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Buchstabe a – vierter Gedankenstrich

Bestimmte Kategorien von Maschinen, die für den Einbau in Gebäuden vorgesehen sind, unterliegen auch der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 über Bauprodukte, beispielsweise kraftbetriebene Tore, Türen, Fenster, Rollos und Jalousien – siehe § 92: Anmerkungen zu Artikel 3.

Artikel 2 Buchstabe a – vierter Gedankenstrich . . .

„Maschine“

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eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedanken-strichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,

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§ 38 Gesamtheiten von Maschinen

Gegenstand des vierten Aufzählungspunkts sind Gesamtheiten von Maschinen (Maschi-nenanlagen), die aus zwei oder mehr Maschinen oder unvollständigen Maschinen beste-hen, die für einen bestimmten Anwendungszweck zusammengebaut werden. Gesamthei-ten von Maschinen können aus zwei EinheiGesamthei-ten wie beispielsweise einer Verpackungsma-schine und einer EtikettiermaVerpackungsma-schine oder aber aus mehreren Einheiten gebildet werden, die beispielsweise zu einer Fertigungsstraße zusammengebaut werden.

Aus der Begriffsbestimmung von Gesamtheiten von Maschinen geht hervor, dass die Ge-samtheiten so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als in sich geschlossenes Gan-zes funktionieren, um ein gemeinsames Ergebnis zu erfüllen. Damit eine Gruppe von ein-zelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen als Gesamtheit von Maschinen gilt, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

− die einzelnen Einheiten werden zusammengebaut, um eine gemeinsame Aufgabe ausführen zu können, beispielsweise die Fertigung eines bestimmten Produkts;

− die einzelnen Einheiten sind funktional so miteinander verbunden, dass der Betrieb jeder einzelnen Einheit unmittelbar den Betrieb anderer Einheiten oder der Anlage als Ganzes beeinflusst, sodass eine Risikobeurteilung für die gesamte Anlage er-forderlich ist;

− die einzelnen Einheiten verfügen über ein gemeinsames Steuerungssystem – siehe § 184: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.2.1, und § 203: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.2.4.4.

Eine Gruppe von Maschinen, die miteinander verbunden sind, bei der aber jede Maschine unabhängig von den anderen funktioniert, gilt nicht als Gesamtheit von Maschinen im obigen Sinne.

Die Definition von Gesamtheiten von Maschinen erstreckt sich nicht auf eine vollständige Industrieanlage, die aus einer Anzahl von Produktionslinien besteht, von denen jede wie-derum aus einer Anzahl von Maschinen, Gesamtheiten von Maschinen und anderen

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rüstungen besteht, selbst wenn diese gemeinsam über eine einzige Produktionssteue-rung bedient werden. Nur wenn die Anlage (die aus einer beliebigen Kombination von Maschinen, unvollständigen Maschinen und anderen Ausrüstungen bestehen kann, die als Folge eine Maschine nach der Maschinenrichtlinie bildet) eine einzige integrierte Pro-duktionslinie ist, findet die Maschinenrichtlinie auf diese Anlage als Gesamtheit Anwen-dung. Für die Anwendung der Maschinenrichtlinie können die meisten Industrieanlagen in Teilbereiche untergliedert werden, die ihrerseits jeweils als eigene Gesamtheiten (von Maschinen) oder sogar als unabhängige Maschinen (z. B. ein Mischbehälter) betrachtet werden. Selbst eine einzelne Produktionslinie kann in getrennte Gesamtheiten und/oder Maschinen unterteilt werden, wenn kein sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen den Gesamtheiten oder Maschinen besteht, die diese Produktionslinie bilden.

Etwaige Risiken, die durch die Schnittstellen zu den übrigen Anlagenteilen entstehen kön-nen, müssen allerdings in der Betriebsanleitung beschrieben werden – siehe § 264: An-merkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.

Außerdem muss beachtet werden, dass das Inverkehrbringen von Geräten, die in Indus-trieanlagen eingebaut sind, aber selbst nicht in den Anwendungsbereich der Maschinen-richtlinie fallen, möglicherweise anderen Rechtsakten über den EU-Binnenmarkt unter-liegt – siehe § 89 bis 92: Anmerkungen zu Artikel 3.

Derjenige, der eine Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt als Hersteller der Gesamtheit von Maschinen und ist dafür verantwortlich, dass die Gesamtheit als Ganzes die Sicher-heits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt – siehe § 79:

Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i. In bestimmten Fällen ist der Hersteller der Ge-samtheit von Maschinen zugleich der Hersteller der einzelnen Einheiten, aus denen diese Gesamtheit besteht. Der häufigere Fall ist jedoch, dass die einzelnen Einheiten von un-terschiedlichen Herstellern in Verkehr gebracht werden, und zwar entweder als vollstän-dige Maschinen, die gemäß dem ersten, zweiten oder dritten Aufzählungspunkt von Arti-kel 2 Buchstabe a auch auf eigenständige Weise betrieben werden könnten, oder aber als unvollständige Maschinen gemäß Artikel 2 Buchstabe g.

Wenn die betreffenden Einheiten als vollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, die auch für sich alleine betrieben werden könnten, müssen sie die CE-Kennzeichnung tragen und es muss eine EG-Konformitätserklärung beigefügt sein - siehe § 103: Anmer-kungen zu Artikel 5 Absatz 1. Wenn sie als unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keine CE-Kennzeichnung tragen. Sind allerdings andere Rechtsvor-schriften anwendbar, die ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorsehen (beispielsweise die ATEX-Richtlinie oder die Funkanlagenrichtlinie), ist eine CE-Kennzeichnung anzubringen.

In diesem Fall sollte in der Konformitätserklärung angegeben werden, dass sich die CE-Kennzeichnung nur auf die betreffende Rechtsvorschrift bezieht. Der unvollständigen Ma-schine sind in jedem Fall eine Einbauerklärung nach der MaMa-schinenrichtlinie sowie eine Montageanleitung beizufügen – siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 2 und

§ 131: Anmerkungen zu Artikel 13.

Gesamtheiten von Maschinen unterliegen der Maschinenrichtlinie, da ihre Sicherheit nicht nur von der sicheren Konstruktion und dem sicheren Bau der einzelnen Einheiten, aus denen sie bestehen, sondern auch von der Eignung der miteinander verbundenen einzel-nen Einheiten und der Sicherheit der Schnittstellen zwischen diesen abhängig ist. An der

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Schnittstelle müssen möglicherweise Änderungen an bestehenden Schutzeinrichtungen durchgeführt oder neue Schutzeinrichtungen konstruiert und montiert werden, damit die Gesamtheit als solche die Anforderungen erfüllt. Die vom Hersteller einer Gesamtheit von Maschinen durchzuführende Risikobeurteilung muss sich daher sowohl auf die Eignung der einzelnen Einheiten im Hinblick auf die Sicherheit der Gesamtheit, als auch auf die Gefährdungen erstrecken, die sich aus den Schnittstellen zwischen den einzelnen Ein-heiten ergeben. Außerdem muss sie sich auf etwaige Gefährdungen erstrecken, die von der Gesamtheit der Maschinen ausgehen und die nicht durch die EG-Konformitätserklä-rung (für Maschinen) oder die EinbauerkläEG-Konformitätserklä-rung und Montageanleitung (für unvollständige Maschinen), ausgestellt vom Hersteller der einzelnen Einheit, abgedeckt sind.

Der Hersteller der Gesamtheit von Maschinen muss:

− das entsprechende Verfahren für die Konformitätsbewertung der Gesamtheit der Maschinen durchführen – siehe § 127 bis § 130: Anmerkungen zu Artikel 12;

− eine gesonderte Kennzeichnung (beispielsweise ein gesondertes Schild) an der Gesamtheit der Maschinen anbringen, welche die nach Nummer 1.7.3 und gege-benenfalls nach Nummer 3.6.2, 4.3.3 und 6.5 in Anhang I vorgeschriebenen Infor-mationen einschließlich der CE-Kennzeichnung enthält;

− eine EG-Konformitätserklärung für die Gesamtheit der Maschinen erstellen und un-terzeichnen - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1.

− die technischen Unterlagen zusammenstellen; diese müssen die Ergebnisse der Risikobeurteilung und nähere Angaben zur Gestaltung der Schnittstellen (z. B. tren-nende Schutzeinrichtungen, verbindende Fördereinrichtungen, Aufnahmetrichter, Zuführeinrichtungen und elektronische Schnittstellen) zwischen den Elementen ent-halten. Darüber hinaus müssen alle beim Einbau der neuen Maschinen in die Ge-samtheit vorgenommenen Änderungen an den einzelnen Einheiten dokumentiert werden. Die EG-Konformitätserklärung für vollständige Maschinen und die Einbau-erklärung und Montageanleitung für unvollständige Maschinen, die in die Gesamt-heit der Maschinen eingebaut werden, muss den technischen Unterlagen für die Gesamtheit der Maschinen beigefügt werden – siehe § 392: Anmerkungen zu An-hang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a.

§ 39 Gesamtheiten von Maschinen, die aus neuen und bereits existierenden Ma-schinen bestehen

Die Maschinenrichtlinie gilt für Maschinen, wenn diese in der EU erstmals in Verkehr ge-bracht und in Betrieb genommen werden. Dabei handelt es sich in der Regel um neue Maschinen – siehe § 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h. Demzufolge handelt es sich bei den Gesamtheiten von Maschinen, auf die in Artikel 2 Buchstabe a vierter Ge-dankenstrich verwiesen wird, häufig um neue Gesamtheiten neuer Maschinen. Bei bereits in Betrieb genommenen (zur Arbeit benutzten) Maschinen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Konformität und Sicherheit der Maschinen während der gesamten Lebens-dauer der Maschine entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG erhalten bleiben – siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15 – und dass die Anleitungen des Herstellers befolgt werden – siehe § 272: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r.

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In Fällen, in denen eine oder mehrere der einzelnen Einheiten in bestehenden Gesamt-heiten von Maschinen durch neue EinGesamt-heiten ersetzt oder GesamtGesamt-heiten von Maschinen um neue Einheiten erweitert werden, stellt sich die Frage, ob eine Gesamtheit von schinen, die aus neuen und bereits existierenden Einheiten besteht, insgesamt der Ma-schinenrichtlinie unterliegt. Es ist nicht möglich, exakte Kriterien anzugeben, um die Frage für jeden speziellen Einzelfall beantworten zu können. Im Zweifelsfall sollten sich daher diejenigen, die eine entsprechende Gesamtheit von Maschinen herstellen, an die zustän-digen einzelstaatlichen Behörden wenden. Die folgenden Hinweise können als grundsätz-liche Leitlinien dienen:

1. Wenn die Risikobeurteilung13 ergibt, dass durch das Auswechseln oder Hinzufügen einer einzelnen Einheit in einer bestehenden Gesamtheit von Maschinen keine neue Gefährdung begründet und kein bereits bestehendes Risiko erhöht wird, sind für die Teile der Gesamtheit, die von der Änderung nicht beeinflusst werden, nach der Ma-schinenrichtlinie keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn sich eine neue Gefährdung ergibt oder ein bestehendes Risiko erhöht wird, die Schutz-maßnahmen, die vor der Änderung an der Gesamtheit vorhanden waren, aber noch ausreichend sind, sodass die Gesamtheit auch nach der Änderung als sicher betrach-tet werden kann. Für die Teile der Gesamtheit, die von dem Auswechseln oder dem Hinzufügen einer einzelnen Einheit beeinflusst werden, sind hingegen Maßnahmen nach der Maschinenrichtlinie zu treffen. Der Arbeitgeber ist weiterhin für die Sicherheit der vollständigen Gesamtheit von Maschinen verantwortlich, entsprechend den natio-nalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG – siehe § 140: Anmer-kungen zu Artikel 15.

− Wenn die Risikobeurteilung14 für die neue Einheit ergibt, dass keine sicher-heitsrelevanten Auswirkungen (z. B. durch erforderliche Änderungen) auf die vorhandene Gesamtheit vorliegen und es sich um eine vollständige Ma-schine handelt, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen wurde, der eine EG-Konformitätserklärung beigefügt wurde und die auch unabhängig betrie-ben werden könnte, ist die Hinzufügung dieser neuen Einheit (als vollstän-dige Maschine) zur bereits existierenden Gesamtheit als Einbau der neuen Einheit (Maschine) zu betrachten und führt nicht zu einer neuen Konformi-tätsbewertung, einer neuen CE-Kennzeichnung oder einer neuen EG-Kon-formitätserklärung, weder für die neue Einheit (Maschine) noch für die Ge-samtheit, zu der sie hinzugefügt wurde.

− Handelt es sich bei der zur Gesamtheit hinzuzufügenden neuen Einheit al-lerdings um eine unvollständige Maschine im Sinne von Artikel 2 Buch-stabe g, der eine Einbauerklärung und die Montageanleitung beizufügen sind, ist derjenige, der die unvollständige Maschine in die Gesamtheit ein-baut, als Hersteller der neuen Einheit zu betrachten (da durch den Einbau der unvollständigen Maschine in die Gesamtheit eine „neue“ Maschine in Betrieb genommen wird). Er muss daher jedes Risiko beurteilen, das sich

13 Die Risikobeurteilung, die der Hersteller vor Erstellung der Konformitätsbewertung vorgenommen hat.

14 Die Risikobeurteilung, die der Hersteller vor Erstellung der Konformitätsbewertung vorgenommen hat.

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an der Schnittstelle zwischen der unvollständigen Maschine, anderen Aus-rüstungen und der Gesamtheit der Maschine ergeben kann. Er muss alle einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforde-rungen erfüllen, die der Hersteller der unvollständigen Maschine noch nicht berücksichtigt hat. Er muss die Montageanleitung beachten, eine EG-Kon-formitätserklärung erstellen, die technischen Unterlagen für die geänderten Teile der Gesamtheit zusammenstellen (vor allen Dingen dazu, wie die un-vollständige Maschine in Betrieb genommen wurde, einschließlich aller Än-derungen an der bereits existierenden Gesamtheit) und die CE-Kennzeich-nung an der zusammengebauten neuen Einheit anbringen. Wenn beispiels-weise eine neue automatische Spulenwechselvorrichtung als unvollstän-dige Maschine am Ende einer Papierherstellungsanlage hinzugefügt wird, die sich nicht auf die wesentlichen Teile der Anlage auswirkt, müssen für die CE-Kennzeichnung der Einheit nur die Gestaltung der Schnittstelle und jed-wede Änderung an der Steuerung oder an der bereits existierenden Ge-samtheit beurteilt werden.

2. Wenn durch das Auswechseln oder Hinzufügen neuer einzelner Einheiten in einer be-stehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit des restlichen Teils der Anlage wesentlich beeinflusst wird oder dies eine wesentliche Veränderung der Gesamtheit nach sich zieht, kann davon ausgegangen werden, dass die Änderung als Aufbau einer neuen Gesamtheit von Maschinen zu betrachten ist, auf welche die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. In diesem Fall muss die vollständige Gesamtheit von Maschinen einschließlich aller einzelnen Einheiten, aus denen diese Gesamtheit besteht, die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Dies ist auch erforderlich, wenn eine neue Gesamtheit von Maschinen aus neuen und gebrauchten Einheiten aufgebaut wird.

Artikel 2 Buchstabe a – fünfter Gedankenstrich . . .

„Maschine“

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eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen min-destens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

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§ 40 Manuell angetriebene Maschinen zum Heben von Lasten

Der fünfte Gedankenstrich der Begriffsbestimmung von Maschinen enthält eine Aus-nahme von der allgemeinen Regel, dass manuell angetriebene Maschinen von der Ma-schinenrichtlinie ausgenommen sind. Manuell angetriebene Maschinen, die für das He-ben von Lasten vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon, ob Güter oder Personen oder beides, unterliegen der Maschinenrichtlinie – siehe § 328: Anmerkungen zu An-hang I Nummer 4.1.1 Buchstabe a. Beispiele für derartige Maschinen sind manuell ange-triebene Flaschen- und Kettenzüge und Krane, Wagenheber, Hubtische, Palettenhubwa-gen und Stapler sowie fahrbare Hubarbeitsbühnen. Produkte, die nicht zum Heben einer