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3.1.1 Gesetzliche Grundlagen

Natura 2000 ist ein Netz von Schutzgebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete) zur Erhaltung europäisch bedeutsamer Lebensräume und Arten. Die rechtliche Grundlage dieses grenz-überschreitenden Naturschutznetzes bilden die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (EG-Richtlinie vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - RL 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (EG-Richtlinie vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - RL 79/409/EWG) der Europäischen Union. Die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht ist v. a. durch die §§ 31 ff des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie durch die §§ 36 ff des Naturschutzgesetzes (NatSchG) Baden-Württemberg erfolgt (siehe auch Kapitel 9).

Nach den Vorgaben der beiden EU-Richtlinien benennt jeder Mitgliedsstaat Gebiete, die für die Erhaltung seltener Tier- und Pflanzenarten sowie typischer oder einzigartiger Lebens-räume von europäischer Bedeutung wichtig sind. Für die Natura 2000-Gebiete sind nach Artikel 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie von den Mitgliedsstaaten Maßnahmen festzulegen, die zur Erhaltung der dort vorkommenden Lebensräume und Arten erforderlich sind. Mit der Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen zur Festlegung der Gebiete von gemein-schaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung – FFH-VO) vom 05.11.2018 und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) vom 5. Februar 2010 wurden die Erhaltungsziele für die hier behandelten Natura-2000-Gebiete rechtlich verankert.

Aufgabe des vorliegenden Managementplans ist, aufbauend auf einer Bestandsaufnahme und Bewertung der relevanten FFH-Lebensraumtypen (LRT) und Arten, fachlich abgestimm-te Ziele und Empfehlungen für Maßnahmen zu geben.

Der Managementplan wurde nach den Vorgaben des „Handbuch zur Erstellung von Ma-nagement-Plänen für die Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg, Version 1.3“ (LUBW 2013a) erstellt.

Für einige Lebensraumtypen wurde eine Mindestflächengröße für ihre Erfassung und Bewer-tung festgelegt. Bestände unterhalb der Mindestfläche sind auch ohne Darstellung Lebens-raumtyp-Fläche.

3.1.2 Schutzgebiete und geschützte Biotope Tabelle 5: Schutzgebiete

a RIPS-Daten

Schutzkategorie Nummer Name Fläche [ha]a

Anteil am Natu-ra 2000-Gebiet

[%]

Naturschutzgebiet

(NSG) 4.176 Booser-Musbacher

Ried 96,4 3,9

Naturschutzgebiet

(NSG) 4.042 Bibersee 4,9 0,2

Naturschutzgebiet

(NSG) 4.001

Dornacher Ried mit Häckler Ried, Häckler Weiher und Buchsee

150,1 6,1

Naturschutzgebiet

(NSG) 4.043 Blinder See 7,8 0,3

Schutzkategorie Nummer Name Fläche [ha]a

(LSG) 4.37.038 Booser-Musbacher

Ried 134 5,4

Landschaftsschutzgebiet

(LSG) 4.36.068 Booser-Musbacher

Ried 112 4,5

Naturdenkmal (FND) 84360960265 Streuwiese Plätze 1,1 < 0,1

Flächenhaftes

Naturdenkmal (FND) 84360960505 Weiher Unteres Ried 0,4 <0,1 Flächenhaftes

Naturdenkmal (FND) 84360960505 Feuchtgebiet

süd-westl. Stubenholz 3,9 <0,1

Flächenhaftes

Naturdenkmal (FND) 84360870802 See Schwemme 0,5 <0,1

Flächenhaftes

Naturdenkmal (FND) 84360931985 Feuchtgebiet

süd-westl. Schwemme 0,5 <0,1

Flächenhaftes

Naturdenkmal (FND) 84360245107 Nass-See 1,9 <0,1

Flächenhaftes

Naturdenkmal (FND) 84360960284 Feuchtgebiet Einöde 0,7 <0,1 Flächenhaftes

Naturdenkmal (FND) 84360960294 Weiher nordöstl.

Wie-senhofen 0,8 <0,1

Flächenhaftes

Naturdenkmal (FND) 84360960502 Torfstich unteres Ried 0,5 <0,1 Flächenhaftes

Naturdenkmal (FND) 84360870518 Alter Torfstich

nord-östl. Vorsee 3,4 <0,1

Flächenhaftes

Naturdenkmal (FND) 84360870598 Tümpel nördl. Vorsee 0,5 <0,1

Schutzkategorie Nummer Name Fläche [ha]a

Anteil am Natu-ra 2000-Gebiet

[%]

Flächenhaftes

Naturdenkmal (FND) 84360870516

Streuwiese am Lan-genholz nordwestl.

Vorsee

1,0 <0,1

Bannwald 100036 Dornachried 64,5 4,5

Bannwald 100107 Mettisried 6,0 0,2

Bannwald 100108 Schreckensee 93,7 3,6

Bannwald 100109 Wegmoosried 19,7 1,4

Schonwald 200402 Mettisholz 57,5 <0,1

Schonwald 200403 Schreckensee 72,8 4,3

Schonwald 200404 Einöd 30,4 0,6

Schonwald 200405 Schönenberg 180,2 9,6

Tabelle 6: Geschützte Biotope und Waldbiotope ohne besonderen gesetzlichen Schutz Detaillierte Aufstellung siehe Anhang B

NatSchG: Naturschutzgesetz Baden-Württemberg LWaldG: Landeswaldgesetz Baden-Württemberg

Schutzkategorie Anzahl Fläche im Natura 2000-Gebiet [ha]

Anteil am Natura 2000-Gebiet [%]

§ 30 BNatSchG 83 254,6 18,1

§ 33 NatSchG 24 24,2 1,7

§ 30 a LWaldG 10 10,2 0,7

Biotope ohne besonderen gesetzlichen Schutz 23 139,3 9,9

Summe 100 414,3 29,5

3.1.3 Fachplanungen Regionalplan

Gemäß Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (Stand 1996) ist die Blitzenreuter Seenplatte als „Schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege“ von regionaler und überregionaler Bedeutung ausgewiesen und in der Raumnutzungskarte dargestellt. Derzeit befindet sich der Regionalplan in der Fortschreibung.

Pflege- und Entwicklungskonzepte

Für die neun als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Flächen im FFH-Gebiet (Booser-Musbacher Ried, Bibersee (N-042), Dornacher Ried mit Häckler Ried, Häckler Weiher und Buchsee (N-001) Schreckensee (N-018), Ebenweiler See, Blinder See (N-043), Dolpenried (N-038), Altshauser Weiher (N-075), Vorsee-Wegenried (N-048)) gibt es jeweils eigene Pfle-ge- und Entwicklungskonzepte, in denen die Entwicklungsziele für die Gebiete formuliert sind.

EU-LIFE-Natur-Projekt „Lebensraumoptimierung Blitzenreuter Seenplatte“

Im Bereich des FFH-Gebietes wurde ein EU-LIFE-Projekt (LIFENAT/D/8462, Projektlaufzeit:

2002-2007) umgesetzt. Das 420 ha große Projektgebiet umfasste die Naturschutzgebiete

„Dornacher Ried mit Häckler Ried, Häckler Weiher und Buchsee" mit den Bannwäldern

„Dornachried", „Schreckensee“ und „Vorsee-Wegenried" einschließlich ihres unmittelbaren Umfeldes. Übergeordnetes Ziel des Projekts war es, durch Wiederanhebung des stark abge-senkten Grundwasserspiegels die Voraussetzungen für erneutes Torfwachstum, den

Fortbe-stand der Moorflächen und der damit verbundenen Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu schaffen.

Im Zuge des Projekts wurden verschiedene Fachplanungen erstellt: Pflege- und Entwick-lungsplan, Gewässerentwicklungsplan mit integriertem hydrologischen Sanierungskonzept, Moorhydrologischer Pflege- und Entwicklungsplan, Detailplanung der Stauwehre, Objektpla-nung für die Umgestaltung der Verbindungsbäche Buchsee – Schreckensee und Vorsee – Schreckensee sowie ein digitales Geländemodell.

Europäische Wasserrahmenrichtlinie, Gewässerschutz/-nutzung (Regierungspräsidium Tübingen 2019, siehe Kap. 10)

Im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sind die oberirdischen Gewässer (Bäche, Flüsse, Seen) so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologi-scher und ein guter chemiökologi-scher Zustand erhalten oder erreicht werden. Beim Grundwasser ist ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand zu erhalten oder zu errei-chen. Eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands ist zu vermeiden.

Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie entsprechen im Wesentlichen auch den Zielen von Natura 2000, insbesondere bei der Strukturverbesserung und der Wiederherstellung der Durchgängigkeit, was auch die Mehrheit der Arten und die Lebensraumtypen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie fördert. Bei der konkreten Umsetzung von Maßnahmen sind die Aus-wirkungen auf die Natura 2000-Schutzgüter zu berücksichtigen und mit den zuständigen Be-hörden abzustimmen.

Zu den wichtigsten Gewässern gehören die Wolfegger Ach und die Schussen, die bei Eris-kirch in den Bodensee mündet. Die Wolfegger Ach und die Schussen gehören zum Teilbear-beitungsgebiet (TBG) 11 „Schussen“ und hier zum Flusswasserkörper (WK) 11-01 „Schus-sen oberhalb Wolfegger Ach“ mit einem Einzugsgebiet von 391 km². Der ökologische Ge-samtzustand des Oberflächenwasserkörpers nach WRRL wird als „mäßig“ bewertet.

Im der aktuellen Begleitdokumentation (Stand 2015) wird als konkreter Handlungsbedarf zum Erreichen der Umwelt- / Bewirtschaftungsziele die Verbesserung der Durchgängigkeit und die Verbesserung des Wasserhaushalts (Gewährleistung ausreichender Mindestabflüs-se), insbesondere die Herstellung der Durchgängigkeit in den Seeforellengewässern ge-nannt. Darüber hinaus wird die Verbesserung der Gewässermorphologie empfohlen.

Größere Gewässer innerhalb des FFH-Gebietes sind der Riedbach und der Mühlbach die über die Hühler Ach in die Schussen münden.

Forstliche Fachplanungen

Für einen Großteil der Waldfläche liegen periodische Betriebspläne (Forsteinrichtungswerke) als Grundlage der Waldbewirtschaftung vor.

Die Waldbiotopkartierung wurde für den Gesamtwald FFH-konform aufbereitet.