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Zur Vornahme einer systematischen Unterscheidung empfiehlt sich die Einteilung bzw. Abgrenzung in allgemeine und besondere Bewilligungspflichten.

F. 1 A

LLGEMEINE

B

EWILLIGUNGSPFLICHTEN

:

Rechtsgrundlage:

§ 6 TNSchG 2005

Allgemeines:

Das TNSchG 2005 kennt eine Reihe von allgemeinen Bewilligungspflichten. Diese gelten jedoch grundsätzlich nur außerhalb geschlossener Ortschaften und nur für den Fall, dass es nicht einer Bewilligung nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes, einer Verordnung aufgrund des

Gesetzes oder aufgrund eines Tatbestandes in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzes erforderlich ist, bedarf.

Inhalt:

Folgende allgemeine Bewilligungspflichten (Maßnahmen und Vorhaben) kennt das TNSchG 2005:

Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m² (Beachte AWG 2002);

Errichtung von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;

maschineller Abbau mineralischer Rohstoffe sowie Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen (Beachte: Ausnahme Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen im Rahmen von Baustellen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten);

Errichtung von Seilbahnen (Beachte Ausnahme Seilbahnen nach dem Güter- und Seilwegelandesgesetz und Errichtung von Anlagen in Gletscherskigebieten nach § 5 Abs. 1 lit.

d Z. 2 und 3);

Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m oder mit einer Länge von mehr als 500 m (Ausnahme: Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinie festgelegt ist, und Güterwege nach § 4 Abs. 1 GSLG);

die Errichtung von Sportanlagen (z.B. Skipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen;

Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

die Änderung der vorgenannten Anlagen, für den Fall, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;

die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsportes;

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche (Beachte: Ausnahmen - AWG 2002);

die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken (Beachte:Ausnahmen – vgl. § 6 lit. j Z. 1 -3 TNSchG 2005);

die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr 36 kV;

Errichtung von Luftkabelleitungen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m;

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 m im Zusammenhang mit Sport oder Kulturveranstaltungen oder für Werbezwecke;

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen.

F 2 B

ESONDERE

B

EWILLIGUNGSPFLICHTEN

:

A

. G

EWÄSSERSCHUTZ

:

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 7 und § 7 TNSchG 2005

Begriffsdefinition:

Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.

Inhalt:

Das TNSchG 2005 kennt außerhalb geschlossener Ortschaften zum Schutz der Gewässer folgende Bewilligungspflichten:

Im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a.) Das Ausbaggern;

b.) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

c.) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;

d.) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden.

Im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und eines 500 m breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

e.) Die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

f.) die Änderung dieser Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden;

g.) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke.

BEACHTE: Für bestimmte Gebiete kann durch Verordnung die Breite des Gewässerschutzstreifens vergrößert oder verkleinert werden (vgl. § 7 Abs. 3 leg. cit.) bzw. beschränkt werden (vgl. § 7 Abs. 4 leg. cit.).

B. S

CHUTZ VON

A

UWÄLDERN

:

Rechtsgrundlage:

S§ 3 Abs. 6 und 8 TNSchG 2005

Begriffsdefinition:

Auwald ist eine Grundfläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die mit Holzgewächsen bestockt ist, die von der Unregelmäßigkeit der Wasserführung abhängen, und die soweit reicht, wie Überschwemmungen erfolgen oder erfolgt sind. Dazu gehören insbesondere Grauerlen-, Eschen-, Hartholz-, Eiche-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern-Trockenaufwälder.

Inhalt:

In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a.) Die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

b.) die Änderung von Anlagen sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden;

c.) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

d.) die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e.) jede über die bisher übliche Art und den bisherigen Umfang hinausgehende Nutzung.

C. S

CHUTZ VON

F

EUCHTGEBIETEN

:

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs. 8 und 9 TNSchG 2005

Begriffsdefinition:

Ein Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften.

Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

Inhalt:

In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a.) Das Einbringen von Material;

b.) das Ausbaggern;

c.) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

d.) die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden;

e.) jede über die bisher übliche Art und den bisherigen Umfang hinausgehende Nutzung;

f.) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

g.) Entwässerungen;

h.) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.