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Rechtsgrundlage:

§ 20 TNSchG 2005 und die entsprechende Richtlinie der Tiroler Landesregierung (in Überarbeitung).

Inhalt:

Der Tiroler Naturschutzfond ist als Sondervermögen des Landes Tirol zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 eingerichtet.

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe

aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften und von für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen

durch Zuwendungen des Landes durch sonstige Zuwendungen.

Die Mittel des Fonds sind zu verwenden

a) zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur

b) zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur

c) zur Förderung von Forschungsvorhaben und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesrerierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.

Für die Verwendung der Mittel des Fonds hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen.

BEACHTE: Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Fond besteht kein Rechtsanspruch.

L. G

ESCHÜTZE

P

FLANZENARTEN UND

P

ILZE

,

GESCHÜTZTE

T

IERARTEN

,

GESCHÜTZTE

V

OGELARTEN UND NICHT GESCHÜTZTE

T

IERARTEN

:

L.1. G

ESCHÜTZTE

P

FLANZENARTEN UND

P

ILZE

:

Rechtsgrundlage:

§ 23 TNSchG 2005

Verbote:

Bereits ex lege besteht ein Schutz für die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten. Im Hinblick auf diese Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

Absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren, in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum

Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

Verordnungsermächtigung:

Darüber hinaus besteht für die Landesregierung die Verordnungsermächtigung für die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes geboten ist, eine Erklärung zu geschützten Arten vorzunehmen sowie bestimmte Verbote auszusprechen (vgl. im Detail: § 23 Abs. 1 und 3 TNSchG 2005).

Auf Grundlage dieser Bestimmung wurde die Tiroler Pilzschutzverordnung 2005; LGBl. Nr.

68/2005, erlassen. Diese ist mit 21.9.2005 in Geltung getreten.

Ausnahmemöglichkeiten:

Es besteht bereits ex lege die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw.

Erlassung einer entsprechenden Verordnung für den Fall, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichem Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, jedoch lediglich

zum Schutz der übrigen wild lebenden Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kultur, Gewässern und Eigentum;

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit und aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozial oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts der Bestandserfüllung und Wiederansiedelung der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;

um unter strenger Kontrolle selektive und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen einer begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter

Pflanzenarten zu erlauben.

(vgl. dazu § 23 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 3 lit. b TNSchG 2005)

Beachte:

Ausnahmemöglichkeiten können laut Vorgabe des TNSchG 2005 sowohl mittels Bescheid als auch im Rahmen der Erlassung einer Verordnung ermöglicht werden.

L.2. G

ESCHÜTZTE

T

IERARTEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 24 TNSchG 2005

Verbote:

Bereites ex lege besteht das Verbot hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten in all ihren Lebensstadien

alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von der Natur entnommenen Exemplaren durchzuführen;

jedes absichtlichen Störens, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

jedes absichtlichen Zerstörens oder Entnehmens von Eiern aus der Natur;

jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

des Besitzes, Transportes, Handels oder Austausches und Angebotes zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

Verordnungsermächtigung:

Darüber hinaus besteht eine Verordnungsermächtigung für die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Abs. 1 aber geboten ist (ausgenommen Vögel) eine Erklärung zu geschützten Arten vorzunehmen, sowie bestimmte Verbote auszusprechen (vgl. § 24 Abs. 1 und 3 TNSchG 2005).

Ausnahmemöglichkeiten:

Es besteht bereits ex lege die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw.

Erlassung einer entsprechenden Verordnung für den Fall, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichem Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, jedoch lediglich

zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kultur, Gewässern und Eigentum;

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit und aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozial oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts der Bestandserfüllung und Wiederansiedelung der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;

um unter strenger Kontrolle selektive und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren

bestimmter Tierarten zu erlauben.

(vgl. dazu § 24 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 3 lit. b TNSchG 2005)

Beachte:

Ausnahmemöglichkeiten können laut Vorgabe des TNSchG 2005 sowohl mittels Bescheid als auch im Rahmen der Erlassung einer Verordnung ermöglicht werden.

L.3. G

ESCHÜTZTE

V

OGELARTEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 25 TNSchG 2005

Inhalt:

Für die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, besteht ein

gesetzlicher Schutz.

Für diese Vögel gelten folgende Verbote:

1. Das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode;

2. das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;

3. das Sammeln der Eier in der der Natur und der Besitz dieser Eier auch im leeren Zustand;

4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;

5. das Halten von Vögeln aller Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und 6. die Behandlung des Lebensraums von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand

in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird (beachte: dieses Verbot gilt auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Arten; für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist).

7. der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Befördern und Halten für den Verkauf und des Anbietens zum Verkauf (beachte: dieses Verbot gilt nicht für die im Anhang III Teil 1 der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

Ausnahmemöglichkeiten:

Grundsätzlich kann die Behörde Ausnahmen von diesen Verboten unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erteilen.

Diese Voraussetzungen sind:

1. Es gibt keine andere zufrieden stellende Lösung 2. die Ausnahme liegt

a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;

b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;

c) im Interesse der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern;

d) im Interesse des Schutzes der Pflanzen- und Tierwelt;

e) im Zwecke der Forschung und des Unterrichts zur Aufsteckung der Bestände sowie der Ansiedelung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen und

f) im öffentlichen Interesse, um unter streng überwachten Bedingungen das

Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

Folgenden Mindestinhalt müssen Bescheide enthalten, mit denen Ausnahmengenehmigungen erteilt werden:

1. Aufzählung der Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten;

2. Anführung der zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und Methoden;

3. die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme erteilt wird und

4. die der Einhaltung des Bescheides dienenden Kontrollmaßnahmen.

BEACHTE:

Ł Für den Fall, dass ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 TJG 2004 vorliegt, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Ł Auch Vögel sind aus fachlicher Sicht Tiere, § 25 TNSchG 2005 ist daher eine lex specialis zu § 24 TNSchG 2005.

L.4. N

ICHT GESCHÜTZTE

T

IERARTEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 26 TNSchG 2005

Inhalt:

Es ist grundsätzlich verboten, wild lebende, nicht jagdbare Tiere, nicht geschützter Arten absichtlich zu beunruhigen oder zu verfolgen, sie ohne gerechtfertigten Grund zu fangen sowie ihre Brutstätten und Nester oder ihre Entwicklungsformen ohne gerechtfertigten Grund zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Hinweis:

Auf Grund der unter diesem Kapitel wiedergegeben gesetzlichen Bestimmungen wurde durch die Tiroler Landesregierung ein Verordnungsentwurf der Tiroler Naturschutzverordnung 2005 ausgearbeitet. Dieser befindet sich derzeit im Stadium der Begutachtung (vgl. Homepage der Abteilung Umweltschutz- Link:

http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/umweltrecht/na00.shtml).

M.S

CHUTZ VON

M

INERALIEN

, F

OSSILIEN UND

N

ATURHÖHLEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 28 TNSchG 2005

Inhalt:

Verbote:

Grundsätzlich dürfen Mineralien und Fossilien nicht absichtlich zerstört oder beschädigt werden. Zudem dürfen Mineralien oder Fossilien nicht unter Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln gesammelt werden.

Bewilligungspflicht:

Für Vorhaben, die den Bestand, den Inhalt oder das charakteristische Gepräge von Naturhöhlen

beeinträchtigen können, sowie die Ausgestaltung einer Naturhöhle als Schauhöhle und die Erschließung für die Allgemeinheit, bedarf es einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Naturhöhlenbuch:

Über die Naturhöhlen in Tirol hat die Landesregierung ein Verzeichnis (= Naturhöhlenbuch) zu führen. In das Naturhöhlenbuch ist einzutragen:

1. die Bezeichnung und die Lage der Naturhöhle;

2. eine genaue Beschreibung des Inhaltes der Naturhöhle:

3. die Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und die jeweiligen Eigentümer und 4. die Geschäftszahl und das Datum von Bescheiden über die Erteilung einer vorgenannten

Bewilligung.

In dieses Naturhöhlenbuch kann jedermann Einsicht nehmen.

Naturhöhlenführer:

Auf Antrag einer Person kann er die Befugnis als Naturhöhlenführer von der Landesregierung verliehen werden. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden:

Eigenberechtigung;

Verlässlichkeit (BEACHTE: § 28 Abs. 8 TNSchG 2005 beinhaltet eine gesetzliche Definition, wann eine Person nicht verlässlich ist);

körperliche und geistige Eignung und

entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Wissenschaftlichen und der praktischen Höhlenkunde das Naturschutzrechtes und der Ersten - Hilfe.

Grundsätzlich erlischt die Befugnis als Naturhöhlenführer Ł mit dem Tod des Naturhöhlenführers, Ł mit der Entziehung der Befugnis oder Ł mit dem Verzicht auf die Befugnis.

Über sämtliche Naturhöhlenführer führt die Landesregierung ein Naturhöhlenführerverzeichnis. Im Verzeichnis sind der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Adresse des Naturhöhlenführers sowie die Geschäftszahl und das Datum des Verleihungsbescheides einzutragen.

Personen, die als Naturhöhlenführer bestellt wurden, haben eine Naturhöhlenführerausweis bei sich zu tragen, der von der Landesregierung ausgehändigt wird.

BEACHTE:

Rechtsmittelinstanz bei Verfahren zur Verleihung sowie Erlöschen der Naturhöhlenführerbefugnis:

Unabhängiger Verwaltungssenat

N. B

EWILLIGUNGSVERFAHREN AUF

G

RUNDLAGE DES

T

IROLER

N

ATURSCHUTZGESETZES

2005, B

EHÖRDEN UND

A

NTRAGSUNTERLAGEN

:

N.1. B

EHÖRDEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 1 und 2 TNSchG 2005

Inhalt:

Für die Vollziehung des TNSchG 2005 ist in erster Instanz grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Als zweite Instanz ist grundsätzlich die Tiroler Landesergierung anzusehen.

Für den Fall, dass ein Vorhaben sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, oder es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach

a) einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, eine Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist oder

b) einer anderen landesrechtliche Vorschrift für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu.

Delegationsmöglichkeit:

Für die Landesregierung besteht die Möglichkeit der Delegation an die Bezirksverwaltungsbehörde für den Fall, dass die Durchführung des Verfahrens und die Erlassung des Bescheides im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

N.2. A

NTRAGSUNTERLAGEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 43 TNSchG 2005

Inhalt:

Grundsätzlich ist ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung schriftlich einzubringen.

Folgende Angaben hat der entsprechende Antrag zu enthalten:

Beschreibung der Art, Lage und Umfang des Vorhabens;

Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder Zustimmungserklärung (beachte:

ausgenommen bei Enteignungsmöglichkeit);

für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderliche Unterlagen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes, wie z.B. Pläne Skizzen,

Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dgl.;

Unterlagen aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes vermieden oder verringert werden können (Beispiele: landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dgl.);

Bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beinträchtigen können:

Darstellung der Alternativen;

Darstellung der Nullvariante;

Vorschlag von Ausgleichsmaßnahmen und

die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten;

Bei Vorliegen von Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen: Unterlagen, die das Vorliegen der öffentlichen bzw. langfristigen öffentlichen Interessen glaubhaft machen bzw. bei Natura 2000-Gebiet Unterlagen gemäß § 14 Abs. 5 TNSchG 2005.

BEACHTE:

Ł Antragsunterlagen sind zweifach einzubringen.

Ł Der Antrag unterliegt dem Schriftlichkeitserfordernis.

N.3.

VERFAHREN

:

Rechtsgrundlage:

§ 29 TNSchG 2005

Inhalt:

Allgemeines:

Das Kernstück des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die so genannte Interessensabwägung.

In diesem Zusammenhang ist vorab Folgendes festzuhalten:

Bei der Interessensabwägung handelt es sich um eine Wertentscheidung, da die konkurrierenden Interessen meist nicht berechen-, und damit anhand zahlenmäßiger Größen, auch nicht konkret vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für bzw. gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der

Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das Abwägungsmaterial in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit den Gesetzen, Erfahrungssätzen und – gegebenenfalls – Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt3 .

Hinsichtlich des Begriffes „öffentliches Interesse“ bzw. „andere öffentliche Interessen“ ist schließlich anzumerken, dass diese nicht absolute, sondern letztendlich lediglich gesellschaftlich bedingte Wertungsmaßstäbe bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen darstellen und somit

notwendigerweise einem Wandel der Zeit unterworfen sind. Folglich haben sich ändernde Gegebenheiten Auswirkungen auf die Interpretation des Begriffes der öffentlichen Interessen und bewirken somit auch einen Wandel in der Bewertung.

Folgende 3 Kategorien von „Interessensabwägungen“ unterscheidet dabei das TNSchG 2005:

1.

Grundsätzlich darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn entweder das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt oder wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des

Naturschutzes überwiegen.

3vgl. dazu zB. VwGH vom 21.11.1994, Zl. 94/10/0076; VwGH vom 28.04.1997, Zl. 94/10/0105.

2.

Bei folgenden Vorhaben darf die naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn für den Fall, dass die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt sind, andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen:

a) Errichtung von Anlagen im Gletscherschigebieten;

b) Über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrem Nahbereich gelegenen Moränen;

c) Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 29, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3;

d) Vorhaben, für in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist;

e) für Ausnahmen, von den in Verordnungen nach den §§ 13, 21 und 27 festgesetzten Verboten.

3.

Für den Fall, der

1. Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Zif. 2

2. Ausnahme von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

3. für die Wiederansiedelung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 4, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 6

darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:

Unabhängig davon, ist für den Fall, dass der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nicht oder nur in einem geringen Ausmaß beeinträchtigt werden, die Bewilligung zu versagen (§ 29 Abs. 4 TNSchG 2005).

Nebenbestimmungen:

Die Vorschreibung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen ist gemäß § 29 Abs. 5 TNSchG 2005 möglich.

Skizze – Ablauf eines Verfahrens:

V e r f a h r e n n a c h d e m T N S c h G 2 0 0 5

ANTRAG

rechtlich Prüfung der Unterlagen

fachlich Ermittlungsverfahren

mit mündlicher Verhandlung ohne mündliche Verhandlung

Beeinträchtigung der Interessen nach § 1?

ja nein

Schwere? BEWILLIGUNG

gering - kurzfristig mittel - langfristig schwer - irreversibel

durch Nebenbestimmungen vermeid- oder herabminderbar?

Interessensabwägung

Öffentliches Interesse an Interesse an Vermeidung von Erteilung der Bewilligung contra Naturbeeinträchtigungen

Öffentliches Interesse an der Interesse an Vermeidung von Erteilung der Bewilligung überwiegt Naturbeeinträchtigungen

überwiegt Alternativenprüfung nach § 29 Abs. 4 TNSchG ABWEISUNG

Alternative Alternative Ja Nein

ABWEISUNG BEWILLIGUNG

Erlöschen der Bewilligung:

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

1. der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet;

2. eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird,

3. die Bewilligung nach § 45 Abs. 10 widerrufen wird; oder

4. das Vorhaben nicht innerhalb deren Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist ausgeführt worden ist bzw. für den Fall, dass keine Frist festgesetzt wurde, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben nicht innerhalb von 3 Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung vollendet worden ist (Beachte: NUR einmalige Verlängerungsmöglichkeit).

Beachte:

Verordnungen der Gemeinden nach § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, die Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

N.4. S

ICHERHEITSLEISTUNG

:

Rechtsgrundlage:

§ 44 Abs. 1 bis 3 TNSchG 2005

Inhalt:

Für den Fall, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Bedingungen oder unter Auflagen erteilt wird, kann die Behörde dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jene Maßnahmen aufgetragen werden, die der Inhaber der Bewilligung nach dem Ablauf der Frist, dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflage zu treffen hat. Dies kann jedoch nur geschehen, soweit dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige

Durchführung dieser Maßnahme sicherzustellen.

N.5. B

ESTELLUNG EINER

Ö

KOLOGISCHE

B

AUAUFSICHT

:

Rechtsgrundlage:

§ 44 Abs. 4 TNSchG 2005

Inhalt:

Die Behörde hat in einem Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung auf Grund einer Interessensabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, mit deren Zustimmung die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht zu übertragen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist.

Aufgaben des Aufsichtsorgans:

Laufende Überwachung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung des Vorhabens oder der Durchführung der behördlichen Vorschreibung;

Bekanntgabe allfälliger Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung an den Verantwortlichen - für den Fall der Nichtbehebung der Mängel: unverzügliche Meldung an die Behörde;

fachliche Beratung des Inhabers der naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Rechte des Aufsichtsorgans:

Betreten von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

Vornahme von Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen und Durchführung von Probebetrieben;

Entnahme von Proben;

schriftliche Einsichtnahme in Unterlagen;

Herstellung von Kopien und

Verlangen von erforderlichen Auskünften.

Verpflichtung des Aufsichtsorgans:

Verschwiegenheit über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

BEACHTE:

1. Die Kosten für die ökologische Bauaufsicht sind mit Bescheid vorzuschreiben (Berufungsinstanz:

Unabhängiger Verwaltungssenat!).

2. Unterscheide das ökologisches Bauaufsichtsorgan (bescheidmäßige Bestellung) und das ökologische Baubegleitungsorgan (Nebenbestimmung – verantwortlicher Beauftragter).

N.6. N

ICHTIGKEITSGRÜNDE

:

N.6. N

ICHTIGKEITSGRÜNDE

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