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Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle

2.4 Strategien und Maßnahmen

nen Entsorgungsstrukturen in den Mitgliedstaaten sind unterschiedlich. Während in Nordeuropa wesentlich auf die Müllverbrennung gesetzt wird, sind süd- und osteuropäische Staaten eher noch deponieorientiert.

Weiterhin wird der Abfallvermeidung immer noch zu wenig Bedeutung geschenkt.

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommis-sion die Mitteilung „Eine thematische Strategie für Ab-fallvermeidung und -recycling“ [25] verabschiedet. Sie ist Ausgangspunkt für einen Konsultationsprozess aller Betroffenen. Die Bundesregierung stimmt im Wesent-lichen der in der Mitteilung enthaltenen Bewertung der EG-Abfallpolitik zu und sieht Handlungsbedarf bei-spielsweise bei der weiteren EG-weiten Harmonisie-rung:

• der Umsetzung bestehender rechtlicher Regelungen, u.a. bezüglich der Richtlinie über Altfahrzeuge [26], der Elektro- und Elektronikaltgeräterichtlinie [27],

• zur Setzung von Abfallvermeidungszielen,

• von Recyclingstandards.

Zur erfolgreichen Umsetzung der Europäischen Ver-ordnungen und Richtlinien und ihrer praktischen An-wendung sind auf Bundes- und Landesebene eine Reihe von Strategien und Maßnahmen erforderlich.

Strategien und Maßnahmen fordert auch der Rat der Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaa-ten bei der Erarbeitung der Abfallwirtschaftspläne. Im Folgenden werden einige Forderungen der EU sowie entsprechende Strategien und Maßnahmen auf Bun-desebene und die Vorkehrungen auf LanBun-desebene zur Umsetzung der geforderten Ziele näher vorgestellt.

Entsorgung der in Brandenburg angefallenen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in

Aus-land

andere

Bundes-länder

Berlin Brandenburg

Aufkommen in Brandenburg

1.104

4 239 134 727 273 382 11

Brandenburg Berlin Andere

Bundesländer

Aus-land Entsorgung

in Brandenburg

1.393 Herkunft der in Brandenburg entsorgten

besonders überwachungsbedürftigen Abfälle aus

Abb. 21: Darstellung der im Land Brandenburg 2003 angefallenen und entsorgten besonders überwachungs-bedürftigen Abfälle (Angaben in 1.000 t)

Tanklager der Sonderabfallverbrennungsanlage der Märkischen Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH Schöneiche, V. Döring (SBB mbH)

Die Situation der Abfallentsorgung in Europa ist regio-nal von sehr unterschiedlichen Anforderungen an die Entsorgung geprägt. Auch die historisch

gewachse-2.4.1 Auswirkungen des Abfallrechts Bundesrecht

Die Regelungen auf Bundesebene spielen, verbunden mit den EU-Anforderungen, gegenüber den Vorkeh-rungen auf Landesebene eine übergeordnete Rolle.

Als technische Vorschriften sind beispielsweise die Technische Anleitung Abfall (TA Abfall) [28], die 17.

Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (17. BImSchV) [29] sowie die AVV [9] des Bundes-gesetzgebers als relevant anzusehen. Auf den Begriff

„besondere Vorkehrungen“ soll insbesondere der zwei-te Teil der Verordnung über Verwertungs- und Besei-tigungsnachweise (NachwV) [30] abzielen.

Aus Verantwortung für die Zukunft hat der Bundes-gesetzgeber bereits durch vielfältige Maßnahmen auf die „Nachhaltige Abfallwirtschaft“ gesetzt. Aus der Erkenntnis, dass weniger Abfall weniger Ressourcen-verbrauch und geringere Umweltbelastung bedeutet, folgt die einfache und logische Konsequenz, die Instru-mente zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen bereits im Vorfeld der Abfallentstehung anzusetzen.

Dies soll über die Zuweisung der Produktverantwortung unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten und über eine Internalisierung bislang externer Entsorgungskosten erreicht werden. Nur wenn die Produzenten für den ganzen Lebenszyklus ihrer Produkte in die Verant-wortung genommen werden, werden sie sich aus ei-genem Antrieb für Abfallvermeidung und Recycling ein-setzen. Mit dem Konzept der Produktverantwortung als Eckpfeiler der Abfallwirtschaft in Deutschland soll in erster Linie die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und erst an zweiter Stelle die Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen erreicht werden.

Landesrecht

Das Prinzip einer modernen Kreislauf- und Abfall-wirtschaft wurde im Land Brandenburg bereits früh-zeitig erkannt und umgesetzt. So verfügt das Land Brandenburg mit dem Brandenburger Abfallgesetz (BbgAbfG) [1], der Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV) [23] und der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) [31] über ein modernes, den Anforderungen einer ökologisch orien-tierten Abfallwirtschaft gerecht werdendes Landesab-fallrecht. Damit wird der vom Abfallrecht der Europäi-schen Union und des Bundes festgelegte Rahmen

entsprechend den Zielen und Besonderheiten des Landes Brandenburg ausgefüllt. Vielfältige, gebündel-te wie auch kooperative Maßnahmen erleichgebündel-tern den Vollzug des Abfallrechts auf Landes- und kommuna-ler Ebene. In den letzten Jahren hat das Land Branden-burg die zur Rechtssicherheit und Erleichterung des Vollzugs erforderlichen Richtlinien, Allgemeinverfü-gungen sowie Bekanntmachungen und Verwaltungs-vorschriften verabschiedet. Aber auch wichtige Erlas-se, die von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Abfallrechts zugrunde gelegt werden, sind ein unverzichtbarer Bestandteil für das tägliche Handeln geworden. Als Beispiel ist der Havarieerlass [32] oder der Runderlass 6/11/03 [33] des Ministeriums für Land-wirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Lan-des Brandenburg zum Vollzug der Altfahrzeug-Verord-nung (AltfahrzeugV) zu nennen.

2.4.2 Überwachung der Abfallentsorgung und Zuständigkeiten

Die Überwachung der Entsorgung besonders über-wachungsbedürftiger Abfälle gliedert sich in zwei Schritte:

• Die Grundüberwachung anhand der Prüfung der im Rahmen der obligatorischen Nachweisführung zu führenden Belege (Anzeigen, Entsorgungsnach-weise, Begleitscheine u.s.w.) und

• die in der Regel mit Vor-Ort-Kontrollen verbundene weiterführende Überwachung.

Die Grundüberwachung basiert im Wesentlichen auf der Erfassung und Kontrolle der von den nachweis-pflichtigen Abfallbesitzern gemäß dem zweiten Teil der NachwV [30] zu führenden und den zuständigen Be-hörden vorzulegenden Belege. Die SBB mbH ermög-licht die elektronische Nachweisführung mit Hilfe des Zedal-Online-Systems. Damit haben Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger die Möglichkeit von der aufwändigen Papierform auf den arbeitssparenden elektronischen Begleitschein umzusteigen und bereits vor In-Kraft-Treten einer Novellierung der NachwV [34]

diese effiziente Nachweisführung anzuwenden.

Eine effektive und umfassende Grundüberwachung stellt den wesentlichen Ansatzpunkt zur Unterbindung von Ansätzen illegaler Abfallentsorgungen dar. Die weiterführende Überwachung baut auf den Erkennt-nissen der Grundüberwachung auf und wird aus-schließlich von den zuständigen Überwachungs-behörden wahrgenommen.

Im Jahr 2004 wurde das Landesumweltamt Branden-burg (LUA) umstrukturiert. Dabei dient die Eingliede-rung der Ämter für Immissionsschutz (ÄfI) und der Landesanstalt für Großschutzgebiete (LAGS) in das LUA dem Ziel der Bündelung der Aufgaben innerhalb des Bereiches Naturschutz sowie der Aufgaben im Bereich des Technischen Umweltschutzes. Mit der regionalen Zusammenlegung der zuständigen Überwa-chungsbehörden im Landesumweltamt Brandenburg werden für die Zukunft wichtige Synergieeffekte er-wartet, die zur effektiven Beratung und Überwachung der brandenburgischen Erzeuger besonders überwa-chungsbedürftiger Abfälle führen sollen. Unabhängig von dieser Umstrukturierung ergeben sich neue Fach-aufgaben im Immissionsschutz, in der Abfallwirtschaft und im Bodenschutz. Neue Herausforderungen ent-stehen z.B. durch die Umsetzung der IVU-Richtlinie [35] im Immissionsschutz. Durch erhöhte Anforderun-gen an Genehmigungsverfahren und an die AnlaAnforderun-gen- Anlagen-überwachung sowie durch die Erweiterung des Kata-logs genehmigungsbedürftiger Anlagen ist der Umfang der Vollzugsaufgaben deutlich gestiegen. Im Bereich der Abfallwirtschaft wurden mit der AVV [9] die Grund-lagen für die Bewertung von Abfällen mit dem Gefahr-stoffrecht harmonisiert. Diese Bewertungsgrundlage ist für das Abfallrecht neu und bedingt damit einen höheren Aufwand für die Vorbereitung und Begleitung des Vollzugs, der mit der Bündelung der genannten Aufgaben künftig effektiver bewältigt werden soll. Dem wurde durch die Veränderung der Brandenburger Verwaltungsstruktur Rechnung getragen.

2.4.2.1 IT-Verfahren ASYS

Im Rahmen der Abfallüberwachung spielt auch der Einsatz fachspezifischer IT-Verfahren eine entschei-dende Rolle. Gegenwärtig haben alle 16 Bundeslän-der miteinanBundeslän-der eine Verwaltungsvereinbarung über das IT-Verfahren ASYS (Abfall-Überwachungs-SYStem) geschlossen. Ziel war der Aufbau einer gemeinsamen Programmbasis, damit ein gegenseitiger Datenaus-tausch möglich ist. ASYS enthält u.a. Stammdaten zu Erzeugern, Beförderern und Entsorgern, Nachweis-daten, Informationen über Transportgenehmigungen und Entsorgungsanlagen. Damit ist eine effiziente übergreifende Abfallstromüberwachung und eine um-fangreiche Auswertung der Abfalldaten möglich.

2.4.2.2 Abfall-Überwachungskonzept

Anlässlich mehrerer Skandale, in die Entsorgungs-betriebe verwickelt sind, ist eine Strukturierung der

Abfallüberwachung erforderlich. Zur Umsetzung der Empfehlung 2001/331/EG [36] wird im Land Branden-burg ein Abfall-Überwachungskonzept erarbeitet. Das Konzept soll den Überwachungsbehörden als Handlungshilfe bei der Kontrolle der Abfallentsorgung dienen. Der abfallrechtlichen Überwachung unterlie-gen Abfallerzeuger, Abfallentsorger und Unternehmen, die die Abfälle sowohl einsammeln und/oder beför-dern als auch Unternehmen, die die Abfälle zur Ent-sorgung vermitteln oder zurücknehmen. In der Handlungshilfe werden bestehende Pflichten der zu Überwachenden konkretisiert und Empfehlungen für die Vorgehensweise bei der Überwachung sowie eine Schwerpunktsetzung gegeben.

2.4.2.3 Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin

Wie auch in einigen anderen Bundesländern wird im Land Brandenburg die Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle seit Juli 1995 durch eine zentrale Einrichtung, die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB), organisiert. Die SBB ist bundesweit die einzige derartige Gesellschaft, die länderübergreifend arbeitet. Damit ist eine enge Koo-peration von Länderbehörden mit der abfaller-zeugenden Wirtschaft und den ansässigen Entsor-gungsunternehmen im gemeinsamen Wirtschafts- und Entsorgungsraum gegeben.

Die SBB ist seit mehr als 10 Jahren durch ihre erfolg-reiche Tätigkeit zu einer leistungsfähigen Serviceein-richtung für die Abfallwirtschaft in Brandenburg und Berlin geworden. Sie vermittelt ein umfassendes Beratungsangebot für die abfallerzeugende und für die abfallentsorgende Wirtschaft. Für die ansässigen Unternehmen ist die Sicherheit des geordneten Entsorgungsweges ein wichtiger Standortvorteil. Die SBB hat die bei weitem günstigsten Gebühren aller Sonderabfallgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Die SBB ist und bleibt für die Länder Berlin und Brandenburg das Kernelement der Ab-fallwirtschaft besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

Im Interesse der Landesziele und unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, hat das Land Brandenburg mit der SAbfEV [23] die rechtliche Grundlage geschaffen, um die Abfallströme gezielt lenken und steuern zu können. Zu den Aufgaben der SBB, die ihren Sitz in Potsdam hat, gehören:

• Zentrale Steuerung des angedienten Abfalls.

• Sicherstellung ausreichender Entsorgungsmöglich-keiten und Unterstützung bei der Suche nach neuen Standorten für Entsorgungsanlagen.

• Entwicklung von Konzepten zur Vermeidung und Verwertung von Sonderabfällen.

• Mitarbeit an der Entsorgungsplanung in den Län-dern Brandenburg und Berlin.

• Beratung der Abfallerzeuger und Entsorger bezüg-lich Vermeidung/Verminderung, Verwertung und Beseitigung.

Darüber hinaus wurden der SBB auch die Aufgaben der für die Entsorgungsanlagen zuständigen Behörde bei der Bearbeitung von Entsorgungsnachweisen ent-sprechend der NachwV [30] übertragen. Damit obliegt ihr auch die Erfassung und Prüfung der Begleitschei-ne. Die SBB handelt insbesondere bei der Zuweisung von Abfällen zu bestimmten Entsorgungsanlagen als mit hoheitlichen Aufgaben „beliehene Dritte“. Die recht-liche Wirkung ihrer Entscheidungen gegenüber dem Andienungspflichtigen entspricht denen einer Behörde.

2.4.3 Zusammenarbeit mit anderen Bundeslän-dern

Die Brandenburger Abfallpolitik beinhaltet alle erfor-derlichen Maßnahmen für eine länderübergreifende Zusammenarbeit mit dem Ziel der Sicherung der gemeinwohlverträglichen und kostengünstigen Be-seitigung der anfallenden besonders überwa-chungsbedürftigen Abfälle. Die länderübergreifende Zusammenarbeit findet ihren Ausdruck u.a. in der Be-rücksichtigung des gemeinsamen Entsorgungsraumes Brandenburg - Berlin. Da im Stadtgebiet von Berlin keine Deponien errichtet und betrieben werden kön-nen, werden alle angefallenen besonders über-wachungsbedürftigen Abfälle in Umsetzung des europarechtlich begründeten Näheprinzips vorzugs-weise im Land Brandenburg abgelagert. Gleichzeitig werden vorhandene Berliner Behandlungskapazitäten für die Entsorgung der Sonderabfälle aus Brandenburg genutzt.

Im Land Brandenburg fehlen die natürlichen Voraus-setzungen um z.B. Untertagedeponien zu errichten.

Gemäß dem Näheprinzip befindet sich die nächst-gelegene Untertagedeponie im benachbarten Bundes-land Sachsen-Anhalt. Deshalb werden die Branden-burger Abfälle auch in Sachsen-Anhalt entsorgt. Im Gegenzug stehen die Brandenburger

Entsorgungs-kapazitäten für die angefallenen Sonderabfälle aus Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

Bestimmte Abfälle müssen einer Spezialbehandlung unterzogen werden. Entsprechende Anlagen lassen sich nur für ein sehr weites Einzugsgebiet wirtschaft-lich betreiben. Für diese Abfälle wird ein Netz von spe-zialisierten Entsorgungsanlagen länderübergreifend sowohl in Brandenburg als auch in anderen Bundes-ländern genutzt.

2.4.4 EG-Öko-Audit EMAS und Umwelt-partnerschaft

Ziel des Öko-Audit-Systems EMAS ist die freiwillige und kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes in der gewerblichen Wirtschaft und in öffentlichen Institutionen. Mit der erfolgreichen Teil-nahme am Öko-Audit-System nach der EG-Umwelt-Audit-Verordnung [37] und dem Umwelt-Audit-Gesetz (UAG) [38], weist ein Unternehmen die Einhaltung der gesetzlichen Umweltvorschriften nach. Darüber hin-aus verbessert ein EMAS-Unternehmen permanent den betrieblichen Umweltschutz, leitet die Abfall-beauftragten und Mitarbeiter zu kompetentem und verantwortungsvollem Handeln an und informiert die Öffentlichkeit über seine Umweltleistungen. Das Land Brandenburg fördert nicht nur bei kleinen und mittle-ren Unternehmen die EMAS-Erstzertifizierung sondern gewährt allen EMAS-Unternehmen Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug entsprechend einem Erlass des Umweltministeriums [39], der gegenwärtig über-arbeitet wird. Die meisten brandenburgischen EMAS-Unternehmen sind zugleich Teilnehmer der „Umwelt-partnerschaft Brandenburg“ [40]. Zur Teilnahme sind weiterhin Unternehmen mit einer Zertifizierung nach DIN ISO 14001 oder dem „Brandenburger Umweltsiegel für Handwerk/KMU“ berechtigt.

In den Vereinbarungen zur Umweltpartnerschaft Brandenburg verpflichtet sich die Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wirtschaften – etwa durch die Einfüh-rungen von Umweltmanagementsystemen, durch ver-stärkte Aktivitäten bei der Nutzung regenerativer En-ergien und nachwachsender Rohstoffe oder beim Energiesparen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Landesregierung neben der Gewährung von Vollzugs-erleichterungen für EMAS-Unternehmen zu einer en-gen Zusammenarbeit mit der Wirtschaft bei der Erarbeitung und Umsetzung von Umweltrechtsvor-schriften. In Auswertung der seit der Erstunter-zeichnung im Jahr 1999 gesammelten Erfahrungen

haben sich die Landesregierung, die Kammern und die Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin/

Brandenburg im Frühjahr 2005 auf eine Fortschreibung der Umweltpartnerschaft mit dem Ziel eines erweiter-ten Teilnehmerkreises und einer größeren politischen Bedeutung verständigt. Die Unterzeichnung der neuen Vereinbarungen erfolgte nach der Beschlussfassung durch das Kabinett am 30. November 2005.

2.4.5 Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

Seit dem Jahre 1993 wurden im Land Brandenburg betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen erhoben. Sie wurden von der Wirtschaft geschätzt und als innerbetriebliches Planungsinstrument genutzt.

Den zuständigen Überwachungsbehörden dienten sie zur Erzeugerberatung und zur Erzeugerüberwachung.

Insbesondere im Falle von Sammelentsorgungen waren betriebliche Abfallbilanzen das wichtigste Hilfsmittel.

Darüber hinaus dienten Bilanzen und Konzepte als zuverlässige Datenbasis für die Erstellung dieses Ab-fallwirtschaftsplanes. Die Auswertungen der betriebli-chen Angaben ergab ein realistisches Bild zur Struk-tur des Abfallaufkommens nach Branchen, Abfallarten und regionaler Verteilung. Die Angaben der Betriebe stellten eine zuverlässige Datengrundlage für die schätzung der zu erwartenden Entwicklung des Ab-fallaufkommens dar.

Gemäß § 19 KrW-/AbfG [4] können Abfallerzeuger nur noch zur internen Abfallwirtschaftsplanung Abfall-wirtschaftskonzepte sowie Abfallbilanzen erstellen. Mit der Aufhebung des § 20 KrW-/AbfG werden im Land Brandenburg betriebliche Abfallbilanzen nicht mehr flächendeckend erhoben. Die gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfall-bilanzen besteht weiterhin, sofern diese zum Ersatz von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 KrW-/AbfG dienen.

Den Unternehmen bietet eine weiterhin freiwillige Er-stellung ihrer betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen umfangreiche Vorteile:

• Konzepte und Bilanzen als internes Kontroll- und Planungsinstrument,

• Erprobtes Hilfsmittel zur Optimierung der Abfall-entsorgung im Unternehmen,

• Erkennen von Schwachstellen bei der Abfallent-sorgung und Aufzeigen von Vermeidungs- / Verwer-tungspotenzialen sowie Möglichkeiten zur Kosten-einsparung,

• Basisunterlagen zur Beantwortung von Behörden-anfragen,

• Datengrundlage zur Erfüllung von Berichtspflichten / Registerpflichten gemäß Art. 14 der Abfall-Rah-men-Richtlinie [8], wonach alle „Anlagen“ oder Un-ternehmen, die nach Art. 9 oder 10 einer Genehmi-gung bedürfen, ein Register hinsichtlich der Abfälle nach Anhang I der Richtlinie und der Vorgänge nach Anhang II A oder II B der Richtlinie über Art, Ur-sprung, Bestimmung, Einsammlung, Beförderung und Behandlung zu führen haben.

2.5 Darstellung der zu erwartenden