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4. GRUNDSÄTZE UND VERSORGUNGSZIELE DER HONORARVERTEILUNG

4.4 Abbau von Bürokratie

Mit der RLV‑Systematik stieg die Zahl der bei der KV eingehenden Anträge und Widersprüche gegen den Honorarbescheid deutlich an. Dies stellte wiederum einen erhöhten Verwaltungsaufwand sowohl für die Ärzteschaft als auch für die KV RLP dar. Mit der jetzigen Honorarverteilungssystematik konnte die‑

ser Entwicklung entgegengewirkt werden. Durch die praxisindividuelle Berechnung der Budgets sind

die Anträge und Widersprüche gegen den Honorar‑

bescheid deutlich zurückgegangen.

Darüber hinaus bietet die jetzige Systematik eine höhere Transparenz und Verständlichkeit für die Ärzte. Die Budgetbildung und die Punktwertberech‑

nung sind wesentlich einfacher gestaltet.

Zu guter Letzt bietet das jetzige System die Mög‑

lichkeit für die KV RLP, schneller auf Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen zu reagieren.

Da im jetzigen System keine Vorabmitteilung des Budgets mehr notwendig ist, lässt sich die Hono‑

rarverteilung einfacher und schneller an veränderte KBV‑Vorgaben oder EBM‑Änderungen anpassen.

Auch im Jahr 2014 hat der (erweiterte) Bewer‑

5

tungsausschuss neue Leistungen in den Einheitli‑

chen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen und die Bewertung einiger bereits bestehender Leistungen geändert.

5.1 ÄNDERUNGEN ZUM 1. JANUAR 2014 Zu Jahresbeginn erfolgte im hausärztlichen Bereich eine Anhebung der Zusatzpauschalen für die Vorhal‑

tung der hausärztlichen Versorgungsstruktur (GOP 03040/04040) um vier Punkte auf 144 Punkte. Im fachärztlichen Bereich wurden gleichzeitig die Pau‑

schalen für die fachärztliche Grundversorgung ange‑

hoben. Darüber hinaus fanden Leistungen zur osteo‑

densitometrischen Untersuchung II (GOP 34601) sowie ein Zuschlag in Zusammenhang mit der GOP 01770 im Rahmen der Betreuung von Schwangeren (GOP 01771) Einzug in den EBM. Die Vergütungen der neuen Leistungen erfolgen extrabudgetär.

5.2 ÄNDERUNGEN ZUM 1. APRIL 2014 Zum 1. April wurde die bisher gültige Vergütungs‑

vereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diag‑

nostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit MRSA in den neuen Abschnitt 30.12 des EBM überführt. Die neu geschaffenen Gebüh‑

renordnungspositionen GOP 30940 bis 30956 werden extrabudgetär vergütet.

5.3 ÄNDERUNGEN ZUM 1. JULI 2014 Zur Jahreshälfte gab es im hausärztlichen Bereich eine Änderung in der Bewertung der „Chroniker‑

pauschalen“. Seither ist die Gebührenordnungspo‑

sition für einen Arzt‑Patienten Kontakt (GOP 03220/04220) mit 130 Punkten bewertet. Die GOP 03221/04221 für den Zweitkontakt ist als Zuschlag mit 40 Punkten bewertet, sodass sich gegenüber der vorherigen Regelung eine Höherbewertung bei mindestens zwei Arzt‑Patienten‑Kontakten von 20 Punkten ergibt.

Zudem wurden je zwei neue Gebührenordnungs‑

positionen, GOP 04528/04529 und GOP 13425/13426, für die abklärende Diagnostik bei Erwachsenen und Kindern mittels einer Kapselen‑

doskopie bei Erkrankungen des Dünndarms in den EBM aufgenommen, deren Vergütung extrabudge‑

tär erfolgt.

5.4 ÄNDERUNGEN ZUM 1. OKTOBER 2014 Zum vierten Quartal 2014 wurden einige Gebüh‑

renordnungspositionen (GOP 06334/06335, GOP 31371/31372/31373, GOP 36371/36372/36373) in Verbindung mit der intravitrealen Medikamenten‑

eingabe (IVOM) als extrabudgetäre Leistungen neu in den EBM aufgenommen.

EBM-ÄNDERUNGEN IM JAHR 2014

ABBILDUNG 5 . 1 EBM‑ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK

Quartal GOP GOP-Bezeichnung Bewertung Vergütungsbereich

I/2014 01771

Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 01770 bei der Ultraschalluntersuchung mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen

Morphologie im zweitenTrimenon gemäß Anlage 1a der Mutterschafts‑Richtlinien

440 Punkte

extrabudgetär

34601 Osteodensitometrische Untersuchung II 161 Punkte

| WEITER AUF SEITE 26

26

5

| WEITER VON SEITE 25

Quartal GOP GOP-Bezeichnung Bewertung Vergütungsbereich

03040

Zusatzpauschale zu den

Gebührenordnungspositionen 03000 und 03030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen

Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V

144 Punkte

Vorwegleistung innerhalb des Honorarfonds 04040

Zusatzpauschale zu den

Gebührenordnungspositionen 04000 und 04030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen

Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V

144 Punkte

05220 Zuschlag für die anästhesiologische

Grundversorgung 75 Punkte

Vorwegleistung aus dem Grundbetrag PFG

06220 Zuschlag für die augenärztliche Grundversorgung 21 Punkte 07220 Zuschlag für die chirurgische Grundversorgung 32 Punkte 08220 Zuschlag für die gynäkologische Grundversorgung 30 Punkte 09220 Zuschlag für die Hals‑Nasen‑Ohrenärztliche

Grundversorgung 27 Punkte

10220 Zuschlag für die hautärztliche Grundversorgung 18 Punkte 13220 Zuschlag für die allgemeine internistische

Grundversorgung 41 Punkte

14214 Zuschlag für die kinder‑ und jugendpsychiatrische

Grundversorgung 85 Punkte

16215 Zuschlag für die neurologische Grundversorgung 40 Punkte 18220 Zuschlag für die orthopädische Grundversorgung 31 Punkte 20220 Zuschlag für die phoniatrisch‑pädaudiologische

Grundversorgung 27 Punkte

21218 Zuschlag für die psychiatrische Grundversorgung 40 Punkte 22216 Zuschlag für die psychotherapeutisch‑medizinische

Grundversorgung 164 Punkte

23216 Zuschlag für die psychotherapeutische

Grundversorgung 164 Punkte

26220 Zuschlag für die urologische Grundversorgung 35 Punkte 27220 Zuschlag für die physikalisch rehabilitative

Grundversorgung 65 Punkte

II/2014

30940 Erhebung des MRSA‑Status eines Risikopatienten 35 Punkte

extrabudgetär 30942

Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten oder einer positiv nachgewiesenen

MRSA‑Kontaktperson

133 Punkte

30944 Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten oder

einer positiv nachgewiesenen MRSA‑Kontaktperson 90 Punkte 30946 Abklärungs‑Diagnostik einer Kontaktperson 32 Punkte 30948 Teilnahme an einer MRSA‑Fall‑ und/oder regionalen

Netzwerkkonferenz 46 Punkte

30950 Bestätigung einer MRSA‑Besiedelung durch

Abstrich(e) 19 Punkte

Quartal GOP GOP-Bezeichnung Bewertung Vergütungsbereich

5

30952 Ausschluss einer MRSA‑Besiedelung durch

Abstrich(e) 19 Punkte

30954 Gezielter MRSA‑Nachweis auf chromogenem

Selektivnährboden 51 Punkte

30956

Nachweis der Koagulase und/oder des

Clumpingfaktors zur Erregeridentifikation nur bei positivem Nachweis gemäß GOP 30954

25 Punkte

III/2014

04528 Zusatzpauschale Durchführung einer

Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms 1.139 Punkte

extrabudgetär 04529

Zusatzpauschale Auswertung einer Untersuchung mittels Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms

2.435 Punkte

13425 Zusatzpauschale Durchführung einer

Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms 1.139 Punkte 13426

Zusatzpauschale Auswertung einer Untersuchung mittels Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms

2.435 Punkte

03220

Zuschlag zur GOP 03000 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

130 Punkte

Vorwegleistung innerhalb des Honorarfonds 04220

Zuschlag zur GOP 04000 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

130 Punkte

03221

Zuschlag zur GOP 03220 für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

40 Punkte

04221

Zuschlag zur GOP 04220 für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

40 Punkte

IV/2014

06334

Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten nach Eingriff gemäß 31371, 31373, 36371 oder 36373 am rechten Auge

100 Punkte

extrabudgetär 06335

Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten nach Eingriff gemäß 31372, 31373, 36372 oder 36373 am linken Auge

100 Punkte

31371 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1

am rechten Auge 1.618 Punkte

31372 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1

am linken Auge 1.618 Punkte

31373 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z9

an beiden Augen 2.130 Punkte

36371 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1

am rechten Auge 772 Punkte

36372 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1

am linken Auge 772 Punkte

36373 Intraocularer Eingriff der Kategorie Z9

an beiden Augen 1.018 Punkte

Die Honorarverteilung stellt sich im Bereich der ext‑

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rabudgetären Gesamtvergütung relativ einfach dar.

In diesem Bereich von den Ärzten erbrachte Leistun‑

gen werden von der KV RLP mit festem Punktwert, in der Regel mit dem Orientierungswert, bezahlt und den Krankenkassen in Rechnung gestellt.

Wesentlich komplexer ist die Honorarverteilung im Bereich der morbiditätsbedingten Gesamtvergü‑

tung. Hier zahlen die Krankenkassen mit befreien‑

der Wirkung unabhängig vom tatsächlichen Leistungsumfang der Ärzte eine begrenzte Geld‑

menge an die KV RLP. Über die Berechnung von Punktwerten für die erbrachten Leistungen wird nach den Vorgaben des Honorarverteilungsmaßsta‑

bes diese begrenzte Geldmenge an die Ärzte verteilt.

Die Honorarverteilung der morbiditätsbedingten

Gesamtvergütung in Rheinland‑Pfalz lässt sich in drei Stufen unterteilen.

Stufe 1: Trennung der MGV Festlegung der Grundbeträge Stufe 2: Bildung von Honorarfonds

Bildung von Vorwegabzügen innerhalb der haus‑

und innerhalb der fachärztlichen Grundbeträge und anschließende Bildung von Honorarfonds für die einzelnen Fachgruppen

Stufe 3: Vergütung der Fachgruppen

Vergütung der Leistungen innerhalb der Honorar‑

fonds nach Vorwegleistungen und mengenbe‑

grenzten Leistungen

HONORARVERTEILUNG

ABBILDUNG 6 . 1 STUFEN DER HONORARVERTEILUNG

MGV

Stufe 1

Vorwegabzüge innerhalb Honorarfonds

Mengenbegrenzte Leistungen innerhalb Honorarfonds Stufe 3

Hausärztliches Vergütungsvolumen

Festlegung von Grundbeträgen

Fachärztliches Vergütungsvolumen

Stufe 2 Vorwegabzüge vor Bildung Honorarfonds

Vorwegabzüge vor Bildung Honorarfonds

Vorwegabzüge innerhalb Honorarfonds

Mengenbegrenzte Leistungen innerhalb Honorarfonds

Hausärztliche Honorarfonds Fachärztliche Honorarfonds

6.1 STUFE 1: FESTLEGUNG VON GRUNDBETRÄGEN

Es werden nun einzelne, voneinander unabhängige Grundbeträge bestimmt, die zukünftig unabhängig voneinander weiterentwickelt werden können.

Zum vierten Quartal 2013 wurde der Teil B der Vor‑

gaben zur Honorarverteilung der KBV gemäß § 87b Abs. 4 SGB V geändert. Nun gibt es neben den ver‑

sorgungsbereichsspezifischen Grundbeträgen für Haus‑ und Fachärzte einen Grundbetrag für den

30

6

ärztlichen Bereitschaftsdienst und einen für Laborleistungen.

Während es für den hausärztlichen Bereich nur den Grundbetrag Hausärzte gibt, ist in den Teilen G und H der KBV‑Vorgaben geregelt, dass neben einem Grundbetrag Fachärzte zusätzlich ein Grundbetrag für das genetische Labor und einer für die Pau‑

schale für die fachärztliche Grundversorgung („PFG“) zu bilden sind.

Die Grundbeträge wurden vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 quartalsweise zunächst nach den bis zum 30. September 2013 gültigen KBV‑Vorgaben zur Bestimmung der Vor‑

wegabzüge für Labor und ärztlichen Bereitschafts‑

dienst sowie den haus‑ und fachärztlichen Vertei‑

lungsvolumen gebildet. Der Grundbetrag PFG ergibt sich aus Einsparungen durch die EBM‑Ände‑

rungen beim Wirtschaftlichkeitsbonus und den Dialyse‑Sachkosten, der MGV‑Veränderungsrate des fachärztlichen Versorgungsbereiches des Jah‑

res 2013, aus zusätzlichen Mitteln in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro je Quartal aufgrund von Bundesvorgaben für das Jahr 2013 sowie aus

zusätzlich mit den Verbänden der Krankenkassen in Rheinland‑Pfalz im Jahr 2013 regional vereinbar‑

ten Mitteln von 2,8 Millionen Euro, die zwei Pro‑

zent der fachärztlichen Gesamtvergütung entspre‑

chen. Für das Jahr 2014 kommen rund 0,8 Millionen Euro pro Quartal durch Bundesvorgaben hinzu. Der Gesamtwert wird mit der für 2014 regi‑

onal verhandelten Veränderungsrate von einem Prozent für die Entwicklung von Morbidität und Demographie und der Steigerung des Orientie‑

rungswertes für 2014 fortentwickelt.

Auch im Jahr 2014 profitieren konservativ tätige Ärzte durch den Honorarvertrag 2013 und die dort zusätzlich verhandelten zwei Prozent für die haus‑

und fachärztliche Grundversorgung. Während der hausärztliche Teil weiterhin für die Finanzierung der zum vierten Quartal 2013 neu eingeführten Leistungen (zum Beispiel geriatrischen Versorgung, Palliativmedizin, sozialpädiatrischen Versorgung) verwendet wird, fließt der fachärztliche Teil zusätz‑

lich in den Grundbetrag PFG und führt damit zu einer zusätzlichen Förderung der fachärztlichen Grundversorgung. Die Bildung des Grundbetrags für das genetische Labor erfolgt in Höhe des

ABBILDUNG 6 . 2 STUFE 1 : TRENNUNG DER MORBIDITÄTSBEDINGTEN GESAMTVERGÜTUNG

Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)

Grundbetrag „Ärztlicher Bereitschaftsdienst“

(inklusive Krankenhausambulanzen) (abzüglich FKZ)

Grundbeträge Fachärzte

+ +

Grundbetrag genetisches Labor Grundbetrag PFG Grundbetrag Fachärzte Grundbetrag Labor (abzüglich FKZ)

Grundbetrag Hausärzte

+ + +

=

tatsächlich ausbezahlten Honorars der humange‑

6

netischen GOPs im Vorjahresquartal unter Berück‑

sichtigung des FKZ.

Die Grundbeträge werden durch die Anzahl der Versicherten im Vorjahresquartal dividiert, so je Versichertem bestimmt und getrennt voneinander fortentwickelt. Mit der Einführung der neuen MGV‑Trennungsvorgaben wurde in der KBV eine Arbeitsgruppe Zertifizierung eingesetzt, die die Umsetzung dieser Vorgaben für den Zeitraum vom vierten Quartal 2013 bis zum dritten Quartal 2014 auf ihre Korrektheit hin überprüft. Nach Abschluss dieser Überprüfung wurde die Umsetzung der Vor‑

gaben für alle Quartale durch die KV RLP von der KBV ohne Beanstandungen zertifiziert. Darüber hinaus wird der Revisionsverband durch die KV RLP

jedes Jahr beauftragt, die gesamte Honorarvertei‑

lung eines Quartals zu überprüfen.

Liegt das tatsächliche Vergütungsvolumen für den Bereitschaftsdienst und für Laborleistungen über den hierfür gebildeten Grundbeträgen, so werden die Differenzbeträge anteilig aus dem haus‑ und fachärztlichen Grundbetrag finanziert. Liegt das tat‑

sächliche Vergütungsvolumen für das genetische Labor (Humangenetik) über dem hierfür gebildeten Grundbetrag, so wird die Differenz aus dem fachärzt‑

lichen Grundbetrag finanziert. Im Grundbetrag PFG entspricht der Grundbetrag gemäß den KBV‑Vorga‑

ben immer auch dem tatsächlichen Vergütungsvolu‑

men, sodass hier keine Nachschusspflicht besteht. In Konsequenz ist der Punktwert für die PFG in Abhän‑

gigkeit der abgerechneten Punktzahlen schwankend.

ABBILDUNG 6 . 3 GRUNDBETRÄGE UND TATSÄCHLICHE VERGÜTUNG

Quartal I/2014

Quartal II/2014

Quartal III/2014

Quartal

IV/2014 2014 gesamt Grundbetrag Labor

Grundbetrag 23.168.682 € 23.842.953 € 23.527.410 € 22.670.503 € 93.209.547 € Tatsächliche Vergütung 26.617.690 € 24.564.738 € 25.866.054 € 26.244.944 € 103.293.427 € Grundbetrag organisierter Notfalldienst (Bereitschaftsdienst und Krankenhausambulanzen)

Grundbetrag 7.450.399 € 7.362.108 € 6.998.966 € 6.936.160 € 28.747.633 €

Tatsächliche Vergütung 6.498.593 € 7.576.041 € 6.647.477 € 7.029.649 € 27.751.760 € Grundbetrag Hausärzte

Grundbetrag 133.478.609 € 136.226.939 € 132.054.887 € 135.395.025 € 537.155.460 € Tatsächliche Vergütung 132.148.841 € 135.768.041 € 131.024.733 € 133.544.770 € 532.486.386 € Grundbetrag Fachärzte, ohne PFG und genetisches Labor

Grundbetrag 116.300.735 € 119.693.560 € 115.718.776 € 117.966.812 € 469.679.884 € Tatsächliche Vergütung 114.722.955 € 118.436.331 € 114.037.198 € 115.979.955 € 463.176.439 € Grundbetrag PFG

Grundbetrag 7.002.425 € 7.154.367 € 7.000.860 € 7.219.899 € 28.377.551 €

Tatsächliche Vergütung 7.002.425 € 7.154.367 € 7.000.860 € 7.219.899 € 28.377.551 € Grundbetrag genetisches Labor

Grundbetrag 2.015.352 € 1.922.500 € 1.811.002 € 1.810.243 € 7.559.098 €

Tatsächliche Vergütung 2.425.697 € 2.702.908 € 2.535.579 € 1.979.425 € 9.643.610 € Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)

Grundbetrag 289.416.202 € 296.202.427 € 287.111.902 € 291.998.643 € 1.164.729.173 € Tatsächliche Vergütung 289.416.202 € 296.202.427 € 287.111.902 € 291.998.643 € 1.164.729.173 €

32

6

6.2 STUFE 2: BILDUNG VON HONORARFONDS

Nach der Trennung in die Grundbeträge erfolgt die Honorarverteilung nach Haus‑ und Fachärzten völlig getrennt voneinander. Dies bedeutet, dass eine Zunahme des Leistungsumfanges im fachärztlichen Grundbetrag nicht zulasten der Vergütung im haus‑

ärztlichen Grundbetrag geht und umgekehrt. Die Ver‑

teilungssystematik ist zwar bei Haus‑ und Fachärzten spiegelbildlich, die errechneten Punktwerte für die mengenbegrenzten Leistungen durch die strikte Tren‑

nung aber unterschiedlich. Innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereiches unterscheidet sich die Honorar‑

verteilung nach dem Budget für die einzelnen Fach‑

gruppen (Honorarfonds) und den ohne Budgetierung vergüteten Leistungen (Vorwegabzüge).

6.2.1 Vorwegabzüge vor Bildung von Honorarfonds In den Vergütungsvolumen der Hausärzte und der Fachärzte gibt es zum einen wiederum Vorwegabzüge, die von allen Fachgruppen des jeweiligen

Versorgungsbereiches finanziert werden. Dazu zählen auch die versorgungsbereichsspezifischen Nettozah‑

lungen im FKZ an andere KVen. Damit wird der Tatsa‑

che Rechnung getragen, dass der überwiegende Teil des FKZ‑Saldos durch fachärztliche Leistungen beein‑

flusst wird. Die oben beschriebenen Stützungsbeträge für andere Grundbeträge und die Vergütung der Kos‑

tenerstattungen des Kapitels 40 EBM erfolgen eben‑

falls an dieser Stelle. Im fachärztlichen Versorgungsbe‑

reich wird als Vorwegleistung ein Honorarfonds für die budgetierten Leistungen der ärztlichen und psycholo‑

gischen Psychotherapeuten gebildet. Dieser Honorar‑

fonds ergibt sich nach dem Anteil dieser Leistungen am fachärztlichen Punktzahlvolumen des Vorjahres.

Der Punktwert für diese psychotherapeutischen Leis‑

tungen berechnet sich durch Gegenüberstellung des Honorarfonds mit dem abgerechneten Punktzahlvolu‑

men des jeweiligen Quartals. Darüber hinaus kann der Vorstand der KV RLP beschließen, im jeweiligen Versor‑

gungsbereich Rückstellungen zu bilden beziehungs‑

weise diese aufzulösen.

ABBILDUNG 6 . 4 STUFE 2 : BILDUNG HAUSÄRZTLICHER HONORARFONDS

Bildung/Auflösung von Rückstellungen

Versorgungsbereichsspezifischer FKZ

Vorwegleistungen

Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge

Grundbetrag Hausärzte (hausärztliches Vergütungsvolumen) nach Vorwegabzügen

Honorarfonds Allgemeinärzte

und hausärztlich tätige Internisten Honorarfonds Kinderärzte Grundbetrag Hausärzte

Vorwegabzüge

ABBILDUNG 6 . 5 VORWEGABZÜGE IM HAUSÄRZTLICHEN VERSORGUNGSBEREICH 6

Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 Grundbetrag Hausärzte 133.478.609 € 136.226.939 € 132.054.887 € 135.395.025 € Vorwegabzug „Bildung/Auflösung von Rückstellungen“:

Rückstellung Hausärzte ‑405.000 € ‑405.000 € ‑405.000 € ‑405.000 €

Vorwegabzug „Versorgungsbereichsspezifischer FKZ“:

FKZ Hausärzte im Vorjahresquartal ‑1.208.864 € ‑1.192.193 € ‑1.328.200 € ‑898.980 € Vorwegabzug „Vorwegleistungen“:

Kosten Kapitel 40 EBM in MGV ‑285.790 € ‑273.697 € ‑276.441 € ‑272.817 €

Vorwegabzug „Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge“:

Anteil Hausärzte an Fehlbetrag

Labor ‑1.745.888 € ‑365.368 € ‑1.183.821 € ‑1.809.382 €

Anteil Hausärzte an Fehlbetrag

Bereitschaftsdienst 416.121 € ‑93.530 € 153.667 € ‑40.872 €

Grundbetrag Hausärzte (hausärztliches

Vergütungsvolumen) vor Aufteilung in Honorarfonds

130.249.187 € 133.897.151 € 129.015.092 € 131.300.326 €

ABBILDUNG 6 . 6 STUFE 2 : BILDUNG FACHÄRZTLICHER HONORARFONDS

Grundbeträge Fachärzte

Grundbetrag Fachärzte

14 fachärztliche Honorarfonds

Grundbetrag genetisches Labor Grundbetrag

PFG

Bildung/Auflösung von Rückstellungen

Versorgungsbereichsspezifischer FKZ

Vorwegleistungen

Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge

Vorwegabzüge

Grundbetrag Fachärzte (fachärztliches Vergütungsvolumen) nach Vorwegabzügen

34

6

6.2.2 Bildung von Honorarfonds

Nach der Vergütung der Vorwegleistungen innerhalb des haus‑ und fachärztlichen Versorgungsbereiches werden Honorarfonds für die jeweiligen Fachgruppen auf Basis der Leistungsbedarfsanteile im Vorjahr gebil‑

det. Dies bedeutet: Je stärker der Leistungszuwachs einer Fachgruppe im Vergleich zu den übrigen Fach‑

gruppen des Versorgungsbereiches ist, desto höher ist im kommenden Jahr ihr Anteil am Honorarvolumen nach Abzug der Vorwegleistungen.

Der verbleibende Geldbetrag eines jeden Versor‑

gungsbereichs nach Vergütung der Vorwegleistun‑

gen wird nun unter der Berücksichtigung einer

Honorarklammer auf die einzelnen Honorarfach‑

gruppen verteilt. Die Honorarklammer sorgt dafür, dass sich das so ermittelte Honorar jeder Fach‑

gruppe vor Verteilung von Honorarzuwächsen und aufgelösten Rückstellungen und unter Berücksich‑

tigung von EBM‑Änderungen um maximal fünf Pro‑

zent gegenüber dem Vorjahresquartal verändert.

Erst im Anschluss werden die Honorarzuwächse und Rückstellungen verteilt, sodass insgesamt auch Zuwächse von mehr als fünf Prozent möglich sind. Durch die Honorarklammer wird somit die Umverteilung zwischen den Fachgruppen eines Versorgungsbereiches aufgrund veränderter Hono‑

raranteile auf maximal fünf Prozent begrenzt.

ABBILDUNG 6 . 7 VORWEGABZÜGE IM FACHÄRZTLICHEN VERSORGUNGSBEREICH

Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 Grundbetrag Fachärzte 116.300.735 € 119.693.560 € 115.718.776 € 117.966.812 € Vorwegabzug „Bildung/Auflösung von Rückstellungen“:

Rückstellung Fachärzte ‑395.000 € ‑395.000 € ‑395.000 € ‑395.000 €

Vorwegabzug „Versorgungsbereichsspezifischer FKZ“:

FKZ Fachärzte im

Vorjahresquartal ‑5.471.953 € ‑5.862.541 € ‑5.868.015 € ‑6.182.830 €

Vorwegabzug „Vorwegleistungen“:

Kosten Kapitel 40 EBM

in MGV ‑3.323.581 € ‑3.800.948 € ‑3.869.638 € ‑3.879.861 €

Honorarfonds übrige

Psychotherapie ‑2.036.119 € ‑2.091.018 € ‑2.004.712 € ‑1.997.386 €

Vorwegabzug „Ausgleich von Fehlbeträgen anderer Grundbeträge“:

Anteil Fachärzte

an Fehlbetrag Labor ‑1.703.121 € ‑780.408 € ‑1.154.822 € ‑1.765.059 €

Anteil Fachärzte an Fehlbetrag Bereitschaftsdienst

535.686 € ‑120.404 € 197.821 € ‑52.616 €

Anteil Fachärzte

an Fehlbetrag genetisches Labor

‑410.345 € ‑356.418 € ‑724.577 € ‑169.181 €

Grundbetrag Fachärzte (fachärztliches

Vergütungsvolumen) vor Aufteilung in Honorarfonds

103.496.302 € 106.286.823 € 101.899.834 € 103.524.878 €

ABBILDUNG 6 . 8 HONORARFONDS DER HAUSÄRZTE UND FACHÄRZTE 6

NACH HONORARKLAMMER

Fachgruppe Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 2014 gesamt Allgemeinärzte,

hausärztlich tätige Internisten

118.336.154 € 121.647.231 € 117.210.218 € 119.288.983 € 476.482.586 € Kinderärzte 11.913.033 € 12.249.921 € 11.804.874 € 12.011.343 € 47.979.171 € Grundbetrag

Hausärzte (hausärztliches Vergütungsvolumen)

130.249.187 € 133.897.151 € 129.015.092 € 131.300.326 € 524.461.757 €

Fachgruppe Quartal I/2014 Quartal II/2014 Quartal III/2014 Quartal IV/2014 2014 gesamt Anästhesisten 1.006.774 € 1.018.202 € 978.216 € 991.757 € 3.994.949 € Augenärzte 9.229.930 € 9.503.633 € 9.130.414 € 9.256.803 € 37.120.781 € Chirurgen 6.295.205 € 6.481.882 € 6.227.331 € 6.313.534 € 25.317.952 € Gynäkologen 9.938.286 € 10.232.993 € 9.831.131 € 9.967.221 € 39.969.631 € HNO‑Ärzte 7.403.146 € 7.622.677 € 7.323.326 € 7.424.700 € 29.773.850 € Hautärzte 4.298.014 € 4.425.466 € 4.251.673 € 4.222.302 € 17.197.455 € Fachärztliche

Internisten 16.684.210 € 17.178.960 € 16.504.322 € 16.732.787 € 67.100.279 € Nervenärzte,

Neurologen, Psychiater sowie KJP

10.448.321 € 10.758.153 € 10.335.667 € 10.478.741 € 42.020.881 € Ortho päden,

Reha‑Mediziner 10.693.721 € 11.010.831 € 10.578.422 € 10.724.856 € 43.007.830 € Radiologen,

Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten

17.285.880 € 17.798.471 € 17.099.504 € 17.336.207 € 69.520.062 € Urologen 3.975.561 € 4.093.452 € 3.932.697 € 3.987.136 € 15.988.846 € Auftragsärzte gesamt 2.570.430 € 2.541.328 € 2.286.363 € 2.563.955 € 9.962.075 € Ermächtigte

Vertragsärzte 2.747.001 € 2.649.659 € 2.493.222 € 2.581.723 € 10.471.606 € Nur

schmerztherapeutisch tätige Praxen

919.822 € 971.115 € 927.546 € 943.156 € 3.761.640 € Grundbetrag

Fachärzte (fachärztliches Vergütungsvolumen)

103.496.302 € 106.286.823 € 101.899.834 € 103.524.878 € 415.207.836 €

Im ersten Quartal 2013 ergab sich bei den Auftragsärzten rechnerisch ein Punktwert oberhalb des Orientierungswertes. Da der HVM als Höchstpunktwert dieser Fachgruppe den Orientierungswert vorsieht, wurde der überschüssige Betrag in Höhe von 87.622 Euro dem Honorarfonds im Quartal I/2013 entnommen und im Quartal II/2013 wieder zugeführt.

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6

6.3 STUFE 3: VERGÜTUNG INNERHALB DER FACHGRUPPENSPEZIFISCHEN HONORARFONDS

6.3.1 Vorwegleistungen innerhalb des Honorarfonds

Aus den Honorarfonds der einzelnen Honorarfach‑

gruppen werden nun Leistungen vorweg vergütet.

Im HVM, der von der Vertreterversammlung bestimmt wird, ist in den Punkten 5 und 6 der Anlage 1 geregelt, welche Leistungen mit welchem

Punktwert aus den Honorarfonds vorab vergütet werden und welche Leistungen einer Mengenbe‑

grenzung unterliegen. Hierzu gibt es keine Vorgaben auf Bundesebene. Der Umfang der Vorwegleistun‑

gen kann von Fachgruppe zu Fachgruppe unter‑

schiedlich ausfallen. Bei den meisten Fachgruppen werden die Grundpauschalen vorab zu einem festen Punktwert vergütet. Dies bedeutet, dass die Vergü‑

tung für diese Vorwegleistungen innerhalb der Fach‑

gruppe intern finanziert wird und damit nicht zulas‑

ten von anderen Fachgruppen geht.

ABBILDUNG 6 . 9 ANTEIL DER VORWEGLEISTUNGEN UND MENGENBEGRENZTEN LEISTUNGEN INNERHALB DER HONORARFONDS

Anteil Vorwegleistungen

Anteil mengenbegrenzte Leistungen 2014 gesamt 2014 gesamt

Allgemeinärzte, hausärztlich tätige Internisten 91,3 % 8,7 %

Kinderärzte 85,6 % 14,4 %

Anästhesisten 25,1 % 74,9 %

Augenärzte 26,6 % 73,4 %

Chirurgen 58,6 % 41,4 %

Gynäkologen 55,0 % 45,0 %

HNO‑Ärzte 64,6 % 35,4 %

Hautärzte 0,9 % 99,1 %

Fachärztliche Internisten 1,1 % 98,9 %

Nervenärzte, Neurologen, Psychiater sowie KJP 1,4 % 98,6 %

Orthopäden, Reha‑Mediziner 45,5 % 54,5 %

Radiologen, Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten 0,0 % 100,0 %

Urologen 64,7 % 35,3 %

Ermächtigte Vertragsärzte 2,7 % 97,3 %

Schmerzzentren 0,2 % 99,8 %

6.3.2 Vergütung der Leistungen mit Mengenbegrenzung

Zunächst werden alle Vorwegleistungen aus den Honorarfonds vergütet. Der verbleibende Geldbe‑

trag wird zur Berechnung der Punktwerte für die budgetierten Leistungen im Verhältnis 98 Prozent zu zwei Prozent aufgeteilt. Den 98 Prozent werden die abgerechneten Punktzahlen gegenübergestellt,

die alle Ärzte der entsprechenden Fachgruppe innerhalb ihres Budgets (PZ Vorjahr) angefordert haben. Aus der Division ergibt sich ein Punktwert für die abgerechneten Leistungen innerhalb einer Fachgruppe. Analog wird mit den zwei Prozent und den Leistungen, die alle Ärzte der Fachgruppe ober‑

halb ihres Budgets (PZ Zuwachs) angefordert haben, ein Punktwert für diese Leistungen berechnet.

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Eine Ausnahme bilden die Fachgruppen der Auf‑

tragsärzte und der Ermächtigten, für die keine indi‑

viduelle Budgetierung durchgeführt und somit auch nur ein Punktwert für alle Leistungen errech‑

net wird.

Bei den Punktwerten ist neben der im HVM festge‑

setzten Mindesthöhe stets eine Reihenfolge einzu‑

halten: Der Punktwert für die Leistungen über das Budget hinaus darf den Punktwert der Leistungen innerhalb des Budgets nicht überschreiten. Ansons‑

ten wird ein Mischpunktwert für die beiden Berei‑

che gebildet. Außerdem darf der Punktwert für die Vorwegleistungen nicht niedriger sein als der

Punktwert für die Leistungen mit Mengenbegren‑

zung. Auch hier wird gegebenenfalls ein Misch‑

punktwert gebildet.

Im Ergebnis erhält man für das jeweilige Quartal für jede Fachgruppe einen Punktwert für die Leis‑

tungen bis zur Budgetgrenze (PW PZ Vorjahr) und einen niedrigeren Punktwert für die Leistungen oberhalb der Budgetgrenze (PW PZ Zuwachs).

6.3.3 Bildung von Budgets auf Praxisebene

6.3.3 Bildung von Budgets auf Praxisebene