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UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DES TIROLER NATURSCHUTZGESETZES

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(1)

N ATURSCHUTZRECHT

UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DES TIROLER NATURSCHUTZGESETZES 2005

VERFASST VON

M

AG

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LGA

R

EISNER

, A

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MWELTSCHUTZ

,

T

IROLER

L

ANDESREGIERUNG

S

TAND

: N

OVEMBER

2005

ZWECK

: D

IENSTKURS DER

(A

USBILDUNGS

)

JURISTEN

(2)

I

NHALTSVERZEICHNIS

:

1. Was ist Naturschutz?...1

A. Allgemeines...3

B. Prinzipien umweltpolitischen Handelns...4

C. Geschichtliche Entwicklung des Naturschutzrechts...7

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen... 8

3. Rechtsgrundlagen...9

A. Nationales (Landes)Recht...9

B. Exkurs Alpenkonvention...10

C. Internationales Recht...11

4. Inhalt des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005...12

A. Aufbau und Vorbemerkungen...12

B. Ziel des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005...12

C. Geltungsbereich des TNSchG 2005...13

D. Begriffsbestimmungen...14

E. Allgemeine Verbote...16

F. Bewilligungspflichten... 16

F1 Allgemeine Bewilligungspflichten...16

F 2 Besondere Bewilligungspflichten...17

a) Gewässerschutz...17

b) Schutz von Auwäldern...18

c) Schutz von Feuchtgebieten...19

G. Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete...23

H. Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen...25

I. Sonderbestimmungen für Antennentragmasten...26

J. Naturschutzabgabe...27

K. Naturschutzfonds...28

L. Geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie geschützte Vögel und nicht geschützte Tierarten...29

L 1 Geschützte Pflanzenarten und Pilze...29

L 2 Geschützte Tierarten...30

L 3 Geschützte Vogelarten...31

L 4 Nicht geschützte Tierarten...33

M. Mineralien und Naturhöhlen...33

(3)

N. Bewilligungsverfahren auf Grundlage des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Behörden und

Antragsunterlagen...35

N 1 Behörden...35

N 2 Antragsunterlagen...36

N 3 Verfahren...37

N 4 Sicherheitsleistung...40

N 5 Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht...41

N 6 Nichtigkeitsgründe...42

N 7 Exkurs: TSSP 2005...42

O. Naturinventar...46

P. Entschädigung...46

Q. Naturschutzbeirat...47

R. Landesumweltanwalt und Naturschutzbeauftragte ...47

R 1 Landesumweltanwalt...47

R 2 Naturschutzbeauftragte...47

S. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden...48

T. Weitere Bestimmungen...48

U. Schutzgebiete...49

U 1 Landschaftsschutzgebiet...49

U 2 Ruhegebiet...50

U 3 Naturparks...51

U 4 Geschützter Landschaftsteil...51

U 5 Natura 2000-Gebiet...52

U 6 Naturschutzgebiet...55

U 7 Sonderschutzgebiet...56

U 8 Naturdenkmal...57

V. Verfahren zur Erlassung von Verordnungen, insbesondere Schutzgebieten und Kenn- zeichnungspflicht...58

V.1. Verfahren zur Erlassung von VO, insbesondere Schutz- gebieten...58

V.2. Kennzeichnung...59

5. Ausblick... 60

A. interessante Links...60

B. Kontakt...61

(4)

1. W

AS IST

N

ATURSCHUTZ

?

A. Allgemeines:

Naturschutz ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung von Pflanzen und Tieren wildlebender Arten, ihrer Lebensgemeinschaften und der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zur Sicherung von Landschaften und Landschaftsteilen unter natürlichen Bedingungen.

Landschaftspflege als Teil des Naturschutzes ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Sicherung der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.

Naturschutz bedeutet sohin Schutz, Pflege und Entwicklung

der Naturgüter Wasser, Luft und Boden und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

der wildlebenden Tiere und Pflanzen;

der unbelebten Naturschöpfungen wie Wasserfälle, Höhlen, Quellen, Felsen;

der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.

Notwendigkeit von Naturschutz:

Wasser, Luft und Boden, sowie die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sind sowohl für den Menschen als auch für alle anderen Lebewesen existenzielle Voraussetzungen. Die Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten ist für den Menschen sowohl ein existenzielles Anliegen als auch eine ethische Verpflichtung. Der Schutz von Naturschöpfungen ist für den Menschen eine ethische Verpflichtung aber auch ein ästhetisches Anliegen. Für das Wohlbefinden des Menschen ist die ästhetische Erscheinung seiner Umwelt von großer Bedeutung. Auch die Erholungswirkung der Natur für den Menschen ist in Zeiten des Siedlungsdichte und immer größeren Verbauung der Natur ein existenzielles Bedürfnis, insbesondere der Ruhe.

Insgesamt bedeutet Naturschutz Vorsorgen, Vorbeugen und vorausschauend planvoll handeln.

B. Prinzipien umweltpolitischen Handelns 1:

Um Naturschutz zu gewährleisten sollten folgende Prinzipien umweltpolitischen Handelns 2 verwirklicht werden:

1. Das Sicherheitsprinzip;

2. das Vorsorgeprinzip;

1 Pernthaler/Weber/Wimmer, Umweltpolitik durch Recht, S. 49 folgende.

2 Pernthaler/Weber/Wimmer, Umweltpolitik durch Recht, S. 49 folgende.

(5)

3. das Verursacherprinzip;

4. das Nachsorgeprinzip;

5. das Kompetenzprinzip;

6. das Kooperationsprinzip.

Zu 1.:

Das Sicherheitsprinzip soll als Zweifelsregel zur Minimierung möglicher Umweltauswirkungen beitragen.

„In dubio pro securitate“.

Zu 2.:

Das Vorsorgeprinzip versucht drohende Gefahren vorausschauend zu erkennen und vorbeugend auch durch das Vetorecht einer zu legitimierenden Institution zu vermeiden. Irreparable Gesundheits- und Ökosystemschäden müssen von vorn herein ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf reparable Schäden muss jedenfalls die Vermeidung Vorrang vor der Reparatur haben. Die Aufwendungen zur Vermeidung von Schäden müssen größer sein, als die Aufwendungen zur vollständigen Behebung der dann noch auftretenden Schäden. Das Vorsorgeprinzip ist im Wesentlichen ein ökonomisches Prinzip. Es stellt das ökologisch ökonomische Optimum beim Minimum der Summe aus den Kosten zur Vermeidung und den zur völligen Behebung der Schäden notwendigen Kosten dar. Dies trägt wirtschaftswissenschaftlichen Ergebnissen Rechnungen, wonach die Kosten der rechtzeitigen Vorsorge weniger als ein Drittel im Vergleich zur nachträglichen Sanierungsmaßnahmen betragen.

Zur Umsetzung können folgende Instrumente gewählt werden:

a) planungsrechtliche Instrumente (z.B. forstrechtliche Verordnungen zur Luftreinhaltung, forstrechtliche Raumplanung, wasserrechtliche Schutzplanungen, abfallrechtliche Planungen etc.);

b) verwaltungspolizeiliche Instrumente (z.B. Versagungstatbestände, Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen);

c) finanzielle Instrumente (Förderungsverwaltung, Abgabenrecht und Umweltfondgesetz).

Zu 3.:

Das Verursacherprinzip soll im Wesentlichen die Verantwortungsethik ins Umweltrecht einbinden. Jeder Verursacher von Gesundheits- und Ökosystemschäden soll konsequent und im allgemeinsten Sinn zur Verantwortung gezogen werden. Eine Beweislastumkehr, im Sinne Beweislast an den Verursacher zu geben, ist angedacht. Um zur Haftung für Umweltschäden herangezogen zu werden, soll kein strenger naturwissenschaftlicher Kausalitätsnachweis mehr erforderlich sein. Vielmehr soll bei auftretenden Schäden bereits ein wissenschaftlich begründeter Verdacht genügen. Der in Verdacht geratene mögliche Verursacher muss dann seine Unschuld beweisen. Damit soll auch eine ökonomische Stoßrichtung gegeben werden, um den derzeit durch das Gemeinlastprinzip auf die Allgemeinheit abgewälzten und damit externalisierten Aufwand der Schadensbeseitigung durch die Einbeziehung in die Wirtschaftsrechnung des Verursachers zu gewährleisten und damit eine Internalisierung der Kosten zu erreichen.

(6)

Zu. 4.:

Damit ist allgemein das Gemeinlastprinzip gemeint. Danach trägt die Allgemeinheit die Kosten für die Beseitigung und Vermeidung von Umweltschäden.

Zu 5.:

Mit diesem Prinzip soll ein hinreichender Informationsstand der öffentlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsträger gewährleistet werden. Analog zum alten Rechtsprinzip, wonach Unkenntnis nicht vor Strafe schützt, soll auch bei umweltrelevanten Angelegenheiten die Verantwortlichkeit nicht dadurch abgewendet werden können, dass die öffentlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsträger sich auf ihren mangelhaften Kenntnisstand über ökologische Zusammenhänge berufen können.

Zu 6.:

Es soll eine integrale präventive Umweltpolitik erreicht werden. Dies erfordert eine intensive Kooperation von Verursachern, Betroffenen, öffentlichen Stellung und eine Intensivierung der internationalen Kooperation. Diese Kooperation darf nicht nur auf Organ-, Verband- und Unternehmensebene angesiedelt werden, sondern muss auf die Mitbestimmungen in all diesen Bereichen zur präventiven Gefahrenabwehr ermöglichen. Damit ist das Kooperationsprinzip der Instrumente der Demokratisierung und der Mitbestimmung. „Bürgerbeteiligung“.

(7)

C. Geschichtliche Entwicklung des Naturschutzes:

Ansätze von Naturschutzrecht finden sich in traditionellen Rechtsmaterien wie Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht, Feldschutzrechte usw. Den Ausgangspunkt des eigenständigen Naturschutzrechtes bilden landesgesetzliche Regelungen des Vogel- und Baumschutzes sowie Gewässerschutzes.

Umfassende Naturschutzgesetze der Länder nach dem 1. Weltkrieg mündeten 1939 im Reichnaturschutzgesetz in Österreich. Nach 1945 wurden die Reichsnaturschutzgesetze durch die Länder übernommen und im Anschluss daran langsam neue eigene Naturschutzgesetze ausgebildet.

Folgende Gesetze sind im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung des Naturschutzrechtes grundsätzlich von Interesse:

Gesetz vom 10.12.1924 betreffend Maßnahmen zum Schutze der Natur (Naturschutzgesetz), Landes-Gesetz und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 7/1925

Gesetz vom 17. Juli 1951 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. Nr. 31/1951

Novelle LGBl. Nr. 1/1964

Gesetz vom 28. November 1974 über die Erhaltung und die Pflege der Natur (Tiroler Naturschutzgesetz), LGBl. Nr. 15/1975

Novelle LGBl. Nr. 52/90

Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 29/1991

Gesetz vom 12. März 1997 über die Erhaltung und Pflege der Natur (Tiroler Naturschutzgesetz 1997) LGBl. Nr. 33/1997

Novelle LGBl. Nr. 78/1998 Novelle LGBl. Nr. 8/1999 Novelle LGBl. Nr.14/2001 Novelle LGBl. Nr.14/2002 Novelle LGBl. Nr.74/2002 Novelle LGBl. Nr.89/2002 Novelle LGBl. Nr. 50/2004

LGBl. Nr. 26/2005 – Wv TNSchG 2005

(8)

2. K

OMPETENZRECHTLICHE

G

RUNDLAGEN

:

Gemäß Art. 15 Abs. 1 des B-VG fällt Naturschutz in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.

Die Bundeskompetenz für Angelegenheiten des Naturhöhlenschutzes wurde durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1984 beseitigt.

Aufgrund des umfassenden Aufgabenbereiches im Naturschutz finden sich jedoch zahlreiche dem Naturschutz zuzuordnende Regelungen auch in bundesrechtlichen Vorschriften, z.B. § 105 Wasserrechtsgesetz.

Darüber hinaus wurden im Bereich des Naturschutzes zahlreiche Staatsverträge abgeschlossen (vgl.

Kapitel 3B).

(9)

3. R

ECHTSGRUNDLAGEN

:

Im Wesentlichen ist einerseits zwischen innerstaatlichen und andererseits zwischen internationalen (insbesondere EU-rechtlichen) Rechtsvorschriften zu unterscheiden:

A. N

ATIONALES

R

ECHT

:

Folgende innerstaatliche, nämlich va. landesrechtliche, Vorschriften sind im Hinblick auf das Naturschutzrecht grundsätzlich anzuführen:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 (Wiederverlautbarung);

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1997 zum Schutz wild wachsender Pflanzen und wildlebender, nicht jagdbarer Tiere (Naturschutzverordnung 1997), LGBl. Nr.

95/1997;

Verordnung der Landesregierung vom 13. September 2005 zum Schutz von wild wachsenden Pilzen (Tiroler Pilzschutzverordnung 2005, LGBl. Nr. 68/2005);

Verordnung der Landesregierung vom 4. November 1997 über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen, LGBl. Nr. 96/1997;

Gesetz vom 9. Oktober 1991 über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern in Tirol (Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern), LGBl. Nr. 103/1991;

zahlreiche Verordnungen betreffend Schutzgebiete;

Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995, idF. BGBl. III 1999/18; samt Protokollen zur Durchführung:

Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“, BGBl. III Nr. 236/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 113/2005 und BGBl. III Nr. 126/2005;

Protokoll „Berglandwirtschaft, BGBl. III Nr. 231/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 415/2005;

Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“, BGBl. III Nr. 232/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 114/2005 und BGBl. III Nr. 125/2005;

Protokoll „Bergwald“, BGBl. III Nr. 233/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl.

III Nr. 112/2005 und BGBl. III Nr. 124/2005;

Protokoll „Tourismus“, BGBl. III Nr. 230/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl.

III Nr. 109/2005 und BGBl. III Nr. 121/2005;

Protokoll „Energie“, BGBl. III Nr. 237/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 110/2005 und BGBl. III Nr. 122/2005;

Protokoll „Verkehr“, BGBl. III Nr. 234/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 108/2005 und BGBl. III Nr. 120/2005;

Protokoll „Bodenschutz“, BGBl. III Nr. 235/2002, in den berichtigten Fassungen BGBl. III Nr. 111/2005 und BGBl. III Nr. 123/2005.

(10)

Verordnung der Landesregierung vom 11. Jänner 2005, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Seilbahnen und skitechnische Erschließungen erlassen wird (Tiroler Seilbahn- und Skigebietsprogramm 2005), LGBl. Nr. 10/2005.

Exkurs - Alpenkonvention:

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III 1999/18.

Seit 19.09.2002 ist Österreich auch Vertragspartei aller bislang im Rahmen der Rahmenkonvention ausgearbeiteten Protokolle (siehe oben). Diese Protokolle sind am 18.12.2002 in Kraft getreten.

Die Protokolle haben nicht politischen Charakter und enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen. Alle Protokolle sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Die Protokolle zur Alpenkonvention gehören dem Österreichischen Rechtsbestand an und sind vom Gesetzgeber als auch von der Vollziehung zu berücksichtigen. Da die Protokolle

größtenteils auf konkrete Anordnungen verzichten und sich überwiegend mit Zielvorgaben begnügen, ist der Umfang der Umsetzungsverpflichtungen auf nationaler Ebene nicht eindeutig bestimmbar.

Die unmittelbare Anwendung der einzelnen Protokolle ist jeweils im Einzelnen zu beurteilen.

Ausgehend von den Bestimmungen der Protokolle kann jedoch folgende Grobeinteilung getroffen werden:

Bestimmungen, die unmittelbar anwendbar sind, das heißt solche, die von rechtsanwendenden Vollzugsorganen und Behörden ohne weitere Transformation oder Modifikation zur Anwendung gebracht werden können.

Aufträge, die darauf abzielen, legistische Anpassungen in Gesetzen bzw. Verordnungen durchzuführen bzw. als Neubestimmungen hinzutreten.

Jene Bestimmungen, die eher deklaratorischen Charakter haben, aber dennoch als Argumentations- und Begründungshilfen durch die Behörden zu berücksichtigen wären.

(11)

B.I

NTERNATIONALES

R

ECHT

:

Neben dem oben angeführten Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) sind folgende internationale Rechtsvorschriften zu beachten, welche zumeist als Staatsverträge anzusehen sind:

Übereinkommen über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wadvögel von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention);

Übereinkommen über die Erhaltung der Europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und natürlichen Lebensräume (Berner-Konvention);

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner-Artenschutzübereinkommen);

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Arten (Bonner-Konvention) (erst kürzlich Beitritt);

Europäisches Netzwerk biogenetischer Reservate 1976;

Europäisches Naturschutzdiplom 1965;

Abkommen zum Arten- und Biotopschutz im Alpenraum der ARGE Alp;

Fauna-Flora-Habitatrichtlinie;

Vogelschutzrichtlinie;

Entscheidung der Kommission vom 22.12.2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeographische Region, C (2003) 4957.

(12)

4. I

NHALT DES

T

IROLER

N

ATURSCHUTZGESETZES

2005:

A. A

UFBAU UND

V

ORBEMERKUNGEN

:

Mit dem Landesgesetzblatt Nr. 26/2005 wurde das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 wiederverlautbart und ist nunmehr als „Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005“ zu bezeichnen (vgl. Art. I Abs.

1 und 2 von LGBl. Nr. 26/2005).

Das TNSchG 2005 ist in 7 Abschnitte und 49 Paragraphen untergliedert.

Folgende Abschnitte kennt das TNSchG 2005:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 4);

2. Abschnitt: Landschaftsschutz (§§ 5 bis 17);

3. Abschnitt: Landschaftspflege (§§ 18 bis 20);

4. Abschnitt: Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der unbelebten Natur (§§ 21 bis 29);

5. Abschnitt: Erlassung von Verordnungen, Erklärung zum Naturdenkmal, Entschädigung (§§

30 bis 34);

6. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen (§§ 35 bis 41);

7. Abschnitt: (§§ 42 bis 49).

B. Z

IEL DES

T

IROLER

N

ATURSCHUTZGESETZES

2005:

Das TNSchG 2005 hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, b) ihr Erholungswert;

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und d) ein möglichst unbeeinträchtiger und leistungsfähiger Naturhaushalt;

e) bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden.

Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt (vgl. § 1 Abs. 1 TNSchG 2005).

In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass für Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen

(13)

Vorschriften nur dann eine Zulässigkeit gegeben ist, wenn sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird (vgl. § 1 Abs. 2 TNSchG 2005).

Zudem kennt das TNSchG 2005 eine allgemeine Bedachtnahmepflicht aller Behörden bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach den landesrechtlichen Vorschriften obliegen, um auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen (vgl. § 1 Abs. 3 l TNSchG 2005).

C. G

ELTUNGSBEREICH DES

TNS

CH

G 2005:

Das TNSchG 2005 gilt nicht für

1. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen im Natura 2000-Gebieten und in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen;

2. sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr der Bekämpfung von Katastrophen sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;

3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzen von Feuerwehr, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hierfür unbedingt notwendigen Ausmaß;

4. Maßnahmen die von Dienststellen des Bundeslandes oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden.

Zudem bedürfen Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. unten Kapitel 4 D) keiner Bewilligung.

Ausnahme: Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen in Auwäldern, Feuchtgebieten in Natura 2000- Gebieten, Naturschutzgebieten und Sonderschutzgebieten sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten und Vögeln und das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzung und Ruhestätten oder Nester.

(14)

D. B

EGRIFFSBESTIMMUNGEN

:

Einige Begriffe im Bereich des Naturschutzrechtes hat das TNSchG 2005 in Rahmen von

Legaldfinitionen ausdrücklich geregelt. Diese Legaldefinitionen sind im § 3 TNSchG 2005 enthalten.

Folgende Legaldefinitionen sind dabei interessant:

Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter

Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.

Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und

forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. (Beachte dazu auch die Legaldefinition in der TBO 2001).

Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.

Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.

Naturhöhle ist ein für Menschen zugänglicher Hohlraum, der durch natürliche Vorgänge gebildet wurde und allseits oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist.

Auwald ist eine Grundfläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die mit

Holzgewächsen bestockt ist, die von der Unregelmäßigkeit der Wasserführung abhängen, und die so weit reicht, wie Überschwemmungen erfolgen oder erfolgt sind. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen- Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern-Trockenauwälder.

Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.

(15)

Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet

abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften.

Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

"Habitat-Richtlinie" ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen

Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG.

„Vogelschutz-Richtlinie" ist die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG.

"Prioritäre natürliche Lebensraumtypen" sind die im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind.

"Europäische Vogelschutzgebiete" sind Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.

"Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes" die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

"Arten von gemeinschaftlichem Interesse" die im Anhang II und/oder IV oder V der Habitat-Richtlinie genannten Arten.

"Prioritäre Arten" die im Anhang II der Habitat- Richtlinie genannten Arten, die mit einem Sternchen (*) versehen sind.

"Erhaltungszustand einer Art" die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.

"Erhaltungsziele" die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten

Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

"Natura 2000-Gebiete" jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie

(16)

aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz- Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie).

E. A

LLGEMEINE

V

ERBOTE

:

Rechtsgrundlage:

§ 5 TNSchG 2005

Inhalt:

Das Tiroler Naturschutzgesetz kennt für das gesamte Landesgebiet folgende Verbote:

Die Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung nach § 6 lit. g vorliegt, durchgeführt werden;

die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke ausgenommen zwischen Flugplätzen;

die Verwendung von Wasserfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden auf fließenden natürlichen Gewässern (Beachte: diverse Ausnahmen);

jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Ausnahmen: Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung von bestehenden Anlagen sowie deren Änderung, Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit in einem Gletscherskigebiet befindliche Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können und die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherskigebiet, sofern dies in einem Raumordnungsprogramm für zulässig erklärt worden ist).

F. B

EWILLIGUNGSPFLICHTEN

:

Zur Vornahme einer systematischen Unterscheidung empfiehlt sich die Einteilung bzw. Abgrenzung in allgemeine und besondere Bewilligungspflichten.

F. 1 A

LLGEMEINE

B

EWILLIGUNGSPFLICHTEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 6 TNSchG 2005

Allgemeines:

Das TNSchG 2005 kennt eine Reihe von allgemeinen Bewilligungspflichten. Diese gelten jedoch grundsätzlich nur außerhalb geschlossener Ortschaften und nur für den Fall, dass es nicht einer Bewilligung nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes, einer Verordnung aufgrund des

(17)

Gesetzes oder aufgrund eines Tatbestandes in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzes erforderlich ist, bedarf.

Inhalt:

Folgende allgemeine Bewilligungspflichten (Maßnahmen und Vorhaben) kennt das TNSchG 2005:

Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m² (Beachte AWG 2002);

Errichtung von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;

maschineller Abbau mineralischer Rohstoffe sowie Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen (Beachte: Ausnahme Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen im Rahmen von Baustellen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten);

Errichtung von Seilbahnen (Beachte Ausnahme Seilbahnen nach dem Güter- und Seilwegelandesgesetz und Errichtung von Anlagen in Gletscherskigebieten nach § 5 Abs. 1 lit.

d Z. 2 und 3);

Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m oder mit einer Länge von mehr als 500 m (Ausnahme: Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinie festgelegt ist, und Güterwege nach § 4 Abs. 1 GSLG);

die Errichtung von Sportanlagen (z.B. Skipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen;

Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

die Änderung der vorgenannten Anlagen, für den Fall, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;

die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsportes;

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche (Beachte: Ausnahmen - AWG 2002);

die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken (Beachte:Ausnahmen – vgl. § 6 lit. j Z. 1 -3 TNSchG 2005);

die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr 36 kV;

Errichtung von Luftkabelleitungen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m;

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 m im Zusammenhang mit Sport oder Kulturveranstaltungen oder für Werbezwecke;

(18)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen.

F 2 B

ESONDERE

B

EWILLIGUNGSPFLICHTEN

:

A

. G

EWÄSSERSCHUTZ

:

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 7 und § 7 TNSchG 2005

Begriffsdefinition:

Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.

Inhalt:

Das TNSchG 2005 kennt außerhalb geschlossener Ortschaften zum Schutz der Gewässer folgende Bewilligungspflichten:

Im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a.) Das Ausbaggern;

b.) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

c.) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;

d.) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden.

Im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und eines 500 m breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

e.) Die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

f.) die Änderung dieser Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden;

g.) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke.

(19)

BEACHTE: Für bestimmte Gebiete kann durch Verordnung die Breite des Gewässerschutzstreifens vergrößert oder verkleinert werden (vgl. § 7 Abs. 3 leg. cit.) bzw. beschränkt werden (vgl. § 7 Abs. 4 leg. cit.).

B. S

CHUTZ VON

A

UWÄLDERN

:

Rechtsgrundlage:

S§ 3 Abs. 6 und 8 TNSchG 2005

Begriffsdefinition:

Auwald ist eine Grundfläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die mit Holzgewächsen bestockt ist, die von der Unregelmäßigkeit der Wasserführung abhängen, und die soweit reicht, wie Überschwemmungen erfolgen oder erfolgt sind. Dazu gehören insbesondere Grauerlen-, Eschen-, Hartholz-, Eiche-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern-Trockenaufwälder.

Inhalt:

In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a.) Die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

b.) die Änderung von Anlagen sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden;

c.) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

d.) die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e.) jede über die bisher übliche Art und den bisherigen Umfang hinausgehende Nutzung.

C. S

CHUTZ VON

F

EUCHTGEBIETEN

:

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs. 8 und 9 TNSchG 2005

Begriffsdefinition:

Ein Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften.

Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

(20)

Inhalt:

In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a.) Das Einbringen von Material;

b.) das Ausbaggern;

c.) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

d.) die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden;

e.) jede über die bisher übliche Art und den bisherigen Umfang hinausgehende Nutzung;

f.) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

g.) Entwässerungen;

h.) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

G. S

ONDERBESTIMMUNGEN FÜR

N

ATURA

2000-G

EBIETE

:

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs. 9 Z 10 und 14 TNSchG 2005

Begriffsbestimmung:

Natura 2000-Gebiete sind jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabschnitt 3 der Habitatrichtlinie aufgenommen worden sind und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutzrichtlinie erklärten oder als solche anerkannten europäischen Vogelschutzgebiete.

HINWEIS: Beschluss der Europäischen Kommission vom 22.12.2003 – siehe oben Kapitel 3).

(Link zum Downloaden: http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/naturschutz/downloads/alpineliste.pdf).

Inhalt:

§ 14 TNSchG 2005 hat zum Ziel die Errichtung und den Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, insbesondere den Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete (§ 14 Abs. 1 TNSchG 2005).

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Landesregierung folgende Maßnahmen zu treffen:

1. Verlautbarungen:

a.) Im Landesgesetzblatt sind die den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke der Teile davon zu den

(21)

besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, zu verlautbaren. Dies ist im LGBl. Nr.

47/2005 geschehen.

b.) Zudem hat die Landesregierung die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Boten für Tirol zu verlautbaren. Dieser Verpflichtung ist die Tiroler Landesregierung durch die Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 6.12.2000 über die Bekanntgabe von Gebieten zur Aufnahme in das europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete „Natura 2000“, Bote für Tirol Nr. 49; und die Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 15.12.2004 über die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Bote für Tirol Nr. 1696, Stück Nr. 51, nachgekommen.

c.) Die Standarddatenblätter sind im Internet auf der Homepage des Landes Tirol zu veröffentlichen. Dies ist durch die Herstellung des folgenden Links geschehen: vgl.

http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/naturschutz/natura2000_tirol.shtml.

2.Erlassung von Verordnungen:

a) Verpflichtend ist die Erlassung von Verordnungen für Natura 2000-Gebiete, in der die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere der Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten, festgelegt werden.

b) Erforderlichenfalls kann mit dieser oder einer gesonderten Verordnung ein Bewirtschaftungsplan/Managementplan erlassen werden.

3. Überwachungs- und Dokumentationspflichten:

Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen (vgl. § 14 Abs. 9 TNSchG 2005).

Verträglichkeitsprüfung:

Das Kernstück des § 14 TNSchG 2005 ist in den Abs. 4 bis. 7, nämlich in der so genannten Verträglichkeitsprüfung, enthalten.

Auf Grund dieser Rechtsgrundlage hat die Behörde Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nämlich Verträglichkeitsprüfung zuzuführen.

(22)

In diesem Verfahren hat die Behörde die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen bzw. Standarddatenblättern (vgl. § 14 Abs. 10 TNSchG 2005) zu prüfen.

Für den Fall, dass keine erhebliche Beeinträchtigung attestiert wird, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Wird festgestellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes vorliegt, so darf das Vorhaben nur bewilligt werden, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und es

a) aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art und

b) im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumstyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit der Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder

maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist, das Vorhaben zu verwirklichen.

In diesen Fällen hat die Behörde jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Landesregierung hat die Europäische Kommission über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

Beachte:

Für den Fall, dass ein Antragsteller einen Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung einbringt, hat er die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht gesondert zu beantragen (§ 14 Abs.

10 TNSchG 2005).

(23)

Schemenhafte Darstellung des Ablaufs einer Verträglichkeitsprüfung:

Skizze 1:

Verträglichkeitsprüfung nach § 14 TNSchG 2005

Pläne/Programme

(nicht unmittelbar mit Verordnung des Gebietes in Verbindung stehen)

keine

erhebliche Beeinträchtigung: erhebliche Beeinträchtigung

Bewilligung Bewilligung möglich wenn:

keine andere zufriedenstellende Lösung und zwingende Gründe überwiegenden öffentlichen

Interessen (bei prioritären)

Stellungnahmen Kommission Ausgleichsmaßnahmen

(24)

Skizze 2:

PLÄNE/PROJEKTE/VORHABEN (grundsätzliche Eignung der Beeinträchtigung!) Œ

unmittelbar mit Verwaltung des Natura 2000 Gebietes in Verbindung stehend (bzw. nicht notwendig)

JA NEIN

Œ Œ

keine Verträglichkeitsprüfung Verträglichkeitsprüfung

Œ

Erhaltungsziele/Standard-

datenblätter Vorhaben

Œ

erhebliche Beeinträchtigung des

Natura 2000 Gebietes

JA NEIN

andere zufrieden stellende Lösung B e w i l l i g u n g (Rechtsanspruch)

JA NEIN

V e r s a g u n g erhebliche Beeinträchtigung prioritäre(r) Lebensraum/Art

JA NEIN Œ überwiegendes

öffentl. Interesse (nämlich - Gesundheit d.

Menschen - öffentl. Sicherheit

- günstige Auswirkungen auf

Umwelt

Stellungnahme EuK

Œ

anderes zwingendes öffentl. Interesse

zwingende Gründe des überwiegenden

öffentl. Interesses (inkl. sozialer u.

wirtschaftl. Art)

Œ Œ Œ

B e w i l l i g u n g samt Ausgleichsmaßnahmen

Œ

Meldung Lreg. an EuK wegen Ausgleichsmaßnahmen

(25)

H. S

ONDERBESTIMMUNGEN FÜR

W

ERBEEINRICHTUNGEN

:

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs. 3 und 15 TNSchG 2005

Begriffsdefinition:

Eine Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die

Aufmerksamkeit erregen soll.

Inhalt:

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf grundsätzlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung

a) Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthalträumen

b) gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die

Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden

c) Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen

d) Hinweis nach vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von 6 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden und spätestens 2 Wochen nach dem Ende der Veranstaltung entfernt werden

e) Anlagen, zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament des Bundespräsidenten zu einem allgemeinen

Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlich beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von 6 Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der

Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit oder während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen.

Bedarf es einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung, so ist diese zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dgl. der

(26)

Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung im vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

BEACHTE: Kein Ermessensspielraum, sondern Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen, keine Interessensabwägung!

I. S

ONDERBESTIMMUNGEN FÜR

A

NTENNENTRAGMASTEN

:

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs. 4 und 16 TNSchG 2005

Begriffsdefinition:

Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.

Inhalt:

Grundsätzlich ist die Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderungen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden, der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Keiner Anzeige bedürfen Vorhaben, soweit hierfür nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetz eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach den

nationalparkrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlage erforderlich ist.

Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb 1 Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorliegen.

Innerhalb derselben Frist kann die Behörde die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilen.

Mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens darf erst nach Ablauf diese 1 Monatsfrist begonnen werden.

Zusammenfassung:

Die Behörde kann innerhalb der Monatsfrist Ł untersagen

(27)

Ł mit schriftlichem Bescheid zustimmen und etwaig Nebenbestimmungen vorschreiben Ł die Frist verstreichen lassen.

BEACHTE:

Ł Keine Parteistellung des Landesumweltanwaltes in diesem Verfahren.

Ł Anzeigeverfahren (Folge bei Untätigwerden der Behörde binnen der Monatsfrist: Das Vorhaben darf ausgeführt werden!).

J. N

ATURSCHUTZABGABE

:

Rechtsgrundlage:

§ 19 TNSchG 2005

Inhalt:

Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfonds zu Erfüllung seiner Aufgaben zu überweisen.

Grundsätzlich hat jedermann für die Inanspruchnahme der Natur durch folgende Vorhaben:

maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen Errichtung oder Ausbau von Seilbahnen

Errichtung oder Ausbau von Sportanlagen Anlagen zu Erzeugung von Schneemengen

Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen die Naturschutzabgabe zu entrichten.

Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.

Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:

VORHABEN ABGABENHÖHE

maschineller Abbau mineralischer Rohstoffe EUR 0,25 je Kubikmeter Errichtung oder Ausbau von Seilbahnen EUR 2,-- je m Trasse

Errichtung oder Ausbau von Sportanlagen EUR 1,-- je m² (höchstens jedoch 40.000 EUR) Anlagen zu Erzeugung von Schnee EUR 30,-- je 1.000 m³ jährlicher Wasserentnahme Ableitung oder Entnahme von Wasser zum

Betrieb von Stromerzeugungsanlagen

EUR 1,-- je Sekundenliter Ausbauwassermenge

(28)

K. N

ATURSCHUTZFONDS

:

Rechtsgrundlage:

§ 20 TNSchG 2005 und die entsprechende Richtlinie der Tiroler Landesregierung (in Überarbeitung).

Inhalt:

Der Tiroler Naturschutzfond ist als Sondervermögen des Landes Tirol zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 eingerichtet.

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe

aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften und von für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen

durch Zuwendungen des Landes durch sonstige Zuwendungen.

Die Mittel des Fonds sind zu verwenden

a) zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur

b) zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur

c) zur Förderung von Forschungsvorhaben und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesrerierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.

Für die Verwendung der Mittel des Fonds hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen.

BEACHTE: Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Fond besteht kein Rechtsanspruch.

(29)

L. G

ESCHÜTZE

P

FLANZENARTEN UND

P

ILZE

,

GESCHÜTZTE

T

IERARTEN

,

GESCHÜTZTE

V

OGELARTEN UND NICHT GESCHÜTZTE

T

IERARTEN

:

L.1. G

ESCHÜTZTE

P

FLANZENARTEN UND

P

ILZE

:

Rechtsgrundlage:

§ 23 TNSchG 2005

Verbote:

Bereits ex lege besteht ein Schutz für die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten. Im Hinblick auf diese Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

Absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren, in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum

Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

Verordnungsermächtigung:

Darüber hinaus besteht für die Landesregierung die Verordnungsermächtigung für die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes geboten ist, eine Erklärung zu geschützten Arten vorzunehmen sowie bestimmte Verbote auszusprechen (vgl. im Detail: § 23 Abs. 1 und 3 TNSchG 2005).

Auf Grundlage dieser Bestimmung wurde die Tiroler Pilzschutzverordnung 2005; LGBl. Nr.

68/2005, erlassen. Diese ist mit 21.9.2005 in Geltung getreten.

Ausnahmemöglichkeiten:

Es besteht bereits ex lege die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw.

Erlassung einer entsprechenden Verordnung für den Fall, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichem Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, jedoch lediglich

zum Schutz der übrigen wild lebenden Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kultur, Gewässern und Eigentum;

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit und aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozial oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

(30)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts der Bestandserfüllung und Wiederansiedelung der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;

um unter strenger Kontrolle selektive und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen einer begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter

Pflanzenarten zu erlauben.

(vgl. dazu § 23 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 3 lit. b TNSchG 2005)

Beachte:

Ausnahmemöglichkeiten können laut Vorgabe des TNSchG 2005 sowohl mittels Bescheid als auch im Rahmen der Erlassung einer Verordnung ermöglicht werden.

L.2. G

ESCHÜTZTE

T

IERARTEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 24 TNSchG 2005

Verbote:

Bereites ex lege besteht das Verbot hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten in all ihren Lebensstadien

alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von der Natur entnommenen Exemplaren durchzuführen;

jedes absichtlichen Störens, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

jedes absichtlichen Zerstörens oder Entnehmens von Eiern aus der Natur;

jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

des Besitzes, Transportes, Handels oder Austausches und Angebotes zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

Verordnungsermächtigung:

Darüber hinaus besteht eine Verordnungsermächtigung für die im Anhang IV lit. a der Habitat- Richtlinie genannten Tierarten und andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Abs. 1 aber geboten ist (ausgenommen Vögel) eine Erklärung zu geschützten Arten vorzunehmen, sowie bestimmte Verbote auszusprechen (vgl. § 24 Abs. 1 und 3 TNSchG 2005).

(31)

Ausnahmemöglichkeiten:

Es besteht bereits ex lege die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw.

Erlassung einer entsprechenden Verordnung für den Fall, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichem Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, jedoch lediglich

zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kultur, Gewässern und Eigentum;

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit und aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozial oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts der Bestandserfüllung und Wiederansiedelung der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;

um unter strenger Kontrolle selektive und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren

bestimmter Tierarten zu erlauben.

(vgl. dazu § 24 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 3 lit. b TNSchG 2005)

Beachte:

Ausnahmemöglichkeiten können laut Vorgabe des TNSchG 2005 sowohl mittels Bescheid als auch im Rahmen der Erlassung einer Verordnung ermöglicht werden.

L.3. G

ESCHÜTZTE

V

OGELARTEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 25 TNSchG 2005

Inhalt:

Für die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, besteht ein

gesetzlicher Schutz.

Für diese Vögel gelten folgende Verbote:

1. Das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode;

2. das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;

(32)

3. das Sammeln der Eier in der der Natur und der Besitz dieser Eier auch im leeren Zustand;

4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;

5. das Halten von Vögeln aller Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und 6. die Behandlung des Lebensraums von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand

in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird (beachte: dieses Verbot gilt auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Arten; für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist).

7. der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Befördern und Halten für den Verkauf und des Anbietens zum Verkauf (beachte: dieses Verbot gilt nicht für die im Anhang III Teil 1 der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

Ausnahmemöglichkeiten:

Grundsätzlich kann die Behörde Ausnahmen von diesen Verboten unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erteilen.

Diese Voraussetzungen sind:

1. Es gibt keine andere zufrieden stellende Lösung 2. die Ausnahme liegt

a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;

b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;

c) im Interesse der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern;

d) im Interesse des Schutzes der Pflanzen- und Tierwelt;

e) im Zwecke der Forschung und des Unterrichts zur Aufsteckung der Bestände sowie der Ansiedelung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen und

f) im öffentlichen Interesse, um unter streng überwachten Bedingungen das

Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

Folgenden Mindestinhalt müssen Bescheide enthalten, mit denen Ausnahmengenehmigungen erteilt werden:

1. Aufzählung der Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten;

2. Anführung der zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und Methoden;

3. die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme erteilt wird und

(33)

4. die der Einhaltung des Bescheides dienenden Kontrollmaßnahmen.

BEACHTE:

Ł Für den Fall, dass ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 TJG 2004 vorliegt, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Ł Auch Vögel sind aus fachlicher Sicht Tiere, § 25 TNSchG 2005 ist daher eine lex specialis zu § 24 TNSchG 2005.

L.4. N

ICHT GESCHÜTZTE

T

IERARTEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 26 TNSchG 2005

Inhalt:

Es ist grundsätzlich verboten, wild lebende, nicht jagdbare Tiere, nicht geschützter Arten absichtlich zu beunruhigen oder zu verfolgen, sie ohne gerechtfertigten Grund zu fangen sowie ihre Brutstätten und Nester oder ihre Entwicklungsformen ohne gerechtfertigten Grund zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Hinweis:

Auf Grund der unter diesem Kapitel wiedergegeben gesetzlichen Bestimmungen wurde durch die Tiroler Landesregierung ein Verordnungsentwurf der Tiroler Naturschutzverordnung 2005 ausgearbeitet. Dieser befindet sich derzeit im Stadium der Begutachtung (vgl. Homepage der Abteilung Umweltschutz- Link:

http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/umweltrecht/na00.shtml).

M.S

CHUTZ VON

M

INERALIEN

, F

OSSILIEN UND

N

ATURHÖHLEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 28 TNSchG 2005

Inhalt:

Verbote:

Grundsätzlich dürfen Mineralien und Fossilien nicht absichtlich zerstört oder beschädigt werden. Zudem dürfen Mineralien oder Fossilien nicht unter Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln gesammelt werden.

(34)

Bewilligungspflicht:

Für Vorhaben, die den Bestand, den Inhalt oder das charakteristische Gepräge von Naturhöhlen

beeinträchtigen können, sowie die Ausgestaltung einer Naturhöhle als Schauhöhle und die Erschließung für die Allgemeinheit, bedarf es einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Naturhöhlenbuch:

Über die Naturhöhlen in Tirol hat die Landesregierung ein Verzeichnis (= Naturhöhlenbuch) zu führen. In das Naturhöhlenbuch ist einzutragen:

1. die Bezeichnung und die Lage der Naturhöhle;

2. eine genaue Beschreibung des Inhaltes der Naturhöhle:

3. die Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und die jeweiligen Eigentümer und 4. die Geschäftszahl und das Datum von Bescheiden über die Erteilung einer vorgenannten

Bewilligung.

In dieses Naturhöhlenbuch kann jedermann Einsicht nehmen.

Naturhöhlenführer:

Auf Antrag einer Person kann er die Befugnis als Naturhöhlenführer von der Landesregierung verliehen werden. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden:

Eigenberechtigung;

Verlässlichkeit (BEACHTE: § 28 Abs. 8 TNSchG 2005 beinhaltet eine gesetzliche Definition, wann eine Person nicht verlässlich ist);

körperliche und geistige Eignung und

entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Wissenschaftlichen und der praktischen Höhlenkunde das Naturschutzrechtes und der Ersten - Hilfe.

Grundsätzlich erlischt die Befugnis als Naturhöhlenführer Ł mit dem Tod des Naturhöhlenführers, Ł mit der Entziehung der Befugnis oder Ł mit dem Verzicht auf die Befugnis.

Über sämtliche Naturhöhlenführer führt die Landesregierung ein Naturhöhlenführerverzeichnis. Im Verzeichnis sind der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Adresse des Naturhöhlenführers sowie die Geschäftszahl und das Datum des Verleihungsbescheides einzutragen.

Personen, die als Naturhöhlenführer bestellt wurden, haben eine Naturhöhlenführerausweis bei sich zu tragen, der von der Landesregierung ausgehändigt wird.

(35)

BEACHTE:

Rechtsmittelinstanz bei Verfahren zur Verleihung sowie Erlöschen der Naturhöhlenführerbefugnis:

Unabhängiger Verwaltungssenat

N. B

EWILLIGUNGSVERFAHREN AUF

G

RUNDLAGE DES

T

IROLER

N

ATURSCHUTZGESETZES

2005, B

EHÖRDEN UND

A

NTRAGSUNTERLAGEN

:

N.1. B

EHÖRDEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 1 und 2 TNSchG 2005

Inhalt:

Für die Vollziehung des TNSchG 2005 ist in erster Instanz grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Als zweite Instanz ist grundsätzlich die Tiroler Landesergierung anzusehen.

Für den Fall, dass ein Vorhaben sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, oder es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach

a) einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, eine Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist oder

b) einer anderen landesrechtliche Vorschrift für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu.

Delegationsmöglichkeit:

Für die Landesregierung besteht die Möglichkeit der Delegation an die Bezirksverwaltungsbehörde für den Fall, dass die Durchführung des Verfahrens und die Erlassung des Bescheides im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

(36)

N.2. A

NTRAGSUNTERLAGEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 43 TNSchG 2005

Inhalt:

Grundsätzlich ist ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung schriftlich einzubringen.

Folgende Angaben hat der entsprechende Antrag zu enthalten:

Beschreibung der Art, Lage und Umfang des Vorhabens;

Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder Zustimmungserklärung (beachte:

ausgenommen bei Enteignungsmöglichkeit);

für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderliche Unterlagen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes, wie z.B. Pläne Skizzen,

Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dgl.;

Unterlagen aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes vermieden oder verringert werden können (Beispiele: landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dgl.);

Bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beinträchtigen können:

Darstellung der Alternativen;

Darstellung der Nullvariante;

Vorschlag von Ausgleichsmaßnahmen und

die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten;

Bei Vorliegen von Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen: Unterlagen, die das Vorliegen der öffentlichen bzw. langfristigen öffentlichen Interessen glaubhaft machen bzw. bei Natura 2000- Gebiet Unterlagen gemäß § 14 Abs. 5 TNSchG 2005.

BEACHTE:

Ł Antragsunterlagen sind zweifach einzubringen.

Ł Der Antrag unterliegt dem Schriftlichkeitserfordernis.

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