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Sicherungsmaßnahmen bei Erdbauarbeiten (Baugruben und Gräben), Spezialtiefbau und Rohrleitungsbau

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Dipl.-Ing. (FH) BERND ADAM

Landesamt für Verbraucherschutz, FB Arbeitsschutz, Dezernat Gewerbeaufsicht Mitte, Magdeburg

Der Absturz von Erdwänden in Baugruben und Gräben war in der Vergangenheit häufige Ursache von schwe-ren oder gar tödlichen Unfällen in der Bauwirtschaft. Die Sicherung der Grabenwände, z.B. durch das Anlegen einer Böschung entsprechend der Bodenbeschaffenheit oder durch das Einbringen von Verbau spielt dabei eine große Rolle. Die dabei eingesetzte Verbaueinheiten bzw. Verbauelemente, wie z.B. Stahlplattenverbau, Alumi-nium-Leichtverbau, waagerechter Holzverbau oder Spundwände, sind für die sichere Gestaltung der Arbeits-plätze im Tiefbau, bei der Herstellung und beim Begehen von Baugruben und Gräben, von entscheidender Bedeutung.

Auf 38 Baustellen wurden die Sicherungsmaßnahmen in 22 Baugruben und 17 Gräben während der Tiefbauar-beiten überprüft. Die vor Ort angetroffenen Bauzustände wurden in Checklisten eingetragen und bewertet. Im Einzelfall waren Vertreter der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG der Bauwirtschaft Berlin, Sektion Tiefbau, Büro Magdeburg), anderer Behörden oder eingesetzte Baustellenkoordinatoren beteiligt.

• Eine Gefahr durch abrutschende Erdmassen bzw. Verschüttung bestand in 60 % der Fälle, eine Gefährdung durch Grundwasser bestand in 10 %.

• Bei 40 % der Fälle wurde der vorhandene Verbau nicht lückenlos ausgebildet und genau so oft nicht vollflä-chig bis zur Geländeoberfläche hinterfüllt.

• Die Sicherung der Stirnseiten des Verbaus fehlte in 53 % der Fälle.

• Der notwendige Schutzstreifen fehlte in 24 % der Fälle.

• Die deutliche und dauerhafte Kennzeichnung der eingesetzten Verbaugeräte erfolgte in 43 % der Fälle nicht.

• Der Nachweis der letzten Prüfung der Verbaugeräte durch Sachkundige konnte in 77 % der Fälle nicht er-bracht und die notwendige Verwendungsanleitung des Herstellers der Verbaugeräte in 73 % der Fälle nicht vorgelegt werden.

• 39 % der Tiefbaustellen waren nicht mit der notwendigen Absturzsicherung am Baugrubenrand gesichert, so dass die Gefahr des Absturzes für Personen (auch Dritte) gegeben war.

Abb. 14.1 Baugrube mit Mängeln:

Fehlender Zugang zur Baugrube, mangelhafte Hinterfüllung des Verbaus

Die Verletzung anderer Kriterien, wie Beachtung der Sicherung benachbarter Anlagen, freigelegte kreuzende Leitungen, beginnende Sicherung von der Baugruben- bzw. Grabensohle aus, Aussteifungen der Verbauplat-ten, Überstand und Mindestverbaulänge war gering und lag zwischen 14 und 19 %.

• Die Sicherungsmaßnahmen durch das Anlegen einer Böschung wurden zu 40 % nicht eingehalten.

• Der Mindestabstand zwischen Außenkante der Aufstandsfläche und der Böschungskante für Straßenfahr-zeuge, Baumaschinen und Baugeräte wurde zu 17 % nicht eingehalten.

Abb. 14.2 Ungesicherte Baugrube

Es mussten zwei Ordnungsverfügungen, d.h. Anordnungen mit der sofortigen Vollziehung und der Androhung von Zwangsgeld, ausgestellt werden. Dabei bezog sich eine Ordnungsverfügung auf die fehlende gutachterliche Stellungnahme der Standsicherheit der Böschung. Die zweite Ordnungsverfügung wurde erlassen aufgrund eines mangelhaften Ein- bzw. Ausstiegs und fehlender Absturzsicherung einer fast 7 m tiefen Baugrube.

In 17 Fällen wurde zusätzlich zur Forderung auf der Baustelle in Revisionsschreiben an die bauausführenden Firmen die Abstellung der vorgefundenen Mängel gefordert. 21 Mal erfolgte eine schriftlicher Aktenvermerk aufgrund geringfügiger bzw. sofortiger Abstellung der Mängel.

Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass die Sicherung von Baugruben und Gräben überwiegend durch das Einbringen von Verbau, aber auch durch das Anlegen einer Böschung erfolgte. Jedoch taten sich Mängel in der Ausführung auf. Hier sind vor allem

• fehlende Stirnseitensicherungen im Graben,

• fehlende Schutzstreifen von 0,60 m und Absturzsicherung am Baugruben- bzw. Grabenrand sowie

• fehlende lückelose und vollflächige Hinterfüllung der Verbaue

zu nennen. Beim Anlegen von Böschungswinkeln wurde des Öfteren die Bodenbeschaffenheit nicht berücksich-tigt. Beim Einsatz von Verbaugeräten waren vor allem

• Kennzeichnung,

• Nachweis der Sachkundigenprüfung und

• das Vorhandensein der Verwendungsanleitung des Herstellers mangelhaft.

Mutterschutz

Dipl.-Ing. (FH) CORNELIA KRUDE,

Landesamt für Verbraucherschutz, FB Arbeitsschutz, Dezernat Technischer und sozialer Arbeitsschutz, Dessau Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende Frau und das werdende Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung zu schüt-zen.

Ausgehend von diesem Auftrag wurden im Berichtsjahr durch den FB Arbeitsschutz 1.464 Überprüfungen und 686 Beratungen hinsichtlich der Beschäftigung werdender Mütter durchgeführt. Insgesamt gab es 123 Bean-standungen. Die festgestellten Mängel betrafen vorrangig

• die Auslage des Mutterschutzgesetzes,

• die Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter gegenüber der Aufsichtsbehörde,

• die Gefährdungsbeurteilung,

• die Arbeitsplatzgestaltung,

• das Verbot der Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie

• die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen.

Die Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter durch den Arbeitgeber ist neben der Beschwerde ein wichtiges Instrumentarium für eine zielgerichtete Kontrolle des Arbeitsplatzes einer werdenden Mutter.

In der Regel wurde der Arbeitgeber in einem Gespräch vor Ort und einem anschließenden Revisionsschreiben auf die festgestellten Arbeitsschutzdefizite hingewiesen und überzeugt, die werdende Mutter in einen gesund-heitlich unbedenklichen Bereich umzusetzen oder eine Änderung der Arbeitsorganisation vorzunehmen und wenn dies nicht möglich war, ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Dabei war es besonders hilfreich, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) zum 1. Januar 2006 – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – alle Arbeitgeber die finanziellen Aufwendungen, die werdenden Müttern im Fall eines Beschäftigungsverbotes gezahlt werden müssen, in vollem Umfang durch die Kranken-kassen (U2-Umlageverfahren) ersetzt bekommen.

Mit dieser bewährten Verfahrensweise war es trotzdem in einem Fall nicht möglich, eine werdende Mutter vor Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz zu schützen, ohne behördliche Zwangsmaßnah-men anwenden zu müssen. Die betreffende werdende Mutter war in einem Restaurant als Köchin beschäftigt.

Trotz mehrmaliger ausführlicher Beratung der Aufsichtsbehörde zum Mutterschutz und der Zusicherung des Restaurantinhabers der werdenden Mutter wegen fehlender Umsetzungsmöglichkeiten umgehend ein Beschäf-tigungsverbot auszusprechen, wurde bei einer Kontrolle durch Mitarbeiter des LAV vor Ort festgestellt, dass die Schwangere unverändert nach 20.00 Uhr tätig war und die übrigen Arbeitsbedingungen den Anforderungen des Mutterschutzes teilweise auch nicht entsprachen. Aufgrund der wiederholten Verstöße gegen das Mutterschutz-gesetz war es daher notwendig, sofort ein Beschäftigungsverbot anzuordnen und gegenüber dem Arbeitgeber ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Arbeitgeber Einspruch erhoben. Das Verfahren ist derzeit noch beim Amtsgericht anhängig.

Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt im Bereich des Mutterschutzes war auch im vergangenen Jahr die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft bzw. bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung und während der Elternzeit. Im Berichtszeitraum wurden in Sachsen-Anhalt insgesamt 79 Anträge auf Kündigungszulassung gestellt. Damit setzte sich hinsichtlich der Anzahl der Anträge der rückläufige Trend der letzen Jahre fort. Der überwiegende Teil der Anträge auf

Kündi-gungszulassung ist von Kleinbetrieben und mittelständischen Unternehmen gestellt und mit der vollständigen Betriebsstilllegung sowie der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. Neben diesen betriebsbe-dingten Gründen gab es auch verhaltensbedingte Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Be-sonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzlich strafbare Handlungen der wer-denden Mutter oder der Person in der Elternzeit stellten einen weiteren Schwerpunkt in den Verfahren der Zu-lässigkeitserklärung dar.

In 42 Fällen wurde die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig erklärt. 6 Anträge sind abgelehnt worden, weil die vorgetragenen Gründe für eine Zulässigkeitserklärung nach den mutterschutzrechtli-chen Vorschriften nicht in der erforderlimutterschutzrechtli-chen Weise zutreffend waren. In 26 Fällen sind die Anträge nach einer Beratung mit dem Antragsteller zurückgenommen worden oder hatten sich anderweitig erledigt. Mitunter han-delte es sich dabei um Anträge für Schwangere, die einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz unterlagen. Die Arbeitgeber sahen ein Beschäftigungsverbot infolge der von ihnen aufzubringenden Lohngelder häufig als eine Gefährdung ihrer Existenz an. Sie sind von den Mitarbeitern des Landesamtes für Verbraucher-schutz darüber informiert worden, dass dem nicht so ist und dass die Arbeitgeberleistungen bei Schwanger-schaft bzw. MutterSchwanger-schaft aus dem U2-Umlageverfahren der Krankenkassen vollständig erstattet werden. Die Antragstellung erübrigte sich somit. Über die noch verbleibenden Anträge wurde zu Beginn des Jahres 2007 abschließend entschieden.

Young People at Work – Arbeits- und Gesundheitsschutz

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