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Herausforderungen für die Regionalpolitik

Im Dokument Raumordnung in Österreich (Seite 51-56)

3 REGIONALPOLITIK UND -ENTWICKLUNG IN ÖSTERREICH

3.4 Herausforderungen für die Regionalpolitik

Österreich verfügt als föderaler Staat über gute Voraussetzungen für eine integrierte territoriale Entwicklung. Die Größe der Bundesländer erscheint eine geeignete räumliche Abstimmungsebene für den Einsatz von entwicklungsfördernden Instru-menten zu sein. Österreich hat frühzeitig einen ter-ritorial-orientierten Politik-Ansatz verfolgt. Dieser ist bereits in den Entwicklungskonzepten ab Ende der 1980er-Jahre erkennbar, die auf den Erfahrungen der endogenen Erneuerung basieren. Ab den 1990er-Jahren begannen die Länder Entwicklungsstrategien aufzulegen. Diese Entwicklung war angestoßen u. a.

durch die EU-Programmierungszyklen und die damit verbundenen programmatischen Arbeiten sowie ei-ne insgesamt zuei-nehmende strategische Ausrichtung der Interventionen. Diese Landesstrategien berück-sichtigen die übergeordneten EU- und nationalen Politiken und spezifizieren regionale Stärken. Form, Gestaltung, Planungszeitraum und inhaltliche Aus-richtung orientieren sich dabei an den regionalen Gegebenheiten.

Durch die Ausdifferenzierung der Akteursebenen und eine stärker strategisch agierende Rolle der Länder sowie einen erhöhten Organisationsgrad in den Regionen arbeitet man heute im Mehrebenen-System. Über die nationale Ebene wird ein Orien-tierungsrahmen über Strategie und Leitlinien (z. B.

ÖREK) gegeben. Über EU- und nationale Programme wird ein finanzieller Rahmen zur Verfügung gestellt, der unter Einbindung der Länder zur Umsetzung kommt oder von diesen im Rahmen ihrer regionalen Entwicklungsstrategien aufgegriffen wird.

In Österreich als föderalem Staat wird ein koopera-tives System gelebt, welches anstelle einer eigenen Gesetzgebung auf Koordination und Kooperation

zwischen den Politikfeldern und den Gebietskörper-schaften und auf unterschiedliche räumliche Ebenen von Bund und Ländern unter Einbindung der Sozial-partnerschaft setzt.

Mit dem Weg der „endogenen Erneuerung“ wurde inhaltlich ein auf die österreichische Situation ab-gestimmtes Konzept verfolgt, das heute weitgehend flächendeckend zur Umsetzung kommt. Während Regionalpolitik früher räumlich durch „Problem-gebietsabgrenzungen“ definiert wurde, hat sie sich heute mehr zu einer flächendeckend ausgelegten regionalen Politik entwickelt, die auf die Mobili-sierung der vorhandenen, endogenen Potenziale abstellt und diese zukunftsorientiert und unter Be-achtung von Umwelt und Ressourcen produktiv ein-setzbar macht.

Im Bereich der eher „wirtschaftsorientierten Regi-onalentwicklung“ wird auf nationaler Ebene eine Strukturpolitik verfolgt, die räumliche Wirkungen entfaltet, jedoch keinen regionalpolitischen Zielen folgt. Die entstehenden Strukturen werden – ent-sprechend der räumlichen Nähe und damit verbun-denen Informationsvorteilen – von den Ländern und ihren Standort- und Entwicklungsagenturen aufgegriffen und im Rahmen ihrer Strategien zur

„Intelligenten Spezialisierung“ („Smart Specialisati-on“) genutzt.

Es gibt damit heute nur mehr sehr eingeschränkt eine klassische Regionalpolitik – im Sinne der Gegensteuerung von strukturell benachteiligten Regionen –, sondern eine in allen Gebietstypen wirk-sam werdende flächendeckende Entwicklungsförde-rung. Unterstützt durch Entwicklungsorganisationen kommt ein (regionaler) Policy Mix zum Einsatz, um Potenziale zu mobilisieren oder Problemstellungen entgegenzusteuern. Dieses auf Multi-Level-Gover-nance aufbauende System bildet damit heute den NÖ.REGIONAL.GMBH: BÜNDELUNG UND KOORDINATION DER REGIONALENTWICKLUNG IN NIEDERÖSTERREICH 2015 hat die NÖ.Regional.GmbH ihre operative

Tätigkeit aufgenommen. Damit wurden die Re-gionalentwicklungsagenden in Niederösterreich auf Landesebene neu strukturiert und gebündelt.

Die Kernaufgabe der NÖ.Regional.GmbH liegt in der Umsetzung der sogenannten Hauptregions-strategien in Niederösterreich. Die NÖ.Regional.

GmbH fungiert als zentraler Koordinations- und Betreuungspartner für Gemeinden, Verbände

und Kleinregionen. In dieser Funktion kooperiert die Agentur mit den drei weiteren Vorfeldorgani-sationen der NÖ Landesregierung aus Wirtschaft (ecoplus), Kultur (KulturRegion.Niederösterrei-ch) und Energie/Umwelt (eNu), wobei die inhalt-lichen Zuständigkeitsbereiche klar voneinander getrennt sind.

Link: www.noeregional.at

Die verstärkte Integration von gesellschaftlichen Herausforderungen in die regionalwirtschaftliche Entwicklung und die Berücksichtigung ebendieser als Innovationschance für Wirtschaft und Gesell-schaft.

Die (Neu)-Definition der Rolle der EU-kohäsi-onspolitischen Instrumente in der Regional- und Arbeitsmarktpolitik in Österreich, um eine neue Impulswirkung und Innovationskraft zu entfal-ten.

Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Diskussi-onen über die Gestaltung der EU-Periode post 2020 als auch eine Weiterentwicklung der österreichischen Regionalpolitik und der raumwirksamen Entwick-lungspolitiken zu sehen.

„Politikrahmen für regionale Entwicklungsförderung in Österreich“.

Der traditionell auf Kooperation und Koordination aufbauende österreichische Ansatz der Regionalpoli-tik bringt mit seiner Mehr-Ebenen-Steuerung jedoch einige Herausforderungen mit sich:

Gestaltung der Kommunikation und Koordination im Mehr-Ebenen-System, um eine effektivere Aus-richtung der Instrumente auf territorialer Ebene zu ermöglichen.

Die Überwindung von Grenzen, insb. auch im in-nerösterreichischen Kontext: zwischen den Bun-desländern und zwischen Stadt- und Umlandregi-onen.

Abb. 11: Multi-Level-Governance in der Regionalpolitik in Österreich

Akteure, Strategien, Instrumente (schematische Darstellung)

Akteure und Diskurs Reformpro-gramm mit EU 2020-Zielen

Sektorale Strategien

im Rahmen der ESI-Fonds Nationale Förderinstrumente

Nationale Strukturpolitik Dienststellen und Agenturen

des Bundes Finanzausgleich

mit Ländern ESIF-Programme & deren

kooperative Umsetzung

Instrumente der Entwicklungsförderung

4

Begriffe und Ziele

der Raumplanung

4.1 Raumplanung und Raumordnung Allgemein kann als Raumordnung – oder auch Raum-planung – die Gesamtheit der Maßnahmen und Aktivitäten öffentlicher Gebietskörperschaften ver-standen werden, die die Gestaltung des Territori-ums, basierend auf politischen Zielvorstellungen, zum Gegenstand haben.

Der Begriff Raumordnung weist in Österreich aller-dings kein einheitliches Begriffsverständnis auf und wird oft mit dem Begriff der Raumplanung vermengt oder synonym verwendet. So wird auch vonseiten der ÖROK im Zusammenhang mit der Kompetenzver-teilung „der Raumordnung und Raumplanung“ an-gemerkt (ÖROK, 2015. S. 103, FN 1), dass die Begriffe

„Raumordnung“ und „Raumplanung“ im österrei-chischen Sprachgebrauch meist synonym verwendet werden.

Eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs Raumordnung für alle Gesetze und Vollzugsebenen gibt es in Österreich ebenso wenig, wie einheitlich akzeptierte Differenzierungen und Abgrenzungen der Planungsbegriffe. Hinsichtlich der Bedeutung der Begriffe „Raumordnung“ und „Raumplanung“

besteht weder im juristischen Sprachgebrauch, im wissenschaftlichen Schrifttum noch in der prak-tischen Anwendung weitreichende Einheitlichkeit.

So verwenden und definieren die Länder als Gesetz-geber die Begriffe unterschiedlich – ohne erkenn-bares Unterscheidungskriterium. So werden von den Landesgesetzgebern sowohl die Begriffe „Raumpla-nung“ (Vlbg, Bgld) als auch „Raumord„Raumpla-nung“ (Ktn, NÖ, Oö, Slbg, Stmk, Tirol) für die Gesetzesbezeich-nung verwendet, wobei in Kärnten die Örtliche Raum-planung in einem eigenen GemeindeRaum-planungsgesetz geregelt wird und sich der 1. Teil der Wiener Bauord-nung – Langtitel: Wiener Stadtentwicklungs-, Stadt-planungs- und Baugesetzbuch – der „Stadtplanung“

widmet. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass durch die unterschiedliche Verwendung der Begriffe

„Raumplanung“, „Raumordnung“ oder „Stadtpla-nung“ der einzelnen Landesgesetzgeber nicht zwin-gend unterschiedliche Regelungsabsichten verfolgt werden.

Im Planungsrecht werden begriffliche Differenzie-rungen vorgenommen, die auf die unterschiedlichen Fachmaterien mit raumplanerischem Bezug hinweisen:

Das nominelle Raumordnungsrecht umfasst all jene gesetzlichen Instrumente, Maßnahmen und Verfahren der Bundesländer, die ausdrücklich in den Raumordnungs- oder Raumplanungsgesetzen genannt werden bzw. welche die überörtliche und örtliche Raumordnung der Länder regeln.

Das funktionelle Raumordnungsrecht setzt sich aus jenen Rechtsnormen zusammen, die sich mit Raumfaktoren wie Boden, Luft, Wasser und der rechtlichen Regelung, ihrer Nutzung und Verwendung befassen. Für die Steuerung der Siedlungsentwicklung können eine Vielzahl von Rechtsmaterien Bedeutung haben. Funktionelles Raumordnungsrecht fällt sowohl in die Bundes-kompetenz als auch in Landeszuständigkeiten.

Dem Begriff „Raumentwicklung“ kommt im öffentli-chen Recht – im Unterschied zur planungsfachliöffentli-chen Diskussion – eine (bislang) untergeordnete Bedeu-tung zu. Raumentwicklung wird in der Regel im Zu-sammenhang mit strategischen und konzeptiven Planungsinstrumenten verwendet (z. B. Entwick-lungskonzepte), wobei der stärker gestaltende, dyna-mische Charakter des Begriffs „Entwicklung“ die über Ordnungsaufgaben hinausreichende Bedeutung verdeutlicht. Mit dem Inkrafttreten des Stmk Lan-des- und Regionalentwicklungsgesetzes (01.01.2018) werden erstmals in Österreich die Agenden der Regi-onalentwicklung in einem eigenen Gesetz geregelt, wobei unter Regionalentwicklung Strategien, Pro-gramme und Projekte verstanden werden, welche die Entwicklung einer Region auf Basis ihrer regionalen Voraussetzungen durch gezielte Koordinierung von Maßnahmen unterstützen.

Für die Besorgung von Planungsaufgaben stehen den Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Ge-meinden) unterschiedliche Planungsinstrumente zur Verfügung. Der Begriff der Planungsinstrumente wird dabei ebenfalls nicht einheitlich verwendet oder definiert. In erster Linie sind als solche aber

ord-4 BEGRIFFE UND ZIELE

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