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DIE ARTIKEL DER MASCHINENRICHTLINIE

Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a) Maschinen;

b) auswechselbare Ausrüstungen;

c) Sicherheitsbauteile;

d) Lastaufnahmemittel;

e) Ketten, Seile und Gurte;

f) abnehmbare Gelenkwellen;

g) unvollständige Maschinen.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;

b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;

c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, de-ren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität fühde-ren kann;

d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;

e) die folgenden Beförderungsmittel:

land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Ausnahme der auf diesen Fahr-zeugen angebrachten Maschinen,

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-anhänger(1) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(2) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen an-gebrachten Maschinen,

ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und

Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;

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f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schif-fen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;

g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;

h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;

i) Schachtförderanlagen;

j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;

k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richt-linie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(3) fallen:

für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,

Audio- und Videogeräte,

informationstechnische Geräte,

gewöhnliche Büromaschinen,

Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,

Elektromotoren;

l) die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:

Schalt- und Steuergeräte,

Transformatoren.

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (ABl.

L 65 vom 7.3.2006, S. 27).

(2) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl.

L 106 vom 27.4.2005, S. 17).

(3) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29-33. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.

Ferner bezeichnet der Ausdruck:

a) „Maschine”

eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschli-chen oder tierismenschli-chen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit mit-einander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw.

eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind,

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eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile feh-len, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen ver-binden,

eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist,

eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedan-kenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,

eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammenge-fügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

b) „auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funk-tion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;

c) „Sicherheitsbauteil“ ein Bauteil:

das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,

gesondert in Verkehr gebracht wird,

dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und

das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann;

d) „Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüs-tungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;

e) „Ketten, Seile und Gurte“ für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnah-memitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte;

f) „abnehmbare Gelenkwelle“ ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Fest-lager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutz-einrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen;

g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt

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eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu be-stimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüs-tungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;

. . .

§ 32 Die durch die Maschinenrichtlinie abgedeckten Produkte

Artikel 1 Absatz 1 legt den Anwendungsbereich der Richtlinie fest, d. h. die Produkte, auf die die Bestimmungen der Richtlinie anwendbar sind. Für jede der sieben in Artikel 1 Ab-satz 1 Buchstaben a bis g aufgeführten Kategorien gilt eine entsprechende Definition ge-mäß Artikel 2 Buchstaben a bis g. Daher ist Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 zu lesen.

In den nachstehenden Anmerkungen werden die sieben Produktkategorien, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen sowie ihre Definition nacheinander nä-her behandelt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.

. . .

§ 33 Die Verwendung des Begriffs „Maschine“ im weiteren Sinne

Die erste in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte und in Artikel 2 Buchstabe a defi-nierte Produktkategorie sind Maschinen. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe a wird der Ausdruck „Maschine“ im engeren Sinne verwendet. Den Begriffs-bestimmungen der Produktkategorien gemäß Artikel 2 ist jedoch ein Satz vorangestellt, wonach der Ausdruck „Maschine“ in einem weiter gefassten Sinne zu verstehen ist und die sechs Produktkategorien unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f umfasst.

Die in den Artikeln der Richtlinie festgelegten Pflichten, die auf Maschinen Anwendung finden, sind also so zu verstehen, dass sie sowohl für Maschinen im engeren Sinne ge-mäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a als auch für die Produkte gege-mäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis f gelten: Auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastauf-nahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen.

Dies ist beispielsweise der Fall bei den Pflichten die festgelegt wurden in Artikel 4 Ab-satz 1 über die Marktüberwachung, Artikel 5 AbAb-satz 1 über Inverkehrbringen und zur In-betriebnahme, Artikel 6 Absatz 1 über freien Warenverkehr, Artikel 7 Absatz 1 und 2 über die Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen, Artikel 9 über besondere Maß-nahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial, Artikel 11 über die Schutz-klausel, Artikel 12 über Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen, Artikel 15 über Installation und Verwendung der Maschinen, Artikel 16 über CE-Kennzeichnung, Arti-kel 17 über nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung und ArtiArti-kel 20 über Rechtsbehelfe.

Die in diesen Artikeln festgelegten Pflichten gelten nicht für unvollständige Maschinen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g.

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Soweit die Pflichten für unvollständige Maschinen gelten, ist dies ausdrücklich angege-ben, beispielsweise in Artikel 4 Absatz 2 über die Marktüberwachung, Artikel 5 Absatz 2 über das Inverkehrbringen, Artikel 6 Absatz 2 über freien Warenverkehr und Artikel 13 über das Verfahren für unvollständige Maschinen.

Soweit Pflichten sowohl für Maschinen im weiteren Sinne als auch für unvollständige Ma-schinen gelten, ist dies ebenfalls ausdrücklich angegeben, beispielsweise in Artikel 4 Ab-satz 3 über die Marktüberwachung und Artikel 6 AbAb-satz 3 über den freien Warenverkehr.

In den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I der Maschinenrichtlinie wird der Begriff „Maschine“ im Allgemeinen im weiteren Sinne ver-standen und bezeichnet alle Produktkategorien, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführt sind. Falls bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-anforderungen nur auf eine einzige oder mehrere dieser Kategorien Anwendung finden, ist dies ausdrücklich angegeben oder kann aus dem Kontext entnommen werden. So gel-ten beispielsweise bestimmte Anforderungen in Anhang I Teil 4 ausdrücklich nur für Last-aufnahmemittel.

§ 34 Maschinen im engeren Sinne

Der Begriff der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a angesprochenen Produktkategorie, d. h.

Maschinen im engeren Sinne, wird in Artikel 2 Buchstabe a definiert. Die Begriffsbestim-mung enthält fünf Gedankenstriche. In den nachstehenden Anmerkungen werden die ein-zelnen Teile der jeweiligen Gedankenstriche nacheinander näher behandelt.