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Kapazitäten für die Abfallbeseitigung Zur Planung der zukünftig erforderlichen Kapazitäten für

Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle

2.5 Darstellung der zu erwartenden Entwicklung

2.5.2 Prognostizierte Entwicklung der Abfall- Abfall-entsorgung

2.5.2.2 Kapazitäten für die Abfallbeseitigung Zur Planung der zukünftig erforderlichen Kapazitäten für

die Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle werden die folgenden Teilströme berücksichtigt:

• Gemäß § 29 KrW-/AbfG ist die Abfallwirtschafts-planung auf die zur Sicherung der Inlandsbe-seitigung erforderlichen AbfallbeInlandsbe-seitigungsanlagen ausgerichtet. Das Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung wird deshalb für die zu planenden Entsorgungs-kapazitäten nicht berücksichtigt.

• Das Aufkommen an besonders überwachungs-bedürftigen Abfällen, für die es Rücknahmepflichten der Hersteller gibt, wird ebenfalls nicht in die Bedarfs-ermittlung einbezogen. Weitere Erläuterungen dazu wurden bereits im Punkt 2.5.2.1 gegeben.

• Es wird außerdem davon ausgegangen, dass in einem bestimmten Umfang die bisherigen Abfall-ströme von Brandenburg in andere Bundesländer und aus anderen Bundesländern nach Brandenburg auch künftig bestehen werden. Das ist in den geo-logischen Besonderheiten (keine Untertagedepo-nien), in der Umsetzung des Näheprinzips (Ort des Abfallanfalls und Ort der Entsorgung) und in der länderübergreifenden Nutzung von hoch spezialisier-ten Entsorgungsanlagen begründet. Die aus ande-ren Bundesländern (außer Berlin) in Brandenburg zu beseitigenden Mengen an gefährlichen Abfällen werden ausgehend von der aktuellen Situation -relativ konstant bleiben und finden bei der Planung der notwendigen Entsorgungskapazitäten Berück-sichtigung.

• Im Rahmen der umfassenden Ausgestaltung des gemeinsamen Wirtschafts- und Entsorgungsraums Brandenburg - Berlin wird in Abstimmung mit dem Land Berlin davon ausgegangen, dass auch künf-tig Berliner Abfälle vorrangig in Brandenburg ent-sorgt werden. Bezogen auf das prognostizierte Berliner Gesamtaufkommen [49] wird sich der An-teil der Berliner Abfälle, der im Land Brandenburg entsorgt werden soll, reduzieren.

• Das anteilige Brandenburger Aufkommen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung, welches zukünftig in anderen Bundesländern ein-schließlich Berlin und dem Ausland entsorgt wer-den soll, wird nicht mit in die Planung einbezogen.

Tab. 32: Aufkommen und Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Jahr 2003, für die Rücknahmepflichten bestehen und nicht beplant werden

Aufkommen Entsorgung Gesetz/

Verordnung in BB [t]

ElektroG 18.200 5.700 VerpackV k. A. k. A.

BattV 7.900 1.500

AltfahrzeugV 27.400 25.700 Tab. 33: Aufkommen und Entsorgung von besonders

überwachungsbedürftigen Abfällen im Jahr 2003, für die Rücknahmepflichten bestehen und beplant werden

Aufkommen Entsorgung Verordnung

in BB [t]

HKWAbfV 19.500 18.700 FCKWHalonVerbV 14.400 10.900

AltölV 24.300 21.300

Mit diesen Annahmen ergibt sich für das Ende des Prognosezeitraumes der in der Tabelle 34 zusammen-gefasste Bedarf an Entsorgungskapazitäten.

Neben den für die Sicherung der Entsorgung erforder-lichen Kapazitäten enthält die Tabelle 35 zur einfa-cheren Vergleichbarkeit auch die aus heutiger Sicht künftig zur Verfügung stehenden Entsorgungs-kapazitäten.

Die Tabelle 35 verdeutlicht, dass im Land Branden-burg auch unter Berücksichtigung des gemeinsamen Entsorgungsraumes mit Berlin für den Prognose-zeitraum bis 2014 nach wie vor von einer gesicherten Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung ausgegangen werden kann.

Eine Ausnahme bildet lediglich das Entsorgungs-verfahren D 1, Ablagerung auf der Deponie. Für die notwendige Beseitigung von besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen in Untertagedeponien ste-hen länderübergreifend, wie z.B. in Sachsen, ausrei-chende Kapazitäten zur Verfügung.

Zu den einzelnen Entsorgungsverfahren ist anzumer-ken:

D 1 SAD - Ablagerung auf Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle

Die Kapazitätsgrenze der einzigen Brandenburger Deponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in Röthehof ist erreicht. Damit steht ab dem Tab. 34: Zu beplanende Menge an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung im Jahr

2014

Land Brandenburg

Gesamtaufkommen (Prognose) 844.000 t

davon:

1. Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Ver-wertung

- 212.000 t 2. Aufkommen aus der Erfüllung von Rücknahmepflichten - 50.000 t 3. Aufkommen zur Beseitigung in andere Bundesländer und im Ausland - 185.000 t 4. Aufkommen zur Beseitigung aus anderen Bundesländern und aus dem

Ausland

+ 189.000 t

zu beplanende Menge 586.000 t

Tab. 35: Gegenüberstellung der zu beplanenden Mengen und der für das Jahr 2014 voraussichtlich vorhande-nen Kapazitäten für die Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung

Entsorgungsverfahren zu beplanende Menge

voraussichtlich vorhandene

Kapazität

D 1 SAD Ablagerung auf Abfalldeponien 7 2.000 t/a - D 1 HMD Ablagerung auf

Siedlungsabfalldepo-nien einschließlich Bauschutt- und Betriebsdeponien

216.000 t/a 12.000.000 m³

D 8 Biologische Behandlung von Abfällen 70.000 t/a 215.000 t/a D 9 Chemisch/physikalische Behandlung 155.000 t/a 726.000 t/a D 10 Abfallverbrennung 102.000 t/a 138.000 t/a D 14 Vorbehandlung von Abfällen vor

Be-seitigungsverfahren

41.000 t/a 819.000 t/a

7 ab 1.6.2005 keine freie Deponiekapazität mehr vorhanden

1. Juni 2005 in Brandenburg keine öffentlich zugängli-che Deponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle mehr zur Verfügung. Das Aufkommen an Ab-fällen für das Entsorgungsverfahren D 1 SAD ist allerdings so gering, dass der Betrieb einer Abfall-deponie für Brandenburger Abfälle sowie ein Deponie-neubau nicht wirtschaftlich wären. Zumal in den an-grenzenden Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ausreichende Kapazitäten auf Deponi-en für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verfügung stehen. Die Entsorgungssicherheit ist da-mit ebenso gewährleistet.

D 1 HMD - Ablagerung auf Siedlungsabfalldeponien einschließlich Bauschutt- und Betriebs-deponien

Die Ablagerung schwächer kontaminierter minerali-scher besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf Siedlungsabfalldeponien konzentriert sich heute vor allem auf die großen Deponien im Berliner Umland und auf einzelne Betriebsdeponien. Im Zuge der Schließung einer Vielzahl Brandenburger Hausmüll-deponien bis zum Jahr 2009 werden danach noch fünf Deponien mit einem Deponievolumen von rund 12 Mio.

m³ zur Verfügung stehen. Damit ist in erster Linie die Entsorgung von Siedlungsabfällen gesichert, ermög-licht aber auch in begründeten Fällen die Deponie-rung von besonders überwachungsbedürftigen Abfäl-len in ausreichendem Umfang.

D 8 - Biologische Behandlung von Abfällen und D 9 - Chemisch/physikalische Behandlung von

Abfäl-len

Mit den hier zuzuordnenden Anlagen werden zurzeit vor allem mineralische Abfälle aus der Sanierung be-handelt. Die Gegenüberstellung zeigt, dass - wie bereits in der Vergangenheit - auch zukünftig von aus-reichenden Kapazitäten auszugehen ist. Die bereits jetzt vorhandenen Überkapazitäten bei diesen Anla-gen lassen vor dem Hintergrund des zu erwartenden Rückgangs des Aufkommens eine angepasste rück-läufige Entwicklung der Behandlungskapazitäten er-warten.

D 10 – Abfallverbrennung

Die Brandenburger Verbrennungsanlagen für be-sonders überwachungsbedürftige Abfälle verfügen über ausreichende Kapazitäten, um auch zukünftig eine dem

Stand der Technik entsprechende thermische Behand-lung sicherzustellen.

D 14 - Vorbehandlung von Abfällen vor Beseitigungs-verfahren

Die Anzahl der Anlagen zur Vorbehandlung von Abfäl-len und damit auch die Entsorgungskapazität hat sich in den letzten Jahren überdurchschnittlich erhöht. Eine Ursache ist in der veränderten Gesetzgebung zu su-chen. Die Anlagen sind in aller Regel sowohl für die Vorbehandlung vor der Beseitigung (D 14) als auch für die Vorbehandlung vor der Verwertung (R 12) zugelas-sen. Dabei ist in den Entsorgungsanlagen der Anteil der Abfälle, der vor der Verwertung vorbehandelt wird, wesentlich größer als der Anteil der Abfälle, der vor der Beseitigung vorbehandelt wird.

Die hohen Vorbehandlungskapazitäten garantieren künftig eine gesicherte Abfallentsorgung. Begünsti-gend wirken auch die im Vergleich zu Deponien oder Verbrennungsanlagen erheblich geringeren In-vestitionskosten für diese Anlagen. Es ist allerdings zu erwarten, dass es durch die fortschreitende tech-nische und wirtschaftliche Entwicklung zu Verschie-bungen zwischen einzelnen Vorbehandlungstechniken kommen wird.

Neben den oben genannten Entsorgungsanlagen / Entsorgungsverfahren sind für die Entsorgungs-sicherheit des Landes ausreichend Zwischenlager (D 15) als erster Teilschritt der Entsorgung bzw. als Puffer bei temporären Engpässen vorhanden. Ent-sprechend den Aussagen der Entsorger ist vom weiteren Bestehen der gegenwärtigen Zwischen-lager und somit von ausreichenden Kapazitäten auszugehen.

Im Kapitel 2.3.3 wurde bereits erläutert, dass die Brandenburger Verwertungsanlagen zum überwiegen-den Teil gegenwärtig nicht ausgelastet werüberwiegen-den. Es stehen also auch künftig ausreichend Kapazitäten zu Verfügung, um die ansteigenden Mengen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Weiterhin ist zu erwarten, dass im Zuge der Weiterentwick-lung des Standes der Technik neue Verwertungs-anlagen errichtet werden bzw. bestehende Indus-trieanlagen sich der Verwertung von Abfällen öffnen werden.

2.5.3 Schlussfolgerungen und Leitlinien Abfälle sind unverändert aktuell und gelten auch für den hier betrachteten Planungszeitraum:

• Der Abfallvermeidung und damit dem sparsamen, umweltbewussten und nachhaltigen Umgang mit Ressourcen ist Vorrang einzuräumen. Die Schad-stoffgehalte unvermeidlich anfallender Abfälle sind zu verringern. Der qualitativen Vermeidung von Ab-fällen wie z.B. die Begrenzung von Schadstoff-gehalten infolge des Einsatzes von Abfällen bei der Herstellung von Produkten ist mehr Bedeutung bei-zumessen.

• Der Produktverantwortung durch den Hersteller, d.h.

abfallarme, langlebige, wiederverwendbare, repa-raturfreundliche Erzeugnisse am Markt zu platzie-ren, muss verstärkt Bedeutung beigemessen wer-den.

• Angefallene besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

• Soweit für die Verwertung eines besonders über-wachungsbedürftigen Abfalls verschiedene Ver-wertungswege möglich sind, hat nach Maßgabe der

§§ 5 und 6 KrW-/AbfG [4] die hochwertigere Ver-wertung Vorrang. Unter dem Gesichtspunkt einer echten Kreislaufwirtschaft bedeutet Verwerten insbesondere das Schließen von Stoffkreisläufen.

Die Abfälle sollen deshalb vorrangig einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.

• Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Be-seitigung der Abfälle die umweltverträglichere Lö-sung darstellt. Die Menge der zu beseitigenden Ab-fälle ist auf ein Minimum zu reduzieren.

• Im Rahmen des Näheprinzips sollen im Land Brandenburg angefallene und nicht verwertbare besonders überwachungsbedürftige Abfälle vorran-gig in geeigneten Entsorgungsanlagen im gemein-samen Entsorgungsraum Brandenburg - Berlin be-seitigt werden. Andere abfallrechtliche oder wirtschaftliche Belange können im Einzelfall einen davon abweichenden Entsorgungsweg begründen.

• Das Näheprinzip schließt unter Berücksichtigung der Besonderheiten Berlins, die Entsorgung der in Berlin angefallenen besonders überwachungs-bedürftigen Abfälle zur Beseitigung in Brandenburg ein.

Dieses Ergebnis ist nicht nur Ausdruck einer prakti-zierten engen Vernetzung der Belange von Wirt-schafts- und nachhaltiger Abfallwirtschaftspolitik des Landes, sondern widerspiegelt vor allem die Tatsa-che, dass die Umsetzung der Ziele der Politik des Landes Brandenburg Maßstab des täglichen Handelns der Akteure ist.

Die Landesregierung Brandenburg unterstützt die Stär-kung marktwirtschaftlicher und wettbewerblicher Strukturen in der Abfallwirtschaft, indem sie für stabi-le Rahmenbedingungen sorgt. Sie finden ihren Aus-druck:

• in der Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung illegaler Entsorgungen und der Siche-rung hoher technischer Entsorgungsstandards zum nachhaltigen Schutz von Mensch und Umwelt,

• in der Transparenz der behördlichen Entscheidungs-prozesse und nicht zuletzt

• in der Bezahlbarkeit der Entsorgung durch die Wirt-schaft und durch den Bürger.

Weiterhin unterstützt die Landesregierung die Bemü-hungen der Entsorgungswirtschaft, die Überwachungs-pflichten im Bereich der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle mit Hilfe moderner elektronischer DV-Instrumente zu erfüllen.

Das Erreichen dieser anspruchsvollen Ziele wird nicht im Selbstlauf erfolgen. Es erfordert vor allem die kon-sequente und abgestimmte Durchsetzung der in Ka-pitel 2.4 dargestellten Strategien und Maßnahmen.

Die bereits im Jahr 1999 aufgestellten Leitlinien für die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger

Die nach dem heutigen Stand der Kenntnis-se ermittelten PrognoKenntnis-sen zum Aufkommen besonders überwachungsbedürftiger Abfäl-le, zum Bedarf an Entsorgungsleistungen und zur Kapazität der Entsorgungsanlagen zeigen, dass im Land Brandenburg in den kommenden Jahren keine Entsorgungseng-pässe zu erwarten sind und von einer gesi-cherten Entsorgung der besonders überwa-chungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung ausgegangen werden kann. Damit sind auch die Forderungen der EU gemäß der Richtli-nie 75/442/EWG [8] erfüllt.

• Für die notwendige Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Untertage-deponien stehen länderübergreifend, wie z.B. in Sachsen, ausreichende Kapazitäten zur Verfü-gung.

• Die Abfälle zur Beseitigung sind gemäß § 3 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) [50] vorran-gig im Inland zu entsorgen. Sofern dennoch im be-gründeten Einzelfall eine Beseitigung von Abfällen im Ausland erforderlich ist, hat gemäß § 3 AbfVerbrG die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Europä-ischen Gemeinschaft Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat. Die Anlagen müssen in räumlicher Nähe am geeignetsten sein und ein ho-hes Niveau des Gesundheits- und Umweltschut-zes gewährleisten. Bei einer Notifizierung der grenz-überschreitenden Verbringung von Abfällen hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der im Land Brandenburg geltenden Entsorgungsstan-dards auch zu prüfen, ob die Verbringung im Ein-klang mit diesem Abfallwirtschaftsplan steht, um gegebenenfalls einen Einwand gegen die Ver-bringung zu erheben (Artikel 4 Abs. 3 b)iii) EG-Abfallverbringungsverordnung (EG-AbfVerbrVO) [51].

• Soweit für die Beseitigung eines nicht verwertba-ren besonders überwachungsbedürftigen Abfalls mehrere Beseitigungswege zur Verfügung stehen, sollen diejenigen bevorzugt werden, die umwelt-verträglicher sind bzw. bei denen die anfallende En-ergie oder die stofflichen Eigenschaften genutzt wer-den können, auch wenn diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigungs-maßnahme ist.

2.6 Organisation der Entsorgung