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Stufe 1: Festlegung von Grundbeträgen

6. HONORARVERTEILUNG

6.1 Stufe 1: Festlegung von Grundbeträgen

Es werden nun einzelne, voneinander unabhängige Grundbeträge bestimmt, die zukünftig unabhängig voneinander weiterentwickelt werden können.

Zum vierten Quartal 2013 wurde der Teil B der Vor‑

gaben zur Honorarverteilung der KBV gemäß § 87b Abs. 4 SGB V geändert. Nun gibt es neben den ver‑

sorgungsbereichsspezifischen Grundbeträgen für Haus‑ und Fachärzte einen Grundbetrag für den

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ärztlichen Bereitschaftsdienst und einen für Laborleistungen.

Während es für den hausärztlichen Bereich nur den Grundbetrag Hausärzte gibt, ist in den Teilen G und H der KBV‑Vorgaben geregelt, dass neben einem Grundbetrag Fachärzte zusätzlich ein Grundbetrag für das genetische Labor und einer für die Pau‑

schale für die fachärztliche Grundversorgung („PFG“) zu bilden sind.

Die Grundbeträge wurden vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 quartalsweise zunächst nach den bis zum 30. September 2013 gültigen KBV‑Vorgaben zur Bestimmung der Vor‑

wegabzüge für Labor und ärztlichen Bereitschafts‑

dienst sowie den haus‑ und fachärztlichen Vertei‑

lungsvolumen gebildet. Der Grundbetrag PFG ergibt sich aus Einsparungen durch die EBM‑Ände‑

rungen beim Wirtschaftlichkeitsbonus und den Dialyse‑Sachkosten, der MGV‑Veränderungsrate des fachärztlichen Versorgungsbereiches des Jah‑

res 2013, aus zusätzlichen Mitteln in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro je Quartal aufgrund von Bundesvorgaben für das Jahr 2013 sowie aus

zusätzlich mit den Verbänden der Krankenkassen in Rheinland‑Pfalz im Jahr 2013 regional vereinbar‑

ten Mitteln von 2,8 Millionen Euro, die zwei Pro‑

zent der fachärztlichen Gesamtvergütung entspre‑

chen. Für das Jahr 2014 kommen rund 0,8 Millionen Euro pro Quartal durch Bundesvorgaben hinzu. Der Gesamtwert wird mit der für 2014 regi‑

onal verhandelten Veränderungsrate von einem Prozent für die Entwicklung von Morbidität und Demographie und der Steigerung des Orientie‑

rungswertes für 2014 fortentwickelt.

Auch im Jahr 2014 profitieren konservativ tätige Ärzte durch den Honorarvertrag 2013 und die dort zusätzlich verhandelten zwei Prozent für die haus‑

und fachärztliche Grundversorgung. Während der hausärztliche Teil weiterhin für die Finanzierung der zum vierten Quartal 2013 neu eingeführten Leistungen (zum Beispiel geriatrischen Versorgung, Palliativmedizin, sozialpädiatrischen Versorgung) verwendet wird, fließt der fachärztliche Teil zusätz‑

lich in den Grundbetrag PFG und führt damit zu einer zusätzlichen Förderung der fachärztlichen Grundversorgung. Die Bildung des Grundbetrags für das genetische Labor erfolgt in Höhe des

ABBILDUNG 6 . 2 STUFE 1 : TRENNUNG DER MORBIDITÄTSBEDINGTEN GESAMTVERGÜTUNG

Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)

Grundbetrag „Ärztlicher Bereitschaftsdienst“

(inklusive Krankenhausambulanzen) (abzüglich FKZ)

Grundbeträge Fachärzte

+ +

Grundbetrag genetisches Labor Grundbetrag PFG Grundbetrag Fachärzte Grundbetrag Labor (abzüglich FKZ)

Grundbetrag Hausärzte

+ + +

=

tatsächlich ausbezahlten Honorars der humange‑

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netischen GOPs im Vorjahresquartal unter Berück‑

sichtigung des FKZ.

Die Grundbeträge werden durch die Anzahl der Versicherten im Vorjahresquartal dividiert, so je Versichertem bestimmt und getrennt voneinander fortentwickelt. Mit der Einführung der neuen MGV‑Trennungsvorgaben wurde in der KBV eine Arbeitsgruppe Zertifizierung eingesetzt, die die Umsetzung dieser Vorgaben für den Zeitraum vom vierten Quartal 2013 bis zum dritten Quartal 2014 auf ihre Korrektheit hin überprüft. Nach Abschluss dieser Überprüfung wurde die Umsetzung der Vor‑

gaben für alle Quartale durch die KV RLP von der KBV ohne Beanstandungen zertifiziert. Darüber hinaus wird der Revisionsverband durch die KV RLP

jedes Jahr beauftragt, die gesamte Honorarvertei‑

lung eines Quartals zu überprüfen.

Liegt das tatsächliche Vergütungsvolumen für den Bereitschaftsdienst und für Laborleistungen über den hierfür gebildeten Grundbeträgen, so werden die Differenzbeträge anteilig aus dem haus‑ und fachärztlichen Grundbetrag finanziert. Liegt das tat‑

sächliche Vergütungsvolumen für das genetische Labor (Humangenetik) über dem hierfür gebildeten Grundbetrag, so wird die Differenz aus dem fachärzt‑

lichen Grundbetrag finanziert. Im Grundbetrag PFG entspricht der Grundbetrag gemäß den KBV‑Vorga‑

ben immer auch dem tatsächlichen Vergütungsvolu‑

men, sodass hier keine Nachschusspflicht besteht. In Konsequenz ist der Punktwert für die PFG in Abhän‑

gigkeit der abgerechneten Punktzahlen schwankend.

ABBILDUNG 6 . 3 GRUNDBETRÄGE UND TATSÄCHLICHE VERGÜTUNG

Quartal I/2014

Quartal II/2014

Quartal III/2014

Quartal

IV/2014 2014 gesamt Grundbetrag Labor

Grundbetrag 23.168.682 € 23.842.953 € 23.527.410 € 22.670.503 € 93.209.547 € Tatsächliche Vergütung 26.617.690 € 24.564.738 € 25.866.054 € 26.244.944 € 103.293.427 € Grundbetrag organisierter Notfalldienst (Bereitschaftsdienst und Krankenhausambulanzen)

Grundbetrag 7.450.399 € 7.362.108 € 6.998.966 € 6.936.160 € 28.747.633 €

Tatsächliche Vergütung 6.498.593 € 7.576.041 € 6.647.477 € 7.029.649 € 27.751.760 € Grundbetrag Hausärzte

Grundbetrag 133.478.609 € 136.226.939 € 132.054.887 € 135.395.025 € 537.155.460 € Tatsächliche Vergütung 132.148.841 € 135.768.041 € 131.024.733 € 133.544.770 € 532.486.386 € Grundbetrag Fachärzte, ohne PFG und genetisches Labor

Grundbetrag 116.300.735 € 119.693.560 € 115.718.776 € 117.966.812 € 469.679.884 € Tatsächliche Vergütung 114.722.955 € 118.436.331 € 114.037.198 € 115.979.955 € 463.176.439 € Grundbetrag PFG

Grundbetrag 7.002.425 € 7.154.367 € 7.000.860 € 7.219.899 € 28.377.551 €

Tatsächliche Vergütung 7.002.425 € 7.154.367 € 7.000.860 € 7.219.899 € 28.377.551 € Grundbetrag genetisches Labor

Grundbetrag 2.015.352 € 1.922.500 € 1.811.002 € 1.810.243 € 7.559.098 €

Tatsächliche Vergütung 2.425.697 € 2.702.908 € 2.535.579 € 1.979.425 € 9.643.610 € Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)

Grundbetrag 289.416.202 € 296.202.427 € 287.111.902 € 291.998.643 € 1.164.729.173 € Tatsächliche Vergütung 289.416.202 € 296.202.427 € 287.111.902 € 291.998.643 € 1.164.729.173 €

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6.2 STUFE 2: BILDUNG VON HONORARFONDS

Nach der Trennung in die Grundbeträge erfolgt die Honorarverteilung nach Haus‑ und Fachärzten völlig getrennt voneinander. Dies bedeutet, dass eine Zunahme des Leistungsumfanges im fachärztlichen Grundbetrag nicht zulasten der Vergütung im haus‑

ärztlichen Grundbetrag geht und umgekehrt. Die Ver‑

teilungssystematik ist zwar bei Haus‑ und Fachärzten spiegelbildlich, die errechneten Punktwerte für die mengenbegrenzten Leistungen durch die strikte Tren‑

nung aber unterschiedlich. Innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereiches unterscheidet sich die Honorar‑

verteilung nach dem Budget für die einzelnen Fach‑

gruppen (Honorarfonds) und den ohne Budgetierung vergüteten Leistungen (Vorwegabzüge).

6.2.1 Vorwegabzüge vor Bildung von Honorarfonds In den Vergütungsvolumen der Hausärzte und der Fachärzte gibt es zum einen wiederum Vorwegabzüge, die von allen Fachgruppen des jeweiligen

Versorgungsbereiches finanziert werden. Dazu zählen auch die versorgungsbereichsspezifischen Nettozah‑

lungen im FKZ an andere KVen. Damit wird der Tatsa‑

che Rechnung getragen, dass der überwiegende Teil des FKZ‑Saldos durch fachärztliche Leistungen beein‑

flusst wird. Die oben beschriebenen Stützungsbeträge für andere Grundbeträge und die Vergütung der Kos‑

tenerstattungen des Kapitels 40 EBM erfolgen eben‑

falls an dieser Stelle. Im fachärztlichen Versorgungsbe‑

reich wird als Vorwegleistung ein Honorarfonds für die budgetierten Leistungen der ärztlichen und psycholo‑

gischen Psychotherapeuten gebildet. Dieser Honorar‑

fonds ergibt sich nach dem Anteil dieser Leistungen am fachärztlichen Punktzahlvolumen des Vorjahres.

Der Punktwert für diese psychotherapeutischen Leis‑

tungen berechnet sich durch Gegenüberstellung des Honorarfonds mit dem abgerechneten Punktzahlvolu‑

men des jeweiligen Quartals. Darüber hinaus kann der Vorstand der KV RLP beschließen, im jeweiligen Versor‑

gungsbereich Rückstellungen zu bilden beziehungs‑

weise diese aufzulösen.

ABBILDUNG 6 . 4 STUFE 2 : BILDUNG HAUSÄRZTLICHER HONORARFONDS

Bildung/Auflösung von Rückstellungen

Versorgungsbereichsspezifischer FKZ

Vorwegleistungen

Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge

Grundbetrag Hausärzte (hausärztliches Vergütungsvolumen) nach Vorwegabzügen

Honorarfonds Allgemeinärzte

und hausärztlich tätige Internisten Honorarfonds Kinderärzte Grundbetrag Hausärzte

Vorwegabzüge

ABBILDUNG 6 . 5 VORWEGABZÜGE IM HAUSÄRZTLICHEN VERSORGUNGSBEREICH 6

Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 Grundbetrag Hausärzte 133.478.609 € 136.226.939 € 132.054.887 € 135.395.025 € Vorwegabzug „Bildung/Auflösung von Rückstellungen“:

Rückstellung Hausärzte ‑405.000 € ‑405.000 € ‑405.000 € ‑405.000 €

Vorwegabzug „Versorgungsbereichsspezifischer FKZ“:

FKZ Hausärzte im Vorjahresquartal ‑1.208.864 € ‑1.192.193 € ‑1.328.200 € ‑898.980 € Vorwegabzug „Vorwegleistungen“:

Kosten Kapitel 40 EBM in MGV ‑285.790 € ‑273.697 € ‑276.441 € ‑272.817 €

Vorwegabzug „Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge“:

Anteil Hausärzte an Fehlbetrag

Labor ‑1.745.888 € ‑365.368 € ‑1.183.821 € ‑1.809.382 €

Anteil Hausärzte an Fehlbetrag

Bereitschaftsdienst 416.121 € ‑93.530 € 153.667 € ‑40.872 €

Grundbetrag Hausärzte (hausärztliches

Vergütungsvolumen) vor Aufteilung in Honorarfonds

130.249.187 € 133.897.151 € 129.015.092 € 131.300.326 €

ABBILDUNG 6 . 6 STUFE 2 : BILDUNG FACHÄRZTLICHER HONORARFONDS

Grundbeträge Fachärzte

Grundbetrag Fachärzte

14 fachärztliche Honorarfonds

Grundbetrag genetisches Labor Grundbetrag

PFG

Bildung/Auflösung von Rückstellungen

Versorgungsbereichsspezifischer FKZ

Vorwegleistungen

Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge

Vorwegabzüge

Grundbetrag Fachärzte (fachärztliches Vergütungsvolumen) nach Vorwegabzügen

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6.2.2 Bildung von Honorarfonds

Nach der Vergütung der Vorwegleistungen innerhalb des haus‑ und fachärztlichen Versorgungsbereiches werden Honorarfonds für die jeweiligen Fachgruppen auf Basis der Leistungsbedarfsanteile im Vorjahr gebil‑

det. Dies bedeutet: Je stärker der Leistungszuwachs einer Fachgruppe im Vergleich zu den übrigen Fach‑

gruppen des Versorgungsbereiches ist, desto höher ist im kommenden Jahr ihr Anteil am Honorarvolumen nach Abzug der Vorwegleistungen.

Der verbleibende Geldbetrag eines jeden Versor‑

gungsbereichs nach Vergütung der Vorwegleistun‑

gen wird nun unter der Berücksichtigung einer

Honorarklammer auf die einzelnen Honorarfach‑

gruppen verteilt. Die Honorarklammer sorgt dafür, dass sich das so ermittelte Honorar jeder Fach‑

gruppe vor Verteilung von Honorarzuwächsen und aufgelösten Rückstellungen und unter Berücksich‑

tigung von EBM‑Änderungen um maximal fünf Pro‑

zent gegenüber dem Vorjahresquartal verändert.

Erst im Anschluss werden die Honorarzuwächse und Rückstellungen verteilt, sodass insgesamt auch Zuwächse von mehr als fünf Prozent möglich sind. Durch die Honorarklammer wird somit die Umverteilung zwischen den Fachgruppen eines Versorgungsbereiches aufgrund veränderter Hono‑

raranteile auf maximal fünf Prozent begrenzt.

ABBILDUNG 6 . 7 VORWEGABZÜGE IM FACHÄRZTLICHEN VERSORGUNGSBEREICH

Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 Grundbetrag Fachärzte 116.300.735 € 119.693.560 € 115.718.776 € 117.966.812 € Vorwegabzug „Bildung/Auflösung von Rückstellungen“:

Rückstellung Fachärzte ‑395.000 € ‑395.000 € ‑395.000 € ‑395.000 €

Vorwegabzug „Versorgungsbereichsspezifischer FKZ“:

FKZ Fachärzte im

Vorjahresquartal ‑5.471.953 € ‑5.862.541 € ‑5.868.015 € ‑6.182.830 €

Vorwegabzug „Vorwegleistungen“:

Kosten Kapitel 40 EBM

in MGV ‑3.323.581 € ‑3.800.948 € ‑3.869.638 € ‑3.879.861 €

Honorarfonds übrige

Psychotherapie ‑2.036.119 € ‑2.091.018 € ‑2.004.712 € ‑1.997.386 €

Vorwegabzug „Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge“:

Anteil Fachärzte

an Fehlbetrag Labor ‑1.703.121 € ‑780.408 € ‑1.154.822 € ‑1.765.059 €

Anteil Fachärzte an Fehlbetrag Bereitschaftsdienst

535.686 € ‑120.404 € 197.821 € ‑52.616 €

Anteil Fachärzte

an Fehlbetrag genetisches Labor

‑410.345 € ‑356.418 € ‑724.577 € ‑169.181 €

Grundbetrag Fachärzte (fachärztliches

Vergütungsvolumen) vor Aufteilung in Honorarfonds

103.496.302 € 106.286.823 € 101.899.834 € 103.524.878 €

ABBILDUNG 6 . 8 HONORARFONDS DER HAUSÄRZTE UND FACHÄRZTE 6

NACH HONORARKLAMMER

Fachgruppe Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 2014 gesamt Allgemeinärzte,

hausärztlich tätige Internisten

118.336.154 € 121.647.231 € 117.210.218 € 119.288.983 € 476.482.586 € Kinderärzte 11.913.033 € 12.249.921 € 11.804.874 € 12.011.343 € 47.979.171 € Grundbetrag

Hausärzte (hausärztliches Vergütungsvolumen)

130.249.187 € 133.897.151 € 129.015.092 € 131.300.326 € 524.461.757 €

Fachgruppe Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 2014 gesamt Anästhesisten 1.006.774 € 1.018.202 € 978.216 € 991.757 € 3.994.949 € Augenärzte 9.229.930 € 9.503.633 € 9.130.414 € 9.256.803 € 37.120.781 € Chirurgen 6.295.205 € 6.481.882 € 6.227.331 € 6.313.534 € 25.317.952 € Gynäkologen 9.938.286 € 10.232.993 € 9.831.131 € 9.967.221 € 39.969.631 € HNO‑Ärzte 7.403.146 € 7.622.677 € 7.323.326 € 7.424.700 € 29.773.850 € Hautärzte 4.298.014 € 4.425.466 € 4.251.673 € 4.222.302 € 17.197.455 € Fachärztliche

Internisten 16.684.210 € 17.178.960 € 16.504.322 € 16.732.787 € 67.100.279 € Nervenärzte,

Neurologen, Psychiater sowie KJP

10.448.321 € 10.758.153 € 10.335.667 € 10.478.741 € 42.020.881 € Ortho päden,

Reha‑Mediziner 10.693.721 € 11.010.831 € 10.578.422 € 10.724.856 € 43.007.830 € Radiologen,

Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten

17.285.880 € 17.798.471 € 17.099.504 € 17.336.207 € 69.520.062 € Urologen 3.975.561 € 4.093.452 € 3.932.697 € 3.987.136 € 15.988.846 € Auftragsärzte gesamt 2.570.430 € 2.541.328 € 2.286.363 € 2.563.955 € 9.962.075 € Ermächtigte

Vertragsärzte 2.747.001 € 2.649.659 € 2.493.222 € 2.581.723 € 10.471.606 € Nur

schmerztherapeutisch tätige Praxen

919.822 € 971.115 € 927.546 € 943.156 € 3.761.640 € Grundbetrag

Fachärzte (fachärztliches Vergütungsvolumen)

103.496.302 € 106.286.823 € 101.899.834 € 103.524.878 € 415.207.836 €

Im ersten Quartal 2013 ergab sich bei den Auftragsärzten rechnerisch ein Punktwert oberhalb des Orientierungswertes. Da der HVM als Höchstpunktwert dieser Fachgruppe den Orientierungswert vorsieht, wurde der überschüssige Betrag in Höhe von 87.622 Euro dem Honorarfonds im Quartal I/2013 entnommen und im Quartal II/2013 wieder zugeführt.

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6.3 STUFE 3: VERGÜTUNG INNERHALB DER FACHGRUPPENSPEZIFISCHEN HONORARFONDS

6.3.1 Vorwegleistungen innerhalb des Honorarfonds

Aus den Honorarfonds der einzelnen Honorarfach‑

gruppen werden nun Leistungen vorweg vergütet.

Im HVM, der von der Vertreterversammlung bestimmt wird, ist in den Punkten 5 und 6 der Anlage 1 geregelt, welche Leistungen mit welchem

Punktwert aus den Honorarfonds vorab vergütet werden und welche Leistungen einer Mengenbe‑

grenzung unterliegen. Hierzu gibt es keine Vorgaben auf Bundesebene. Der Umfang der Vorwegleistun‑

gen kann von Fachgruppe zu Fachgruppe unter‑

schiedlich ausfallen. Bei den meisten Fachgruppen werden die Grundpauschalen vorab zu einem festen Punktwert vergütet. Dies bedeutet, dass die Vergü‑

tung für diese Vorwegleistungen innerhalb der Fach‑

gruppe intern finanziert wird und damit nicht zulas‑

ten von anderen Fachgruppen geht.

ABBILDUNG 6 . 9 ANTEIL DER VORWEGLEISTUNGEN UND MENGENBEGRENZTEN LEISTUNGEN INNERHALB DER HONORARFONDS

Anteil Vorwegleistungen

Anteil mengenbegrenzte Leistungen 2014 gesamt 2014 gesamt

Allgemeinärzte, hausärztlich tätige Internisten 91,3 % 8,7 %

Kinderärzte 85,6 % 14,4 %

Anästhesisten 25,1 % 74,9 %

Augenärzte 26,6 % 73,4 %

Chirurgen 58,6 % 41,4 %

Gynäkologen 55,0 % 45,0 %

HNO‑Ärzte 64,6 % 35,4 %

Hautärzte 0,9 % 99,1 %

Fachärztliche Internisten 1,1 % 98,9 %

Nervenärzte, Neurologen, Psychiater sowie KJP 1,4 % 98,6 %

Orthopäden, Reha‑Mediziner 45,5 % 54,5 %

Radiologen, Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten 0,0 % 100,0 %

Urologen 64,7 % 35,3 %

Ermächtigte Vertragsärzte 2,7 % 97,3 %

Schmerzzentren 0,2 % 99,8 %

6.3.2 Vergütung der Leistungen mit Mengenbegrenzung

Zunächst werden alle Vorwegleistungen aus den Honorarfonds vergütet. Der verbleibende Geldbe‑

trag wird zur Berechnung der Punktwerte für die budgetierten Leistungen im Verhältnis 98 Prozent zu zwei Prozent aufgeteilt. Den 98 Prozent werden die abgerechneten Punktzahlen gegenübergestellt,

die alle Ärzte der entsprechenden Fachgruppe innerhalb ihres Budgets (PZ Vorjahr) angefordert haben. Aus der Division ergibt sich ein Punktwert für die abgerechneten Leistungen innerhalb einer Fachgruppe. Analog wird mit den zwei Prozent und den Leistungen, die alle Ärzte der Fachgruppe ober‑

halb ihres Budgets (PZ Zuwachs) angefordert haben, ein Punktwert für diese Leistungen berechnet.

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Eine Ausnahme bilden die Fachgruppen der Auf‑

tragsärzte und der Ermächtigten, für die keine indi‑

viduelle Budgetierung durchgeführt und somit auch nur ein Punktwert für alle Leistungen errech‑

net wird.

Bei den Punktwerten ist neben der im HVM festge‑

setzten Mindesthöhe stets eine Reihenfolge einzu‑

halten: Der Punktwert für die Leistungen über das Budget hinaus darf den Punktwert der Leistungen innerhalb des Budgets nicht überschreiten. Ansons‑

ten wird ein Mischpunktwert für die beiden Berei‑

che gebildet. Außerdem darf der Punktwert für die Vorwegleistungen nicht niedriger sein als der

Punktwert für die Leistungen mit Mengenbegren‑

zung. Auch hier wird gegebenenfalls ein Misch‑

punktwert gebildet.

Im Ergebnis erhält man für das jeweilige Quartal für jede Fachgruppe einen Punktwert für die Leis‑

tungen bis zur Budgetgrenze (PW PZ Vorjahr) und einen niedrigeren Punktwert für die Leistungen oberhalb der Budgetgrenze (PW PZ Zuwachs).

6.3.3 Bildung von Budgets auf Praxisebene Gemäß HVM der KV RLP ergibt sich das Budget einer Praxis für die der Mengenbegrenzung unter‑

liegenden Leistungen aus dem anerkannten

ABBILDUNG 6 . 10 BERECHNUNG DER PUNKTWERTE FÜR MENGENBEGRENZTE LEISTUNGEN INNERHALB DES HAUSÄRZTLICHEN HONORARFONDS

Honorarfonds

Versichertenpauschale Vorwegleistung 10,13 Cent

Chronikerpauschalen Vorwegleistung 10,13 Cent

Vorhaltepauschale Vorwegleistung 10,13 Cent

Gesprächsleistung Vorwegleistung 10,13 Cent

Geriatrie, Palliativversorgung, Sozialpädiatrie Vorwegleistung 10,13 Cent

Besuche Vorwegleistung 10,13 Cent

98 % 2 %

Punktwert für Punktzahl Vorjahr

=

Honorarvolumen Punktzahl Vorjahr Abgerechnete Punktzahl innerhalb Punktzahl Vorjahr

Punktwert für Punktzahl Zuwachs

=

˜Honorarvolumen Punktzahl Zuwachs Abgerechnete Punktzahl oberhalb Punktzahl Vorjahr Verbleibender Honorarfonds für budgetierte Leistungen

Anteile 31 %

17 %

27 %

7 %

3 %

7 %

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Punktzahlvolumen der Praxis im Vorjahresquartal.

Unter die Mengenbegrenzung einer Praxis fällt die Gesamtpunktzahl abzüglich der extrabudgetären Leistungen und der Vorwegleistungen. Dieses Bud‑

get wird auch PZ Vorjahr genannt und ist in Punk‑

ten festgelegt. Die im aktuellen Quartal erbrachten Leistungen oberhalb der Budgetgrenze bei Leis‑

tungssteigerung der Praxis werden im entspre‑

chenden Quartal des Folgejahres bei der Höhe des Budgets (PZ Vorjahr) berücksichtigt.

Für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) gilt:

Dieses Budget wird immer bezogen auf die Praxis ermittelt, nicht auf den einzelnen Arzt. Somit kön‑

nen innerhalb der BAG die Leistungen untereinan‑

der verrechnet werden, das heißt Mehrarbeit von Arzt A kann durch einen geringeren Leistungsum‑

fang von Arzt B ausgeglichen werden. In BAG mit mehreren Fachgruppen (fachübergreifende BAG) werden die Leistungen der einzelnen Ärzte inner‑

halb der BAG mit den Punktwerten der jeweiligen Fachgruppe unterschiedlich vergütet.

Für neu niedergelassene Ärzte gilt: Ist ein Arzt noch keine vier Jahre niedergelassen, so gilt er gemäß HVM als „Neugründer“. Dies bedeutet, dass in diesem Zeitraum die Mengenbegrenzung ausgesetzt wird, solange er den Durchschnitt sei‑

ner Arztgruppe noch nicht erreicht hat. Diese Neu‑

gründerregelung gilt aber nur für Einzelpraxen uneingeschränkt.

In einigen Fällen ist der Vergleich einer Praxis mit der Punktzahl im Vorjahresquartal problematisch.

Im HVM ist in der Anlage 2 unter Punkt 3 geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Anhebung des Budgets oder gar ein vollständiges Aussetzen der Mengenbegrenzung auf Antrag durch die Pra‑

xis möglich ist. Hierzu zählen unter anderem eine längere Erkrankung mit entsprechend geringerem Leistungsumfang im Vorjahresquartal, die Über‑

nahme von Patienten eines Kollegen, der die Tätig‑

keit beendet hat, neue Qualifikationen oder der Umzug der Praxis.

In der Öffentlichkeit kursieren unterschiedlichste

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Zahlen bezüglich des Einkommens niedergelassener Ärzte. Häufig werden Irritationen dadurch hervorge‑

rufen, dass die Ergebnisse komplexer Erhebungen wie des Zi‑Praxis‑Panels, des KBV‑Honorarberichts oder der Kostenstrukturanalyse des Statistischen Bundesamts verkürzt oder zu undifferenziert darge‑

stellt werden. Dabei werden mitunter Praxiswerte nicht auf den Arzt heruntergebrochen oder es wird Umsatz mit Einkommen gleichgesetzt.

Zunächst erwirtschaftet eine Arztpraxis einen Umsatz, dessen überwiegender Anteil von rund 75 Prozent in der Regel durch gesetzlich Versicherte erzielt wird. Weitere Umsatzbestandteile bilden pri‑

vatärztliche sowie sonstige selbstständige ärztliche Tätigkeiten. Unter Letzteres fallen auch die individu‑

ellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Die Umsätze variieren insbesondere durch den Nicht‑GKV‑Anteil und durch das Leistungsspektrum, das die Praxis

anbietet. Auch innerhalb einer Arztgruppe können somit deutliche Unterschiede entstehen. Ein ambu‑

lant operativ tätiger Augenarzt mit einem hohen Anteil an privatversicherten Patienten und einer Tätigkeit im Krankenhaus verfügt über deutlich höhere Umsätze als ein konservativ tätiger Augen‑

arzt, der fast ausschließlich gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Ein direkter Rückschluss auf das Nettoeinkommen eines Arztes kann jedoch nicht gezogen werden, da von diesem Umsatz erst einmal die Betriebsausgaben zu bestreiten sind.

Diese sind bei operativ tätigen Praxen deutlich höher als bei rein konservativ tätigen Praxen.

Zieht man vom Umsatz die Betriebsausgaben ab, erhält man den Einnahmeüberschuss beziehungs‑

weise den vorläufigen Gewinn der Praxis. Dieser betrug im Jahre 2011 gemäß Zi durchschnittlich rund 145.000 Euro je Praxisinhaber. Dieser Wert kann aber je nach Praxis erheblich schwanken.

VOM PRAXISUMSATZ ZUM NETTOEINKOMMEN

ABBILDUNG 7 . 1 JAHRESÜBERSCHUSS JE PRAXISINHABER IN 2011

Beträge aus dem Zi-Praxis-Panel

Einnahmen GKV‑Umsatz 205.700 €

Privatliquidation 59.000 €

Sonstige 16.800 €

Gesamtumsatz 281.500 €

Ausgaben Materialkosten und Labor 8.200 €

Personalkosten 64.800 €

Raumkosten 16.400 €

Beiträge/Versicherungen 6.800 €

Abschreibungen 10.000 €

Zinsen 3.500 €

Leasing und Miete von Geräten 2.100 €

Wartung und Instandhaltung 3.700 €

Sonstiges 19.600 €

Gesamtaufwendungen 136.400 €

JAHRESÜBERSCHUSS 145.100 €

Quelle: Zi‑Praxis‑Panel 2013 auf Basis der Daten 2011 und eigene Berechnungen.

40

7

Von diesem Betrag entrichtet der Arzt noch die Til‑

gung seines Praxisdarlehens, Beiträge für die Altersvorsorge sowie Kranken‑ und Pflegeversiche‑

rung und bezahlt Einkommensteuer. Der dann ver‑

bleibende Betrag, durchschnittlich ein Viertel sei‑

nes Umsatzes, stellt sein netto verfügbares Einkommen dar. Im Schnitt beträgt das Nettoein‑

kommen eines Arztes laut Zi‑Praxis‑Panel 2013 knapp 6.000 Euro je Monat. Dieser Durchschnitts‑

wert kann jedoch je nach Fachrichtung sowie Anteil an Privatpatienten und Kostenstruktur stark variie‑

ren. Berücksichtigt man noch die im Vergleich zu einem Arbeitnehmer höhere Arbeitszeit eines Arz‑

tes von durchschnittlich rund 50 Wochenstunden, so kommt man auf einen durchschnittlichen Netto‑

stundensatz von 30 Euro.

Die Frage nach dem konkreten Nettoeinkommen von Ärzten in Rheinland‑Pfalz kann dieser Honorar‑

bericht nicht beantworten, da der KV RLP keine umfänglichen Zahlen zur Kostenstruktur vorliegen.

Vielmehr wird an dieser Stelle ein Nachweis über die Höhe der Honorarumsätze aus GKV‑Tätigkeit und über deren Zustandekommen gegeben.

Anhand der Zahlen auf Bundesebene ist jedoch davon auszugehen, dass einem Arzt in Rhein‑

land‑Pfalz von 100 Euro Umsatz durchschnittlich 25 Euro Nettoeinkommen verbleiben und die übri‑

gen 75 Euro für Betriebsausgaben, Steuern und Altersvorsorge sowie Krankenversicherung aufge‑

wendet werden müssen. Daher ist es umso wichti‑

ger, zwischen Umsätzen und Einkommen von Ärzten zu unterscheiden.

ABBILDUNG 7 . 2 VERFÜGBARES NETTOEINKOMMEN UND NETTOSTUNDENSATZ IN  2011

Beträge aus dem Zi-Praxis-Panel 2013

Jahresüberschuss (laut Abbildung 7.1) 145.133 €

abzüglich ärztliche Altersvorsorge* 19.297 €

abzüglich Kranken‑ und Pflegeversicherung** 8.411 €

abzüglich Einkommensteuer*** 45.949 €

Verfügbares Nettoeinkommen im Jahr 71.476 €

monatlich verfügbares Nettoeinkommen 5.956 €

Nettostundensatz**** 30 €

* Allgemeine Versorgungsabgabe eines voll zahlenden Mitglieds; 19.297 Euro/Jahr, Ärzteversorgung Aktuell 2013; Ärzteversorgung Niedersachsen, S. 9.

** Beiträge zu Kranken‑ und Pflegeversicherung als freiwillig gesetzlich Versicherter (kinderlos).

*** Steuerklasse 1; abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen 70 % der Versorgungswerkbeitrage plus Kranken‑ und Pflegeversicherungs‑

beitrage (inklusive Soli).

**** Bei 46 Arbeitswochen pro Jahr und einer Wochenarbeitszeit von 51 Stunden (siehe Tabelle 50 und 51).

Quelle: Zi‑Praxis‑Panel 2013 auf Basis der Daten 2011 und eigene Berechnungen.

ABBILDUNG 7 . 3 ANTEIL DER BETRIEBSAUSGABEN UND DES VERFÜGBAREN 7

EINKOMMENS AM GESAMTUMSATZ

Betriebsausgaben Steuern

Kranken- und Pflegeversicherung Berufsständische Altersvorsorge Nettoeinkommen

48 % 7 %

26 %

16 % 3 %

Quelle: Zi‑Praxis‑Panel 2013 auf Basis der Daten 2011 und eigene Berechnungen.

8.1 HAUSÄRZTLICHER

8

VERSORGUNGSBEREICH

Zum 1. Oktober 2013 wurden im EBM einige Leis‑

tungen für den hausärztlichen Versorgungsbereich neu geschaffen beziehungsweise wieder einge‑

führt. Aus der Versichertenpauschale wurden ein‑

zelne Leistungen herausgelöst, um so das Tätig‑

keitsspektrum differenzierter abzubilden und die hausärztliche Grundversorgung stärker zu fördern.

Zu den Änderungen zählten:

„

„ die Zusatzpauschale für die Vorhaltung der hausärztlichen Versorgungsstruktur,

„

„ die Abrechnung einer Gesprächsleistung bei einer Gesprächsdauer von mehr als zehn Minuten,

„

„ die Chronikerpauschale bei einem Arzt‑Patien‑

ten‑Kontakt im Quartal sowie

„

„ zusätzliche Leistungen für die geriatrische, palliativmedizinische und sozialpädiatrische Versorgung.

Insbesondere durch die Zusatzpauschale für die Vorhaltung der hausärztlichen Versorgungsstruktur

sollte eine Stärkung der Ärzte mit hausarzttypi‑

schem Tätigkeitsspektrum erzielt werden. Diese wird von der KV zur Versichertenpauschale hinzu‑

gesetzt, sofern in einem Behandlungsfall aus‑

schließlich Leistungen der „hausärztlichen Grund‑

versorgung“ erbracht werden. Ist ein Hausarzt beispielsweise psychotherapeutisch tätig oder erbringt Akupunktur‑Leistungen, werden ihm diese Leistungen wie auch die nun um 40 Prozent verrin‑

gerte Versichertenpauschale entsprechend den Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes ver‑

gerte Versichertenpauschale entsprechend den Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes ver‑