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Kontroll- und Überwachungsbereiche

Im Dokument 1.2 Rechtliche Grundlagen (Seite 14-17)

1 Zur Begrenzung und Kontrolle der Strahlenexposition werden innerhalb der Betriebsa-reale des PSI sowie im Schulungsgebäude einzelne Teilbereiche oder Räume auf-grund ihrer potentiellen radiologischen Gefährdung als Kontroll- oder Überwachungs-bereiche abgegrenzt. So sind KontrollÜberwachungs-bereiche gemäss StSV insbesondere eingerich-tet:

• In Arbeitsbereichen wo mit offenen radioaktiven Strahlenquellen gearbeitet wird,

• in Bereichen wo eine radioaktive Kontamination der Luft oder von Oberflächen nicht ausgeschlossen werden kann,

• In Zonentypen I – IV,

• wo Personen durch externe Strahlenexposition eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv pro Jahr akkumulieren können,

und Überwachungsbereiche:

• In Räumen und angrenzenden Bereichen, in denen Anlagen ohne Voll- oder Teil-schutzeinrichtungen betrieben werden,

• in Zonen des Typs 0,

• wo Personen durch externe Strahlenexposition eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv pro Jahr akkumulieren können. Die Behörden können Kontroll- und Überwa-chungsbereiche am PSI bezeichnen.

Im Aufsichtsbereich des ENSI kann für Kontrollbereiche weiterhin der Begriff „kontrol-lierte Zone“ anstatt der allgemeinen Bezeichnung „Zone“ benutzt werden.

2 Zonen werden entsprechend des vorhandenen oder erwarteten Oberflächen- und Luftkontaminationsgrades in die Typen 0, I, II, III und IV eingeteilt. Die Einteilungskrite-rien sind in Anhang 1, Tabelle 4 dargestellt.

3 Die als „gelbe Zonen“ bezeichneten Typen 0, I, II können eine Luft-Kontaminationsgefahr bei zugänglichem Zustand aufweisen. Aufgrund der Oberflä-chen- bzw. Luftkontamination der als „rote Zone“ bezeichneten Typen III und IV, kann der Dosisgrenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen überschritten werden.

4 Die Zonentypen I bis IV befinden sich innerhalb von Gebäuden, und sind somit allsei-tig umschlossen. Sie unterliegen einer Unterdruckstaffelung mit niedrigerem Druck in höherer Einstufung. Die Zonenübergänge orientieren sich an den Vorgaben in der Richtlinie HSK-R-07 und der StSV, sie umfassen im Normalfall eine Garderobe mit Barriere und Schutzkleidung entsprechend der Tenuevorschrift, eine Kontaminations-messmöglichkeit und eine Dekontaminationseinrichtung. Die Zutrittsregelung in Kapitel 6.1.2 ist zu befolgen.

5 Innerhalb der Zonen mit erhöhter Ortsdosisleistung erfolgt, zur Planung und Regulie-rung von Personendosen, gemäss Richtlinie HSK-R-07 eine Gebietsunterteilung mit maximal zulässiger Ortsdosisleistung. Die Einteilungskriterien sind in Anhang 1, Tabel-le 5 dargestellt.

6 Gebiete mit erhöhten Ortsdosisleistungen werden durch das zuständige SU-Personal gekennzeichnet und ggf. abgesperrt.

7 Laboratorien werden aufgrund der Aktivität radioaktiver Materialien, mit der pro Ar-beitsgang umgegangen oder die pro Tag umgesetzt wird in Arbeitsbereiche des Typs A, B oder C eingestuft. Die Einteilungskriterien sind in Anhang 1, Tabelle 6 dargestellt.

6.1.1 Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen

1 Kontroll- und Überwachungsbereiche sind an der Zonengrenze deutlich mit Strahlen-warntafeln gekennzeichnet. Diese enthalten mindestens das Gefahrenzeichen (Strah-lenpropeller). Je nach den verwendeten Strahlenquellen oder Anlagen müssen Kon-troll- und Überwachungsbereiche gemäss Anhang 8 der StSV und der Richtlinie HSK-R-07 zusätzlich gekennzeichnet sein.

6.1.2 Zutritt

1 Der berufliche Zutritt zu Kontroll- und Überwachungsbereichen ist nur Personen mit vorgeschriebenem PSI-Dosimeter erlaubt. Ausnahmen werden von der Leitung der Sektion BSS bewilligt.

2 Jugendlichen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu Kontroll- und Überwachungsbereichen nur kurzzeitig bei besonderen offiziellen Anlässen wie z.B. einem „Tag der offenen Tür“ gestattet, wenn zuvor die Zonen durch die Leitung der Sektion BSS oder den BSSS freigegeben wurden.

3 Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen Kontrollbereiche nur in begründeten Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen SU-Personals und in Begleitung einer PSI-Person mit Grundkenntnissen im Strahlenschutz betreten [11].

Der Zutritt zu Überwachungsbereichen, Gebietstyp V in Begleitung einer PSI-Person mit Grundkenntnissen im Strahlenschutz ist möglich [11].

4 Jugendliche über 14 Jahre, auch als „Schnupperlehrlinge“ bezeichnet, die sich ca. ei-ne Woche in Überwachungs- oder Kontrollbereichen (ausgenommen Kernanlagen) aufhalten, werden individuell dosimetriert. Der Richtwert der Wochendosis beträgt hier 20 µSv. Zur direkten Überwachung wird ein zusätzliches EPD getragen, mit Warn-, bzw. Alarmschwellen für die Dosisleistung; 5 μSv/h Warnung, 10 μSv/h Alarm, für die Wochendosis 15 μSv Warnung und 20 μSv Alarm. Der verantwortliche Vorgesetzte überwacht die EPD-Dosen und registriert diese täglich. Die Arbeitsplätze in der Zone werden vorgängig mit dem zuständigen SU-Personal abgesprochen und die Dosisleis-tung vor Ort kontrolliert.

5 Die an den Eingängen zu Kontroll- und Überwachungsbereichen angebrachten Tenue-vorschriften (Vorschriften bezüglich Schutzkleidung) sind strikt einzuhalten.

6.1.3 Verhalten in Kontroll- und Überwachungsbereichen

1 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht in Kontroll- und Überwachungsbereichen arbeiten.

2 Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur zu Ausbildungszwecken in Kon-troll- und Überwachungsbereichen arbeiten.

3 Stillende Mütter dürfen Arbeiten mit radioaktiven Stoffen nur ausführen solange die Randbedingungen in Kap. 5.1.1. Ziff. 14 erfüllt sind.

4 In Zonen des Typs ≥ I sowie in allen Arbeitsbereichen der Typen C, B und A ist das Essen, Trinken, Rauchen und das Auftragen von Kosmetika verboten.

5 In Arbeitsbereichen und anderen Zonen mit Kontaminationsrisiko ist das Tragen von Zonenkleidung gemäss [11] vorgeschrieben. Die entsprechenden Tenuevorschriften sind am Zonenübergang angezeigt. Die rot oder gelb markierte Arbeitskleidung ist für den ausschliesslichen Gebrauch in den betreffenden Bereichen bestimmt und darf nicht ausserhalb dieser getragen werden.

6 Die an den Kontrollbereichsausgängen stationierten Kontaminationsmonitore müssen bei jedem Verlassen zwecks Kontrolle auf mögliche Kontamination benützt werden.

7 Wird eine Kontamination an einer Person festgestellt, sind die kontaminierten Stellen möglichst lokal nach dem vor Ort vorhandenen Merkblatt „Sofortmassnahmen nach einer Personenkontamination“ [12] zu dekontaminieren und das zuständige SU-Personal zu informieren. Bleibt eine Restkontamination übrig, muss das zuständige SU-Personal beigezogen werden, welches die weiteren Massnahmen zur

Verhinde-rung einer Kontaminationsverschleppung, zur Probenerhebung und zur eventuell not-wendigen Überführung in die für eine Personendekontamination speziell eingerichte-ten Räume einleitet. Auch nach erfolgter Dekontamination müssen die Betroffenen er-reichbar sein, um bei Bedarf weitere Messungen durchführen und Proben erheben zu können.

8 Wer Material aus einem Bereich herausnehmen möchte, wo eine Aktivierung oder Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann, muss dazu in jedem Fall das zu-ständige SU-Personal beiziehen, um das Material kontrollieren und freigeben zu las-sen (siehe Kapitel 6.2, Abs. 5, 6).

9 Abgrenzungen und Schutzvorrichtungen zu Gebieten mit erhöhten Ortsdosisleistun-gen (siehe Kapitel 6.1 Abs. 4) dürfen nicht ohne Zustimmung des SU-Personals ent-fernt oder abgeändert werden.

10 Im Rahmen der Optimierungspflicht muss für alle Arbeitsvorhaben, bei denen durch äussere Strahlenexposition Kollektivdosen von mehr als 10 Pers.-mSv generiert wer-den können, respektive wo eine Inkorporation nicht ausgeschlossen werwer-den kann, ei-ne detaillierte Strahlenschutzplanung gemäss des ASI-QM durchgeführt werden [13].

Die zuständige Gruppenleitung des BSS entscheidet im Einvernehmen mit der zu-ständigen Anlageleitung und/oder SSB in welchem Umfang die Planung durchzufüh-ren ist. Im Zweifelsfall entscheidet die Leitung der Sektion BSS. Die Strahlenschutz-planung ist von der zuständigen Gruppenleitung des BSS zu visieren, ab Kollektivdo-sen > 20 Pers.-mSv ist sie der Sektionsleitung des BSS oder der Abteilungsleitung ASI zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeiten unter erhöhter Expositionsgefahr dürfen erst begonnen werden, wenn eine positive Stellungnahme des zuständigen SU-Personals vorliegt.

11 Arbeiten, die voraussichtlich zu einer Kollektivdosis von mehr als 50 Pers.-mSv führen können, sind den zuständigen Aufsichtsbehörden mindestens einen Monat im Voraus zu melden und durch diese freigabepflichtig. Die bezüglich des Strahlenschutzes op-timierten Arbeitsunterlagen müssen der Leitung der Sektion BSS frühzeitig vor Beginn der Durchführung zur Prüfung und Weiterleitung zugestellt werden.

Im Dokument 1.2 Rechtliche Grundlagen (Seite 14-17)