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Es werden die Anzahl der BK-Verdachtsmeldungen, ihre Aufteilung auf die jeweils meldende Stelle, die Altersverteilung der gemeldeten Versicherten sowie die Be-gründetheit der Verdachtsmeldung dargestellt.

1 3 5

1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000

Meldejahr

Abb. 1: Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit Nr. 1315, 4301 und 4302 im Bereich der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover

Die Zahl der Verdachtsmeldungen bezüglich der untersuchten Berufskrankheiten im Zuständigkeitsbereich der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover stellt sich im Unter-suchungszeitraum relativ konstant dar. Bis 1995 nimmt die Zahl der Verdachtsmel-dungen zu, danach ist ein kontinuierliches Absinken zu verzeichnen. Es wurden ü-berwiegend Verdachtsmeldungen der Nr. 4301 und 4302 erstattet, die Nr. 1315 da-gegen nur selten. Bis 1997 wurden mehr BK 4302-Verdachtsmeldungen erstattet, danach liegt die Zahl der Meldungen bezüglich BK 4301 und BK 4302 in gleicher Höhe. Das Geschlechterverhältnis der gemeldeten Versicherten (männlich: 878,

in der Bauwirtschaft, die schon traditionell als überwiegende „Männerdomäne“ ange-sehen werden kann (22). Allein im Büroteil der Betriebe, im Malerhandwerk und in den Holzberufen wird ein nennenswerter Anteil von Frauen beschäftigt; nur im Reini-gungsgewerbe stellen sie die Mehrzahl der Beschäftigten.

1%

1%

12% 25%

40% 21%

Krankenkasse Arbeitsamt Ärzte Versicherter Arbeitgeber Rentenversicherung

Abb. 2: Meldende Stelle

Bei der Betrachtung der ausgewerteten Zahlen der meldenden Stellen ist festzustel-len, dass die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Arbeitsamt, Rentenversi-cherungen) für insgesamt fast die Hälfte aller Meldungen auf Verdacht einer berufs-bedingten obstruktiven Atemwegserkrankung verantwortlich zeichnen.

Eine gleich hohe Zahl von Meldungen erging von den Versicherten sowie den sie behandelnden niedergelassenen oder im Krankenhaus tätigen Ärzten. Auf die Lun-genfachärzte entfällt mit ca. 41% (absolut: 16,8%) der größte Teil der ärztlichen Mel-dungen, gefolgt von den Hausärzten mit ca. 22% (absolut: 9,1%), den Krankenhaus-ärzten mit ca. 17% (absolut: 7,1%) und den BetriebsKrankenhaus-ärzten mit ca. 7% (absolut:

2,9%).

Auch für Unternehmer besteht die Verpflichtung, dem Unfallversicherungsträger an-zuzeigen (§ 193 SGB VII), wenn sie im Einzelfall Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit bei einem Versicherten ihrer Unternehmen haben. Auffallend ist, dass nur 1,2 % der Verdachtsmeldungen von den Unternehmen stammen.

44

98

94

71

66

59

138

115

137

31

45

34 1

3 7

3 1 3

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

1992 - 1994

1995 - 1997

1998 - 2000

Meldejahr

Anzahl und Anteil an den Fällen in %

Krankenkasse Arbeitsamt Ärzte Versicherter Arbeitgeber Rentenversicherung

Abb. 3: Meldende Stelle nach Meldezeitraum

Ab 1995 hat sich die Zahl der Meldungen durch Krankenkassen mehr als verdoppelt, während die Zahl der Meldungen der anderen Stellen relativ konstant bleibt. Die Er-höhung der Verdachtsmeldungen insgesamt von 294 (1992-1994) auf 328 (1995-1997) geht damit vollständig auf das Konto der Krankenkassen. Besondere gesetzli-che Änderungen im Bereich der Krankenversigesetzli-cherungen gab es in diesem Zeitraum nicht.

Lungenfachärzte, Hausärzte und Krankenhausärzte meldeten überwiegend einen Verdacht auf die BK 4302, während Haut- und HNO-Ärzte einen Schwerpunkt bei der BK 4301 haben.

20 35

35 68 78

87 84 18 6

68 82

47 95

98

11 13

17 21

48

1

5 1

2 1 2

2 2 3

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

bis 24 25 - 34 35 - 44 45 - 54 55 und älter

Alter in Jahren

Anzahl und Antiel an den Fällen in %

Krankenkasse Arbeitsamt Ärzte Versicherter Arbeitgeber Rentenversicherung

Abb. 4: Anteil der Meldungen der einzelnen Meldestellen in verschiedenen Altersgruppen der Versicherten

Diese Abbildung zeigt zwei erkennbare Abhängigkeiten: Die Arbeitsämter erstatteten die BK-Verdachtsmeldungen überwiegend bei jüngeren, die Krankenkassen über-wiegend bei älteren Versicherten. Bei Versicherten und Ärzten ist kein Zusammen-hang mit dem Alter zu erkennen. Für eine Beurteilung der Meldungen der Arbeitge-ber und Rentenversicherungsträger ist die Zahl der Meldungen zu gering.

bis 24 25 - 34 35 - 44 45 - 54 55 und älter

1315 4301

4302

102 105

75

110

137

91

107

44

81 82

3 2 3 8

0 20 40 60 80 100 120 140

Anzahl der Fälle

Alter in Jahren

BK-Ziffer

Abb. 5: Alter am Tag der Meldung

Diese Abbildung zeigt, dass die Verdachtsmeldungen für die Listennummern 4301 und 4302 sowohl einen Gipfel bei den Berufsanfängern als auch im höheren Berufs-alter haben. Die Verdachtsmeldungen für die Listennummer 1315 zeigen – bei nur geringer Fallzahl – einen leichten Anstieg zu den rentennahen Jahrgängen.

18,3

23,6

12,2

21,2

24,7 44,4

11,1

19,4

11,1

13,9

0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50

bis 24 25 - 34 35 - 44 45 - 54 55 und älter

Alter in Jahren

Anteil der Fälle in %

männlich weiblich

Abb. 6: Altersverteilung nach Geschlecht am Tag der Meldung

Hinsichtlich des Alters der Versicherten zum Zeitpunkt der Erkrankung wie auch der BK-Verdachtsmeldung gibt es Unterschiede zwischen den Geschlechtern:

Bei den weiblichen Versicherten erfolgte die Verdachtsmeldung besonders häufig am Beginn des Berufslebens, bei den männlichen Versicherten ist die Verteilung über das Berufsleben ausgeglichener, allerdings gibt es einen Gipfel bei den 20 – 29 Jäh-rigen und den 50 – 59 JähJäh-rigen.

Das mittlere Alter am Tag der Verdachtsmeldung betrug bei der BK 1315 ca. 50 Jah-re, bei der BK 4301 ca. 39 Jahre und bei der BK 4302 ca. 42 Jahre.

24%

28%

48%

Ja (N=227) Teilweise (N=268) Nein (N=445)

Abb. 7: Begründetheit der Verdachtsmeldung

Die „Begründetheit“ einer Berufskrankheiten-Verdachtsmeldung wird als die Überein-stimmung der bei dem Versicherten vorliegenden Tatbestände mit den in den Merk-blättern geforderten Merkmalen definiert. Wesentliche Merkmale für eine überwie-gend begründete Verdachtsmeldung waren der Nachweis einer obstruktiven Atem-wegserkrankung in Verbindung mit typischen Beschwerden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die überwiegende Exposition bei dieser Tätigkeit sowie eine ausreichend lange berufliche Exposition. Für eine nur teilweise begründete Ver-dachtsmeldung sprachen ebenfalls der Nachweis einer obstruktiven Atemwegser-krankung, dieses aber in Verbindung mit langjährigem starken Rauchen, dem Fehlen einer relevanten beruflichen Exposition oder fehlenden Beschwerden im Zusammen-hang mit der beruflichen Tätigkeit. Bei nicht begründeten Verdachtsanzeigen war entweder keine obstruktive Atemwegserkrankung vorhanden oder keine berufliche Exposition gegeben.

Nur ca. ein Viertel der Berufskrankheiten-Verdachtsmeldungen beruhte auf den vom Verordnungsgeber vorgegebenen medizinischen und arbeitstechnischen Vorausset-zungen (s. Abschnitt 2.2). Bei ca. einem weiteren Viertel waren diese Voraussetzun-gen nur teilweise erfüllt, bei fast der Hälfte überhaupt nicht.

170

15

17

23

1

1

109

39

55

62

1

2

111

56

124

151

5

8

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Ärzte

Versicherter

Arbeitsamt

Krankenkasse

Rentenversicherung

Arbeitgeber

Meldestelle

Anzahl und Anteil an den Fällen in %

Ja Teilweise Nein

Abb. 8: Begründetheit der BK-Meldung nach Meldestelle (gesamt)

Mehr als zwei Drittel aller von Ärzten und etwa die Hälfte der von den Versicherten erstatteten BK-Verdachtsmeldungen beruhte ganz oder zumindest teilweise auf den vom Verordnungsgeber geforderten Kriterien, wohingegen rund zwei Drittel der von den Sozialversicherungsträgern erstatteten BK-Verdachtsmeldungen im Sinne der in Abschnitt 2.2 angegebenen Kriterien unbegründet waren.

99

72

56

96

73

99

99

183

173

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

1992 - 1994

1995 - 1997

1998 - 2000

Meldezeitraum

Anzahl und Anteil an den Fällen in %

Ja Teilweise Nein

Abb. 9: Begründetheit der BK-Meldung nach Meldezeitraum

Insgesamt nahm die Übereinstimmung der BK-Verdachtsmeldungen mit den vom Verordnungsgeber geforderten Kriterien (s. Abschnitt 2.2) während des Untersu-chungszeitraums ab. Bei älteren Versicherten wurden mehr begründete Meldungen als bei jüngeren erstattet. Bezüglich der BK 4301 waren etwas mehr, bei der BK 4302 etwas weniger als die Hälfte aller Meldungen unbegründet, während sämtliche Meldungen zur BK 1315 ganz oder teilweise begründet waren.