• Keine Ergebnisse gefunden

Um Naturschutz zu gewährleisten sollten folgende Prinzipien umweltpolitischen Handelns 2 verwirklicht werden:

1. Das Sicherheitsprinzip;

2. das Vorsorgeprinzip;

1 Pernthaler/Weber/Wimmer, Umweltpolitik durch Recht, S. 49 folgende.

2 Pernthaler/Weber/Wimmer, Umweltpolitik durch Recht, S. 49 folgende.

3. das Verursacherprinzip;

4. das Nachsorgeprinzip;

5. das Kompetenzprinzip;

6. das Kooperationsprinzip.

Zu 1.:

Das Sicherheitsprinzip soll als Zweifelsregel zur Minimierung möglicher Umweltauswirkungen beitragen.

„In dubio pro securitate“.

Zu 2.:

Das Vorsorgeprinzip versucht drohende Gefahren vorausschauend zu erkennen und vorbeugend auch durch das Vetorecht einer zu legitimierenden Institution zu vermeiden. Irreparable Gesundheits- und Ökosystemschäden müssen von vorn herein ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf reparable Schäden muss jedenfalls die Vermeidung Vorrang vor der Reparatur haben. Die Aufwendungen zur Vermeidung von Schäden müssen größer sein, als die Aufwendungen zur vollständigen Behebung der dann noch auftretenden Schäden. Das Vorsorgeprinzip ist im Wesentlichen ein ökonomisches Prinzip. Es stellt das ökologisch ökonomische Optimum beim Minimum der Summe aus den Kosten zur Vermeidung und den zur völligen Behebung der Schäden notwendigen Kosten dar. Dies trägt wirtschaftswissenschaftlichen Ergebnissen Rechnungen, wonach die Kosten der rechtzeitigen Vorsorge weniger als ein Drittel im Vergleich zur nachträglichen Sanierungsmaßnahmen betragen.

Zur Umsetzung können folgende Instrumente gewählt werden:

a) planungsrechtliche Instrumente (z.B. forstrechtliche Verordnungen zur Luftreinhaltung, forstrechtliche Raumplanung, wasserrechtliche Schutzplanungen, abfallrechtliche Planungen etc.);

b) verwaltungspolizeiliche Instrumente (z.B. Versagungstatbestände, Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen);

c) finanzielle Instrumente (Förderungsverwaltung, Abgabenrecht und Umweltfondgesetz).

Zu 3.:

Das Verursacherprinzip soll im Wesentlichen die Verantwortungsethik ins Umweltrecht einbinden. Jeder Verursacher von Gesundheits- und Ökosystemschäden soll konsequent und im allgemeinsten Sinn zur Verantwortung gezogen werden. Eine Beweislastumkehr, im Sinne Beweislast an den Verursacher zu geben, ist angedacht. Um zur Haftung für Umweltschäden herangezogen zu werden, soll kein strenger naturwissenschaftlicher Kausalitätsnachweis mehr erforderlich sein. Vielmehr soll bei auftretenden Schäden bereits ein wissenschaftlich begründeter Verdacht genügen. Der in Verdacht geratene mögliche Verursacher muss dann seine Unschuld beweisen. Damit soll auch eine ökonomische Stoßrichtung gegeben werden, um den derzeit durch das Gemeinlastprinzip auf die Allgemeinheit abgewälzten und damit externalisierten Aufwand der Schadensbeseitigung durch die Einbeziehung in die Wirtschaftsrechnung des Verursachers zu gewährleisten und damit eine Internalisierung der Kosten zu erreichen.

Zu. 4.:

Damit ist allgemein das Gemeinlastprinzip gemeint. Danach trägt die Allgemeinheit die Kosten für die Beseitigung und Vermeidung von Umweltschäden.

Zu 5.:

Mit diesem Prinzip soll ein hinreichender Informationsstand der öffentlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsträger gewährleistet werden. Analog zum alten Rechtsprinzip, wonach Unkenntnis nicht vor Strafe schützt, soll auch bei umweltrelevanten Angelegenheiten die Verantwortlichkeit nicht dadurch abgewendet werden können, dass die öffentlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsträger sich auf ihren mangelhaften Kenntnisstand über ökologische Zusammenhänge berufen können.

Zu 6.:

Es soll eine integrale präventive Umweltpolitik erreicht werden. Dies erfordert eine intensive Kooperation von Verursachern, Betroffenen, öffentlichen Stellung und eine Intensivierung der internationalen Kooperation. Diese Kooperation darf nicht nur auf Organ-, Verband- und Unternehmensebene angesiedelt werden, sondern muss auf die Mitbestimmungen in all diesen Bereichen zur präventiven Gefahrenabwehr ermöglichen. Damit ist das Kooperationsprinzip der Instrumente der Demokratisierung und der Mitbestimmung. „Bürgerbeteiligung“.

C. Geschichtliche Entwicklung des Naturschutzes:

Ansätze von Naturschutzrecht finden sich in traditionellen Rechtsmaterien wie Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht, Feldschutzrechte usw. Den Ausgangspunkt des eigenständigen Naturschutzrechtes bilden landesgesetzliche Regelungen des Vogel- und Baumschutzes sowie Gewässerschutzes.

Umfassende Naturschutzgesetze der Länder nach dem 1. Weltkrieg mündeten 1939 im Reichnaturschutzgesetz in Österreich. Nach 1945 wurden die Reichsnaturschutzgesetze durch die Länder übernommen und im Anschluss daran langsam neue eigene Naturschutzgesetze ausgebildet.

Folgende Gesetze sind im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung des Naturschutzrechtes grundsätzlich von Interesse:

Gesetz vom 10.12.1924 betreffend Maßnahmen zum Schutze der Natur (Naturschutzgesetz), Landes-Gesetz und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 7/1925

Gesetz vom 17. Juli 1951 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. Nr. 31/1951

Novelle LGBl. Nr. 1/1964

Gesetz vom 28. November 1974 über die Erhaltung und die Pflege der Natur (Tiroler Naturschutzgesetz), LGBl. Nr. 15/1975

Novelle LGBl. Nr. 52/90

Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 29/1991

Gesetz vom 12. März 1997 über die Erhaltung und Pflege der Natur (Tiroler Naturschutzgesetz 1997) LGBl. Nr. 33/1997

Novelle LGBl. Nr. 78/1998 Novelle LGBl. Nr. 8/1999 Novelle LGBl. Nr.14/2001 Novelle LGBl. Nr.14/2002 Novelle LGBl. Nr.74/2002 Novelle LGBl. Nr.89/2002 Novelle LGBl. Nr. 50/2004

LGBl. Nr. 26/2005 – Wv TNSchG 2005

2. K

OMPETENZRECHTLICHE

G

RUNDLAGEN

:

Gemäß Art. 15 Abs. 1 des B-VG fällt Naturschutz in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.

Die Bundeskompetenz für Angelegenheiten des Naturhöhlenschutzes wurde durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1984 beseitigt.

Aufgrund des umfassenden Aufgabenbereiches im Naturschutz finden sich jedoch zahlreiche dem Naturschutz zuzuordnende Regelungen auch in bundesrechtlichen Vorschriften, z.B. § 105 Wasserrechtsgesetz.

Darüber hinaus wurden im Bereich des Naturschutzes zahlreiche Staatsverträge abgeschlossen (vgl.

Kapitel 3B).

3. R

ECHTSGRUNDLAGEN

:

Im Wesentlichen ist einerseits zwischen innerstaatlichen und andererseits zwischen internationalen (insbesondere EU-rechtlichen) Rechtsvorschriften zu unterscheiden:

A. N

ATIONALES

R

ECHT

:

Folgende innerstaatliche, nämlich va. landesrechtliche, Vorschriften sind im Hinblick auf das Naturschutzrecht grundsätzlich anzuführen:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 (Wiederverlautbarung);

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1997 zum Schutz wild wachsender Pflanzen und wildlebender, nicht jagdbarer Tiere (Naturschutzverordnung 1997), LGBl. Nr.

95/1997;

Verordnung der Landesregierung vom 13. September 2005 zum Schutz von wild wachsenden Pilzen (Tiroler Pilzschutzverordnung 2005, LGBl. Nr. 68/2005);

Verordnung der Landesregierung vom 4. November 1997 über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen, LGBl. Nr. 96/1997;

Gesetz vom 9. Oktober 1991 über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern in Tirol (Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern), LGBl. Nr. 103/1991;

zahlreiche Verordnungen betreffend Schutzgebiete;

Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995, idF. BGBl. III 1999/18; samt Protokollen zur Durchführung:

Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“, BGBl. III Nr. 236/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 113/2005 und BGBl. III Nr. 126/2005;

Protokoll „Berglandwirtschaft, BGBl. III Nr. 231/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 415/2005;

Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“, BGBl. III Nr. 232/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 114/2005 und BGBl. III Nr. 125/2005;

Protokoll „Bergwald“, BGBl. III Nr. 233/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl.

III Nr. 112/2005 und BGBl. III Nr. 124/2005;

Protokoll „Tourismus“, BGBl. III Nr. 230/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl.

III Nr. 109/2005 und BGBl. III Nr. 121/2005;

Protokoll „Energie“, BGBl. III Nr. 237/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 110/2005 und BGBl. III Nr. 122/2005;

Protokoll „Verkehr“, BGBl. III Nr. 234/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 108/2005 und BGBl. III Nr. 120/2005;

Protokoll „Bodenschutz“, BGBl. III Nr. 235/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 111/2005 und BGBl. III Nr. 123/2005.

Verordnung der Landesregierung vom 11. Jänner 2005, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Seilbahnen und skitechnische Erschließungen erlassen wird (Tiroler Seilbahn- und Skigebietsprogramm 2005), LGBl. Nr. 10/2005.

Exkurs - Alpenkonvention:

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III 1999/18.

Seit 19.09.2002 ist Österreich auch Vertragspartei aller bislang im Rahmen der Rahmenkonvention ausgearbeiteten Protokolle (siehe oben). Diese Protokolle sind am 18.12.2002 in Kraft getreten.

Die Protokolle haben nicht politischen Charakter und enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen. Alle Protokolle sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Die Protokolle zur Alpenkonvention gehören dem Österreichischen Rechtsbestand an und sind vom Gesetzgeber als auch von der Vollziehung zu berücksichtigen. Da die Protokolle

größtenteils auf konkrete Anordnungen verzichten und sich überwiegend mit Zielvorgaben begnügen, ist der Umfang der Umsetzungsverpflichtungen auf nationaler Ebene nicht eindeutig bestimmbar.

Die unmittelbare Anwendung der einzelnen Protokolle ist jeweils im Einzelnen zu beurteilen.

Ausgehend von den Bestimmungen der Protokolle kann jedoch folgende Grobeinteilung getroffen werden:

Bestimmungen, die unmittelbar anwendbar sind, das heißt solche, die von rechtsanwendenden Vollzugsorganen und Behörden ohne weitere Transformation oder Modifikation zur Anwendung gebracht werden können.

Aufträge, die darauf abzielen, legistische Anpassungen in Gesetzen bzw. Verordnungen durchzuführen bzw. als Neubestimmungen hinzutreten.

Jene Bestimmungen, die eher deklaratorischen Charakter haben, aber dennoch als Argumentations- und Begründungshilfen durch die Behörden zu berücksichtigen wären.

B.I

NTERNATIONALES

R

ECHT

:

Neben dem oben angeführten Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) sind folgende internationale Rechtsvorschriften zu beachten, welche zumeist als Staatsverträge anzusehen sind:

Übereinkommen über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wadvögel von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention);

Übereinkommen über die Erhaltung der Europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und natürlichen Lebensräume (Berner-Konvention);

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner-Artenschutzübereinkommen);

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Arten (Bonner-Konvention) (erst kürzlich Beitritt);

Europäisches Netzwerk biogenetischer Reservate 1976;

Europäisches Naturschutzdiplom 1965;

Abkommen zum Arten- und Biotopschutz im Alpenraum der ARGE Alp;

Fauna-Flora-Habitatrichtlinie;

Vogelschutzrichtlinie;

Entscheidung der Kommission vom 22.12.2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeographische Region, C (2003) 4957.

4. I

NHALT DES

T

IROLER

N

ATURSCHUTZGESETZES

2005:

A. A

UFBAU UND

V

ORBEMERKUNGEN

:

Mit dem Landesgesetzblatt Nr. 26/2005 wurde das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 wiederverlautbart und ist nunmehr als „Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005“ zu bezeichnen (vgl. Art. I Abs.

1 und 2 von LGBl. Nr. 26/2005).

Das TNSchG 2005 ist in 7 Abschnitte und 49 Paragraphen untergliedert.

Folgende Abschnitte kennt das TNSchG 2005:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 4);

2. Abschnitt: Landschaftsschutz (§§ 5 bis 17);

3. Abschnitt: Landschaftspflege (§§ 18 bis 20);

4. Abschnitt: Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der unbelebten Natur (§§ 21 bis 29);

5. Abschnitt: Erlassung von Verordnungen, Erklärung zum Naturdenkmal, Entschädigung (§§

30 bis 34);

6. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen (§§ 35 bis 41);

7. Abschnitt: (§§ 42 bis 49).

B. Z

IEL DES

T

IROLER

N

ATURSCHUTZGESETZES

2005:

Das TNSchG 2005 hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, b) ihr Erholungswert;

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und d) ein möglichst unbeeinträchtiger und leistungsfähiger Naturhaushalt;

e) bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden.

Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt (vgl. § 1 Abs. 1 TNSchG 2005).

In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass für Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen

Vorschriften nur dann eine Zulässigkeit gegeben ist, wenn sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird (vgl. § 1 Abs. 2 TNSchG 2005).

Zudem kennt das TNSchG 2005 eine allgemeine Bedachtnahmepflicht aller Behörden bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach den landesrechtlichen Vorschriften obliegen, um auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen (vgl. § 1 Abs. 3 l TNSchG 2005).

C. G

ELTUNGSBEREICH DES

TNS

CH

G 2005:

Das TNSchG 2005 gilt nicht für

1. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen im Natura 2000-Gebieten und in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen;

2. sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr der Bekämpfung von Katastrophen sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;

3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzen von Feuerwehr, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hierfür unbedingt notwendigen Ausmaß;

4. Maßnahmen die von Dienststellen des Bundeslandes oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden.

Zudem bedürfen Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. unten Kapitel 4 D) keiner Bewilligung.

Ausnahme: Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen in Auwäldern, Feuchtgebieten in Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und Sonderschutzgebieten sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten und Vögeln und das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzung und Ruhestätten oder Nester.

D. B

EGRIFFSBESTIMMUNGEN

:

Einige Begriffe im Bereich des Naturschutzrechtes hat das TNSchG 2005 in Rahmen von

Legaldfinitionen ausdrücklich geregelt. Diese Legaldefinitionen sind im § 3 TNSchG 2005 enthalten.

Folgende Legaldefinitionen sind dabei interessant:

Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter

Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.

Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und

forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. (Beachte dazu auch die Legaldefinition in der TBO 2001).

Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.

Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.

Naturhöhle ist ein für Menschen zugänglicher Hohlraum, der durch natürliche Vorgänge gebildet wurde und allseits oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist.

Auwald ist eine Grundfläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die mit

Holzgewächsen bestockt ist, die von der Unregelmäßigkeit der Wasserführung abhängen, und die so weit reicht, wie Überschwemmungen erfolgen oder erfolgt sind. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen- Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern-Trockenauwälder.

Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.

Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet

abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften.

Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

"Habitat-Richtlinie" ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen

Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG.

„Vogelschutz-Richtlinie" ist die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG.

"Prioritäre natürliche Lebensraumtypen" sind die im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind.

"Europäische Vogelschutzgebiete" sind Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.

"Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes" die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

"Arten von gemeinschaftlichem Interesse" die im Anhang II und/oder IV oder V der Habitat-Richtlinie genannten Arten.

"Prioritäre Arten" die im Anhang II der Habitat- Richtlinie genannten Arten, die mit einem Sternchen (*) versehen sind.

"Erhaltungszustand einer Art" die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.

"Erhaltungsziele" die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten

Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

"Natura 2000-Gebiete" jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie

aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz- Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie).

E. A

LLGEMEINE

V

ERBOTE

:

Rechtsgrundlage:

§ 5 TNSchG 2005

Inhalt:

Das Tiroler Naturschutzgesetz kennt für das gesamte Landesgebiet folgende Verbote:

Die Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung nach § 6 lit. g vorliegt, durchgeführt werden;

die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke ausgenommen zwischen Flugplätzen;

die Verwendung von Wasserfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden auf fließenden natürlichen Gewässern (Beachte: diverse Ausnahmen);

jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Ausnahmen: Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung von bestehenden Anlagen sowie deren Änderung, Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit in einem Gletscherskigebiet befindliche Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können und die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherskigebiet, sofern dies in einem Raumordnungsprogramm für zulässig erklärt worden ist).

F. B

EWILLIGUNGSPFLICHTEN

:

Zur Vornahme einer systematischen Unterscheidung empfiehlt sich die Einteilung bzw. Abgrenzung in allgemeine und besondere Bewilligungspflichten.

F. 1 A

LLGEMEINE

B

EWILLIGUNGSPFLICHTEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 6 TNSchG 2005

Allgemeines:

Das TNSchG 2005 kennt eine Reihe von allgemeinen Bewilligungspflichten. Diese gelten jedoch grundsätzlich nur außerhalb geschlossener Ortschaften und nur für den Fall, dass es nicht einer Bewilligung nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes, einer Verordnung aufgrund des

Gesetzes oder aufgrund eines Tatbestandes in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzes erforderlich ist, bedarf.

Inhalt:

Folgende allgemeine Bewilligungspflichten (Maßnahmen und Vorhaben) kennt das TNSchG 2005:

Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m² (Beachte AWG 2002);

Errichtung von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;

maschineller Abbau mineralischer Rohstoffe sowie Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen (Beachte: Ausnahme Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen im Rahmen von Baustellen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten);

Errichtung von Seilbahnen (Beachte Ausnahme Seilbahnen nach dem Güter- und Seilwegelandesgesetz und Errichtung von Anlagen in Gletscherskigebieten nach § 5 Abs. 1 lit.

d Z. 2 und 3);

Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m oder mit einer Länge von mehr als 500 m (Ausnahme: Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinie festgelegt ist, und Güterwege nach § 4 Abs. 1 GSLG);

die Errichtung von Sportanlagen (z.B. Skipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen;

Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

die Änderung der vorgenannten Anlagen, für den Fall, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;

die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsportes;

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche (Beachte: Ausnahmen - AWG 2002);

die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken (Beachte:Ausnahmen – vgl. § 6 lit. j Z. 1 -3 TNSchG 2005);

die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr 36 kV;

Errichtung von Luftkabelleitungen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m;

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen