5. EBM-ÄNDERUNGEN IM JAHR 2014
5.4 Änderungen zum 1. Oktober 2014
renordnungspositionen (GOP 06334/06335, GOP 31371/31372/31373, GOP 36371/36372/36373) in Verbindung mit der intravitrealen Medikamenten‑
eingabe (IVOM) als extrabudgetäre Leistungen neu in den EBM aufgenommen.
EBM-ÄNDERUNGEN IM JAHR 2014
ABBILDUNG 5 . 1 EBM‑ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK
Quartal GOP GOP-Bezeichnung Bewertung Vergütungsbereich
I/2014 01771
Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 01770 bei der Ultraschalluntersuchung mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen
Morphologie im zweitenTrimenon gemäß Anlage 1a der Mutterschafts‑Richtlinien
440 Punkte
extrabudgetär
34601 Osteodensitometrische Untersuchung II 161 Punkte
| WEITER AUF SEITE 26
26
5
| WEITER VON SEITE 25Quartal GOP GOP-Bezeichnung Bewertung Vergütungsbereich
03040
Zusatzpauschale zu den
Gebührenordnungspositionen 03000 und 03030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen
Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V
144 Punkte
Vorwegleistung innerhalb des Honorarfonds 04040
Zusatzpauschale zu den
Gebührenordnungspositionen 04000 und 04030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen
Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V
144 Punkte
05220 Zuschlag für die anästhesiologische
Grundversorgung 75 Punkte
Vorwegleistung aus dem Grundbetrag PFG
06220 Zuschlag für die augenärztliche Grundversorgung 21 Punkte 07220 Zuschlag für die chirurgische Grundversorgung 32 Punkte 08220 Zuschlag für die gynäkologische Grundversorgung 30 Punkte 09220 Zuschlag für die Hals‑Nasen‑Ohrenärztliche
Grundversorgung 27 Punkte
10220 Zuschlag für die hautärztliche Grundversorgung 18 Punkte 13220 Zuschlag für die allgemeine internistische
Grundversorgung 41 Punkte
14214 Zuschlag für die kinder‑ und jugendpsychiatrische
Grundversorgung 85 Punkte
16215 Zuschlag für die neurologische Grundversorgung 40 Punkte 18220 Zuschlag für die orthopädische Grundversorgung 31 Punkte 20220 Zuschlag für die phoniatrisch‑pädaudiologische
Grundversorgung 27 Punkte
21218 Zuschlag für die psychiatrische Grundversorgung 40 Punkte 22216 Zuschlag für die psychotherapeutisch‑medizinische
Grundversorgung 164 Punkte
23216 Zuschlag für die psychotherapeutische
Grundversorgung 164 Punkte
26220 Zuschlag für die urologische Grundversorgung 35 Punkte 27220 Zuschlag für die physikalisch rehabilitative
Grundversorgung 65 Punkte
II/2014
30940 Erhebung des MRSA‑Status eines Risikopatienten 35 Punkte
extrabudgetär 30942
Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten oder einer positiv nachgewiesenen
MRSA‑Kontaktperson
133 Punkte
30944 Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten oder
einer positiv nachgewiesenen MRSA‑Kontaktperson 90 Punkte 30946 Abklärungs‑Diagnostik einer Kontaktperson 32 Punkte 30948 Teilnahme an einer MRSA‑Fall‑ und/oder regionalen
Netzwerkkonferenz 46 Punkte
30950 Bestätigung einer MRSA‑Besiedelung durch
Abstrich(e) 19 Punkte
Quartal GOP GOP-Bezeichnung Bewertung Vergütungsbereich
5
30952 Ausschluss einer MRSA‑Besiedelung durch
Abstrich(e) 19 Punkte
30954 Gezielter MRSA‑Nachweis auf chromogenem
Selektivnährboden 51 Punkte
30956
Nachweis der Koagulase und/oder des
Clumpingfaktors zur Erregeridentifikation nur bei positivem Nachweis gemäß GOP 30954
25 Punkte
III/2014
04528 Zusatzpauschale Durchführung einer
Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms 1.139 Punkte
extrabudgetär 04529
Zusatzpauschale Auswertung einer Untersuchung mittels Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms
2.435 Punkte
13425 Zusatzpauschale Durchführung einer
Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms 1.139 Punkte 13426
Zusatzpauschale Auswertung einer Untersuchung mittels Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms
2.435 Punkte
03220
Zuschlag zur GOP 03000 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung
130 Punkte
Vorwegleistung innerhalb des Honorarfonds 04220
Zuschlag zur GOP 04000 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung
130 Punkte
03221
Zuschlag zur GOP 03220 für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung
40 Punkte
04221
Zuschlag zur GOP 04220 für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung
40 Punkte
IV/2014
06334
Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten nach Eingriff gemäß 31371, 31373, 36371 oder 36373 am rechten Auge
100 Punkte
extrabudgetär 06335
Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten nach Eingriff gemäß 31372, 31373, 36372 oder 36373 am linken Auge
100 Punkte
31371 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1
am rechten Auge 1.618 Punkte
31372 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1
am linken Auge 1.618 Punkte
31373 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z9
an beiden Augen 2.130 Punkte
36371 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1
am rechten Auge 772 Punkte
36372 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1
am linken Auge 772 Punkte
36373 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z9
an beiden Augen 1.018 Punkte
Die Honorarverteilung stellt sich im Bereich der ext‑
6
rabudgetären Gesamtvergütung relativ einfach dar.
In diesem Bereich von den Ärzten erbrachte Leistun‑
gen werden von der KV RLP mit festem Punktwert, in der Regel mit dem Orientierungswert, bezahlt und den Krankenkassen in Rechnung gestellt.
Wesentlich komplexer ist die Honorarverteilung im Bereich der morbiditätsbedingten Gesamtvergü‑
tung. Hier zahlen die Krankenkassen mit befreien‑
der Wirkung unabhängig vom tatsächlichen Leistungsumfang der Ärzte eine begrenzte Geld‑
menge an die KV RLP. Über die Berechnung von Punktwerten für die erbrachten Leistungen wird nach den Vorgaben des Honorarverteilungsmaßsta‑
bes diese begrenzte Geldmenge an die Ärzte verteilt.
Die Honorarverteilung der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung in Rheinland‑Pfalz lässt sich in drei Stufen unterteilen.
Stufe 1: Trennung der MGV Festlegung der Grundbeträge Stufe 2: Bildung von Honorarfonds
Bildung von Vorwegabzügen innerhalb der haus‑
und innerhalb der fachärztlichen Grundbeträge und anschließende Bildung von Honorarfonds für die einzelnen Fachgruppen
Stufe 3: Vergütung der Fachgruppen
Vergütung der Leistungen innerhalb der Honorar‑
fonds nach Vorwegleistungen und mengenbe‑
grenzten Leistungen
HONORARVERTEILUNG
ABBILDUNG 6 . 1 STUFEN DER HONORARVERTEILUNG
MGV
Stufe 1
Vorwegabzüge innerhalb Honorarfonds
Mengenbegrenzte Leistungen innerhalb Honorarfonds Stufe 3
Hausärztliches Vergütungsvolumen
Festlegung von Grundbeträgen
Fachärztliches Vergütungsvolumen
Stufe 2 Vorwegabzüge vor Bildung Honorarfonds
Vorwegabzüge vor Bildung Honorarfonds
Vorwegabzüge innerhalb Honorarfonds
Mengenbegrenzte Leistungen innerhalb Honorarfonds
Hausärztliche Honorarfonds Fachärztliche Honorarfonds
6.1 STUFE 1: FESTLEGUNG VON GRUNDBETRÄGEN
Es werden nun einzelne, voneinander unabhängige Grundbeträge bestimmt, die zukünftig unabhängig voneinander weiterentwickelt werden können.
Zum vierten Quartal 2013 wurde der Teil B der Vor‑
gaben zur Honorarverteilung der KBV gemäß § 87b Abs. 4 SGB V geändert. Nun gibt es neben den ver‑
sorgungsbereichsspezifischen Grundbeträgen für Haus‑ und Fachärzte einen Grundbetrag für den
30
6
ärztlichen Bereitschaftsdienst und einen für Laborleistungen.
Während es für den hausärztlichen Bereich nur den Grundbetrag Hausärzte gibt, ist in den Teilen G und H der KBV‑Vorgaben geregelt, dass neben einem Grundbetrag Fachärzte zusätzlich ein Grundbetrag für das genetische Labor und einer für die Pau‑
schale für die fachärztliche Grundversorgung („PFG“) zu bilden sind.
Die Grundbeträge wurden vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 quartalsweise zunächst nach den bis zum 30. September 2013 gültigen KBV‑Vorgaben zur Bestimmung der Vor‑
wegabzüge für Labor und ärztlichen Bereitschafts‑
dienst sowie den haus‑ und fachärztlichen Vertei‑
lungsvolumen gebildet. Der Grundbetrag PFG ergibt sich aus Einsparungen durch die EBM‑Ände‑
rungen beim Wirtschaftlichkeitsbonus und den Dialyse‑Sachkosten, der MGV‑Veränderungsrate des fachärztlichen Versorgungsbereiches des Jah‑
res 2013, aus zusätzlichen Mitteln in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro je Quartal aufgrund von Bundesvorgaben für das Jahr 2013 sowie aus
zusätzlich mit den Verbänden der Krankenkassen in Rheinland‑Pfalz im Jahr 2013 regional vereinbar‑
ten Mitteln von 2,8 Millionen Euro, die zwei Pro‑
zent der fachärztlichen Gesamtvergütung entspre‑
chen. Für das Jahr 2014 kommen rund 0,8 Millionen Euro pro Quartal durch Bundesvorgaben hinzu. Der Gesamtwert wird mit der für 2014 regi‑
onal verhandelten Veränderungsrate von einem Prozent für die Entwicklung von Morbidität und Demographie und der Steigerung des Orientie‑
rungswertes für 2014 fortentwickelt.
Auch im Jahr 2014 profitieren konservativ tätige Ärzte durch den Honorarvertrag 2013 und die dort zusätzlich verhandelten zwei Prozent für die haus‑
und fachärztliche Grundversorgung. Während der hausärztliche Teil weiterhin für die Finanzierung der zum vierten Quartal 2013 neu eingeführten Leistungen (zum Beispiel geriatrischen Versorgung, Palliativmedizin, sozialpädiatrischen Versorgung) verwendet wird, fließt der fachärztliche Teil zusätz‑
lich in den Grundbetrag PFG und führt damit zu einer zusätzlichen Förderung der fachärztlichen Grundversorgung. Die Bildung des Grundbetrags für das genetische Labor erfolgt in Höhe des
ABBILDUNG 6 . 2 STUFE 1 : TRENNUNG DER MORBIDITÄTSBEDINGTEN GESAMTVERGÜTUNG
Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)
Grundbetrag „Ärztlicher Bereitschaftsdienst“
(inklusive Krankenhausambulanzen) (abzüglich FKZ)
Grundbeträge Fachärzte
+ +
Grundbetrag genetisches Labor Grundbetrag PFG Grundbetrag Fachärzte Grundbetrag Labor (abzüglich FKZ)
Grundbetrag Hausärzte
+ + +
=
tatsächlich ausbezahlten Honorars der humange‑
6
netischen GOPs im Vorjahresquartal unter Berück‑
sichtigung des FKZ.
Die Grundbeträge werden durch die Anzahl der Versicherten im Vorjahresquartal dividiert, so je Versichertem bestimmt und getrennt voneinander fortentwickelt. Mit der Einführung der neuen MGV‑Trennungsvorgaben wurde in der KBV eine Arbeitsgruppe Zertifizierung eingesetzt, die die Umsetzung dieser Vorgaben für den Zeitraum vom vierten Quartal 2013 bis zum dritten Quartal 2014 auf ihre Korrektheit hin überprüft. Nach Abschluss dieser Überprüfung wurde die Umsetzung der Vor‑
gaben für alle Quartale durch die KV RLP von der KBV ohne Beanstandungen zertifiziert. Darüber hinaus wird der Revisionsverband durch die KV RLP
jedes Jahr beauftragt, die gesamte Honorarvertei‑
lung eines Quartals zu überprüfen.
Liegt das tatsächliche Vergütungsvolumen für den Bereitschaftsdienst und für Laborleistungen über den hierfür gebildeten Grundbeträgen, so werden die Differenzbeträge anteilig aus dem haus‑ und fachärztlichen Grundbetrag finanziert. Liegt das tat‑
sächliche Vergütungsvolumen für das genetische Labor (Humangenetik) über dem hierfür gebildeten Grundbetrag, so wird die Differenz aus dem fachärzt‑
lichen Grundbetrag finanziert. Im Grundbetrag PFG entspricht der Grundbetrag gemäß den KBV‑Vorga‑
ben immer auch dem tatsächlichen Vergütungsvolu‑
men, sodass hier keine Nachschusspflicht besteht. In Konsequenz ist der Punktwert für die PFG in Abhän‑
gigkeit der abgerechneten Punktzahlen schwankend.
ABBILDUNG 6 . 3 GRUNDBETRÄGE UND TATSÄCHLICHE VERGÜTUNG
Quartal I/2014
Quartal II/2014
Quartal III/2014
Quartal
IV/2014 2014 gesamt Grundbetrag Labor
Grundbetrag 23.168.682 € 23.842.953 € 23.527.410 € 22.670.503 € 93.209.547 € Tatsächliche Vergütung 26.617.690 € 24.564.738 € 25.866.054 € 26.244.944 € 103.293.427 € Grundbetrag organisierter Notfalldienst (Bereitschaftsdienst und Krankenhausambulanzen)
Grundbetrag 7.450.399 € 7.362.108 € 6.998.966 € 6.936.160 € 28.747.633 €
Tatsächliche Vergütung 6.498.593 € 7.576.041 € 6.647.477 € 7.029.649 € 27.751.760 € Grundbetrag Hausärzte
Grundbetrag 133.478.609 € 136.226.939 € 132.054.887 € 135.395.025 € 537.155.460 € Tatsächliche Vergütung 132.148.841 € 135.768.041 € 131.024.733 € 133.544.770 € 532.486.386 € Grundbetrag Fachärzte, ohne PFG und genetisches Labor
Grundbetrag 116.300.735 € 119.693.560 € 115.718.776 € 117.966.812 € 469.679.884 € Tatsächliche Vergütung 114.722.955 € 118.436.331 € 114.037.198 € 115.979.955 € 463.176.439 € Grundbetrag PFG
Grundbetrag 7.002.425 € 7.154.367 € 7.000.860 € 7.219.899 € 28.377.551 €
Tatsächliche Vergütung 7.002.425 € 7.154.367 € 7.000.860 € 7.219.899 € 28.377.551 € Grundbetrag genetisches Labor
Grundbetrag 2.015.352 € 1.922.500 € 1.811.002 € 1.810.243 € 7.559.098 €
Tatsächliche Vergütung 2.425.697 € 2.702.908 € 2.535.579 € 1.979.425 € 9.643.610 € Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)
Grundbetrag 289.416.202 € 296.202.427 € 287.111.902 € 291.998.643 € 1.164.729.173 € Tatsächliche Vergütung 289.416.202 € 296.202.427 € 287.111.902 € 291.998.643 € 1.164.729.173 €
32
6
6.2 STUFE 2: BILDUNG VON HONORARFONDSNach der Trennung in die Grundbeträge erfolgt die Honorarverteilung nach Haus‑ und Fachärzten völlig getrennt voneinander. Dies bedeutet, dass eine Zunahme des Leistungsumfanges im fachärztlichen Grundbetrag nicht zulasten der Vergütung im haus‑
ärztlichen Grundbetrag geht und umgekehrt. Die Ver‑
teilungssystematik ist zwar bei Haus‑ und Fachärzten spiegelbildlich, die errechneten Punktwerte für die mengenbegrenzten Leistungen durch die strikte Tren‑
nung aber unterschiedlich. Innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereiches unterscheidet sich die Honorar‑
verteilung nach dem Budget für die einzelnen Fach‑
gruppen (Honorarfonds) und den ohne Budgetierung vergüteten Leistungen (Vorwegabzüge).
6.2.1 Vorwegabzüge vor Bildung von Honorarfonds In den Vergütungsvolumen der Hausärzte und der Fachärzte gibt es zum einen wiederum Vorwegabzüge, die von allen Fachgruppen des jeweiligen
Versorgungsbereiches finanziert werden. Dazu zählen auch die versorgungsbereichsspezifischen Nettozah‑
lungen im FKZ an andere KVen. Damit wird der Tatsa‑
che Rechnung getragen, dass der überwiegende Teil des FKZ‑Saldos durch fachärztliche Leistungen beein‑
flusst wird. Die oben beschriebenen Stützungsbeträge für andere Grundbeträge und die Vergütung der Kos‑
tenerstattungen des Kapitels 40 EBM erfolgen eben‑
falls an dieser Stelle. Im fachärztlichen Versorgungsbe‑
reich wird als Vorwegleistung ein Honorarfonds für die budgetierten Leistungen der ärztlichen und psycholo‑
gischen Psychotherapeuten gebildet. Dieser Honorar‑
fonds ergibt sich nach dem Anteil dieser Leistungen am fachärztlichen Punktzahlvolumen des Vorjahres.
Der Punktwert für diese psychotherapeutischen Leis‑
tungen berechnet sich durch Gegenüberstellung des Honorarfonds mit dem abgerechneten Punktzahlvolu‑
men des jeweiligen Quartals. Darüber hinaus kann der Vorstand der KV RLP beschließen, im jeweiligen Versor‑
gungsbereich Rückstellungen zu bilden beziehungs‑
weise diese aufzulösen.
ABBILDUNG 6 . 4 STUFE 2 : BILDUNG HAUSÄRZTLICHER HONORARFONDS
Bildung/Auflösung von Rückstellungen
Versorgungsbereichsspezifischer FKZ
Vorwegleistungen
Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge
Grundbetrag Hausärzte (hausärztliches Vergütungsvolumen) nach Vorwegabzügen
Honorarfonds Allgemeinärzte
und hausärztlich tätige Internisten Honorarfonds Kinderärzte Grundbetrag Hausärzte
Vorwegabzüge
ABBILDUNG 6 . 5 VORWEGABZÜGE IM HAUSÄRZTLICHEN VERSORGUNGSBEREICH 6
Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 Grundbetrag Hausärzte 133.478.609 € 136.226.939 € 132.054.887 € 135.395.025 € Vorwegabzug „Bildung/Auflösung von Rückstellungen“:
Rückstellung Hausärzte ‑405.000 € ‑405.000 € ‑405.000 € ‑405.000 €
Vorwegabzug „Versorgungsbereichsspezifischer FKZ“:
FKZ Hausärzte im Vorjahresquartal ‑1.208.864 € ‑1.192.193 € ‑1.328.200 € ‑898.980 € Vorwegabzug „Vorwegleistungen“:
Kosten Kapitel 40 EBM in MGV ‑285.790 € ‑273.697 € ‑276.441 € ‑272.817 €
Vorwegabzug „Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge“:
Anteil Hausärzte an Fehlbetrag
Labor ‑1.745.888 € ‑365.368 € ‑1.183.821 € ‑1.809.382 €
Anteil Hausärzte an Fehlbetrag
Bereitschaftsdienst 416.121 € ‑93.530 € 153.667 € ‑40.872 €
Grundbetrag Hausärzte (hausärztliches
Vergütungsvolumen) vor Aufteilung in Honorarfonds
130.249.187 € 133.897.151 € 129.015.092 € 131.300.326 €
ABBILDUNG 6 . 6 STUFE 2 : BILDUNG FACHÄRZTLICHER HONORARFONDS
Grundbeträge Fachärzte
Grundbetrag Fachärzte
14 fachärztliche Honorarfonds
Grundbetrag genetisches Labor Grundbetrag
PFG
Bildung/Auflösung von Rückstellungen
Versorgungsbereichsspezifischer FKZ
Vorwegleistungen
Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge
Vorwegabzüge
Grundbetrag Fachärzte (fachärztliches Vergütungsvolumen) nach Vorwegabzügen
34
6
6.2.2 Bildung von Honorarfonds
Nach der Vergütung der Vorwegleistungen innerhalb des haus‑ und fachärztlichen Versorgungsbereiches werden Honorarfonds für die jeweiligen Fachgruppen auf Basis der Leistungsbedarfsanteile im Vorjahr gebil‑
det. Dies bedeutet: Je stärker der Leistungszuwachs einer Fachgruppe im Vergleich zu den übrigen Fach‑
gruppen des Versorgungsbereiches ist, desto höher ist im kommenden Jahr ihr Anteil am Honorarvolumen nach Abzug der Vorwegleistungen.
Der verbleibende Geldbetrag eines jeden Versor‑
gungsbereichs nach Vergütung der Vorwegleistun‑
gen wird nun unter der Berücksichtigung einer
Honorarklammer auf die einzelnen Honorarfach‑
gruppen verteilt. Die Honorarklammer sorgt dafür, dass sich das so ermittelte Honorar jeder Fach‑
gruppe vor Verteilung von Honorarzuwächsen und aufgelösten Rückstellungen und unter Berücksich‑
tigung von EBM‑Änderungen um maximal fünf Pro‑
zent gegenüber dem Vorjahresquartal verändert.
Erst im Anschluss werden die Honorarzuwächse und Rückstellungen verteilt, sodass insgesamt auch Zuwächse von mehr als fünf Prozent möglich sind. Durch die Honorarklammer wird somit die Umverteilung zwischen den Fachgruppen eines Versorgungsbereiches aufgrund veränderter Hono‑
raranteile auf maximal fünf Prozent begrenzt.
ABBILDUNG 6 . 7 VORWEGABZÜGE IM FACHÄRZTLICHEN VERSORGUNGSBEREICH
Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 Grundbetrag Fachärzte 116.300.735 € 119.693.560 € 115.718.776 € 117.966.812 € Vorwegabzug „Bildung/Auflösung von Rückstellungen“:
Rückstellung Fachärzte ‑395.000 € ‑395.000 € ‑395.000 € ‑395.000 €
Vorwegabzug „Versorgungsbereichsspezifischer FKZ“:
FKZ Fachärzte im
Vorjahresquartal ‑5.471.953 € ‑5.862.541 € ‑5.868.015 € ‑6.182.830 €
Vorwegabzug „Vorwegleistungen“:
Kosten Kapitel 40 EBM
in MGV ‑3.323.581 € ‑3.800.948 € ‑3.869.638 € ‑3.879.861 €
Honorarfonds übrige
Psychotherapie ‑2.036.119 € ‑2.091.018 € ‑2.004.712 € ‑1.997.386 €
Vorwegabzug „Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge“:
Anteil Fachärzte
an Fehlbetrag Labor ‑1.703.121 € ‑780.408 € ‑1.154.822 € ‑1.765.059 €
Anteil Fachärzte an Fehlbetrag Bereitschaftsdienst
535.686 € ‑120.404 € 197.821 € ‑52.616 €
Anteil Fachärzte
an Fehlbetrag genetisches Labor
‑410.345 € ‑356.418 € ‑724.577 € ‑169.181 €
Grundbetrag Fachärzte (fachärztliches
Vergütungsvolumen) vor Aufteilung in Honorarfonds
103.496.302 € 106.286.823 € 101.899.834 € 103.524.878 €
ABBILDUNG 6 . 8 HONORARFONDS DER HAUSÄRZTE UND FACHÄRZTE 6
NACH HONORARKLAMMER
Fachgruppe Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 2014 gesamt Allgemeinärzte,
hausärztlich tätige Internisten
118.336.154 € 121.647.231 € 117.210.218 € 119.288.983 € 476.482.586 € Kinderärzte 11.913.033 € 12.249.921 € 11.804.874 € 12.011.343 € 47.979.171 € Grundbetrag
Hausärzte (hausärztliches Vergütungsvolumen)
130.249.187 € 133.897.151 € 129.015.092 € 131.300.326 € 524.461.757 €
Fachgruppe Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 2014 gesamt Anästhesisten 1.006.774 € 1.018.202 € 978.216 € 991.757 € 3.994.949 € Augenärzte 9.229.930 € 9.503.633 € 9.130.414 € 9.256.803 € 37.120.781 € Chirurgen 6.295.205 € 6.481.882 € 6.227.331 € 6.313.534 € 25.317.952 € Gynäkologen 9.938.286 € 10.232.993 € 9.831.131 € 9.967.221 € 39.969.631 € HNO‑Ärzte 7.403.146 € 7.622.677 € 7.323.326 € 7.424.700 € 29.773.850 € Hautärzte 4.298.014 € 4.425.466 € 4.251.673 € 4.222.302 € 17.197.455 € Fachärztliche
Internisten 16.684.210 € 17.178.960 € 16.504.322 € 16.732.787 € 67.100.279 € Nervenärzte,
Neurologen, Psychiater sowie KJP
10.448.321 € 10.758.153 € 10.335.667 € 10.478.741 € 42.020.881 € Ortho päden,
Reha‑Mediziner 10.693.721 € 11.010.831 € 10.578.422 € 10.724.856 € 43.007.830 € Radiologen,
Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten
17.285.880 € 17.798.471 € 17.099.504 € 17.336.207 € 69.520.062 € Urologen 3.975.561 € 4.093.452 € 3.932.697 € 3.987.136 € 15.988.846 € Auftragsärzte gesamt 2.570.430 € 2.541.328 € 2.286.363 € 2.563.955 € 9.962.075 € Ermächtigte
Vertragsärzte 2.747.001 € 2.649.659 € 2.493.222 € 2.581.723 € 10.471.606 € Nur
schmerztherapeutisch tätige Praxen
919.822 € 971.115 € 927.546 € 943.156 € 3.761.640 € Grundbetrag
Fachärzte (fachärztliches Vergütungsvolumen)
103.496.302 € 106.286.823 € 101.899.834 € 103.524.878 € 415.207.836 €
Im ersten Quartal 2013 ergab sich bei den Auftragsärzten rechnerisch ein Punktwert oberhalb des Orientierungswertes. Da der HVM als Höchstpunktwert dieser Fachgruppe den Orientierungswert vorsieht, wurde der überschüssige Betrag in Höhe von 87.622 Euro dem Honorarfonds im Quartal I/2013 entnommen und im Quartal II/2013 wieder zugeführt.
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6.3 STUFE 3: VERGÜTUNG INNERHALB DER FACHGRUPPENSPEZIFISCHEN HONORARFONDS6.3.1 Vorwegleistungen innerhalb des Honorarfonds
Aus den Honorarfonds der einzelnen Honorarfach‑
gruppen werden nun Leistungen vorweg vergütet.
Im HVM, der von der Vertreterversammlung bestimmt wird, ist in den Punkten 5 und 6 der Anlage 1 geregelt, welche Leistungen mit welchem
Punktwert aus den Honorarfonds vorab vergütet werden und welche Leistungen einer Mengenbe‑
grenzung unterliegen. Hierzu gibt es keine Vorgaben auf Bundesebene. Der Umfang der Vorwegleistun‑
gen kann von Fachgruppe zu Fachgruppe unter‑
schiedlich ausfallen. Bei den meisten Fachgruppen werden die Grundpauschalen vorab zu einem festen Punktwert vergütet. Dies bedeutet, dass die Vergü‑
tung für diese Vorwegleistungen innerhalb der Fach‑
gruppe intern finanziert wird und damit nicht zulas‑
ten von anderen Fachgruppen geht.
ABBILDUNG 6 . 9 ANTEIL DER VORWEGLEISTUNGEN UND MENGENBEGRENZTEN LEISTUNGEN INNERHALB DER HONORARFONDS
Anteil Vorwegleistungen
Anteil mengenbegrenzte Leistungen 2014 gesamt 2014 gesamt
Allgemeinärzte, hausärztlich tätige Internisten 91,3 % 8,7 %
Kinderärzte 85,6 % 14,4 %
Anästhesisten 25,1 % 74,9 %
Augenärzte 26,6 % 73,4 %
Chirurgen 58,6 % 41,4 %
Gynäkologen 55,0 % 45,0 %
HNO‑Ärzte 64,6 % 35,4 %
Hautärzte 0,9 % 99,1 %
Fachärztliche Internisten 1,1 % 98,9 %
Nervenärzte, Neurologen, Psychiater sowie KJP 1,4 % 98,6 %
Orthopäden, Reha‑Mediziner 45,5 % 54,5 %
Radiologen, Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten 0,0 % 100,0 %
Urologen 64,7 % 35,3 %
Ermächtigte Vertragsärzte 2,7 % 97,3 %
Schmerzzentren 0,2 % 99,8 %
6.3.2 Vergütung der Leistungen mit Mengenbegrenzung
Zunächst werden alle Vorwegleistungen aus den Honorarfonds vergütet. Der verbleibende Geldbe‑
trag wird zur Berechnung der Punktwerte für die budgetierten Leistungen im Verhältnis 98 Prozent zu zwei Prozent aufgeteilt. Den 98 Prozent werden die abgerechneten Punktzahlen gegenübergestellt,
die alle Ärzte der entsprechenden Fachgruppe innerhalb ihres Budgets (PZ Vorjahr) angefordert haben. Aus der Division ergibt sich ein Punktwert für die abgerechneten Leistungen innerhalb einer Fachgruppe. Analog wird mit den zwei Prozent und den Leistungen, die alle Ärzte der Fachgruppe ober‑
halb ihres Budgets (PZ Zuwachs) angefordert haben, ein Punktwert für diese Leistungen berechnet.
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Eine Ausnahme bilden die Fachgruppen der Auf‑
tragsärzte und der Ermächtigten, für die keine indi‑
viduelle Budgetierung durchgeführt und somit auch nur ein Punktwert für alle Leistungen errech‑
net wird.
Bei den Punktwerten ist neben der im HVM festge‑
setzten Mindesthöhe stets eine Reihenfolge einzu‑
halten: Der Punktwert für die Leistungen über das Budget hinaus darf den Punktwert der Leistungen innerhalb des Budgets nicht überschreiten. Ansons‑
ten wird ein Mischpunktwert für die beiden Berei‑
che gebildet. Außerdem darf der Punktwert für die Vorwegleistungen nicht niedriger sein als der
Punktwert für die Leistungen mit Mengenbegren‑
zung. Auch hier wird gegebenenfalls ein Misch‑
punktwert gebildet.
Im Ergebnis erhält man für das jeweilige Quartal für jede Fachgruppe einen Punktwert für die Leis‑
tungen bis zur Budgetgrenze (PW PZ Vorjahr) und einen niedrigeren Punktwert für die Leistungen oberhalb der Budgetgrenze (PW PZ Zuwachs).
6.3.3 Bildung von Budgets auf Praxisebene Gemäß HVM der KV RLP ergibt sich das Budget einer Praxis für die der Mengenbegrenzung unter‑
liegenden Leistungen aus dem anerkannten
ABBILDUNG 6 . 10 BERECHNUNG DER PUNKTWERTE FÜR MENGENBEGRENZTE LEISTUNGEN INNERHALB DES HAUSÄRZTLICHEN HONORARFONDS
Honorarfonds
Versichertenpauschale Vorwegleistung 10,13 Cent
Chronikerpauschalen Vorwegleistung 10,13 Cent
Vorhaltepauschale Vorwegleistung 10,13 Cent
Gesprächsleistung Vorwegleistung 10,13 Cent
Geriatrie, Palliativversorgung, Sozialpädiatrie Vorwegleistung 10,13 Cent
Besuche Vorwegleistung 10,13 Cent
98 % 2 %
Punktwert für Punktzahl Vorjahr
=
Honorarvolumen Punktzahl Vorjahr Abgerechnete Punktzahl innerhalb Punktzahl Vorjahr
Punktwert für Punktzahl Zuwachs
=
˜Honorarvolumen Punktzahl Zuwachs Abgerechnete Punktzahl oberhalb Punktzahl Vorjahr Verbleibender Honorarfonds für budgetierte Leistungen
Anteile 31 %
17 %
27 %
7 %
3 %
7 %
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Punktzahlvolumen der Praxis im Vorjahresquartal.Unter die Mengenbegrenzung einer Praxis fällt die Gesamtpunktzahl abzüglich der extrabudgetären Leistungen und der Vorwegleistungen. Dieses Bud‑
get wird auch PZ Vorjahr genannt und ist in Punk‑
ten festgelegt. Die im aktuellen Quartal erbrachten Leistungen oberhalb der Budgetgrenze bei Leis‑
tungssteigerung der Praxis werden im entspre‑
chenden Quartal des Folgejahres bei der Höhe des Budgets (PZ Vorjahr) berücksichtigt.
Für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) gilt:
Dieses Budget wird immer bezogen auf die Praxis ermittelt, nicht auf den einzelnen Arzt. Somit kön‑
nen innerhalb der BAG die Leistungen untereinan‑
der verrechnet werden, das heißt Mehrarbeit von Arzt A kann durch einen geringeren Leistungsum‑
fang von Arzt B ausgeglichen werden. In BAG mit mehreren Fachgruppen (fachübergreifende BAG) werden die Leistungen der einzelnen Ärzte inner‑
halb der BAG mit den Punktwerten der jeweiligen Fachgruppe unterschiedlich vergütet.
Für neu niedergelassene Ärzte gilt: Ist ein Arzt noch keine vier Jahre niedergelassen, so gilt er gemäß HVM als „Neugründer“. Dies bedeutet, dass in diesem Zeitraum die Mengenbegrenzung ausgesetzt wird, solange er den Durchschnitt sei‑
ner Arztgruppe noch nicht erreicht hat. Diese Neu‑
gründerregelung gilt aber nur für Einzelpraxen uneingeschränkt.
In einigen Fällen ist der Vergleich einer Praxis mit der Punktzahl im Vorjahresquartal problematisch.
Im HVM ist in der Anlage 2 unter Punkt 3 geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Anhebung des Budgets oder gar ein vollständiges Aussetzen der Mengenbegrenzung auf Antrag durch die Pra‑
xis möglich ist. Hierzu zählen unter anderem eine längere Erkrankung mit entsprechend geringerem Leistungsumfang im Vorjahresquartal, die Über‑
nahme von Patienten eines Kollegen, der die Tätig‑
keit beendet hat, neue Qualifikationen oder der Umzug der Praxis.
In der Öffentlichkeit kursieren unterschiedlichste
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Zahlen bezüglich des Einkommens niedergelassener Ärzte. Häufig werden Irritationen dadurch hervorge‑
rufen, dass die Ergebnisse komplexer Erhebungen wie des Zi‑Praxis‑Panels, des KBV‑Honorarberichts oder der Kostenstrukturanalyse des Statistischen Bundesamts verkürzt oder zu undifferenziert darge‑
stellt werden. Dabei werden mitunter Praxiswerte nicht auf den Arzt heruntergebrochen oder es wird
stellt werden. Dabei werden mitunter Praxiswerte nicht auf den Arzt heruntergebrochen oder es wird