• Keine Ergebnisse gefunden

Subventionsbetrug (§ 264 StGB) PKS-Schlüssel 5142 a) Begriffsbestimmung

3.3 Detailbetrachtung einzelner Deliktsfelder des Sondermeldedienstes .1 Finanzierungsdelikte

3.3.4 Wettbewerbsdelikte

3.3.4.5 Subventionsbetrug (§ 264 StGB) PKS-Schlüssel 5142 a) Begriffsbestimmung

Bundeskriminalamt

3.3.4.5 Subventionsbetrug (§ 264 StGB) PKS-Schlüssel 5142

c) Erkenntnisse zu Tätern, Opfern, Modus Operandi

Übereinstimmend mit der Zunahme der Fallzahlen nahm auch die Zahl der Tatverdächtigen im Jahr 2003 - wenn auch nur minimal - zu und liegt mit 782 Tatverdächtigen auf Vorjah-resniveau.

1.005 808

647

781 782

0 200 400 600 800 1.000

2000 2001 2002 2003 2004

Tatverdächtige 2000 - 2004 (PKS)

Fallbeispiele LKA Thüringen

Das Versorgungsamt Erfurt erstattete Strafanzeige bei der StA Mühlhausen gegen zwei Ge-schäftsführer einer GmbH, welche in ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Subventi-onsbetruges, der Untreue und des Betruges mündete.

Zur Sanierung eines Seniorenheims wurden den Geschäftsführern der GmbH über vier Milli-onen Euro als Fördermittel zur Verfügung gestellt. Fördermittelgeber waren die EU, der Bund und das Land Thüringen.

Im Zeitraum von 2001 bis 2003 wurden rund 1,5 Mio. Euro ausgezahlt. Im Rahmen der Er-mittlungen wurde festgestellt, dass davon etwa 900.000 Euro zweckwidrig verwendet wurden.

Auf den Hauptbeschuldigten entfielen rund 600.000 Euro. Ein Teil des Geldes wurde über zwischengeschaltete Firmen zur Verschleierung an seine Ehefrau überwiesen. Der zweite Be-schuldigte erhielt die restlichen 300.000 Euro.

LKA Niedersachsen

Im ländlichen Bereich Niedersachsens betreiben die Beschuldigten eine landwirtschaftliche Nutztierhaltung. Der Haupttäter kaufte im weiteren Umkreis seines Betriebes minderwertige Rinder, sogenannte „Kümmerer / Tickmänner“, für geringe Beträge ein. Die Tiere wurden auf Veranlassung des Beschuldigten kastriert, um die besonders hohen Prämien für Ochsen zu erschleichen. Im Gegensatz zur Subvention von Bullen (Mindestgewicht 189,9 kg) ist bei Ochsen kein Mindestschlachtgewicht erforderlich. Auf Grund einer EU-Richtlinie müssen diese Rinder/Ochsen mindestens vier Monate auf dem dann prämienberechtigten Betrieb gehalten werden. Nach der Schlachtung der Rinder kann die Rindersonderprämie beantragt werden, die im Höchstsatz bis 650 Euro pro Tier beträgt. Der Beschuldigte hat diese Mindest-haltungszeiten nicht eingehalten, sondern mittels Manipulationen der bundesweiten Rinder-datenbank vorgetäuscht.

Bundeskriminalamt

Dazu hat der Beschuldigte Daten toter Rinder (verendete Tiere, Totgeburten usw.), mittels von ihm aufgekaufter Rinderpässe in die bundesweite Rinderdatenbank eingestellt. Diese Ein-stellung war möglich, da der Haupttäter über die PIN-Nr. eines Schlachthofes verfügte, für den er sämtliche Abmeldungen in der Datenbank tätigte.

Der Beschuldigte versah nun die minderwertigen Rinder mit entsprechenden Ohrmarken der bereits vorher in die Datenbank eingestellten Rinderpässe. Dadurch konnte der Beschuldigte diese Rinder zeitnah zum Kaufdatum schlachten lassen, um die Rinderprämie beantragen zu können. Insgesamt beantragte der Beschuldigte in den letzten Jahren für ca. 100 Tiere pro Jahr die Rinderprämie.

Der bislang errechnete Schaden durch die Prämienauszahlung beträgt circa 150.000 Euro.

d) Prognose (Trend)

In der Regel werden den Strafverfolgungsbehörden Subventionsbetrügereien nur durch ent-sprechende Mitteilungen der Bewilligungs- und Kontrollbehörden bekannt. Angesichts der jährlich vergebenen hohen Subventionen und der geringen Zahl von bekannt gewordenen Straftaten ist von einer nicht unerheblichen Dunkelziffer auszugehen.

Daher ist nach wie vor ein eher restriktives Anzeigeverhalten der nichtpolizeilichen Behörden und Institutionen zu vermuten.

Die weitere Entwicklung der Fallzahlen hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Die immer geringer werdenden Fördermittel werden den Verteilungskampf härter werden lassen. Hier-durch werden die Anstrengungen der Förderungswilligen zur Erlangung der Förderung stei-gen und damit auch die Bemühunstei-gen Krimineller zur Erlangung von Fördermitteln.

e) Repressive und präventive Bekämpfungsansätze und -methoden

Subventionsbetrug ist als klassisches Kontrolldelikt einzustufen und wird den Strafverfol-gungsbehörden häufig nur bekannt, wenn betrügerische Handlungen oder verdächtige Um-stände durch die zuständigen Subventionsvergabe- oder -kontrollbehörden erkannt und ange-zeigt werden.

Es ist anzunehmen, dass der Anreiz, derartige Straftaten zu begehen, durch eine nur unzurei-chende Prüfung der subventionserheblichen Tatsachen sowie Mängel bei der Kontrolle der Mittelverwendung erhöht wird.

Auffallend ist, dass sich die Tatzeiträume oftmals auf bis zu fünf Jahre erstrecken.

Durch eine verbesserte Kontrolle bei der Antragstellung aber auch bei der Vergabe und Ver-wendung von Subventionen könnte ein Großteil der Subventionsbetrügereien leichter erkannt und aufgedeckt bzw. mit entsprechend generalpräventiver Wirkung effektiv verfolgt und ge-ahndet werden. In diesem Zusammenhang sind Wege und Formen des Informationsaustau-sches zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden auszuloten und festzulegen. Ein wesentlicher Punkt in dem Zusammenhang ist auch die Schulung der Mitarbeiter der Verga-be- und Kontrollstellen.

Angesichts der grundsätzlichen Missbrauchsanfälligkeit im Bereich der Subventionsvergabe kommt neben den präventiven Maßnahmen einem effektiven Sanktionssystem eine hohe Be-deutung zu.

Ein weiterer Bekämpfungsansatz wäre die Einrichtung eines zentralen Registers, in das Daten über bereits im Zusammenhang mit Verfehlungen bei der Subventionsgewährung aufgefalle-ne Persoaufgefalle-nen und Firmen eingestellt werden könnten. So würden die Vergabebehörden in die Lage versetzt, eine sensiblere Subventionsvergabe zu betreiben bzw. verstärkte Verwen-dungskontrollen durchzuführen.

f) Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Institutionen

Die Ermittlungszuständigkeit bei Verstößen nach § 264 StGB liegt bei den Staatsanwalt-schaften und der Polizei. Für den Bereich der Subventionen, die durch die Finanzverwaltung gewährt werden, besteht jedoch auch eine eigene Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden.

Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung (Zoll) für Betrugsfälle im Bereich der Subventionie-rung von EU-Marktordnungswaren zuständig.

Bei Finanzhilfen der EU und bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Ausgabe von EU-Haushaltsmitteln besteht auf europäischer Ebene eine Zuständigkeit des Amtes für Betrugs-bekämpfung (OLAF), dem jedoch keine polizeilichen Befugnisse eingeräumt wurden.35 Bundesrechnungshof

Eine engere Zusammenarbeit mit dem Bundesrechnungshof im Hinblick auf subventionsrele-vante Sachverhalte auf Bundesebene wird angestrebt. Als erster Schritt erfolgte Mitte 2004 die Hospitation einer Mitarbeiterin des BKA beim Bundesrechnungshof.

g) Bewertung, Defizite, Handlungsbedarf

Dem Subventionsbetrug wird sowohl auf politischer Ebene als auch in der Öffentlichkeit be-sondere Aufmerksamkeit zuteil, da durch dieses Delikt Steuergelder ihrer eigentlichen Be-stimmung entzogen werden.

Aus dem Grund sind nach wie vor die bereits im Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2003 aufgeführten Handlungsempfehlungen aktuell:

Die Subventionen vergebenden Stellen sollten nicht erst nach Abschluss der Maßnahme, son-dern in angemessenen Zeiträumen während der Förderung die Einhaltung der Auflagen und subventionserheblichen Tatsachen kontrollieren, da ein Anfangsverdacht von den subventi-onsvergebenden Stellen bei einem gut funktionierenden Kontrollsystem recht schnell erkannt werden dürfte. Im Verdachtsfall sollten diese Stellen Anzeige erstatten.

Werden Mängel festgestellt, so sind zu diesem Zeitpunkt noch Rückforderungen möglich. In diesem Zusammenhang sollten Wege und Formen des Informationsaustausches zwischen den Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden geschaffen bzw. ausgebaut werden.

In einer zentralen Datenbank könnten Unternehmen oder Einzelpersonen erfasst werden, die bereits wegen Subventionsverstößen aufgefallen sind. Diese Informationen sollten den Sub-ventionsgebern und Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls bedarf es hierzu gesetzlicher Regelungen auf Landes-, Bundes- und EU - Ebene.

35 siehe auch: Konzeption des BMI zur Bekämpfung des Subventionsbetruges

Bundeskriminalamt

3.3.5 Insolvenzdelikte