 438.0012-20

[3] AW-96-04-01, «Voraussetzungen für die Ernennung von Strahlenschutzbeauftragten, deren Kompetenzumfang und Pflichten».

[4] AW-96-99-05, «Regelung des Umgangs mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen am PSI».

[5] AW-96-06-03, «Einsetzung von Transportbeauftragten, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse».

[6] CLRT21, « Planung Versand radioaktiver Stoffe (für Transportkoordinatoren)».

[7] VADM01, «Personendosimetrie».

[8] FODM02, «Fragebogen zur Personendosimetrie am PSI».

[9] AW-96-03-02, «Inkorporationsüberwachung durch Triage- und Inkorporationsmessung am PSI».

[10] AW-96-99-06, «Triagemessungen bei Arbeiten mit α-Strahlern».

[11] AW-96-00-10, «Zutrittsbedingungen und Tenuevorschrift für Arbeiten in den kontrollierten Zonen des PSI».

[12] AW-NFO-98-10 «Personendekontamination nach einem radiologsichen Zwischenfall am PSI».

[13] VASU10, «Strahlenschutzplanung».

[14] AW-96-08-09, «Umgang mit Chemikalien am PSI».

[15] AW-96-08-20, «Umgang mit Laser am PSI».

[16] AW-96-99-10, «Regelungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) am PSI».

[17] AW-23-93-01, «Terminplan für die Überwachung der Abluftfilter am PSI».

[18] AW-96-12-03 «Terminplan für die Überwachung der Abluftfilter am PSI

(ENSI-Bereich)».

[19] AARA53, «Erhebung sowie Analyse der Proben zur Bilanzierung der Fortluft-Emissionsüberwachung».

[20] AARA54, «Probenerhebung zur Bilanzierung der Fortluft-Emissionsüberwachung».

[21] FORT01, «Anmeldung Versand radioaktiver Stoffe».

[22] FORT11, «Anmeldung Empfang radioaktiver Stoffe».

[23] VASU14, «Werkinterner Verkehr mit radioaktiven Stoffen und Kernmaterialien am PSI».

[24] AW-96-12-05, «Verschiebung radioaktiver Stoffe innerhalb des PSI Areals West oder Ost».

[25] AW-92-05-04, «Abgabe von radioaktivem Abfall an die Sektion Rückbau und Entsorgung».

[26] AW-11-16-02, «Vorkommnisse am PSI: Meldeverfahren und Berichterstattung».

[27] AW-NFO-98-01, «Notfallorganisation (NFO) des PSI Gesetzliche Grundlagen, Zweck und Aufbau, Organisation, Alarmierung und Verhaltensmassnahmen».

13 Anhänge

Anhang 1: Grenz- und Richtwerte

Tabelle 1: Dosisgrenzwerte

Personenkreis Limitierte Grösse Grenzwert Referenz Beruflich strahlenexponiert

Kategorie A Effektive Dosis 20 mSv/Jahr StSV:

5. Kapitel,

1. und 2. Abschnitt Hautdosis 500 mSv/Jahr

Augenlinsendosis 20 mSv/Jahr Beruflich strahlenexponiert

Kategorie B Effektive Dosis 6 mSv/Jahr Hautdosis 150 mSv/Jahr Augenlinsendosis 15 mSv/Jahr 16-18 Jährige Effektive Dosis 6 mSv/Jahr Schwangere Frauen Effektive Dosis für

ungeborenes Kind 1 mSv Personen aus der

Bevölke-rung

Effektive Dosis 1 mSv/Jahr Hautdosis 50 mSv/Jahr Augenlinsendosis 15 mSv/Jahr Personendosen ausserhalb

der umzäunten PSI-Areale durch Direktstrahlung

Effektive Dosis 0.1 mSv/Jahr Reglement:

BAG 438.0012-20 ENSI 22/1363

1 Mit Zustimmungen der Aufsichtsbehörde, darf der Grenzwert der effektiven Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen ausnahmsweise 50 mSv/Kalenderjahr betra-gen, sofern die Summendosis fünf aufeinanderfolgender Jahre einschliesslich des lau-fenden Jahres unter 100 mSv liegt.

2 Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die Organ-Äquivalentdosis für die Au-genlinse ausnahmsweise in einem einzelnen Kalenderjahr 50 mSv betragen, sofern die Summendosis fünf aufeinanderfolgender Jahre einschliesslich des laufenden Jah-res unter 100 mSv liegt.

Tabelle 2: Grenzwerte für die Emission radioaktiver Stoffe

Gegenstand Limitierte Grösse Grenzwert Referenz Fortluft und

Abwasser Quellenbezogener Dosisrichtwert, Effektive Dosis für die meistbe-troffene Bevölkerung

Tabelle 3: Grenzwerte für die Immission radioaktiver Stoffe

Gegenstand Limitierte Grösse Grenzwert Referenz

Luft Aktivitäts-Konzentration IGLfa StSV,

Anhang 7

Vorfluter Aktivitäts-Konzentration IGGWb StSV,

Anhang 7

a Nuklidspezifischer Immissionsgrenzwert für die Luft in Bq/m3 bei ständigem Aufenthalt der kriti-schen Person (Kleinkind, 10jähriges Kind, Erwachsener) Personen (StSV, Anhang 7)

b Nuklidspezifischer Immissionsgrenzwert für die spezifische Aktivität in Bq/l (StSV, Anhang 7 )

Tabelle 4: Einstufung der Zonentypen

Zonentyp Luftkontamination Kl

[CA] Oberflächenkontamination Ko

[CS]

0 Kl < 0.05 Ko < 1

I 0.05 ≤ Kl < 0.1 Ko < 1

II 0.05 ≤ Kl < 0.1 1 ≤ Ko < 10 III 0.1 ≤ Kl < 10 10 ≤ Ko < 100

IV Kl ≥ 10 Ko ≥ 100

Tabelle 5: Einteilung der Gebietstypen

Gebietstyp Ausgangslage, Aufenthaltsdauer

V geringe Erhöhung der Ortsdosisleistung (ODL) < 0.01 mSv/h

=> Aufenthaltsdauer nicht beschränkt W + X gefährliche Erhöhung der Ortsdosisleistung,

0.01 mSv/h < ODL < 0.1 mSv/h bzw. 0.1 mSv/h < ODL < 1 mSv/h

=> Aufenthaltsdauer beschränkt

Y sehr gefährliche Erhöhung der Ortsdosisleistung, 1 mSv/h < ODL < 10 mSv/h

=> Aufenthaltsdauer stark beschränkt. Zutritt entsprechend Betriebs-reglement und nur unter Kontrolle des BSS

Z extrem gefährliche Erhöhung der Ortsdosisleistung, ODL > 10 mSv/h

=> Aufenthaltsdauer sehr stark beschränkt. Zutritt entsprechend Betriebs-reglement und nur unter ständiger Kontrolle des BSS

Tabelle 6: Einteilung der Labortypen

Labortyp Pro Arbeitsgang oder Tag umgesetzte Aktivität [LA]

C 1 LA bis 100 LA

B 1 LA bis 10‘000 LA

A Aktivitäten bis zu einer oberen Grenze, welche im Bewilligungsverfahren fest-gelegt wurde

Anhang 2: Organigramm der ASI

Anhang 3: Übersicht der in der Weisung verwendeten Abkürzungen

Abkürzungen:

- AIE Abteilung Infrastruktur und Elektrotechnik - ASI Abteilung Strahlenschutz und Sicherheit - BAG Bundesamt für Gesundheit

- BSS Sektion Betriebsstrahlenschutz

- BSSS Beauftragter Strahlenschutz Sachverständiger - DM Gruppe Dosimetrie

- EA Sektion Expertisen und Analysen

- ENSI Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat - ES Gruppe Eichstelle

- GGT Gruppe Gefahrguttransporte - GL Gruppenleitung

- KEG Kernenergiegesetz - KEV Kernenergieverordnung - MW Sektion Messwesen - NAZ Nationale Alarmzentrale - RA Gruppe Radioanalytik - SI Sektion Sicherheit

- SIZ Gruppe Sicherheitszentrale - SL Sektionsleitung

- SSB Strahlenschutzbeauftragter - StSG Strahlenschutzgesetz - StSV Strahlenschutzverordnung - SU Gruppen Strahlenüberwachung - SU-Personal SU-Techniker/Fachkraft

Anhang 4: Übersicht der Zuständigkeiten für alle Strahlenschutzbelange am PSI

Tabelle 7: Verantwortlichkeiten im Strahlenschutz.

Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel

Zonenkonzept ENSI-Aufsichtsbereiche

(Kernanlagen) ASI in Zusammenarbeit mit

dem betroffenen Betreiber 6.1 BAG-Aufsichtsbereiche

Strahlenschutzplanung Allgemein ASI in Zusammenarbeit mit

dem betroffenen Betreiber 6.1.3 Abs. 9

Meldepflichtig 6.2.4 Abs. 7

Freigabepflichtig 6.1.3 Abs. 10

Bewilligungspflichtig 3.3 Abs. 2

Arbeitsplatzüberwachung

(Strahlenschutz vor Ort) ENSI-Aufsichtsbereiche

(Kernanlagen) ASI 3.1 Abs. 10

BAG-Aufsichtsbereiche ASI

Strahlenschutzmessmittel ASI 3.1 Abs. 9

Physikalische Überwachung der Personen

(Personendosimetrie)

ASI 5.2

Jobdosimetrie

Ortsdosimetrie 6.3

Zonenzutritts- und - austrittsbedingungen für Personen

Tauglichkeit; Tenue Betreiber;

Überprüfung durch ASI 6.1.2 Kontrolle der

BAG-Bewilligung der Fremdfirmen Auftraggeber in

Zusammenar-beit mit der ASI 3 Abs. 2

Dokumentation Strahlenschutzbelange ASI 11

Betriebsbelange Betreiber

Tabelle 8: Strahlenschutz-Ausbildung.

Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel

Ausbildung Allgemein Konzept Leitung ASI, BSS 4

Durchführung der anerkannten Aus-

und Fortbildungen Bildungszentrum PSI;

andere anerkannte Strahlenschutzschulen

Dokumentation Personaldossier

ASI-Personal Wahl und Aufgebot zum Kurs

Strahlenschutz-sachverständige BSS-Leitung 4 Abs. 1, 2 BSS-Personal BSS-Leitung

Transportkoordinatoren SI-Leitung

Buchhaltung der Kurse ASI-QM 4

PSI-Personal,

Strahlenschutz-beauftragte Betreiber mit Einver-ständnis der BSS-Leitung

4 Abs. 2

Transportbeauftragte Betreiber mit Einver-ständnis des Leiters GGT

andere PSI-Mitarbeiter

und Experimentatoren Betreiber in Zusam-menarbeit mit den Gruppenleitern des BSS

4 Abs. 1

Buchhaltung der anerkannten Aus-

und Fortbildungen Bildungszentrum PSI 4 Abs. 2

Fremdexperimentatoren Betreiber in Zusam-menarbeit mit den Gruppenleitern des BSS

4 Abs. 1

Fremdpersonal 4 Abs. 1

Buchhaltung der Kurse PSI-Auftraggeber, Strahllinien- Verant-wortlicher

4 Abs. 2

Neueintre-tende Aufgebot zum Kurs für alle Personalmanagement 4 Abs. 4.3 Buchhaltung der Kurse Bildungszentrum PSI 4 Abs. 2 Fort- und

Weiter- bildung

ASI-Personal Wahl und Aufgebot zum Kurs

BSS-Personal BSS-Leitung 4 Abs. 3

PSI-Personal,

Strahlenschutz-beauftragte Betreiber mit Einver-ständnis der BSS-Leitung

Andere PSI-Mitarbeiter

und Experimentatoren Betreiber in Zusam-menarbeit mit den Gruppenleitern des BSS

Buchhaltung der anerkannten Kurse Bildungszentrum PSI;

ASI-Sekretariat 4 Abs. 2

Tabelle 9: Physikalische- und Inkorporationsüberwachung der Personen.

Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel

Physikalische

Meldung der Strahlendosen DM 5.3

Inkorporationsüberwachung

(interne Dosimetrie) Triagemessungen BSS 5.2.2

Inkorporationsmessungen

Meldung der Folgedosen DM 5.3

Tabelle 10: Überwachung und Bilanzierung der radioaktiven Abgaben an die Umwelt.

Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel

Immissionsüberwachung Umgebungsdosimetrie DM 7.3.1

Einsammeln und Analyse der

Umgebungsproben RA 7.3

Überwachung und Bilanzie-rung der radioaktiven gas- und aerosolförmigen Emissionen

Überwachung Betreiber 7.1.2 und

9.2 Abs. 1 Einsammeln, Messung der

Proben und Bilanzierung RA

Unterhalt Betreiber

Funktionsprüfung EA Überwachung und

Bilanzie-rung der radioaktiven Abwässer

Überwachung Betreiber;

BSS 7.1.1

9.2 Abs. 1

Bilanzierung RA

Unterhalt Betreiber

Funktionsprüfung der

Über-wachungs-Anlagen BSS

Kontrolle der

Durchlässig-keit der Fortluftfilter Hotlabor AHL-Gruppe Betrieb

Ge-bäudetechnik 7.1.2 Abs.3, 4, 5

Rest des PSI AIE-Gruppe “Heizung, Lüf-tung, Klima”

Überprüfung/Bericht EA Kontrolle der festen

radio-aktiven Abfälle Messung BSS 9.1

Ablieferung Betreiber; Überprüfung durch BSS

Kontrolle der Materialien

und Räumlichkeiten Trennung aktiv/inaktiv BSS 6.2 Abs. 5, 7

Verschleppungsmonitore SIZ --

Tabelle 11: Strahlenschutzmessgeräte, Strahlenschutzmessanlagen, Personensicher-heitssysteme.

Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel

Strahlenschutzmessgeräte (tragbare SU-Messgeräte)

Wahl, Einkauf Betreiber, ASI 3.1 Abs. 10

Eichung, Kalibrierung ASI

Funktionsprüfung ASI

Service, Reparatur ASI, Betreiber Strahlenschutzmessanlagen

(festinstallierte SU-Messanlagen)

Wahl, Einkauf Betreiber, ASI Eichung, Kalibrierung ASI

Funktionsprüfung ASI

Service, Reparatur ASI, Betreiber

Personensicherheits-systeme

(PSYS = PSA + LAC + LBC)

Grundkonzept ASI, Betreiber, AIE 3.1 Abs. 10

Installation Betreiber, AIE

Funktionstests ASI mit Unterstützung des Betreibers

Unterhalt Betreiber

Tabelle 12: Andere PSI-Strahlenschutz-Aufgaben.

Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel

Versand und Empfang

radioaktiver Stoffe Transport Kernmaterial Transport-Koordinator mit

Safeguards-Verantwortlichem

8 Abs. 10

Transport anderer radioaktiver

Materialien Transport-Koordinator 8

Abs. 1 bis 9 Verwaltung der BSS-Behälter ASI

Verwaltung der Behälter des

Be-triebs Betreiber

Kernmate-rial ASI mit

Safeguards-Verantwortlichem 8 Abs. 10 Transfer/Verschiebung anderer

radioaktiver Materialien ASI 8

Abs. 6 bis 8 Verwaltung der Behälter des

Be-triebs Betreiber

Verwaltung der

radioakti-ven Testquellen Quellendienst Pool-Quellen ASI 6.2.1 Abs. 2

Eigentum-Quellen Besitzer, Überprüfung

durch ASI 6.2.1 Abs. 2

Dichtheitskontrolle Besitzer, Überprüfung

durch ASI 6.2.1 Abs. 3

Inventar ASI 6.2.1 Abs. 2

Quellenräume Quellenraum PSI-West-Areal ASI 6.2.1 Abs. 2

Quellenraum PSI-Ost-Areal ASI

Röntgenanlagen Inspektionen ENSI ASI --

BAG ASI

Inventar/Bewilligungen ASI --

Tabelle 13: Strahlenschutz im Notfall.

Tabelle 13: Strahlenschutz im Notfall.

Im Dokument 1.2 Rechtliche Grundlagen (Seite 22-0)