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Landesumweltanwalt und Naturschutzbeauftragte

Rechtsgrundlage:

§ 36 TNSchG 2005

Inhalt:

Die Landesregierung hat für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid eine Person zum Landesumweltanwalt zu bestellen.

Diese Person hat über die hiefür erforderlichen persönlichen Eignungen und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes zu verfügen.

Der Landesumweltanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck und hat für die Besorgung der Aufgaben erforderliche Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung gestellt.

Aufgaben des Landesumweltanwaltes:

Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1.

Information, Beratung und Unterstützung jedermanns in Angelegenheiten des Naturschutzes.

Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren sowie Anzeigeverfahren für Antennentragmasten.

Er ist zudem berechtigt für jeden politischen Bezirk eine Person als Naturschutzbeauftragten zu bestellen.

R 2. N

ATURSCHUTZBEAUFTRAGTE

:

Rechtsgrundlage:

§ 36 Abs. 8 und § 37 TNSchG 2005.

Inhalt:

Da der Landesumweltanwalt und sein Stellvertreter nicht in allen Verfahren die Parteistellung wahrnehmen können, besteht die Möglichkeit für einen politischen Bezirk einen oder mehrere Naturschutzbeauftragte durch die Landesregierung zu bestellen.

T. W

EITERE

B

ESTIMMUNGEN

:

Auf folgende weitere Bestimmungen darf nur hingewiesen werden:

1. § 38 TNSchG 2005: Behördliche Organe dürfen Grundstücke betreten und Auskünfte verlangen.

2. § 39 TNSchG 2005: Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, und Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen des Naturschutzgesetzes bei ihrer

Wahrnehmung unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

3. § 40 TNSchG 2005: Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion

Innsbruck haben sehr eingeschränkte Mitwirkungsverpflichtungen (§§ 17 Abs. 2 und 38 Abs. 1 4.

Satz TNSchG 2005).

4. § 41 TNSchG 2005: Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden bei der Abgabe von Äußerungen nach §§ 30 Abs. 2 und 35 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 4 TNSchG 2005.

5. § 45 Abs. 7 TNSchG 2005: Wer ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach dieser Bestimmung ausführt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wobei das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung es rechtswidrigen Zustandes endet (Dauerdelikt!!).

U. S

CHUTZGEBIETE

:

Allgemeines:

Folgende Kategorien von Schutzgebieten kennt das Tiroler Naturschutzgesetz 2005:

Landschaftsschutzgebiete Ruhegebiete

Naturparks

geschützte Landschaftsteil Natura 2000 Gebiete Naturschutzgebiete Sonderschutzgebiete Naturdenkmäler

U.1. L

ANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE

:

RECHTSGRUNDLAGE:

§ 10 TNSchG 2005

VORAUSSETZUNGEN:

Ł Außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete Ł von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit

RECHTSFORM: Verordnung der Landesregierung.

Verordnungsermächtigung:

Folgende Vorhaben können an eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gebunden werden:

a) die Errichtung, Aufstellung, Anbringung aller oder bestimmter Anlagen;

b) die Änderung von Anlagen sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden;

c) der Neubau, Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

d) die Errichtung von oberirdischen, elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen innerhalb eingefriedeter, bebauter Grundstücke;

f) die Vornahme von Neuaufforstungen;

g) die Durchführung von Außenlandungen und Außenanflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen (Achtung Ausnahmen);

h) jede erhebliche Lärmentwicklung und i) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

U.2. R

UHEGEBIETE

:

RECHTSGRUNDLAGE:

§ 11 TNSchG 2005

VORAUSSETZUNGEN:

Außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete.

Für die Erholung in der freien Natur besonders geeignete Gebiete, o weil sie sich wegen des Fehlens

§ von lärmerregenden Betrieben,

§ von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie

§ von Straßen mit öffentlichem Verkehr o durch weitgehende Ruhe auszeichnen.

RECHTSFORM: Verordnung der Landesregierung.

Verbote:

Folgende Vorhaben sind in Ruhegebieten verboten:

a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben;

b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung;

c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Verkehr;

d) jede erhebliche Lärmentwicklung;

e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen (Achtung Ausnahmen).

Verordnungsermächtigung für Bewilligungspflichten:

Folgende Vorhaben können an eine naturschutzrechtliche Bewilligung im gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon gebunden werden:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen;

b) die Änderung von Anlagen sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden;

c) der Neubau, Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

d) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter und bebauter Grundstücke;

f) Verwendung von Kraftfahrzeugen.

U.3. N

ATURPARKS

:

RECHTSGRUNDLAGE:

§ 12 TNSchG 2005

VORAUSSETZUNGEN:

Ł Allgemein zugängliche

i. für die Erholung in der freien Natur oder ii. für die Vermittlung von Wissen über die Natur Ł besonders geeignete und

Ł zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte

Ł Landschaftsschutz-, Ruhe-, Naturschutz- und/oder Sonderschutzgebiete.

RECHTSFORM: Verordnung der Landesregierung.

BEACHTE: Naturpark ist ein Qualitätskriterium für ein bereits ausgewiesenes Landschaftsschutz-, Ruhe-, Naturschutz- oder Sonderschutzgebiet.

U.4. G

ESCHÜTZTER

L

ANDSCHAFTSTEIL

:

RECHTSGRUNDLAGE:

§ 13 TNSchG 2005.

VORAUSSETZUNGEN:

Ł Teile der Landschaft, Ł die

i. weder in einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 21 oder 22 liegt und

ii. auch die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht aufweisen, Ł jedoch für den Naturhaushalt;

i. besonders für das Kleinklima oder ii. für die Tier- und Pflanzenwelt von Bedeutung sind oder

Ł die zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen.

RECHTSFORM: Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde

Verordnungsermächtigung:

Es kann die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Ausführung sonstiger Vorhaben verboten werden.

U.5. N

ATURA

2000-G

EBIETE4

:

Vergleiche auch oben Kapitel 4 D und G.

Was bedeutet "Natura 2000"?

Natura 2000 ist die Bezeichnung für einen europäischen Verbund von Schutzgebieten, der von der Europäischen Union gemeinsam mit den Mitgliedstaaten nach Meldung der geeigneten Gebiete durch die Mitgliedstaaten (pSCI = proposed Site of Community Importance) eingerichtet wird. Diese Meldung von Gebieten muß in einer sog. "Nationalen Liste Natura 2000" erfolgen. Rechtliche Grundlage dafür bietet die Habitat-Richtlinie.

Neben der Habitat - Richtlinie besteht ebenso, entsprechend der Vogelschutzrichtlinie , die Verpflichtung, die geeignetsten Gebiete zum Schutz der seltenen und bedrohten Vogelarten zu Schutzgebieten zu erklären (SPA = Special Protection Area).

Schutzgebiete nach der Habitat-Richtlinie und Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie sind sodann Bestandteil des Verbundsystems Natura 2000.

Die beiden Richtlinien verfolgen das gemeinsame Ziel der Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen .

Welche Gebiete in Tirol sind Natura 2000 würdig?

Die beiden EU-Naturschutzrichtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, naturschutzwürdige Gebiete an die Europäische Kommission zu melden . Diese sind sowohl "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" nach der Habitat-Richtlinie (pSCI, SCI, SAC) als auch "Besondere Schutzgebiete" nach der Vogelschutzrichtlinie (SPA).

Gebiete, die vom jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschlagen worden sind und noch nicht in einer Gemeinschaftsliste der EU zusammengefasst wurden, werden als pSCI (proposed Sites of Community Importance) bezeichnet. Gebiete, die bereits einer Prüfung und Auswahl durch die EU unterzogen worden sind, und die in einer so genannten "Gemeinschaftsliste" aufscheinen, werden als SCI (Site of Community Importance) bezeichnet. Gebiete, die in weiterer Folge als Besondere Schutzgebiete von Europäischem Interesse ausgewiesen worden sind und in denen die

Schutzbestimmungen der EU Richtlinien anzuwenden sind, werden als SAC (Special Area of Conservation) bezeichnet.

4 Mit freundlicher Genehmigung von Mag. Plössnig, Abt. U.

Im September 1995 wurden seitens der Tiroler Landesregierung 5 Gebiete, die bereits eine innerstaatliche Form von Unterschutzstellung aufweisen (Nationalpark, Naturschutzgebiet,

Landschaftsschutzgebiet, Ruhegebiet), gemeldet. Die fünf Gebiete sind zugleich Gebiete nach der Habitat-Richtlinie und Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie:

• Nationalpark Hohe Tauern,

• Alpenpark Karwendel,

• Naturschutzgebiet Valsertal,

• Naturschutzgebiet Vilsalpsee,

• Ruhegebiet Ötztaler Alpen.

Im Juni 2000 wurden die folgenden 4 Gebiete in Tirol an die Europäische Kommission nachgemeldet:

• Afrigal,

• Egelsee,

• Schwemm,

• Lechtal.

Hinweis:

Das Lechtal ist zugleich ein Gebiet nach der Habitat-Richtlinie und nach der Vogelschutzrichtlinie.

Egelsee, Schwemm und Afrigal wurden nur aufgrund der Erfordernisse der Habitat-Richtlinie ausgewiesen. Das Lechtal ist Naturschutzgebiet und Naturpark, Teile des Gebietes "Egelsee" sind ausgewiesenes Naturdenkmal. Die Schwemm liegt fast zur Gänze innerhalb des 500m

Schutzbereiches um stehende Gewässer mit mehr als 2000m² - dort gelten strengere

Schutzauflagen als auf Flächen außerhalb. Das Afrigal ist kein Schutzgebiet nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, wohl aber ein Naturwaldreservat (Forst).

In der Nationalen Liste vom Juli 2003, die von Österreich an die Europäische Kommission geschickt wurde, war ein weiteres Gebiet, die Arzler Pitzeklamm als Gebiet nach der Habitat-Richtlinie

enthalten. Dieses Gebiet ist in seinen laubholzreichen (Linden, Bergahorn) steilen Einhängen zum Bach hin als Naturwaldreservat deklariert. Das Gebiet musste aufgrund der noch unzureichend vorgenommenen Abdeckung von prioritären Lebensräumen im Netzwerk Natura 2000 nachgemeldet werden.

• Arzler Pitzeklamm.

Im April 2004 wurden die letzten drei Gebiete von Tirol, die Engelswand, die Fließer Sonnenhänge und das Vogelschutzgebiet Silz-Haiming–Stams an die Europäische Kommission nachgemeldet. Die beiden ersten Gebiete wurden aufgrund unzureichender Abdeckung von prioritären und natürlichen Lebensräumen nach der Habitat-Richtlinie gemeldet, das letztere Gebiet aufgrund der Erfordernisse des Vogelschutzes. Die als Natura 2000 Gebiet gemeldeten Flächen in Fließ sind Naturschutzgebiet, die anderen Gebiete sind keine Schutzgebiete nach dem Tiroler Naturschutzgesetz.

• Engelswand,

• Fließer Sonnenhänge,

• Vogelschutzgebiet Silz-Haiming-Stams-

Eine Zusammenstellung Tirols von allen dreizehn von Tirol bis jetzt gemeldeten Gebiete für das Netz Natura 2000 ergibt eine Fläche von 1836,37 km². Dies entspricht einem Anteil von 14,5 % der Landesfläche.

Die Gesamtmeldung Österreichs deckt einen Anteil von ca. 14,7 % der Staatsfläche ab.

Was passiert(e) nach der Meldung?

Nach fachlicher Überarbeitung der Nationalen Liste erstellt die Europäische Kommission im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und übermittelt diese an den Mitgliedstaat. Diese Liste wird von allen Mitgliedstaaten gemeinsam beschlossen (Liste von Gebieten von Gemeinschaftlicher Bedeutung =

Gemeinschaftsliste = SCI). Eine Gemeinschaftsliste für die alpine Region- Tirol liegt zur Gänze innerhalb der alpinen Region - wurde am 22.12.2003 (sieh oben Kapitel 3. B.) beschlossen.

In weiterer Folge muss ein Schutz dieser Gebiete gewährleistet werden. Dieser umfasst auch die Erhaltung und gegebenenfalls aktive Gestaltung der EU Schutzinhalte mittels Entwicklungs- und Bewirtschaftungsplänen. Diese Pläne bezeichnet man auch als "Managementpläne".

Managementpläne

Zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten können so genannte Managementpläne erstellt werden. Diese Pläne, die in Tirol auf vertraglicher Basis abgewickelt werden sollen (Vertragsnaturschutz), machen vor allem dort Sinn, wo unterschiedlichste Nutzungen vorliegen und diese Nutzungen auch die Ausprägung der Lebensräume bestimmen. Beispielsweise können Pfeifengraswiesen nur dann erhalten werden, wenn sie auch weiterhin einer extensiven Nutzung unterzogen werden. Dies sollte in den angesprochenen Plänen auf vertraglicher Basis geregelt werden. In manchen Gebieten – z.B. unberührte Naturwälder – müssen Managementpläne nicht zwingend erarbeitet werden.

Weiterer Handlungsbedarf

Die Europäische Kommission ist nach Prüfung aller von Österreich vorgeschlagenen Gebiete der Meinung, es müssen noch weitere Gebiete zur Abdeckung aller Lebensräume und Arten sowohl in der alpinen Region, als auch in der kontinentalen Region, vorgeschlagen werden (so genannte

„reserves“).

U.6. N

ATURSCHUTZGEBIETE

:

RECHTSGRUNDLAGE:

§ 21 TNSchG 2005

VORAUSSETZUNGEN:

Außerhalb geschlossener Ortschaft gelegenes Gebiet;

besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt oder Vorkommen von

o seltenen oder o von der Ausrottung

o bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder

o seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen.;

die Erhaltung des Gebietes ist im öffentlichen (z.B. wissenschaftlichen) Interesse gelegen.

RECHTSFORM: Verordnung der Landesregierung.

MÖGLICHE VERBOTE:

Für den gesamten Bereich des Naturschutzgebietes oder für Teile davon kann a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen

b) die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden c) der Neubau, Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen

d) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen

e) Geländeabtragungen und Aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Grundstücke f) die Vornahme von Neuaufforstungen

g) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen h) jede erhebliche Lärmentwicklung

i) das Düngen

j) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch die Tier- oder Pflanzenbestände beeinträchtigt oder gefährdet werden können

k) die Verwendung von Kraftfahrzeugen verboten werden.

BEACHTE:

o Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei sind insoweit ausgenommen, als der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird

o Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, sind ausdrücklich zu bezeichnen o Nichtigkeitsanktion: siehe oben Kapitel 4 N 6).

U.7. S

ONDERSCHUTZGEBIETE

:

RECHTSGRUNDLAGE:

§ 22 TNSchG 2005

VORAUSSETZUNGEN:

Außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete;

in Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete;

die Erhaltung der Gebiete ist im öffentlichen (z.B. im wissenschaftlichen) Interesse gelegen.

RECHTSFORM: Verordnung der Landesregierung.

VERBOTE: Jeder Eingriff in die Natur ist verboten.

AUSNAHMEMÖGLICHKEITEN:

a) für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes

b) soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird für 1. Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen

2. bestimmte Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung 3. die Ausübung der Jagd und Fischerei.

BEACHTE:

Ł Nichtigkeitssanktion im § 22 Abs. 4 TNSchG 2005;

Ł Möglichkeit der Normierung eines Betretungsverbotes gem. § 22 Abs. 5 TNSchG 2005.

U.8. N

ATURDENKMÄLER

:

RECHTSGRUNDLAGE:

§ 27 TNSchG 2005.

RECHTSFORM: Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

VORAUSSETZUNGEN: Naturgebilde

die Erhaltung ist wegen der o Seltenheit,

o Eigenheit oder o Schönheit,

o wegen der wissenschaftlichen, geschichtlichen oder kulturellen Bedeutung oder o wegen dem besonderen Gepräge, das sie dem Landschaftsbild geben,

im öffentlichen Interesse gelegen.

BEISPIELE:

Alte oder seltene Bäume Baum- oder Gehölzgruppen besondere Pflanzenvorkommen Quellen

Wasserläufe Wasserfälle Tümpel Seen Moore

Felsbildungen, Gletscherspuren Mineralien oder Fossilienvorkommen erdgeschichtliche Aufschlüsse charakteristische Bodenformen Schluchten

Klammen.

BEACHTE: Jede Veränderung, Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

V. V

ERFAHREN ZUR

E

RLASSUNG VON

V

ERORDNUNGEN

,

INSBESONDERE

S

CHUTZGEBIETEN UND

K

ENNZEICHNUNGSPFLICHT

:

V.1. V

ERFAHREN ZUR

E

RLASSUNG VON

V

ERORDNUNGEN

,

INSBESONDER

S

CHUTZGEBIETEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 30 und § 31 TNSchG 2005

Verordnung der Landesregierung:

Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet, Ruhegebiet, Sonderschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder geschützten Landschaftsteil erklärt werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Diese Auflegung ist ortsüblich und durch Verlautbarung im Boten für Tirol kund zu machen.

Zugleich sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung schriftlich zu verständigen.

Innerhalb der Auflegungsfrist hat jedermann das Recht zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen.

Vor Erlass der genannten Verordnung hat die Landesregierung folgende Institutionen zu hören:

• die Gemeinde

• die Bezirkskommission

• der Regionalbeirat

• Tiroler Gemeindeverband

• Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol

• Wirtschaftskammer Tirol

• Landeslandwirtschaftskammer

• Naturschutzbeirat

• Landesumweltanwalt

• Militärkommando für Tirol

• Österreichsicher Alpenverein, Landesverband Tirol

• Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesgruppe Tirol.

Beachte:

Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen durch die der Zweck der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Unter dieses Verbot fallen nicht Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.

Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde:

Das oben angeführte gilt mit der Maßgabe, dass die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Institutionen zu hören hat:

• die Gemeinde

• die Bezirkskommission

• der Regionalbeirat

• Tiroler Gemeindeverband

• Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol

• Wirtschaftskammer Tirol

• Bezirkslandwirtschaftskammer

• Naturschutzbeirat

• Landesumweltanwalt.

Erlassung der Naturschutzverordnung:

Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung der derzeit geplanten und die im Entwurf vorhanden Naturschutzverordnung ist der Naturschutzbeirat und die Landeslandwirtschaftskammer zu hören.

Hinweis: Ein Entwurf der Tiroler Naturschutzverordnung 2005 befindet sich in Begutachtung.

Bescheidmäßige Erklärung zum Naturdenkmal durch die Bezirksverwaltungsbehörde:

Rechtsgrundlage:

§ 31 TNSchG 2005

Inhalt:

Der Eigentümer eines Naturgebildes, das zum Naturdenkmal erklärt werden soll, oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte und die Gemeinde ist schriftlich von der Bezirksverwaltungsbehörde

über die beabsichtigte Maßnahme der bescheidmäßigen Erklärung zum Naturgebilde zu verständigen.

Für den Fall, dass sich das Naturgebilde auf einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück befindet, ist zudem die Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.

Die Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung ist unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides mit dem Hinweis auf die Eintragung im Naturdenkmalbuch an der Amtstafel der Gemeinde durch öffentlichen Anschlag während zwei Wochen und durch Verlautbarung im Boten für Tirol kundzumachen.

V.2. K

ENNZEICHNUNGSPFLICHT

:

Rechtsgrundlage:

§ 33 TNSchG 2005

Inhalt:

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Sonderschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile sowie Naturparks mit ausreichenden Tafeln zu kennzeichnen.

Naturdenkmäler sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Die Bereitstellung der Tafeln erfolgt durch das Land Tirol.

Natura 2000-Gebiete sind ebenso von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen.

Weiters ist festzuhalten, dass für die im Bezirk gelegenen Naturdenkmäler von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde ein Verzeichnis dieser geführt wird (= Naturdenkmalbuch) (§ 33 Abs. 8 TNSchG 2005).

Beachte: Das Grundbuchsgericht ist von der Landesregierung bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde von der Aufhebung sowie der Erklärung zum Schutzgebiet bzw. Naturdenkmal unverzüglich zu verständigen, da eine Ersichtlichmachung im Grundbuch erfolgt.

5. A

USBLICK

:

A.

LINKS

:

• Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 -

http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/downloads/lgbl102005.pdf:

• Link: Naturschutzrecht allgemein und weiterführend:

http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/umweltrecht/na00.shtml

• Link Rechtsgrundlagen zum Naturschutzrecht:

http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/umweltrecht/na01.shtml

• Kontakt: E-mail LGBL: lgbl@tirol.gv.at

• Link: Antrag und Antragsformulare: http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/umweltrecht/na13.shtml

• Link: Behördenzuständigkeit: http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/umweltrecht/na12.shtml

• Link Natura 2000: http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/naturschutz/natura2000_tirol.shtml

• Link Schutzgebiete: http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/umweltrecht/schutz.shtml und http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/naturschutz/schutzgebiete.shtml und

http://tiris.tirol.gv.at/scripts/esrimap.dll?Name=tirol3&Cmd=Start (TIRIS)

B. K

ONTAKT

:

Abteilung Umweltschutz, Mag. Olga Reisner Eduard-Wallnöfer-Platz 2

6020 Innsbruck Tel: 0512/508-3473 e-mail: o.reisner@tirol.gv.at