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Strafverfolgungsindikatoren

2. Die Abschreckungswirkung von Strafe

2.1 Theoretische Fundierung und empirische Evidenz

2.2.2 Strafverfolgungsindikatoren

einer Sozialversicherungsnummer) vergibt und in ein statistisches System einspeist, auf das nachfolgend auch die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Strafvollzugsanstalten und Be-währungshilfeeinrichtungen zugreifen können, um ihre täterspezifischen Informationen zu ergänzen. Ein solches statistisches System wäre zwar mit hohen Implementierungskosten verbunden, würde jedoch nach seiner Einführung sicherlich zu Kostenreduktionen füh-ren und zudem einen entscheidenden Schritt in Richtung einer zukünftigen Evaluierung des deutschen Strafverfolgungssystems darstellen, woraus wiederum Einsparungspoten-ziale durch eine effizientere Ausgestaltung der Kriminalpolitik abgeleitet werden könnten.

Konkrete Überlegungen für eine Reform des jetzigen Systems der Kriminal- und Rechts-pflegestatistiken findet sich auch in BMA und BMJ (2001, S. 37f.).

2.2. Daten und Operationalisierung des Strafverfolgungsprozesses 33

Tabelle 2.1 enthält einen Überblick über die in der empirischen Analyse verwendeten Indikatorensysteme nach angewendetem Strafrecht bzw. nach Altersgruppen. Insbesonde-re geht aus der Tabelle hervor, mittels welcher Angaben (Spalten) aus den Tabellen der PKS und StVStat (siehe Abbildungen 2.1 und 2.2) die Indikatoren berechnet werden. Die verwendeten Spaltencodes verstehen sich dabei wie folgt: Der Buchstabe an erster Stelle repräsentiert die statistische Quelle („T“ für die PKS und „R“ für die StVStat), die nachfol-gende(n) Zahl(en) geben die Tabellennummer an („01“, „20“, „22“ und „61“ für die PKS und

„1“, „5“, „6“ (anstelle von „6a“) und „9“ für die StVStat-Tabellen), schließlich folgt jeweils der Buchstabe „s“ (für Spalte) und dahinter die Spaltennummer.25 Es werden drei Indika-torensysteme unterschieden. Eines bezieht sich auf Personen, für die nur das allgemeine Strafrecht relevant ist. Dabei handelt es sich um Erwachsene ab dem 21. Lebensjahr. Für die Berechnung der Strafverfolgungsindikatoren werden jedoch nur verurteilte Erwachse-ne im Alter bis unter 60 Jahren berücksichtigt. Der Grund für dieses Vorgehen ist zum einen in der Einschränkung der Analysen auf Personen im „kriminalitätsaktiven“ Alter26 und zum anderen in potenziellen Verzerrungswirkungen des Zusammenwirkens der niedri-gen Kriminalitätsneigung älterer Menschen und der voranschreitenden Überalterung der deutschen Gesellschaft auf die abbhängigen Variablen (d.h. die Kriminalitätsraten) der nachfolgenden Schätzungen zu sehen.27 Das zweite System ist für Personen im Alter von 14 bis unter 18 Jahren relevant. Diese werden ausschließlich nach Jugendstrafrecht abgeur-teilt. Schließlich gibt es noch ein drittes System, das für Heranwachsende - also Personen von 18 bis unter 21 Jahren - bestimmt ist. Dieses System berücksichtigt insbesondere, dass Heranwachsende sowohl nach allgemeinem als auch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden können.28

25Lesebeispiel: T01s15 steht für die 15. Spalte der PKS-Tabelle 01.

262003 waren nur 6,3% der Tatverdächtigen 60 Jahre oder älter. Zum Vergleich: die 21- und 22-Jährigen stellten 6,4% der Tatverdächtigen.

27Bedenkt man, dass der Anteil der Personen im Alter von 60 Jahren und darüber an der deutschen Bevölkerung ständig zunimmt, die Kriminalitätsneigung dieser Altersgruppe aber besonders niedrig ist, dann muss eine altersunspezifische Kriminalitätsrate der Form „Kriminalität / Bevölkerung“ im Zeitver-laufceteris paribus zwangsläufig abnehmen. Dieser Effekt kann zumindest teilweise dadurch abgefangen werden, dass man altersspezifische Kriminalitätsraten berechnet, in welche die ältesten Bevölkerungs-gruppen nicht einbezogen werden. Die Kriminalitätsraten für Erwachsene werden deshalb nachfolgend auf die Altersgruppe der 21- bis unter 60-Jährigen eingeschränkt, d.h. als „Kriminalität der 21- bis unter 60-Jährigen / Bevölkerung von 21 bis unter 60 Jahren“ berechnet (nähere Erläuterungen zur Berechnung altersspezifischer Kriminalitätsraten finden sich im nachfolgenden Abschnitt). Sofern sich die abhängi-gen Variablen auf die Altersgruppe der 21- bis unter 60-Jähriabhängi-gen beziehen, sollten natürlich auch die Strafverfolgungsindikatoren dieser Einschränkung folgen.

28Die jugendspezifischen Rechtsfolgen des JGG, d.h. materielles Jugendstrafrecht, sind auf einen Her-anwachsenden aber nur anzuwenden, wenn dieser entweder „zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand“ oder wenn es sich um eine

„Jugendver-Die „Wahlmöglichkeit“ der Gerichte hinsichtlich des auf Heranwachsende anzuwenden-den Strafrechts kann sich in der vorliegenanzuwenden-den Analyse aber auch auf die Ausprägungen der Strafhärteindikatoren (Art der Strafe - z.B. Gefängnis-, Bewährungs- oder Geldstrafe - und Höhe der Strafe - z.B. Haftlänge oder Höhe der Geldstrafe) für Erwachsene und Jugendliche auswirken. Der Grund hierfür ist, dass in den Arbeitstabellen R5 und R6a neben den verurteilten Erwachsenen auch die nach StGB verurteilten Heranwachsenden und in Tabelle R9 neben den verurteilten Jugendlichen auch die nach JGG verurteilten Heranwachsenden enthalten sind. Unterstellt man einerseits, dass Heranwachsende, auf die das StGB angewendet wird, im Mittel weniger hart bestraft werden als der durch-schnittliche Erwachsene, da eine gewisse Strafhärte ja bereits darin besteht, dass das StGB überhaupt angewendet wird und geht man andererseits davon aus, dass Heran-wachsende, auf die das JGG angewendet wird, im Mittel härter bestraft werden als der durchschnittliche Jugendliche, da die Anwendung des JGG an sich eine Milde darstellt, dann wird die Bestrafungshärte für Erwachsene unter- und die für Jugendliche überschätzt. Dieses Messproblem wird noch dadurch verkompliziert, dass die Bundesländer -wie Abbildung A.18 (siehe Anhang Seite 253) zu entnehmen ist - deutliche Unterschiede hinsichtlich der Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf Heranwachsende aufweisen.

So hat insbesondere Rheinland-Pfalz - vor allem in den Jahren vor 1990 - relativ häufig das StGB im Heranwachsendenbereich angewendet. Die Auswirkungen, die von potenziellen Verzerrungen durch Vermischungen mit Heranwachsenden auf die Strafhärteindikatoren für Erwachsene und Jugendliche ausgehen können, sollten sich jedoch (allein schon auf-grund der Größenverhältnisse der Teilgesamtheiten) wesentlich unterscheiden. Während sich der Anteil der nach JGG verurteilten Heranwachsenden im Durchschnitt der 10 al-ten Länder im Beobachtungszeitraum zwischen 38,4% (einfacher Diebstahl) und 67,3%

(Mord und Totschlag) bewegt, beläuft sich die Spannweite im Falle des Anteils an den nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Personen (bis unter 60 Jahren) auf nur 1,0%

(Mord und Totschlag) bis 5,9% (Sachbeschädigung) (siehe die beiden letzten Zeilen in Tabelle 2.4). Folglich können die Verzerrungswirkungen auf die Strafhärteindikatoren für Erwachsene praktisch vernachlässigt werden. Im Falle der Indikatoren für Jugendliche ist dagegen mit substanziellen Verzerrungen zu rechnen. Um diese zu bereinigen, wird eine Regressionsmethode angewendet, die im nachfolgenden Abschnitt näher erläutert wird.29

fehlung“ handelt (§ 105 Abs. 1 JGG) (Heinz, 2004, S. 25). De facto ist die Anwendung des JGG auf Heranwachsende im Bereich der klassischen Kriminalität aber eher die Regel als die Ausnahme.

29Leider ist uns erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Projektes bekannt geworden, dass neben

2.2. Daten und Operationalisierung des Strafverfolgungsprozesses 35

Sowohl das Indikatorensystem nach allgemeinem Strafrecht als auch das nach Jugend-strafrecht soll den Strafverfolgungsprozess möglichst vollständig abdecken. Dieser beginnt in der Regel im Anschluss an die Registrierung einer Straftat mit der polizeilichen Er-mittlungsarbeit, die im Erfolgsfalle mit der Aufklärung der Straftat endet.30 Der erste Indikator des Strafverfolgungssystems besteht deshalb in der Aufklärungsquote (c), wel-che die Zahl der aufgeklärten in Beziehung zur Zahl der registrierten Straftaten setzt.

Die Aufklärungsquote kann demnach als Quotient der Spalten 3 und 14 von Tabelle 01 der Polizeilichen Kriminalstatistik berechnet oder direkt der Spalte 15 dieser Tabelle ent-nommen werden (s. Abbildung 2.1). Bezüglich der Aufklärungsquote ist eine altersspezifi-sche Unteraltersspezifi-scheidung bzw. eine differenzierte Betrachtung nach Jugend- und allgemeinem Strafrecht deshalb noch nicht sinnvoll, weil per Definition für registrierte, aber nicht auf-geklärte Straftaten Unkenntnis darüber besteht, von wem die Straftaten verübt wurden.

Es wird deshalb vereinfachend angenommen, dass die für Jugendliche, Heranwachsen-de und Erwachsene relevanten Aufklärungsquoten gleich hoch sind und Heranwachsen-der allgemeinen Aufklärungsquote entsprechen.

den aggregierten Arbeitstabellen R5 und R9 auch separate Versionen für Erwachsene und Heranwachsende (im Falle der R5) bzw. für Jugendliche und Heranwachsende (im Falle der R9) existieren. Hätten wir diese aufgegliederten Tabellen zur Verfügung gehabt, würde die oben diskutierte Verzerrungsproblematik keine Rolle spielen. Eine nachträgliche Akquisition und manuelle Eingabe zweier zusätzlicher Tabellen (für jeweils 11 Bundesländer (+ Bund), 8 Deliktgruppen und 25 Jahre) konnte jedoch in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht geleistet werden, wird aber ggf. im Rahmen zukünftiger Forschungsarbeiten nachgeholt.

30„Aufgeklärter Fall ist die rechtswidrige (Straf-)Tat, die nach dem (kriminal-)polizeilichen Ermittlungs-ergebnis mindestens ein namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger begangen hat (BKA, 2004, S. 12).

Tabelle2.1:StrafverfolgungsindikatorennachangewendetemStrafrechtbzw.AlterderVerurteilten IndikatorBeschreibungundDefinitionBerechnung(gemäßderTabellenspaltenvonAbb.2.1und2.2) AllgemeinesStrafrecht/Erwachsene(PersonenimAltervon21bisunter60Jahren) cAufklärungsquote(=aufgeklärteFälle/registrierteFälle)T01s15=T01s14 T01s03 g2160Verurteilungsquote(=Verurteilte/Tatverdächtige)R1s06R1s30R1s31 T20s24T20s23;R1s06R1s30R1s31 5/12×(T20s24T20s23)+7/12×(T20s24t1T20s23t1) istgbInhaftierungsquote(=zunichtausgesetztenHaftsstrafenVerurteilte/Verurteilte)R5s02R5s03 R5s01 pstgb Bewährungsquote(=zuausgesetztenHaftsstrafenVerurteilte/Verurteilte)R5s03 R5s01 fGeldstrafenquote(=zuGeldstrafeVerurteilte(alsschwersteStrafe)/Verurteilte)R5s19+R5s21 R5s01 tstgbØHaftlängevonnichtausgesetztenHaftsstrafen(inMonaten)(R5s04R5s05)×3+...+(R5s12R5s13)×18+R5s14×30+...+R5s18×180 (R5s04R5s05)+...+(R5s12R5s13)+R5s14+...+R5s18 rØAnzahlvonTagessätzenbeiGeldstrafe(sofernalsschwersteStrafeverhängt)R6s02×10+R6s08×23+R6s14×61+R6s20×136+R6s26×271+R6s32×361 R6s02+R6s08+R6s14+R6s20+R6s26+R6s32 Jugendstrafrecht/Jugendliche(PersonenimAltervon14bisunter21Jahren) cAufklärungsquote(=s.o.)T01s15=T01s14 T01s03 g1418 Verurteilungsquote(=s.o.)R1s09 T20s13;R1s09 5/12×T20s13+7/12×T20s13t1 ijstrInhaftierungsquote(=s.o.)R9s02R9s03 R9s01 pjstrBewährungsquote(=s.o.)R9s03 R9s01 dZuchtmittelquote(=zuZuchtm.Verurt.(alsschwersteStrafe)/Verurt.)R9s18 R9s01 eErziehungsmaßregelquote(zuErz.maßr.Verurt.(alsschwersteStrafe)/Verurt.)R9s19 R9s01 tjstrØHaftlängevonnichtausgesetztenHaftsstrafen(inMonaten)(R9s07R9s08)×6+...+(R9s13R9s14)×18+R9s15×30+R9s16×48+R9s17×90 (R9s07R9s08)+...+(R9s13R9s14)+R9s15+R9s16+R9s17 AllgemeinesStrafrechtoderJugendstrafrecht/Heranwachsende(PersonenimAltervon18bisunter21Jahren) cAufklärungsquote(=s.o.)T01s15=T01s14 T01s03 g1821Verurteilungsquote(=s.o.)R1s07+R1s08 T20s14+T20s14;R1s07+R1s08 5/12×T20s14+7/12×T20s14t1 sAnteildernachallgemeinemStrafrechtVerurteiltenR1s07 R1s07+R1s08

2.2. Daten und Operationalisierung des Strafverfolgungsprozesses 37

Wird eine Straftat polizeilich aufgeklärt, d.h. wird ein Tatverdächtiger / werden Taver-dächtige ermittelt, dann ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den Tatverdacht tatsäch-lich und rechttatsäch-lich zu bewerten und die Abschlussentscheidung im Ermittlungsverfahren zu treffen. Letztere kann im Wesentlichen bestehen in einer Einstellung wegen fehlender Verurteilungswahrscheinlichkeit (31,3% der erledigten Verfahren im Jahre 199831), in einer Anklageerhebung (17,3%) bzw. einem Strafbefehlsantrag (19,0%) oder in Diversion (Ein-stellung aus Opportunitätsgründen mit oder ohne Auflage, 32,3%) (BMA und BMJ, 2001, S. 344, 347). Wird das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft nicht eingestellt (36,4%

der Ermittlungsverfahren) - kommt es also zur Anklage oder zu einem Strafbefehlsantrag -, so erfolgt die richterliche Aburteilung des Tatverdächtigen. Diese kann in einer Verur-teilung (83,6% der AburVerur-teilungen nach StGB im Jahre 2002; 66,1% der AburVerur-teilungen nach JGG)32 oder in einem Freispruch (2,61%; 2,8%) enden. Daneben besteht auch sei-tens des Gerichts die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung (13,7%; 31,1%) - in diesem Zusammenhang wird auch von gerichtlicher Diverson gesprochen.33

Im Zuge einer Modellierung des Strafverfolgungsprozesses bestünde hinsichtlich der Er-fassung staatsanwaltschaftlicher und gerichtlicher Verfahrenserledigung sowohl die Mög-lichkeit einer sequenziellen Indikatorenbildung, bei der zunächst eine Aburteilungsquote (= Aburteilungen / Tatverdächtige) und sodann eine auf Aburteilungen bedingte Ver-urteilungsquote (= Verurteilungen / Aburteilungen) berechnet wird. Alternativ kann die Verurteilungsquote direkt als „Verurteilungen / Tatverdächtige“ definiert werden. Als Ar-gument für die sequenzielle Modellierung kann angeführt werden, dass durch die getrenn-te Betrachtung der Erledigungspraxis der Staatsanwaltschafgetrenn-ten und Gerichgetrenn-te genauere Einblicke in die Wirkungskanäle der Generalprävention gewonnen werden könnten. So könnte unterschieden werden, ob - in Hinblick auf das Verhalten potenzieller Straftäter - ein abschreckender Effekt von der Anklage per se ausgeht oder eine Anklage nur im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Verurteilung einen Einfluss auf die Kriminalitäts-entscheidung besitzt. Obwohl diese Fragestellung prinzipiell interessant erscheint, wird in der nachfolgenden Analyse eine direkte Modellierung der Verurteilungsquote vorgezogen.

31Angaben für die alten Länder ohne Berlin, Hessen und Schleswig-Holstein

32Diese und nachfolgende Prozentangaben dieses Absatzes siehe Statistisches Bundesamt (2004a).

33Weitere Entscheidungen des Gerichts außer Verurteilung, Freispruch oder Einstellung, die jedoch quantitativ unbedeutend sind, bestehen in der selbständigen Verhängung von Maßregeln (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, 0,08%) und dem Absehen von Strafe (0,04%) im Bereich des allgemeinen Strafrechts sowie in der selbständigen Verhängung von Maßregeln (0,02%) und der Überweisung an ein Vormundschaftsgericht (0,01%) im Bereich des Jugendstrafrechts.

Dies geschieht aus zwei Gründen. Erstens ist dies das übliche Vorgehen in internationalen Abschreckungsstudien (vgl. Ehrlich, 1973, Wolpin, 1978, 1980) und gewährleistet somit den Vergleich der Ergebnisse dieser Arbeit mit bestehender empirischer Evidenz. Zwei-tens ist die Variation der auf die Aburteilungen bezogenen Verurteilungen im vorliegenden Datensatz möglicherweise zu gering, um aussagefähige Schätzergebnisse hervorbringen zu können, da zumindest im Bereich des allgemeinen Strafrechts über den gesamten Beob-achtungszeitraum (1977–2001) konstant hohe Verurteilungsquoten in Bezug auf Aburtei-lungen zu beobachten sind (Spannweite: 80,1%–84,5%) (vgl. Heinz, 2004, S. 47). Diese ge-ringe Variation hat ihren Grund offenbar darin, dass Tatverdächtige, sofern sie erst einmal vor Gericht stehen, in der Regel auch verurteilt werden, weil Möglichkeiten der Verfah-renseinstellung bereits von der Staatsanwaltschaft ausgenutzt wurden. Dass die relevante Variation der Verfahrenseinstellungen im Bereich der Staatsanwaltschaft stattfindet, lässt sich eindrucksvoll anhand der zeitlichen Entwicklung der staatsanwaltschaftlichen Diversi-onsrate belegen, die im Zeitraum 1981–1998 von 25,6% auf 47,1% anstieg (siehe BMA und BMJ, 2001, S. 349). Die Operationalisierung der Verurteilungsquote kann aufgrund der Verfügbarkeit altersspezifischer Angaben zu Tatverdächtigen in der PKS und Verurteilten in der StVStat getrennt nach Erwachsenen (g2160), Jugendlichen (g1418) und Heranwach-senden (g1821) erfolgen (siehe Tabelle 2.1). Während die Indikatorensysteme für Erwach-sene und Jugendliche mit Maßen für Strafart und Strafhöhe fortgesetzt werden können, ist dies für Heranwachsende aufgrund der gemeinsamen Relevanz von allgemeinem Straf-recht und JugendstrafStraf-recht nicht möglich, da sich eine Bildung von „Mischindikatoren“

aus Entscheidungen nach StGB und JGG aufgrund der Unterschiede in den Sanktions-formen und im Strafvollzug (und damit in Sanktionshärte) verbietet.34 Ein zusätzlicher Indikator, der für Heranwachsende jedoch berücksichtigt werden kann und in gewisser Weise auch als Proxy für die Strafhärte zu verstehen ist, ist der Anteil s der verurteilten Heranwachsenden, auf die das StGB angewendet wurde.

Im Erwachsenenstrafrecht kann, sofern es zu einer Verurteilung kommt, das Urteil des Richters entweder in einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, einer Bewährungsstrafe - also einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe - oder in einer Geldstrafe bestehen.35Die zugehörigen Indikatoren sind die Inhaftierungsquote (istgb), die

34Dies wäre also auch dann nicht möglich, wenn uns die Versionen der Tabellen R5 und R9 für Heran-wachsende zur Verfügung stünden.

35Daneben existiert noch der quantitativ bedeutungslose Strafarrest, bei dem es sich um eine militä-rische Freiheitsstrafe eigener Art nach Wehrstrafgesetz handelt, die ausschliesslich gegen Soldaten und