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ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.1.3 Materialien und Produkte

Die für den Bau der Maschine eingesetzten Materialien oder die bei ihrem Betrieb ver-wendeten oder entstehenden Produkte dürfen nicht zur Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit von Personen führen. Insbesondere bei der Verwendung von Fluiden muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sie ohne Gefährdung aufgrund von Einfül-lung, Verwendung, Rückgewinnung und Beseitigung benutzt werden kann.

§ 178 Verwendete Materialien und Produkte

Die Anforderung in Nummer 1.1.3 behandelt verschiedene Arten von Risiken:

a) Risiken, auf Grund von für den Bau der Maschine verwendeten Materialien oder Produkten, beispielsweise Metalle, Kunststoffe, Textilien oder Lacke.

Dabei ist auf Risiken zu achten, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz des Be-dienpersonals und anderer gefährdeter Personen bestehen, auf Grund des Kon-taktes mit diesen Materialien, oder z.B. durch Gefahrstoffe, die von diesen Materi-alien freigesetzt werden können, wenn sie sich erhitzen, aus ihrer normalen Lage gebracht werden oder verschleißen. Diese Risiken müssen so weit wie möglich durch die Auswahl ungefährlicher Materialen für den Bau der Maschine vermieden werden.

b) Risiken auf Grund von Materialien oder Produkte, die von der Maschine verwendet werden, wie Kraftstoffe, Schmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten, Chemikalien, Batte-rieelektrolyt, Wasser, Dampf, verdichtete Luft usw.

Derartige Risiken können beseitigt oder vermindern werden, indem die Maschine für den Betrieb mit ungefährlichen Materialien oder Produkten ausgelegt wird oder indem gefährliche Materialien oder Produkte durch weniger gefährliche ersetzt wer-den. In der Betriebsanleitung des Herstellers müssen die geeigneten Materialien oder Produkte angegeben sein, die für die Maschine in Betracht kommen. Soweit Risiken verbleiben, muss das Bedienungspersonal durch geeignete Schutzmaß-nahmen vor einer Gefährdung durch gefährliche Materialien oder Produkte, die von der Maschine verwendet werden, geschützt werden; dazu ist beispielsweise sicher-zustellen, dass diese Materialien oder Produkte unzugänglich sind oder angemes-sen zurückgehalten werden. Soweit erforderlich, müsangemes-sen an der Maschine und in der Betriebsanleitung entsprechende Warnhinweise angebracht bzw. abgedruckt sein.

Der zweite Satz in Nummer 1.1.3 unterstreicht besondere Aspekte, die zu berück-sichtigen sind, wenn Flüssigkeiten verwendet werden. Die zu ergreifenden

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nahmen um Risiken zu vermeiden auf Grund von Füllen, Verwenden, Rückgewin-nen oder Ablassen von Flüssigkeiten umfassen beispielsweise eine geeignete An-ordnung und Konstruktion von Tanks und Behältern sowie ihrer Füll- und Ablass-stellen und den Einbau einer Rückhaltewanne unter Hydraulikgeräten, wenn Lecks nicht völlig vermieden werden können. Wenn Tanks unter Druck stehen, müssen sie mit einer Vorrichtung zur Minderung des Drucks auf einen sicheren Wert und zur Kontrolle des Drucks vor dem Öffnen der Füll- oder Ablassstellen ausgerüstet sein.

c) Risiken auf Grund von Materialien oder Produkten, wie Metalle, Gummi, Kunst-stoffe, Holz, Lebensmittel, Kosmetika usw. die durch deren Bearbeitung, Verarbei-tung oder Umformung durch die Maschine entstehen.

Der Hersteller der Maschine muss die Werkstoffe berücksichtigen, die von der Ma-schine verarbeitet werden sollen, und Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu ver-meiden, auf Grund von Gefährdungen wie scharfe Kanten, Splitter, herausge-schleuderte Bruchstücke oder heiße oder kalte Materialien.

d) Risiken, auf Grund von Stoffen oder Produkten, die bei der Benutzung der Ma-schine entstehen. Solche Stoffe können entweder die beabsichtigten Produkte der Maschine oder Nebenprodukte oder Abfall wie Späne, Abrieb, Rauch oder Staub sein.

Es ist zu beachten, dass der in Nummer 1.1.3 enthaltene Hinweis auf die „Gefähr-dung aufgrund von … bei [dem] Betrieb [von Maschinen] … entstehenden Produk-ten“ sich nicht auf die Produktsicherheit der durch die Maschine hergestellten Pro-dukte bezieht.

Bestimmte Aspekte der in obenstehenden Buchstaben a) bis d) erwähnten Risiken unter-liegen speziellen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen – siehe § 208: Anmerkungen zu Nummer 1.3.3 zu Risiken durch herabfallende oder her-ausgeschleuderte Gegenstände, § 226: Anmerkungen zu Nummer 1.5.5 zu extremen Temperaturen, § 227: Anmerkungen zu Nummer 1.5.6 zum Brandrisiko, § 228: Anmer-kungen zu Nummer 1.5.7 zum Explosionsrisiko, und § 235: AnmerAnmer-kungen zu Num-mer 1.5.13 zu Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen.

1.1.4 Beleuchtung

Die Maschine ist mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung zu liefern, falls das Fehlen einer solchen Beleuchtung trotz normaler Umgebungsbeleuchtung ein Risiko verursachen kann.

Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die Beleuchtung keinen störenden Schattenbereich, keine Blendung und keine gefährlichen Stroboskopeffekte bei bewegli-chen Teilen verursacht.

Falls bestimmte innen liegende Bereiche häufiges Prüfen, Einrichten oder Warten erfor-dern, sind sie mit geeigneter Beleuchtung zu versehen.

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§ 179 Integrierte Beleuchtung

Der Maschinenhersteller kann davon ausgehen, dass die Umgebungsbeleuchtung am Betriebsort eine normale Beleuchtungsstärke aufweist. Die normale Beleuchtungsstärke kann beispielsweise beurteilt werden, indem der Wert an Arbeitsplätzen in Innenräumen oder im Freien gemäß den Normen EN 12464, Teile 1 und 2, zu Grunde gelegt wird.139 Nummer 1.1.4 Absatz 1 verpflichtet den Hersteller eine in die Maschine integrierten Be-leuchtung vorzusehen, wenn die normale UmgebungsbeBe-leuchtung voraussichtlich nicht für einen sicheren Betrieb der Maschine ausreicht. Eine solche Beleuchtung kann bei-spielsweise an Arbeitsplätzen erforderlich werden, die sich voraussichtlich im Schatten oder in umschlossenen oder abgedeckten Arbeitsplätzen oder Kabinen befinden. Eine solche Beleuchtung kann auch notwendig sein, wenn die Sehaufgaben des Bedienungs-personals eine höhere Beleuchtungsstärke erfordern, als sie mit der Umgebungsaus-leuchtung voraussichtlich erreicht wird. Durch Nummer 1.1.4 Absatz 3 wird zusätzlich die Forderung nach einer integrierten Beleuchtung für innen liegende Teile angefügt, zu de-nen häufig zu Prüf-, Einstell- und Wartungsarbeiten Zugang erforderlich ist.

Nummer 1.1.4 Absatz 2 behandelt die Konstruktion der integrierten Beleuchtung, um si-cherzustellen, dass diese keine anderen Gefährdungen verursacht.

Spezifikationen für die integrierte Beleuchtung sind in der Norm EN 1837 enthalten.140

139 EN 12464-1:2011 Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen; EN 12464-2:2014 Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2: Arbeitsstätten im Freien.

140 EN 1837:1999+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Maschinenintegrierte Beleuchtung.

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1.1.5 Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung