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Rechtsschutz in der Planung – Verordnungsprüfungsverfahren

Im Dokument Raumordnung in Österreich (Seite 137-142)

6 ENTWICKLUNGSPHASEN DES ÖSTERREICHISCHEN RAUMORDNUNGSRECHTS

7.7 Instrumente der Baulandmobilisierung

8.2.4 Rechtsschutz in der Planung – Verordnungsprüfungsverfahren

Der Rechtsschutz für BürgerInnen gegenüber Pla-nungsentscheidungen im Rahmen der Ordnungs-planung ist ein wichtiger Bestandteil des österrei-chischen Verwaltungsrechtes. Anders als etwa im Baurecht, wo gegen baurechtliche Bescheide für die AdressatInnen sowie Parteien ordentliche Rechtsmit-tel (Beschwerde) bestehen, gibt es für die verordne-ten Planungsinstrumente keinen solchen Instanzen-zug. Die Möglichkeiten, die im Fall der verordneten Planungsinstrumente zur Verfügung stehen, werden im folgenden Kapitel erläutert.

Verordnungsprüfungsverfahren

Da Flwp und Bebauungspläne als Verordnungen er-lassen werden, kommt dem Verordnungsprüfungs-verfahren nach Art. 139 B-VG vor dem Verfassungsge-richtshof (VfGH) wesentliche Bedeutung zu. Der VfGH leitet das Prüfungsverfahren entweder inzident (von Amts wegen) ein oder der verordnete Raumplan wird unmittelbar mittels Individualantrag angefochten. Seit 2013 ist zusätzlich eine Verordnungsprüfung im Wege eines Parteiantrages auf Normenkontrolle möglich.

Inzidente Prüfung

Gegen baurechtliche Genehmigungsbescheide, die auf rechtswidrigen örtlichen Raumplänen

beru-Behörden kostenlos zur Verfügung, die sich durch Organe der Verwaltung ungerecht behandelt fühlen und bereits alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben.

Die Volksanwaltschaft kann Planverordnungen nicht nur auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen, sondern auch ein sonstiges Fehlverhalten aufgreifen, wie z. B. die fehlende oder mangelhafte Verständigung von Pla-nungsbetroffenen. Wenngleich Grundeigentüme-rInnen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Flächenwidmung haben, hat es die Volksanwalt-schaft auch schon als Missstand angesehen, wenn sich der Gemeinderat mit den Voraussetzungen für eine beantragte Umwidmung nicht auseinanderge-setzt und ein Ansuchen aus sachwidrigen Gründen abgelehnt hat.

Bei der Kontrolle der Raumordnungspläne auf ihre Gesetzmäßigkeit orientiert sich die Volksanwaltschaft an der Rechtsprechung des VfGH. Da der VfGH aus dem Legalitätsprinzip eine Pflicht des Verordnungs-gebers ableitet, rechtswidrige Raumordnungspläne aufzuheben und durch rechtmäßige zu ersetzen, ist die Volksanwaltschaft in der Lage, die Korrektur ge-setzwidriger Pläne zu empfehlen bzw. anzuregen (Art. 148c B-VG). Entspricht die Gemeinde der Emp-fehlung/Anregung nicht, hat die Volksanwaltschaft die Möglichkeit, beim VfGH die Aufhebung geltender Planverordnungen zu beantragen. Ist die Behörde säumig, kann die Volksanwaltschaft anregen, eine ausstehende Verordnung (z. B. Bebauungsplan) zu erlassen. Die Volksanwaltschaft kann auch von Amts wegen, also ohne konkrete Beschwerde (z. B. auf-grund von Medienberichten), tätig werden (Art. 148a Abs. 2 B-VG), wie das etwa im Fall des Einkaufszen-trum-Seiersberg (Stmk) geschehen ist. Da die Volks-anwaltschaft auch die nicht-hoheitliche Verwaltung der Gemeinden prüfen kann (Art. 116 Abs. 2 B-VG), unterliegt das Vorgehen im Rahmen der Vertrags-raumordnung ebenfalls ihrer Kontrolle.

Parteiantrag auf Normenkontrolle („Gesetzeskontrolle“)

Der Rechtsschutz für Einzelne im verfassungsge-richtlichen Prüfverfahren wurde mit der B-VG-No-velle BGBl I 114/2013 erweitert. So erkennt der VfGH nunmehr auch über Gesetzwidrigkeiten von Verord-nungen (Flwp oder Bebauungsplänen) auf Antrag einer Person, die Parteien eines erstinstanzlichen Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht (Bezirks-gericht, Landesgericht) sind, wobei zusätzlich fol-genden Voraussetzungen für eine Anfechtung beim VfGH vorliegen müssen:

Es liegt eine Entscheidung des Gerichts erster Ins-tanz vor;

Gegen die Entscheidung des ordentlichen Gerichts wird ein Rechtsmittel erhoben;

Die/der AntragstellerIn behauptet, durch die Ent-scheidung des Gerichts wegen der Anwendung der rechtswidrigen Vorschrift in seinen Rechten ver-letzt worden zu sein.

Da die Auswirkungen der Aufhebung eines Flächen-widmungsplanes durch den VfGH insofern umstrit-ten sind, als die alumstrit-ten Widmungen wieder in Kraft treten oder nicht, haben einzelne Länder Sonder-bestimmungen für die Aufhebung von Flächenwid-mungsplänen (und Bebauungsplänen) geschaffen.

So gilt gemäß § 22 Abs. 1 Slbg ROG im Fall der Auf-hebung des Flächenwidmungsplans oder des Bebau-ungsplans durch den VfGH ab dem Wirksamwerden der Aufhebung bis zum Inkrafttreten eines neuen Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans ein Bau-verbot.

Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft ist nach Art. 148a B-VG zur Kontrolle von Missständen in der Verwaltung ein-gerichtet und somit auch Kontrollinstanz bei Raum-plänen. Sie steht allen Menschen bei Problemen mit

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Herausforderungen für

die Raumentwicklung

und Raumordnung

in Österreich

Herausforderungen im Zusammenhang mit der räumlichen Entwicklung Österreichs lassen sich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven formulieren. So könnte der Fokus z. B. auf rechtliche Rahmenbedin-gungen, die Kompetenzverteilung oder die institu-tionelle Zusammenarbeit gelegt werden. Die ÖROK hat in ihrer Arbeit hier über die Jahre ihre Aktivitäten stark an aktuellen Herausforderungen orientiert und liefert damit auch die Basis für die Darstellung.

Das Österreichische Raumentwicklungskonzept 2011 (ÖREK 2011), das sich als strategisches Steuerungs-instrument für die gesamtstaatliche Raumordnung und Raumentwicklung versteht, reagiert auf die He-rausforderungen der Zeit: die Internationalisierung der Wirtschaft, den verstärkten Standortwettbewerb, Alterung und Zuwanderung, Klimawandel, Flächenin-anspruchnahme und Ressourcenverbrauch sowie die veränderte geopolitische Positionierung Österreichs in einer sich verändernden Europäischen Union.

Aufgrund einer Ex-post-Analyse der Einflussfaktoren, die räumliche Strukturen verändern, sowie einer Ex-ante-Betrachtung wahrscheinlicher zukünftiger Entwicklungen kommt das ÖREK 2011 zu folgenden Aussagen:

Die beschleunigte Integration der Regionen in einen globalen Wettbewerb bei wachsender ge-genseitiger Abhängigkeit und verstärktem Stand-ortwettbewerb akzentuiert funktionale Speziali-sierungen und regionale Disparitäten.

Das Bevölkerungswachstum in den Agglomera-tions- und Zentralräumen sowie die wachsen-de Flächeninanspruchnahme für alle Grundda-seinsfunktionen (Wohnen, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Erholung und Freizeit) führen zur Knappheit der verfügbaren und gut erreichbaren Flächen. Eine geordnete Siedlungsentwicklung ist notwendiger denn je.

Der demografische Wandel (ethnische Vielfalt und gesellschaftliche Alterung) stellt die Städ-te ebenso wie die ländlichen Räume vor große Herausforderungen hinsichtlich der Versorgung mit öffentlichen und privaten Gütern und

Dienst-leistungen (öffentlicher Verkehr, Nahversorgung, soziale Infrastruktur).

Der wachsende Energieverbrauch und das steigende Verkehrsaufkommen sowie die unglei-chen Chancen für neue Formen der Energiegewin-nung und Energienutzung gefährden die Nach-haltigkeitsziele und erhöhen die Abhängigkeit von Energieimporten.

Der Klimawandel beeinflusst langfristig Raum-nutzungen und räumliche Entwicklungspoten-ziale auf vielfältige Weise (z. B. Wasserangebot, Naturgefahren, Energiebedarf, land- und forst-wirtschaftliche Produktion, touristische Eignung).

Die Zunahme der Verkehrs- und Siedlungsflä-chen sowie eine ökonomisch bedingte Überbean-spruchung der natürlichen und kulturellen Res-sourcen führen in manchen Regionen zu einem Verlust von Biodiversität und zur Einebnung der kulturlandschaftlichen Vielfalt.

Das ÖREK 2011 geht bei der Bewältigung dieser Herausforderungen von diesen drei Grundhaltungen aus:

Wettbewerbsfähigkeit: Die Stärkung der Wettbe-werbsfähigkeit der österreichischen Regionen im nationalen und europäischen Maßstab stellt auch in Zukunft eine Notwendigkeit dar, um weiterhin wirtschaftlich erfolgreich sein zu können.

Solidarität: Österreich ist aber auch ein sozialer Wohlfahrtsstaat. Ein Teil der Standortqualität ba-siert auf dem sozialen Frieden, auf Sicherheit und sozialer Kohäsion. Der Zugang zu Institutionen der Erst- und Weiterbildung, zu Gesundheits- und Pfle-geeinrichtungen, zu kulturellen Orten und zur poli-tischen Partizipation ist eine Voraussetzung dafür.

Nachhaltigkeit: Das ÖREK 2011 bekennt sich schließlich zum Prinzip der Nachhaltigkeit und forciert Maßnahmen einer Siedlungs- und Frei-raumentwicklung, die natürliche Ressourcen schont. Eine Minimierung von zusätzlich erwach-sendem Energie- und Ressourcenverbrauch (ein-schließlich Freiflächenverbrauch) einerseits sowie zusätzlich erwachsenden Stoffkreisläufen ande-rerseits wird angestrebt. Für zukünftige

Generati-9 HERAUSFORDERUNGEN FÜR DIE

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