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Sicherheitstechnische Grundsätze für die Auslegung, den Bau und den Betrieb des KKN und den Betrieb des KKN

Bei der sicherheitstechnischen Auslegung, beim Bau und beim Betrieb des KKN werden Schutz-massnahmen nach international anerkannten Grundsätzen getroffen. Die SchutzSchutz-massnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrie-ren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Si-cherheitsbewusstseins (Art. 5 KEG 2003).

2.3.2.1 Gewährleistung der nuklearen Sicherheit

Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit wird die Gesuchstellerin namentlich folgende gesetz-lichen Anforderungen an die sicherheitstechnische Auslegung, den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb des KKN berücksichtigen (Art. 7 und Art. 10 KEV 2004, Verordnung UVEK 2009, Richtlinien HSK-R-101 (HSK 1987), HSK-R-103 (HSK 1989), sowie deren Nachfolgedokumente):

- Das KKN wird bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einsetzen; dies gilt insbesondere für die Berei-che Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitäts-sicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung.

- Sicherheitsfunktionen werden auch bei Eintreten eines beliebigen, vom auslösenden Ereig-nis unabhängigen Einzelfehlers wirksam bleiben, und zwar auch dann, wenn eine Kompo-nente wegen Instandhaltung nicht verfügbar ist.

- Sicherheitsfunktionen werden, soweit möglich, nach den Grundsätzen der Redundanz und der Diversität ausgeführt.

- Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge werden von-einander soweit möglich funktional unabhängig und von den anderen räumlich getrennt sein.

Sie werden soweit möglich integral oder sonst in möglichst umfassenden Abschnitten sowohl mit Handsteuerung als auch mit simulierter automatischer Anregung prüfbar sein.

- Sicherheitsfunktionen werden derart automatisiert sein, dass bei Störfällen keine sicherheits-relevanten Eingriffe des Personals innerhalb der ersten 30 Minuten nach dem auslösenden Ereignis erforderlich sind.

- Bei der Auslegung der Systeme und Komponenten werden ausreichende Sicherheitszu-schläge berücksichtigt.

- Nach Möglichkeit wird ein sicherheitsgerichtetes Systemverhalten bei Fehlfunktionen von Ausrüstungen gewährleistet.

- Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe für Bedienung und Instandhaltung der Anlage werden so gestaltet, dass die menschlichen Fähigkeiten und deren Grenzen berücksichtigt werden.

2.3.2.2 Schutz gegen Störfälle

Zum Schutz gegen Störfälle verfolgt das KKN folgende Schutzprinzipien (Art. 5 KEG 2003, Art. 7, Art. 8 und Art. 10 KEV 2004):

- Abweichungen vom Normalbetrieb werden soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen; es ist, soweit möglich, ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorgesehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein techni-sches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet.

- Bei gleichem Sicherheitsgewinn werden Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen den-jenigen zur Begrenzung der Konsequenzen von Störfällen vorgezogen.

- Das KKN wird Schutzmassnahmen gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage treffen:

- Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust von Wärmesenken, Brand, Überflutung, mechanische Einwir-kungen infolge Komponentenversagens, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handha-bung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals.

- Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die aus-gelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigungen oder Unterbruch der ex-ternen Kühlwasserzufuhr.

- Zur Beherrschung von Störfällen wird das KKN derart ausgelegt, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorgesehen.

- Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, wird das KKN zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich treffen und Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorbereiten.

Die Anlage KKN wird derart spezifiziert und ausgelegt, dass bei Störfällen die Grenzwerte für nichtberuflich strahlenexponierte Personen gemäss Art. 94 (StSV 1994) eingehalten werden. Ins-besondere werden die erforderlichen Massnahmen getroffen, damit bei Störfällen der Kategorie 3 nach der Verordnung (UVEK 2009), der Grenzwert von 100 mSv für nichtberuflich strahlenexpo-nierte Personen gemäss Art. 94 Abs. 5 (StSV 1994) wie bei den bestehenden schweizerischen Anlagen deutlich unterschritten wird.

In der Verordnung (UVEK 2009) sind die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen festgelegt. Im Rahmenbewilligungsverfahren für das KKN fokussieren sich die Gesuchsunterlagen auf relevante Gefährdungsannahmen für Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage. Gefährdungsannahmen, welche potentiell standortabhängig sind, werden im Kapitel 3 "Standorteigenschaften und externe Ereignisse" des vorliegenden Si-cherheitsberichtes behandelt. In der Verordnung (UVEK 2009) ist festgehalten, dass für den Nachweis des ausreichenden Schutzes gegen durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle, Gefähr-dungen mit einer Häufigkeit grösser gleich 10-4 pro Jahr zu berücksichtigen und zu bewerten sind.

Dieser Anforderung wird im Kapitel 3 Rechnung getragen.

Die Anforderungen an die deterministische Störfallanalyse sind in der Richtlinie ENSI-A01 festge-legt (ENSI 2009b).

2.3.2.3 Grundsätze des Strahlenschutzes

Strahlenschutztechnische Auslegungsgrundsätze für den Normalbetrieb der projektierten Anlage KKN sind im Kapitel 4 aufgeführt. Auslegungsgrundsätze hinsichtlich des Strahlenschutzes bei Störfällen sind im Kapitel 2.3.2.2 angesprochen.

2.3.2.4 Anforderungen an die Sicherung

Zur Gewährleistung der Sicherung des KKN wird sich die Gesuchstellerin an folgende Schutzprin-zipien halten (Art. 5 KEG 2003, Art. 9 KEV 2004):

- Es werden Sicherungsmassnahmen getroffen, um zu verhindern, dass die nukleare Sicher-heit von Kernanlagen durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien ent-wendet werden können. Diese Massnahmen sind, soweit erforderlich, zu klassifizieren.

- Der Schutz von Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung beruht auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr, welche bauliche, techni-sche, organisatoritechni-sche, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet.

Die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und die Anforderungen an die Sicherungsmass-nahmen für Kernanlagen sind in der Verordnung (UVEK 2008) festgelegt.

Die grundsätzlichen Anforderungen an die Sicherungsmassnahmen sind in einer separaten Ge-suchsunterlage (Sicherungsbericht) dargelegt (KKN 2008a).