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Landesentwicklungskonzepte und -programme

Im Dokument Raumordnung in Österreich (Seite 93-0)

6 ENTWICKLUNGSPHASEN DES ÖSTERREICHISCHEN RAUMORDNUNGSRECHTS

7.5 Überörtliche Raumplanung und Regionalplanung

7.5.3 Landesentwicklungskonzepte und -programme

Einige Bundesländer haben Landesraumordnungs- oder -entwicklungsprogramme, die in allen Raum-ordnungsgesetzen als wesentliches Planungsinstru-ment auf Landesebene vorgegeben sind, verordnet.

Mit diesen zentralen Instrumenten der Landespla-nung werden umfassende ordLandespla-nungspolitische Vor-gaben auf Landesebene verbindlich festgelegt. Die Abstimmung und Koordination aller raumordnungs-relevanten Entwicklungsziele, Planungsanliegen und Steuerungsansätze eines Bundeslandes in einem verbindlichen Planungsdokument bildet die zentrale Grundlage für die künftige Landesentwicklung.

Der räumliche Geltungsbereich der Landesentwick-lungsprogramme erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Bundesland. Die verbindlichen Lan-desentwicklungsprogramme enthalten durchwegs umfassende Zielkataloge sowie entsprechende Maßnahmen für die Landesentwicklung, die in der Regel nach Sachbereichen, teilweise auch nach Planungsräumen, differenziert werden. Die Landes-andeutet, liegen überörtliche Ziele und Maßnahmen

nicht durchgängig flächendeckend vor. Zusätzlich sind einzelne Bundesländer bei der Überarbeitung gültiger überörtlicher Raumpläne zurückhaltend, während andere Länder regelmäßig ihre überört-lichen Plandokumente einer Revision unterziehen.

Bezüglich der Inhalte überörtlicher Raumpläne ist in einem Ländervergleich zunächst die themen-spezifische Regelungsdichte zu unterscheiden. So regeln einige Länder spezifische Fachfragen direkt im Raumordnungsgesetz, während andere Länder entsprechende Vorgaben in ihren überörtlichen Raumplänen machen, wobei die verwendeten Pla-nungstypen wiederum unterschiedlich sein können.

Bei einem Vergleich der raumordnungsrechtlichen Zulassungssystematik für Einkaufszentren (EKZ) fällt beispielsweise auf, dass in vielen Bundesländern die Regelungssystematik und -dichte auf Landese-bene erheblich variiert und die Planungsentschei-dungen der örtlichen Raumplanung unterschiedlich beeinflusst werden. So werden die wesentlichen Pla-nungsvorgaben für Gemeinden für EKZ-Standortent-scheidungen für EKZ im Bgld (bescheidmäßige Ge-nehmigung der EKZ durch das Land), in NÖ (EKZ im Wesentlichen nur in Zentrumszonen bzw. geschlos-senen Ortsbereichen) und Wien (Raumverträglich-keitsprüfung für EKZ) in erster Linie auf gesetzlicher Ebene geregelt. Ktn, die Stmk und Tirol haben die gesetzlichen Vorgaben für EKZ in landesweiten sek-toralen Raumordnungsprogrammen konkretisiert, wobei Tirol zusätzlich Kernzonen in einem über-örtlichen Entwicklungsprogramm ausgewiesen hat (Vlbg hat vergleichbare Eignungszonen festgelegt).

Oö, Slbg und Vlbg sehen (ergänzend) Standortver-ordnungen für EKZ vor, die projektbezogen von der Landesregierung erlassen werden und den Gemein-den die Möglichkeit bieten, entsprechende EKZ-Wid-mungen festzulegen.

Ein anderes Beispiel für die unterschiedliche instru-mentelle Umsetzung von Planungsaufgaben und die abweichende Instrumentenverwendung verdeut-licht der länderspezifische Umgang mit Hochwas-serschutz. NÖ und Oö haben detaillierte Bauland-Widmungsverbote in den ROG (neu) geregelt, Bgld hat ein Widmungsverbot im HQ100-Bereich im Lan-desentwicklungsprogramm festgelegt. Die Stmk hat ein detailliertes Sachprogramm für die hochwas-sersichere Entwicklung von Siedlungsräumen (mit ergänzenden Leitlinien) und Vorarlberg die „Blau-zone Rheintal“ in einem Landesraumplan planlich verordnet. Zusätzlich zu den unterschiedlichen Lan-desfestlegungen sind im Zusammenhang mit

Hoch-den in ihren Planungsentscheidungen binHoch-den. Die Landesentwicklungsprogramme sind demzufolge Bindeglied zwischen den gesetzlichen Vorgaben ei-nerseits und den Umsetzungsinstrumentarien der Raumordnung auf der regionalen und kommunalen Ebene, wie z. B. den regionalen Raumordnungsin-strumenten und dem örtlichen Entwicklungskon-zept und dem Flächenwidmungsplan, andererseits.

(siehe Box auf Seite 95) entwicklungsprogramme sind langfristige

Planungs-dokumente, die eine strategische Steuerungs- und Koordinierungsfunktion haben. In diesem Sinne werden Ziele zur Landesentwicklung sowie die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ord-nung festgelegt. Auf der Maßnahmenebene ent-halten die Landentwicklungsprogramme (auch) verbindliche Festlegungen, die nicht nur das Land selber, sondern auch Regionen und insb.

Gemein-Abb. 22: Handlungsräume im OÖ Landesraumordnungsprogramm 2017

Land Oberösterreich

Ordnung sowie über die Prinzipien und Ziele zur Landesentwicklung.

Die Stadt Wien nutzt für die strategische Steue-rung der Stadtentwicklung insb. diverse Fach-konzepte sowie den jeweils auf 20 Jahre aus-gelegten Stadtentwicklungsplan (STEP). Der aktuelle STEP 2025, der 2014 vom Wiener Ge-meinderat beschlossen wurde, hat einen vorwie-gend strategischen Charakter und gibt die Rich-tung der Stadtentwicklung bis zum Jahr 2025 vor.

Der STEP entwirft in drei Kapiteln – dem einlei-tend „Wir leis ten uns Stadt – neue Instrumente der Stadtentwicklung“ vorangestellt ist, ein Zu-kunftsbild der Stadt:

Konzepte:

Neben oder anstatt der hoheitlichen Raumpläne haben die Länder teilweise für das gesamte Landes-gebiet verschiedene informelle und konzeptive Pla-nungsinstrumente ausgearbeitet, die vielfach strate-gische Aufgaben bzw. Orientierungsfunktionen mit empfehlendem Charakter haben.

NÖ Landesentwicklungskonzept, 2004: Das NÖ Landesentwicklungskonzept versteht sich als Grundsatzdokument mit strategischer Steue-rungs- und Koordinierungsfunktion auf oberster Ebene und bekennt sich zu einer integrierten Raumentwicklung. Es gibt Auskunft über die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen

LANDESENTWICKLUNGSPROGRAMME Bgld Landesentwicklungsprogramm, LEP

2011: Im Burgenland wird die überörtliche Raumordnung in erster Linie durch ein Lan-desentwicklungsprogramm umgesetzt, das aus einem Leitbild „mit der Natur zu neuen Erfolgen“ (Ziele und Grundlagen), einer Stra-tegie Raumstruktur (übergeordnete Ziele und Umsetzungserfordernisse, die das Leitbild konkretisieren) und einem Ordnungsplan – LEP 2011 (verbindliche Verordnung mit einem Text und Kartenteil) besteht.

Oö Landesraumordnungsprogramm, LAROP 2017: Im Oö. LAROP 2017 werden Ordnungs, Entwicklungsplanung und Regionalentwick-lung zu einer strategischen Planung für Obe-rösterreich verknüpft.

Slbg Landes-Entwicklungsprogramm 2003:

Das Landesentwicklungsprogramm enthält umfangreiche Grundsätze und Leitlinien der Landesplanung, die nach unterschiedlichen thematischen Bereichen gegliedert und kon-kretisiert werden. Aktuell wird an der Über-arbeitung des Slbg Landes-Entwicklungspro-gramm gearbeitet.

Stmk Landesentwicklungsprogramm, LEP 2009: Ein wesentlicher Inhalt des Landesent-wicklungsprogramms ist die Festlegung von Regionen, welche die bisherigen Planungsre-gionen auf Bezirks ebene ersetzen.

Das aktuellste Landesentwicklungsprogramm stellt das Oö. LAROP 2017 dar, das auf strate-gischer Ebene die angestrebten Ziele der Raum-ordnung und die zu ihrer Erreichung notwendi-gen Maßnahmen auf Landesebene festlegt. Das Oö. LAROP 2017 konzentriert sich auf

raumpla-nerische Kernkompetenzen und definiert für Teilräume spezielle Ziele für die künftige räum-liche Ordnung und Entwicklung. Wesenträum-licher Inhalt des LAROP Oö. 2017 sind fünf Leitziele (1. Eine tragfähige Wirtschafts- und Arbeitswelt fördern, 2. Die lokale und regionale Daseinsvor-sorge sichern, 3. Öffentliche verkehrsorientierte Siedlungsentwicklung forcieren,

4. Natürliche Ressourcen sichern, Landschaften aufwerten, 5. Die regionale Handlungsebene stärken) sowie die Definition von räumlich dif-ferenzierten Handlungsräumen, die in erster Linie durch funktionale Kriterien abgegrenzt werden und durch ähnliche Handlungserforder-nisse gekennzeichnet sind. Dieser Ansatz soll grundsätzlich eine handlungsorientierte Regi-onalentwicklung unterstützen und sicherstel-len, dass eine polyzentrische Raumentwicklung gefördert wird und Entwicklungsvorstellungen für die wichtigsten Regionen des Landes kon-kretisiert werden. Im LAROP werden fünf Typen von Handlungsräumen – in denen besonderer Handlungsbedarf vorliegt – zur Umsetzung der Raumordnungs- und Regionalentwicklungsziele definiert: Siedlungskernräume mit den jewei-ligen Verflechtungsräumen und Zentren, Achsen-räume, ländliche StabilisierungsAchsen-räume, Räume mit touristischen Landschaftspotenzialen und grenzüberschreitende Kooperationsräume.

Durch die im LAROP festgelegten zentralen Orte, inklusive den Kleinzentren, soll eine räumliche und aufgabenbezogene Funktionsteilung im Sinne kleinregionaler polyzentrischer Strukturen forciert und in der Folge Gemeindekooperationen unter-stützt werden.

In den drei großen Kapiteln werden acht Schwer-punktthemen (die gebaute Stadt, Flächen für das Stadtwachstum, Zentren und Zwischenräume, Wirt-schaft-Wissenschaft-Forschung, die Metropolregion, Mobilitätsvielfalt, Freiräume: grün und urban sowie soziale Infrastruktur) behandelt. Der STEP 2025 wird durch nachgelagerte Fach- und Detailkonzepte er-- Wien baut auf – Qualitätsvolle Stadtstruktur und

vielfältige Urbanität;

- Wien wächst über sich hinaus – Wachstum und Wissensgesellschaft transformieren die Metro-polregion;

- Wien ist vernetzt – Weitsichtig, robust und trag-fähig für Generationen.

Abb. 23: Leitbild Grünräume – STEP 2025 der Stadt Wien

Stadt Wien

Vielfach dienen unverbindliche Instrumente der informellen Abstimmung von Entwicklungsvor-stellungen und -anliegen zwischen dem Land, den Regionen und den Gemeinden. Planerische Aussa-gen und Inhalte halten sich nicht zwinAussa-gend an Zu-ständigkeits- oder Verwaltungsgrenzen, sondern sind vielfach – thematisch und funktional bedingt – kompetenz- und gebietskörperschaftenübergreifend angelegt. Insbesondere die Abstimmung zwischen verschiedenen Fachbereichen und betroffenen Pla-nungsträgern ist eine Stärke von informellen Instru-menten.

Da die strategischen Planungsinstrumente teilweise auch von den Landesregierungen beschlossen wer-den, kommt ihnen zwar kein Verordnungscharakter zu, die faktische Wirkung ist dennoch nicht zu un-terschätzen, da durch diese Konzepte und Strategien wesentliche öffentliche Interessen thematisiert wer-den, die vielfach bei Planungsentscheidungen oder bei Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Berücksichtigung finden.

gänzt, die dem Wiener Gemeinderat zur Beschlussfas-sung vorgelegt werden und die z. B. den Grüngürtel, betriebliche Entwicklungszonen oder Umfahrungs-straßen auch in übergreifender Abstimmung festlegen.

Stmk Landesentwicklungsleitbild: Das Landes-entwicklungsleitbild ist eine nicht verordnete Stra-tegie des Landes, die als entwicklungspolitische Ergänzung zum Landesentwicklungsprogramm dient.

Zukunftsraum Tirol, 2011: Ziel des „Zukunfts-Raum Tirol“, der 2011 von der Tiroler Landesregie-rung als Raumordnungsplan beschlossen wurde, ist eine strategisch orientierte, vorausschauende und abgestimmte räumliche Entwicklung des Landes für einen Zeithorizont von ca. zehn Jahren.

Raumbild für Vorarlberg: Aktuell ist ein Raum-bild Vorarlberg 2030 in Ausarbeitung, das als strategischer Handlungsrahmen die Richtung der Landesentwicklung vorgeben soll, wobei auch eine bindende Wirkung beabsichtigt ist.

Abb. 24: Auszug aus dem regionalen Raumordnungsporgramm südliches Wiener Umland, Blatt 76, Wr. Neustadt Nord

Land Niederösterreich

Verbindlicherklärung als Verordnung – liegt im Ver-antwortungsbereich der Regions(verbände).

Tendenziell werden Regionen als gemeindeüber-greifende Planungsträger gestärkt, um interkommu-nale Kooperationen bei Planungsmaßnahmen zu unterstützen. Regionalplanung ist beispielsweise im Land Salzburg eine gemeinsame Aufgabe von Land und Regionalverbänden, die in der Planungshierar-chie zwischen der Landesplanung und der örtlichen Raumplanung angesiedelt ist. Die Regionalverbände bilden eine eigenständige Planungsebene. Mit der Möglichkeit zur Erstellung von Regional programmen und regionalen Entwicklungskonzepten sind ihnen zwei bedeutende Planungsinstrumente zur Umsetzung regionaler Ziele zugewiesen. Regionale Entwicklungskonzepte können vielfach auch grenz-überschreitend erarbeitet werden.

Die raumordnungsgesetzliche Regelung und Vor-schreibung von regionalen Plänen, Konzepten und Programmen hat nicht zwingend zur Folge, dass re-gionale Planungsinstrumente in großem Umfang in 7.5.4 Entwicklungsprogramme für

Landesteile (Regionalplanung) Der regionalen Planungsebene kommt in der Raumordnung zunehmende Bedeutung zu. Zum ei-nen wird deutlich, dass viele räumlich-planerische Herausforderungen nicht (mehr) allein durch die einzelnen Gemeinden lösbar sind, zumal die funktionalen Verflechtungen zunehmen. Zum an-deren wächst der überörtliche Handlungsdruck bei einer Vielzahl räumlich relevanter Maßnah-men, bei denen überörtliche Interessen domi-nieren. In diesem Sinne sind in allen Ländern regionale Entwicklungs- oder Raumordnungs-programme als Planungsinstrumente der über-örtlichen Raumplanung vorgesehen, wobei regi-onale Raumordnungspläne – im Unterschied zu sektoralen Planungen – in der Regel umfassende Planinhalte mehrerer Fachbereiche aufweisen.

Organisatorisch ist in einzelnen Bundesländern nicht mehr allein die Landesregierung der zuständige Planungsträger, sondern die Erstellung – nicht die

Abb. 25: Ausschnitt aus der Programmkarte des Regionalprogrammes Pinzgau, Zentralraum/Unterpinzgau

Land Salzburg

überraschend – sehr unterschiedlich. So beschrän-ken sich beispielsweise regionale Raumordnungs-programme in NÖ auf Ziel und Maßnahmen für den Naturraum, die Siedlungsentwicklung sowie Roh-stoffgewinnung und legen planlich überörtliche Sied-lungsgrenzen bzw. Eignungszonen für Sand und Kies fest. In den entsprechenden Plandarstellungen sind die Siedlungsgrenzen (rote Linien mit roten Drei-ecken) – neben umfangreichen Kenntlichmachungen von Bundes- und Landesplanungen bzw. -beschrän-kungen – dominant.

Andere regionale Raumordnungspläne sind deut-lich umfangreicher und behandeln wesentdeut-lich mehr regionsrelevante Themenbereiche. So definiert etwa das regionale Raumordnungsprogramm Pinzgau, das 2014 von der entsprechenden Planungsregion aus-gearbeitet und von der Salzburger Landesregierung verordnet wurde, als Basis für die weitere Entwick-lung zuerst die funktionale Gliederung des Raumes.

Darauf aufbauend werden jeweils Ziele, Maßnah-men und Empfehlungen zu den TheMaßnah-menbereichen Siedlungsstruktur und -entwicklung, Wirtschaft und Betriebsstandorte, Land- und Forstwirtschaft, Natur-raum und Umwelt, Landschaft, Freizeit und Erho-jedem Bundesland ausgearbeitet wurden oder

wer-den. So ähnlich die raumordnungsgesetzlichen Re-gelungen für die Instrumente der Regionalplanung in den Ländern sind, so unterschiedlich ist die konkrete Umsetzung dieser Vorgaben. So gibt es Bundesländer, die unter Ausblendung der sektoralen Planungen, die sich durchaus auf Regionen beziehen können,

keine verbindlichen Regionalpläne (z. B. Tirol, Vlbg), einen oder einige wenige Regionalpläne (z. B. Bgld,

Oö),

mehrere Regionalpläne (z. B. Ktn, NÖ),

(fast) flächendeckend Regionalpläne (z. B. Slbg, Stmk)

verordnet haben. Hinsichtlich des Erstellungsda-tums der Regionalpläne können als Extreme die Bundesländer Kärnten, dessen regionale Entwick-lungsprogramme durchwegs aus den 1970er-Jahren stammen, und die Steiermark gelten, die ihre regio-nalen Entwicklungsprogramme für sieben Planungs-regionen neu erstellt und verordnet hat.

Die Planungsinhalte der regionalen Raumpläne sind abhängig von den jeweiligen räumlichen und fach-lichen Gegebenheiten, der spezifischen Planungs-kultur und dem politischen Steuerungswillen – wenig

Abb. 26: Auszug aus der Vorrangzonenkarte des regionalen Entwicklungsprogramms Obersteiermark West

Land Steiermark

setzungen für Baulandnutzungen (für Industrie- und Gewerbe- bzw. Siedlungsentwicklung) sowie Grün-landnutzungen (für Rohstoffvorrangzonen, landwirt-schaftliche Vorrangzonen sowie Grünzonen) festge-legt.

Auf Regionsebene gibt es eine beachtliche Anzahl von informellen und konzeptiven Planungsdokumenten, die von unterschiedlichen Planungsträgern erstellt werden und vielfältige Aufgaben haben. Informelle Konzepte weisen vielfach organisatorisch, struktu-rell und inhaltlich einen beachtlichen Innovations-grad auf und beschreiten teilweise „neue Wege“ bei Planungsaufgaben und -prozessen. Die Stärke liegt gerade in der fehlenden Verbindlichkeit, da formale und hoheitliche Anforderungen in (ersten) Koordi-nations- und Kooperationsansätzen störend wirken können. Insbesondere in interkommunalen Ent-wicklungskonzepten, die auf die verstärkte Zusam-menarbeit von mehreren Gemeinden abzielen, ha-ben sich vielfach informelle Instrumente bewährt, wobei in der Folge Teile der strategischen Überle-gungen durchaus in verbindliche Programme über-nommen werden können.

lung, Tourismus, Verkehr und Verkehrsentwicklung und technische Infrastruktur festgelegt und soweit möglich in der Programmkarte verortet.

In der Stmk wurden 2016 (Hintergrund war u. a. die Gemeindestrukturreform in der Stmk) von regio-nalen Entwicklungsleitbildern ausgehend, welche die zentralen strategischen Instrumente der Raum-entwicklung auf Regionsebene darstellen, für sieben Planungsregionen von der Stmk Landesregierung regionale Entwicklungsprogramme verordnet. Die-se Programme übernehmen u. a. die Flächenvorsorge und sichern die räumlichen Entwicklungsoptionen.

Die regionalen Entwicklungsprogramme enthalten nicht nur Ziele und Maßnahmen für die gesamte Pla-nungsregion, sondern auch für spezifische Teilräume [z. B. für forstwirtschaftlich geprägtes Bergland, grün-landgeprägtes Bergland, ackerbaugeprägte Talböden und Becken, Siedlungs und Industrielandschaften (Agglomerationsräume)]. Zusätzlich werden spezi-fische Gemeindefunktionen, wie zentralörtliche Ein-stufungen oder regionale Industrie- und Gewerbe-standorte, einzelnen Gemeinden zugewiesen. In den regionalen Entwicklungsprogrammen werden umfangreiche Vorrangzonen mit spezifischen

Ziel-Abb. 27: Übersicht über landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Wattens und Umgebung

Land Tirol

kungen aus überörtlichen Interessen bestimmt.

Sektorale Raumordnungsprogramme können aus-schließlich Textdokumente sein und müssen nicht immer planliche Darstellungen enthalten; wenn al-lerdings planliche Festlegungen vorliegen, sind diese meist parzellenscharf.

Die sektoralen Raumordnungsprogramme konzen-trieren sich in der Regel thematisch auf einen Sach-bereich. Die planerischen Schwerpunkte in einzel-nen Ländern liegen traditionell auf

zentralen Orten,

überörtlichen Grünzonen, Siedlungsgrenzen und landwirtschaftlichen Vorrangflächen,

flächenhafte Sicherung von Rohstoffvorkommen, Vorgaben für touristische Einrichtungen (z. B.

Golfplätze, Schigebiete) oder Einkaufzentren.

Aktuelle Sachprogramme behandeln als zusätzliche Themen den Schutz vor Naturgefahren, den Umgang mit Windkraft- und Fotovoltaikanlagen oder Flä-chensicherungen für (Leitungs-)Infrastrukturtrassen.

Der räumliche Geltungsbereich von überörtlichen Sachprogrammen kann erheblich variieren und das gesamte Bundesland umfassen (z. B. Ktn: Sachge-bietsprogramm Fotovoltaikanlagen; Stmk: Entwick-lungsprogramm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume), sich auf eine Region (z. B. Tirol:

Regionalprogramme betreffend überörtlicher Grün-zonen; Vlbg: Überörtliche Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal) oder auf einzelne Lie-genschaften (z. B. Standortverordnungen für Ein-kaufszentren in mehreren Bundesländern) beschrän-ken. Überörtliche Sektoralprogramme sind vielfach inhaltsspezifisch detailliert, wobei die Verordnungen vergleichsweise kurz sind (z. B. EKZ-Standortverord-nungen) oder im Wesentlichen nur einen Plan (z. B.

Grünzonenverordnungen in Tirol und Vlbg) umfassen.

Nach den Hochwasserereignissen vom August 2005 wurde zur Verbesserung der räumlichen Vorausset-zungen für den Hochwasserschutz im Rheintal 2014 (LGBl. 1/2014) die „Blauzone Rheintal“ von der Vlbg Landesregierung verordnet. Zur Vermeidung neuer isolierter baulicher Entwicklungen ist als Maßnahme vorgesehen, dass die als Blauzonen ausgewiesenen Flächen als Freiflächen-Freihaltegebiet gewidmet werden müssen und somit von einer Bebauung frei zu halten sind.

In einigen Bundesländern sind Raumordnungsbei-räte als Beratungsgremium für die Landesregierung Beispielhaft sei auf das Leitbild der Vision Rheintal

verwiesen, dass 2006 von 29 Vorarlberger Gemein-den und dem Land Vlbg durch Unterzeichnung verabschiedet wurde. Für verschiedene Bereiche (regionale Betriebsgebiete, Siedlung und Mobilität sowie Gemeindekooperationen für Betreuungsein-richtungen für Kinder bzw. ältere Menschen) wur-den Ziele und Maßnahmen ausgearbeitet, die in Kooperation – teilweise – realisiert werden konn-ten. Ein anderes Beispiel ist der Regionale Leitplan Nordraum Wien, der seit 2016 die koordinierte Raumentwicklung entlang von A5, S1 und A22 sicherstellen soll. Unter dem Motto „Kooperation auf Augenhöhe“ wurde eine neue Herangehenswei-se in der Regionalplanung entwickelt, die von einer frühzeitigen und zielorientierten Zusammenarbeit von Gemeinden, Region und Land gekennzeichnet war. Regionale Ziele, Grundsätze und Maßnahmen der Raumentwicklung wurden in Aufgabenteilung und Kompetenzbündelung von Gemeinden so-wie Land festgelegt und teilweise als neue Inhalte (z. B. Festlegung von Standorträumen für betrieb-liche Ansiedlungen) in das jeweilige regionale Raumordnungsprogramm übergeführt.

Über 45 Kleinregionen haben in NÖ seit Mitte der 1980er-Jahre kleinregionale Entwicklungskonzepte (KREK) erstellt. Im Zuge der Erstellung eines KREK, das als Zukunftsentwurf für die kleinregionale Ent-wicklung zu verstehen ist, legt die Kleinregion ihre Strategie für die interkommunale Zusammenarbeit fest. Neben der Definition von Themenschwerpunk-ten, Zielgruppen sowie Entwicklungszielen bildet das Konzept die Basis für Projektumsetzungen. Die ko operierenden Gemeinden erarbeiten ein ge-meinsames Leitbild, das zur Erreichung der darin enthaltenen Ziele eine Strategie mit abgestimmten Maßnahmen und Projekten beinhaltet. Mit der Aus-richtung des Konzepts auf ausgewählte Themen- und Projektschwerpunkte wird die operative Komponen-te zusätzlich gestärkt.

7.5.5 Sektorale Raumordnungs- programme (Sachprogramme) In der überörtlichen Raumplanung liegen – sowohl für die Landes- als auch Regionsebene – vergleichs-weise viele Raumpläne für spezifische Sachthemen vor, denen vielfach (auch) eine Ordnungsfunktion zukommt. In der Regel werden durch überörtliche Sachprogramme Eignungszonen oder bestimmte Standorte für spezifische Nutzungen ausgewiesen sowie räumlich abgegrenzte Bereiche von bestimm-ten Nutzungen frei gehalbestimm-ten bzw.

Nutzungsbeschrän-Abb. 28: Auszug aus der Verordnung der Vlbg Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz von Hochwasser im Rheintal – Bereich Dornbirn-Lustenau („Blauzone“)

Land Vorarlberg

Fachbeirat mit entsprechender Beratungsfunktion oder als politisches Gremium mit Interessenaus-gleichs- und Koordinationsfunktionen konzipiert ist.

7.6 Örtliche Raumplanung

In der Raumordnung kommt den Gemeinden als Selbstverwaltungskörper eine besondere Funkti-on zu, die verfassungsrechtlich verankert ist: Die Gemeinden, die (nur) Träger der Staatsfunktion

„Verwaltung“ sind (aber nicht der Gesetzgebung), haben die örtliche Raumplanung gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 9 BVG im eigenen Wirkungsbereich im Rah-men der Bundes- und Landesgesetze zu vollziehen.

Planerische Entscheidungen bezüglich der künftigen Gemeindeentwicklung sowie die Festlegung pla-nungsrechtlicher Nutzungs- oder Bebauungsmög-lichkeiten sind somit den Gemeinden übertragen, eingerichtet, wobei vereinzelt auch regionale

Raum-ordnungsbeiräte bestehen. RaumRaum-ordnungsbeiräte haben grundsätzlich keine Entscheidungsgewalt, sondern beratende Funktion, wobei den unverbind-lichen Stellungnahmen vielfach eine bedeutende faktische Wirkung zukommt. Der Beirat ist meist von der jeweiligen Landesregierung in Angelegen-heiten der Raumordnung, insb. vor der Aufstellung oder Änderung von überörtlichen Raumplänen, zu hören, und er hat häufig ein Stellungnahmerecht.

Vereinzelt hat der Beirat in wesentlichen Angelegen-heiten der Raumordnung Empfehlungen abzugeben bzw. Vorschläge zu erstatten. Die Länder regeln un-terschiedlich, ob und wann Raumordnungsbeiräte in Planungsverfahren einbezogen werden (müssen), in der Regel erfolgt die Einschaltung vor Verord-nungserlassung bzw. Entscheidung der Landesre-gierung. Bezüglich der personellen Besetzung ist zu unterscheiden, ob der Raumordnungsbeirat eher als

Tab. 05: Instrumente der örtlichen Raumplanung

Bundesland Strategisches Instrument Flächenwidmung Bebauungsplan

Rechtsgrundlage

BURGENLAND Örtliches Entwicklungs- Flächenwidmungsplan (§§ 12-20) Bebauungsplan und

Teil-Bgld RplG 1969 konzept (ÖEK) bebauungsplan (§ 21-27)

LEP 2011

KÄRNTEN Örtliches Entwicklungs- Flächenwidmungsplan (§ 1) Bebauungsplan (§§ 24-31b)

KÄRNTEN Örtliches Entwicklungs- Flächenwidmungsplan (§ 1) Bebauungsplan (§§ 24-31b)

Im Dokument Raumordnung in Österreich (Seite 93-0)