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Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen:

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.1.5 Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen:

sicher gehandhabt und transportiert werden können;

so verpackt oder konstruiert sein, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können.

Beim Transport der Maschine und/oder ihrer Bestandteile müssen ungewollte Lageverän-derungen und Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheit ausgeschlossen sein, wenn die Handhabung entsprechend der Betriebsanleitung erfolgt.

Wenn sich die Maschine oder ihre verschiedenen Bestandteile aufgrund ihres Gewichtes, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muss die Maschine oder jeder ihrer Bestandteile

entweder mit Befestigungseinrichtungen ausgestattet sein, sodass sie von einer Last-aufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können,

oder mit einer solchen Befestigungseinrichtung ausgestattet werden können,

oder so geformt sein, dass die üblichen Lastaufnahmemittel leicht angelegt werden können.

Maschinen oder ihre Bestandteile, die von Hand transportiert werden, müssen

entweder leicht transportierbar sein,

oder mit Greifvorrichtungen ausgestattet sein, die einen sicheren Transport ermögli-chen.

Für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Maschinenteilen, die auch bei geringem Gewicht eine Gefährdung darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.

§ 180 Handhabung von Maschinen und Maschinenteilen

Die in Nummer 1.1.5 beschriebenen Anforderungen müssen vor dem Hintergrund einer Analyse der verschiedenen Lebensphasen der der betreffenden Maschine angewendet werden – siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.

Nummer 1.1.5 bezieht sich auf „Maschinen oder jedes ihrer Bestandteile“. Dies bedeutet nicht, dass alle Teile einer Maschine für eine sichere Handhabung konstruiert werden müssen, sondern nur diejenigen Teile der Maschine oder die Maschine selbst, die mög-licherweise separat gehandhabt werden müssen.

Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen unterliegen besonderen An-forderungen – siehe § 278: Anmerkungen zu Nummer 2.2.1.

Die Handhabung von Maschinen oder Maschinenteilen erfolgt häufig in Phasen außerhalb des normalen Betriebs, zum Beispiel Transport, Laden und Entladen, Montage, Installa-tion, Demontage, Einstellung oder Wartung. Kraftbetriebene Handwerkzeuge, die für Ver-braucher bestimmt sind, müssen beispielsweise so verpackt sein, dass sie sicher trans-portiert, während des Vertriebs gelagert und vom Verbraucher nach Hause getragen

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den können. Eine Werkzeugmaschine muss beispielsweise zum Transport zur Betriebs-stätte des Benutzers verpackt werden und so konstruiert und gebaut sein, dass sie sicher geladen, transportiert, entladen und zum Aufstellungsort verbracht werden kann. Schwere Teile einer Maschine wie zum Beispiel die Spritzgussform einer Spritzgießmaschine oder das Umformwerkzeug einer Metallpresse können abhängig von den damit auszuführen-den Arbeiten gegebenenfalls häufig ausgetauscht werauszuführen-den müssen.

Maschinen, die bestimmungsgemäß während ihrer Lebenszeit an aufeinanderfolgenden Aufstellungsorten installiert werden, zum Beispiel Turmdrehkrane, müssen so konstruiert werden, dass ihre Bestandteile bei der Montage und bei der Demontage sicher gehand-habt werden und sicher auf das Transportmittel aufgeladen und für den Transport zwi-schen den Aufstellorten befestigt werden können. Besonders ist dabei auf Teile zu achten, die beim Transport in eine instabile Lage geraten könnten, beispielsweise auf einem Last-wagen, der auf unebenen Untergrund fährt. Es sind Ladeanleitungen und in einigen Fällen möglicherweise besondere Vorrichtungen erforderlich, um die Stabilität während des Transportes zu gewährleisten, zum Beispiel ein Transportrahmen.

In Nummer 1.1.5 Absätze 3 und 4 wird zwischen Maschinen oder Bestandteilen unter-schieden, die sich nicht auf sichere Weise von Hand bewegen lassen, und Maschinen oder Teilen, die sicher von Hand bewegt werden können. Bei der Beurteilung, ob die Ma-schine oder Teile der MaMa-schine zu der einen oder der anderen Kategorie gehören, sollten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 90/269/EWG141 und die Kriterien in den einschlägigen harmonisierten Nor-men142 herangezogen werden.

Bei der Konstruktion von Maschinen oder Teilen von Maschinen, die sicher von Hand bewegt oder angehoben werden müssen, müssen scharfe Kanten vermieden werden.

Besonderes Augenmerk muss der erforderlichen Arbeitshaltung des Bedienpersonals zu-kommen.143

141 Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicher-heit und des GesundSicher-heitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9.

142 EN 1005-2:2003+A1:2008 Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung – Teil 2: Ma-nuelle Handhabung von Maschinen in Gegenständen in Verbindung mit Maschinen und Maschinenteilen.

143 EN 1005-4: 2005+A1: 2008 Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung – Teil 4: Be-wertung von Körperhaltungen und Bewegungen bei der Arbeit an Maschinen.

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1.1.6 Ergonomie

Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das mögliche Mindest-maß reduziert sein unter Berücksichtigung ergonomischer Prinzipien wie:

Möglichkeit der Anpassung an die Unterschiede in den Körpermaßen, der Körper-kraft und der Ausdauer des Bedienungspersonals;

ausreichender Bewegungsfreiraum für die Körperteile des Bedienungspersonals;

Vermeidung eines von der Maschine vorgegebenen Arbeitsrhythmus;

Vermeidung von Überwachungstätigkeiten, die dauernde Aufmerksamkeit erfor-dern;

Anpassung der Schnittstelle Mensch-Maschine an die voraussehbaren Eigenschaf-ten des Bedienungspersonals.

§ 181 Grundprinzipien der Ergonomie

Die Anforderungen gemäß Nummer 1.1.6 beziehen sich auf die Ergonomie. Die Fachrich-tung der Ergonomie lässt sich wie folgt definieren:

„Ergonomie (oder die Wissenschaft der menschlichen Arbeit) ist die wissenschaftliche Fachrichtung, die sich mit dem Verständnis der Wechselwirkung zwischen menschlichen und anderen Elementen eines Systems befasst, und der Berufszweig, der die Theorie, Prinzipien, Daten und Methoden auf die Gestaltung anwendet mit dem Ziel, das Wohlbe-finden des Menschen und die Leistung des Gesamtsystems zu optimieren“.144

Die in Nummer 1.1.6 angesprochenen Aspekte der Ergonomie können in zwei Gruppen untergliedert werden. Die erste Gruppe umfasst Ergonomiefaktoren, die bei der Konstruk-tion von Maschinen berücksichtigt werden müssen. In den Aufzählungspunkten in Num-mer 1.1.6 sind fünf Punkte aufgeführt, wobei hervorgehoben werden muss, dass diese Liste nicht vollständig ist, sondern dafür gedacht ist, die Aufmerksamkeit der Hersteller auf bestimmte wichtige Aspekte ergonomischer Grundsätze zu lenken.

Die zweite Gruppe, die im ersten Satz von Nummer 1.1.6 aufgeführt ist, umfasst negative Auswirkungen, die von diesen Faktoren verursacht werden können. Eine gute Konstruk-tion verringert die negativen Auswirkungen dieser Faktoren auf Personen, wogegen un-geeignete Konstruktionen voraussichtlich Belästigung, Ermüdung oder körperliche oder psychische Fehlbeanspruchungen verursachen. Diese Effekte können wiederum zum Beispiel Muskel-Skelett-Erkrankungen oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen. Zudem können sie ein Faktor sein, der die Unfallwahrscheinlichkeit erhöht.

144 EN ISO 6385:2016 Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen (ISO 6385:2016).

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Das nachstehende Schaubild stellt die Anforderungen aus Nummer 1.1.6 dar:

Leitlinien zur praktischen Anwendung ergonomischer Grundsätze für Konstruktion und Bau von Maschinen sind in einer Gruppe harmonisierter Normen enthalten, die von CEN TC 122 Ergonomie entwickelt wurden. Der Zusammenhang zwischen diesen Normen und den oben aufgeführten ergonomischen Faktoren ist in einer gesonderten Tabelle und in einer Reihe von Informationsmerkblättern dargestellt.

Zusätzlich zu der allgemeinen Anforderung in Nummer 1.1.6 müssen auch bei der An-wendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in verschiedenen weiteren Abschnitten des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, Grundsätze der Ergonomie berücksichtigt werden. Zum Beispiel enthalten die folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wich-tige Aspekte der Ergonomie:

Für alle Maschinen geltende grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzan-forderungen:

− Beleuchtung (Nummer 1.1.4),

− Handhabung von Maschinen oder Teilen von Maschinen (Nummer 1.1.5),

− Bedienungsplätze (Nummern 1.1.7 und 1.1.8),

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− Stellteile (Nummer 1.2.2),

− Extreme Temperaturen (Nummer 1.5.5),

− Lärm (Nummer 1.5.8),

− Vibrationen (Nummer 1.5.9),

− Strahlung (Nummer 1.5.10),

− Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen (Nummer 1.5.13),

− Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko (Nummer 1.5.15),

− Wartung der Maschine (Nummer 1.6.1),

− Zugang zu den Bedienungsständen und Eingriffspunkten für die Instandhaltung (Nummer 1.6.2),

− Eingriffe des Bedienungspersonals (Nummer 1.6.4),

− Informationen (Nummer 1.7);

Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen:

− Allgemeine Anforderungen (Nummer 2.2.1),

− Betriebsanleitung – Vibrationen (Nummer 2.2.1.1);

Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Hinblick auf die Beweglichkeit von Maschinen:

− Fahrerplätze (Nummer 3.2.1),

− Sitze (Nummer 3.2.2),

− Plätze für andere Personen (Nummer 3.2.3),

− Stellteile (Nummer 3.3.1),

− Ingangsetzen/Verfahren (Nummer 3.3.2),

− Verfahren mitgängergeführter Maschinen (Nummer 3.3.4),

− Zugänge (Nummer 3.4.5),

− Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise (Nummer 3.6.1),

− Betriebsanleitung – Vibrationen (Nummer 3.6.3.1);

Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Hebevorgänge:

− Bewegung von Lasten während der Benutzung (Nummer 4.1.2.7),

− Zugang zum Lastträger (Nummern 4.1.2.8.2),

− Bewegungssteuerung (Nummer 4.2.1);

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Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für das Heben von Personen:

− Stellteile (Nummer 6.2),

− Zugang zum Lastträger (Nummer 6.4.3).

Auf der Website EUROPA steht im Bereich zur Maschinenrichtlinie145 ein von der Arbeitsgruppe „Maschinen“ gebilligter Leitfaden zur Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Ergonomie zum Herunterladen bereit. Dieser Leitfaden ist allerdings im Begriff, überarbeitet und aktualisiert zu werden.